ECLI:DE:BGH:2016:140116UVIIZR271.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 271/14 Verkündet am: 14. Januar 2016 Klein, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 635 a.F., § 249 D Zur Dri ttschadensliquidation bei der Inanspruchnahme eines Architekten für Ko s- ten der Sanierung von Mängeln eines Industriehallenfußbodens, die auf von dem Architekten schuldhaft verursachte Mängel des Architektenwerks zurückzuführen sind, wenn die Sanierungskost en nicht von dem Auftraggeber des Architekten und Halleneigentümer, sondern von einem mit dem Auftraggeber vertraglich verbu n- denen Pächter entsprechend den Regelungen des Pachtvertrags getragen worden sind. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - VII ZR 271/14 - OLG Oldenburg LG Oldenburg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Sacher f ür Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. November 2014 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions - und Nichtzulass ungsbeschwerd e- verfahrens sowie der durch die Nebeninterventionen verursachten Kosten , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin verlangt von der Beklagte n, der Rechtsnachfolgerin (Witwe und Alleinerbin) des vor Klageerhebung verstorbenen Architekten N., Ersatz von durch die Sanierung eines Industrie hallen fuß bodens entstandenen Kosten mit der Begründung, die Beklagte hafte hierfür als Folge eines mangelhaften Architektenwerks des Architekten N. 1 - 3 - Die Klägerin is t E igentümerin einer Halle in L. , die sie an die A . GmbH & Co. KG verpa chtet hat ; in dieser Halle verarbeitet die A. GmbH & Co. KG G e- flügelfleisch. § 5 des am 5. September 1991 geschlossenen Pachtvertrags la u- tet wie folgt: " Ein - und Umbauten, Instandhalt ungen Die Pächterin ist berechtigt, das Pachtobjekt mit Einbauten und Einrichtungen zu versehen, die sie zusätzlich für erforderlich hält. Dazu darf sie auf ihre Kosten auch Veränderungen des Gebäudes vornehmen. Ein Anspruch der Pächterin bei Pachtende auf Ersatz des Zeitwertes baulicher Veränderungen besteht nicht. Die Pächterin hat alle während der Pachtzeit erforderlichen Au s- besserungen und Erneuerungen rechtzeitig und ordnungsgemäß auszuführen und zu zahlen." In den Jahren 2000 und 2001 erweiterte die Klägerin die genannte Halle, damit Platz für zwei weitere Produktionslinien (die Linien 4 und 5) neben den drei bereits vorhandenen Produktionslinien entstehe. Mit Architektenleistungen für dieses Bauvorhaben beauftragte die Kläg e- rin mündlich den Archit ekten N. Mit den Bauhauptarbeiten am Erweiterungsbau wurde die Nebenintervenientin zu 2 der Beklagten beauftragt. Mit der Erstellung des Hallen fußbodens wurde die Nebenintervenientin zu 1 der Beklagten beau f- tragt . Ab Ende 2000 kam es zu Schriftverkehr zw ischen dem Architekten N. und der Nebenintervenientin zu 1 der Beklagten , in dem Schäden an dem Ha l- len fußboden im Bereich der Produktionslinien 4 und 5 thematisiert wur den . In der Zeit vom 24. Mai 2006 bis zum 5. Juni 2006 ließ die A . GmbH & Co. KG den H allenfußb oden im Bereich der Produktionslinien 4 und 5 sanieren, wobei der Umfang der Sanierungsarbeiten und deren Erforderlichkeit zwischen 2 3 4 5 6 7 - 4 - den Parteien streitig sind. Sämtliche mit der Sanierung zusammenhängenden Arbeiten wurden von der A. GmbH & Co. KG in Auftrag gegeben , ihr in Rechnung gestellt und von ihr beglichen. Mit der Klage begehrt die Klägerin Ersatz der nach ihrem Vorbringen zur Sanierung erforderlich gewesenen , von der A. GmbH & Co. KG getragenen Kosten in Höhe von insgesamt 840.758,81 . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre z u- letzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückz u- weisen. En tscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass der Klägerin gegen die Beklagte kein Schadensersa tzanspruch zu stehe , weil die im Zuge der Mänge l- beseitigung angefallenen Kosten vollständig von der A. GmbH & Co. KG übe r- nommen worden seien. 8 9 10 11 12 - 5 - Die Grundsätze der Drittschadensliquidation kämen nicht zur Anwe n- dung, da diese ein Auseinanderfallen von Anspru chsberechtigtem und Gesch ä- digtem voraussetzten. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des angefoc h- tenen landgerichtlichen Urteils sei die Klägerin Auftraggeberin des Architekten N. g ewesen. Sollte dessen Leistung tatsächlich mangelhaft gewesen sein, wär e der Schaden bei der Klägerin eingetreten. Die Klägerin weise zu Recht darauf hin, dass bei einem Werkvertrag der vom Unternehmer schuldhaft verursachte Mangel selbst der beim Auftraggeber eingetretene Schaden sei . Sollte die Leistung des Architekten mit der Folge mangelhaft gewesen sein, dass er für die am Hallenboden aufgetretenen Schäden verantwortlich wäre, stünde der Klägerin zwar grundsätzlich der zur ordnungsgemäßen Mä n- gelbeseitigung erforderliche Betrag zu. Ein Schadensersatzanspruch der Kläg e- r in scheide aber aus, da die von der A. GmbH & Co. KG übernommenen Lei s- tungen im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen seien. Die Grundsät ze der Vorteils ausgleichung seien im Streitfall anwendbar. Der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs lasse s ich nicht entnehmen, dass der Vo r- teilsausgleich nur im Rahmen werkvertraglicher Leistungsketten anzuwenden sei. Zwar sei der Grundsatz der Vorteilsausgleichung in mehreren Entscheidu n- gen des Bundesgerichtshofs (Ur teil vom 28. Juni 2007 VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83 ; Urteil vom 28. Juni 2007 VII ZR 8/06, BauR 2007, 1567 = NZBau 2007, 580 ) für die werkvertragliche Leistungskette bejaht worden. Da der Bundesgerichtshof den Vorteilsausgleich aber aus § 242 BGB herleite, kö n- ne die Anwendung nicht auf derartige Fälle beschränkt werden. Stehe fest, dass eine künftige Inanspruchnahme ausgeschlossen sei, müsse die Klägerin diesen tatsächlich erzielten Vorteil an die Beklagte weite r- geben. Eine solche Situation sei hier gegeben. Die Parteien gingen überei n- stimmend davon aus, dass die A. GmbH & Co. KG bei der Durchführung der 13 14 15 - 6 - Sanierungsmaßnahmen im Rahmen ihrer Pflichte n gegenüber der Klägerin aus dem Pachtvertrag gehandelt habe. Die Maßnahme sei in den Z uständigkeitsb e- reich der A. GmbH & Co. KG gefallen. Durch di e nach Behauptung der Klägerin mangelhafte Leistung des Architekten N. ha be die Klägerin deshalb zwar einen Schaden in Form der mangelhaften Werkleistung, nicht aber eine Vermögenseinbuße erlitten. Es sei deshalb nach § 242 BGB nicht sachgerecht, dass die Klägerin die Beklagte auf Schadensersatzanspruch in Anspruch nehmen könne. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. A uf das Architektenvertragsverhältnis ist unter Berücksichtigung der für die Verjährung geltende n Überleitungsvorschriften in Art. 229 § 6 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für bis zum 31. Dezember 2001 g eschlossene Verträge gilt, Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB. Zwar hat das Berufungsgericht keine Feststellungen zum genauen Z eitpunkt des Abschlusses des Architektenvertrags mit dem Architekten N. getroffen. D a- raus, dass es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits ab Ende 2000 zu Schriftverkehr zwischen dem Architekten N. und der Nebenintervenie n- tin zu 1 der Beklagt en kam, in dem Schäden an dem Hallen fußboden im B e- reich der Produktionslinien 4 und 5 thematisiert wurden , geht indes hervor, dass der Architektenvertrag vor dem 31. Dezember 2001 zustande gekommen ist. 2. Für die Revisionsinstanz ist mangels gegenteili ger Feststellungen des Berufungs gerichts davon auszugehen, dass es sich bei den ersetzt verlangten 16 17 18 19 - 7 - Sanierungs kosten um Folgeschäden von - von dem Architekten N. schuldhaft verursachten - Mängeln des Architektenwerks han delt. 3. Nach den Feststellungen d es Berufungsgerichts (Berufungsurteil, S e i- te 4 und 8 f. i.V.m. dem Urteil des Landgerichts vom 4. April 2014, S eite 3) wu r- de und wird § 5 des Pachtvertrags vom 5. September 1991 von der Klägerin und der A. GmbH & Co. KG übereinstimmend so verstanden, dass sämtliche Arbeiten an der verpachteten Halle in den Verantwortungsbereich der A. GmbH & Co. KG fallen und von dieser auch bezahlt werden müssen. Revisionsrech t- lich beachtliche Rechtsfehler sind insoweit weder von den Parteien geltend g e- macht worden noch so nst ersichtlich. 4 . N icht zu beanstanden ist es im Ergebnis , dass d as Berufungs gericht einen eigenen Schaden der Klägerin bezüglich der entstandenen Sanierung s- kosten verneint hat. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Sch a- denser satza nspruch des Bestellers aufgrund einer normativen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geprägten schadensrechtlichen Wertung zu vernein en sein, wenn dem Besteller durch dessen Erfüllung ungerechtfertigte, ihn bere i- chernde Vorteile zufließen würden (vgl. BG H, Versäumnisurteil vom 1. August 2013 - VII ZR 75/11 , BGHZ 198, 150 Rn. 22 m. w.N.) . b) Aufgrund einer entsprechenden normativen von Treu und Glauben geprägten schadensrechtliche n Wertung ist im Streitfall ein eigener Schaden der Klägerin, soweit es um die entstandenen Kosten der Sanierung des Halle n- fußbodens geht, zu verneinen , weil sich bei der Klägerin unter Berücksichtigung der Vereinbarung in § 5 des Pachtvertrags vom 5. September 1991 hinsichtlich dieser Kosten von vornherein keine Vermögenseinbuße verwirklicht hat. 20 21 22 23 - 8 - Derartige Kosten sind gemäß der genannten Vertragsbestimmung von der A. GmbH & Co. KG, nicht von der Klägerin zu t ragen. Diese Bestimmung wurde und wird , wie bereits erörtert, von der Klägerin und der A. GmbH & Co. KG übereinstimmend so verstanden, dass sämtliche Arbeiten an der verpacht e- ten Halle in den Verantwortungsbereich der A. GmbH & Co. KG fallen und von dieser auch bezahlt werden müssen . Dementsprechend wurden sämtliche mit der Sanierung zusammenhängenden Arbeiten von der A. Gm bH & Co. KG in Auftrag gegeben; die al s Beleg für die Sa nierungskosten vorgelegten Rechnu n- gen wurden von dieser , nicht von der Klägerin begli chen. Bei dieser Lage wü r- den der Klägerin ungerechtfertigte, sie bereichernde Vorteile zufließen, wenn sie Ersatz e ines eigenen Sc hadens in Form der genannten Sanierungskosten erhalten könnte . An d er vorstehenden normativen von Treu und Glauben geprägten sch a- densrechtlichen Wertung ändert im Streitfall die Erwägung nichts , dass dem Ersatzpflichtigen solche Vorteile grundsätzlich nicht zugute kommen sollen, die sich der Ersatzberechtigte durch Abschluss eines - den Ersatzpflichtigen nichts angehenden - Vertrags mit einem Dritten erarbeitet hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1967 - VIII ZR 150/65, BGHZ 49, 56, 62 , juris Rn. 15 ; Urteil vom 25. April 1996 VII ZR 157/94, BauR 1996, 735, 736 f ., juris Rn. 18; Beschluss vom 1. Juni 2010 - VI ZR 346/08, NJW - RR 2010, 1683 Rn. 17 ). Im Streitfall geht es nicht um eine nachträgli che Beseitigung oder - verminderung eines b e- r eits eingetretenen Schadens aufgrund eines derartigen vom Ersatzberechti g- ten geschlossenen Vertrags . Vielmehr hat sich bei der Klägerin unter Berüc k- sichtigung der bereits zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bestehe n- den Vereinbarung in § 5 des Pachtv ertrags vom 5. September 1991 hinsichtlich der Sanierungskosten von vornherein keine Vermögense inbuße verwirklicht. 24 25 - 9 - 5. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann indes ein Schadensersatza nspruch der Klägerin hinsichtlich der entstandenen Sa ni e- rungskosten nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation nicht verneint werden. a) Aufgrund einer Vertrags pflicht verletzung kann der Vertragspartner den daraus entstehenden Schaden grundsätzlich nur insoweit geltend machen, als er bei ihm selbst eingetreten ist ( vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1997 IX ZR 41/97, NJW 1998, 1864, 1865, juris Rn. 6) . In besonders gelager ten Fällen lässt die Rechtsprechung allerdings eine Drittschadensliquidation zu , bei der der Vertragspartner den Schaden geltend machen kann , der bei dem Dri t- ten eingetreten ist, der selbst keinen Anspruch gegen den Schädiger hat . Für die Zulassung einer Drittschadensliquidation ist der Gesichtspunkt maßgebend, dass der Schädiger keinen Vorteil daraus ziehen soll, wenn ein Schaden, der eigentlich bei dem Vertragspartner eintreten müsste, zufällig aufgrund eines zu dem Dritten bestehenden Rechtsverhältnisses auf diesen verlagert ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1983 V ZR 300/81, W M 1983, 416, 417, juris Rn. 17 m.w.N.). Die An we ndung der Grundsätze der Drittschadensliquidation scheidet aus, wenn die Drittschadensliquidation zu einer dem allgemeinen Ve r- tragsrecht widersprechenden Schadenshäufung führen würde (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1985 - VII ZR 23/84, BGHZ 95, 128, 136 f. , juris Rn. 29 ; Urteil vom 12. Juli 1968 - V ZR 14/67 , DB 1968, 2168 f. , juris Rn. 17 f . ; Urteil vom 10. Juli 1963 - VIII ZR 204/61, BGHZ 40, 9 1 , 107 , juris Rn. 31 ). b) Nach diesen Maßstäben kommt im Streitfall ein Schadensersatza n- spruch der Klägerin geg en die Beklagte hinsichtlich der entstandenen Sani e- rungskosten nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation in Betracht. Der betreffende Schaden ist unter Berücksichtigung der Vereinbarung in § 5 des Pachtvertrags vom 5. September 1991 nicht bei der a ls Auftraggeberin des 26 27 28 - 10 - Architektenvertrags ersatzberechtigten Klägerin, sondern bei der A. GmbH & Co. KG eingetreten , die selbst keinen eigenen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch auf Ersatz der entstandenen Sanierungskosten hat. Dabei handelt es sich um eine bloße - zufällige - V erlagerung des Schadens. Eine die Zulässigkeit der Drittschadensliquidation hindernde Schaden s- häufung kann im Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit der Erwägung angenommen werden, dass bei der Kl ägerin ein Schaden in Form der vo n de m Architekten N. schuldhaft verursachten Mängel des Archite k- tenwerks eingetreten sei . Denn um den Ersatz eines solchen Schadens geht es bei dem Schadensersatzbegehren der Klägerin nicht. Dieses bezieht sich nur auf die entstandenen Sanierungskosten, bei denen es sich um Folgeschäden der von dem Architekten N. schuldhaft verursachten Mängel des Architekte n- werks handelt und aus denen eine Vermögenseinbuße lediglich bei der A. GmbH & Co. KG resultiert. 6. Das angefochten e Urteil kann danach nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuheben. Der Senat kann mangels hinreichender Feststellungen nicht in der Sache selbst entscheiden. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht z u- rückzuverweisen. III. Für das weitere Verfahren w eist der Senat auf Folgendes hin: Bei einer Drittschadensliquidation, bei der der nach dem Vertrag Ersat z- berechtigte Leistung an sich verlangt, ist es dessen Sache, die grundsätzlich den Schädiger nichts angeht, die Ersatzleistung an den geschädigten Dr itten weiterzuleiten (vgl. BGH, Urte il vom 4. Dezember 1997 - IX ZR 41/97, 29 30 31 32 - 11 - NJW 1998, 1864, 1865 , juris Rn. 7 ). Nur wenn feststeht, dass der g eschädigte Dritte tatsächlich nichts davon erhalten würde, ist es gerechtfertigt, den A n- spruch zu versagen. Das Vor liegen eines solchen Aus nahmefalls ist vom Sch ä- diger zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1997 - IX ZR 41/97 , aaO). Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls Feststellungen zu den V o- raussetzungen eines Schadensersatzanspruchs, gerichtet auf Ersa tz der en t- standenen Kosten für die Sanierung des Hallenfußbodens als Folge der b e- haupteten Mängel des Architektenwerks des Architekten N., zu treffen haben. Im Hinblick darauf, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen zu einer Abnahme des Architekten werks des Architekten N. seitens der Klägerin getro f- fen hat, weist der Senat darauf hin, dass der Besteller Schadensersatz nach § 635 BGB a.F. für Mängel der Architektenleistungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon vor der Abnahme und ohn e eine vorherige Fris t- setzung mit Ablehnungsandrohung (§ 634 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.) verlangen kann, wenn jene Mängel sich im Bauwerk realisiert haben und damit eine 33 - 12 - Nachbesserung nicht mehr in Betracht kommt. Solche Ansprüche bestehen n e- ben etwaigen, d em allgemeinen Leistungsstörungsrecht zuzuordnenden A n- sprüch en aus § 326 BG B a.F. (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 VII ZR 171/08, BauR 2010, 1778 Rn. 11 m.w.N. = NZBau 2010, 768). Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 04.04.2014 - 6 O 1716/10 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 04.11.2014 - 2 U 36/14 -
Full & Egal Universal Law Academy