ECLI:DE:BGH:2018:051218UVIIIZR271.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 271/17 Verkündet am: 5. Dezember 2018 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 535 Abs. 1 Satz 2, § 536 Abs. 1, § 536a Abs. 2 Nr. 1 a) Wärmebrücken in den Außenwänden einer Mietwohnung und eine deshalb - bei unzureichender Lüftung und Heizung - bestehende Gefahr einer Schimme l- pilzbildung sind, sofern die Vertragsparteien Vereinbarungen zur Beschaffenheit der Mietsache nicht getroffen haben, nicht als Sachmangel der Wohnung anzus e- hen, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht (im A n- schluss an die st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteile vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, NJW 2010, 1133 Rn. 11; vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 10; vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 287/12, NJW 2013, 2417 Rn. 15; vom 18. Dezember 2013 - XII ZR 80/12, NJW 2014, 685 Rn. 20; v om 5. Dezember 2018 - VIII ZR 67/18, zur Veröffentlichung vorgesehen; jeweils mwN). b) Welche Beheizung und Lüftung einer Wohnung dem Mieter zumutbar ist, kann nicht abstrakt - generell und unabhängig insbesondere von dem Alter und der Au s- stattung des Gebäud es sowie dem Nutzungsverhalten des Mieters, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmt werden (Anschluss an Senatsurteile vom 18. April 2007 - VIII ZR 182/06, NJW 2007, 2177 Rn. 32; vom 5. Dezember 2018 - VIII ZR 67/18, aaO). BGH, Urteil vom 5. Dezember 2018 - VIII ZR 271/17 - LG Lübeck AG Reinbek - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 17. November 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als zum Nachteil der Beklagten en t- s chieden worden ist. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Reinbek vom 7. April 2017 teilweise abgeändert. Die Zahlungsklage (Ko s tenvorschuss für eine Innendämmung) wird abgewiesen. Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwi e sen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger ist seit dem Jahr 1986 Mieter einer preisgebundenen Dre i- zimmerw ohnung der Beklagt en in einem 1971 errichteten Gebäude in G . . Die Miete für die 73,35 qm große Wohnung t- lich einschließlich einer Vorauszahlung auf die Nebenkosten. Der Kläger macht geltend, dass es in der Wohnung aufgrund von ( Bau - ) M ä ngeln zu einem erhe b- lichen Schimmelpilzbefall gekommen sei . Er begehrt einen Kostenvorschuss in nebst Zinsen für die Mängelbeseitigung durch Anbringung einer Innendämmung sowie - wegen des genannte n Schimmelpilzbefalls und wegen einer " Sc himmelpilzgefahr " aufgrund von Wärmebrücken in den Auße n- wänden - die Feststellung seiner Ber echtigung, die Miete um 20 % zu mindern und 40 % der Miete zurückzubeha l- ten. Das Amtsgericht hat der Klage bezüglich d es Kostenvorschusses nebst Zinsen stattgege ben und darüber hinaus festgestellt, dass der Kläger berechtigt sei , wegen eines näher bezeichneten Schimmelpilzbefalls in mehreren Zimmern der Wohnung die Miete in Höhe von 10 % der Bruttomiete ab Februar 2014 zu mindern sowie die Miete bis zur Beseitigung d ies er Mängel oder der Beend i- gung des Mietverhältnisses in Höhe von weiteren 20 % der Bruttomiete , höch s- tens jedoch bis , im Wege des Zurückb e- haltungsrechts einzubehalten. Die weitergehende Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. Das Landgericht hat die (nur) gegen die Veru rteilung zur Zahlung eines Kostenv or schusses gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat es das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und die Berechtigung des Klägers zur Mietminderung auf 20 % bemessen . S o- weit der Kläger mit seiner Berufung auch die Feststellung des von ihm gel tend 1 2 3 - 4 - gemachten weitergehenden Zurückbehaltungs rechtes verfolgt hat, ist das Rechts mittel ohne Erfolg geblieben . Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wendet sich d ie Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Kostenvorschuss es sowi e gegen die Feststellung einer Berechtigung des Klägers zu r M inderung der Miete über die vom Amtsgericht zugebilligten 10 % hinaus. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht (LG Lübeck, Urteil vom 17. November 2017 - 14 S 1 07/17, SchlHA 2018, 170 sowie juris ) hat zur Begründung seiner Entsche i- dung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausg e- führt: Dem Kläger stehe nach § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Minderungsrecht in Höhe von 20 % der Bruttomiete z u. Ein Mangel der Mietsache liege hier zum einen darin, dass es im Fensterbereich des Kinderzimmers zu einer primären Bauteildurchfeuchtung gekommen sei und auch in weiteren Zimmern die Fen s- terblendrahmen schadhaft geworden seien. Dies spreche für eine feh lende Schlagregendichtigkeit und sei von dem gerichtlich beauftragten Sachverstä n- digen auch als Ursache für die Feuchtigkeitserscheinungen im Fensterbereich angesehen worden. Zum anderen sei der vom Sachverständigen in mehreren Zimmern festgestellte Schimm elpilz als Sachmangel anzusehen. Das Gleiche gelte für die mit den geometrischen Wärmebrücken verbundene Gefahr einer 4 5 6 7 - 5 - Schimmelpilzbildung, bei der es sich unabhängig davon, ob tatsächlich schon Schimmelpilz aufgetreten sei, um einen Mangel handele. Dara uf, dass die Wohnung den zur Zeit ihrer Errichtung geltenden DIN - Vorschriften entspr ochen habe und bei ihrer Erstellung die damaligen Regeln der Baukunst eingehalten worden seien, komme es nicht an . Auch der Mieter einer Altbauwohnung könne verlangen , dass die se schimmelfrei sei und im Hinblick auf eine mögliche Schimmelpilzbildung über einen Mindeststandard zeitgemäßen Wohnen s verfüge; dies gelte jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine abweichende vertragliche Vereinbarung nicht getroffen worden sei. Zu di e- sem Mindeststandard gehöre , dass die Wohnung mit üblichem Lüftungs - und Heizverhalten des Mieters schimmelpilzfrei gehalten werden könne . Für die Annahme eines Mangels genüge es im Übrigen bereits, dass der Mietgebrauch durch eine bestimmte Beschaffenhe it der Mietsache jederzeit erheblich beeinträchtigt werden könne ( " Mangel ge fahr " ). Dies sei hier der Fall, weil die Wohnung angesichts der vorhandenen geometrischen Wärmebrücken nicht mit " alltagsüblichem Lüftungs - und Heizverhalten " de s Mieter s schimme l- fr ei gehalten werden könne. Vom Mieter könne - ohne besondere vertragliche Vereinbarung - nur verlangt werden, dass er das Schlafzimmer auf mindestens 16 Grad Celsius und die übrigen Zimmer auf mindestens 20 Grad beheize. Auch könne dem Mieter grundsätzlich mehr als ein täglich zweimaliges Stoßlü f- ten von jeweils bis zu zehn Minuten nicht zugemutet werden. Ebenso wenig sei es dem Mieter zumutbar, Einschränkungen hinsichtlich der Möblierung hinz u- nehmen ; vielmehr könne dieser Möbel auch beliebig an den Außenwänd en o h- ne Abstand zu diesen aufstellen. 8 9 10 - 6 - Die für die Annahme eines Mangels erf orderliche konkrete Gefahr erg e- b e sich hier aus der DIN 4108 - 2:2003 - 07, auch wenn diese zur Zeit der Erric h- tung des Gebäudes noch nicht gegolten habe. Wie der Sachverständige au sg e- führt ha be , bestehe ab einer Unterschreitung bestimmter Grenzwerte eine G e- fahr der Schimmelpilzbildung, der die technischen Normen gerade entgege n- wirken sollten. Deshalb seien die in dieser DIN zugrunde gelegten Randbedi n- gungen (Innentemperatur 20 Grad Celsius , Raumluftfeuchte 50 %, Außenluf t- temperatur 5 Grad minus) auch hier maßgeblich. Demnach müsse die Inne n- temperatur an den Außen wänden mindestens 12,6 Grad Celsius betragen, was hier nach den Angaben des Sachverst ändigen nicht eingehalten werde , insb e- sondere nicht bei den Außenwandecken, den Fensterlaibungen und den mö b- lierten Bereichen der Außenwände. Dem Mieter sei es aus Rechtsgründen nicht zuzumuten, die Wohnung insbesondere im Winter mehr als fünf bis zehn Min u- ten " querzulüften " oder ein Stoßlüfte n vorzunehmen, das über einen zweimal i- gen Lüftungsvorgang von jeweils fünf bis zehn Minuten hinaus gehe . Aus alledem folge, dass angesichts der bauseitigen Beschaffenheit der Wohnung die als Mangel zu qualifizierende konkrete Gefahr der Schimmelpil z- bildu ng bestehe und bereits daraus eine Mietminderung folge. Insgesamt ges e- hen sei eine Mietminderung nicht nur in der vom Amtsgericht angenommenen Höhe von 10 %, sondern in Höhe von 20 % ange messen. Die Berufung der Beklagten, mit der sie sich gegen die Ver urteilung zur eine Innendä m- mung w ende, sei hingegen unbegründet . Die Beklagte habe sich mit der Ma n- gelbeseitigung in Verzug befunden, nachdem sie durch Anwaltsschreiben des Klägers unter Fristsetzung bis Ende Januar 2014 vergeblich dazu aufgefordert worden sei. Das Amtsgericht habe auf der Grundlage der Ausführungen des 11 12 - 7 - Sachverständigen die Kosten der Innendämmung in nicht zu beanstandender II. Diese Beurteilung hält r echtlicher Nachprüfung überwiegend nicht stand. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist insbesondere die Beurteilung des Ber u- fungsgerichts, dass die i n den Außenwänden der Wohnung vorhandenen Wä r- mebrücken sowie eine dadurch verursachte Schimmelpilzbildung be ziehung s- weise sogar die bloße Gefahr einer solchen Schimmelpil z bildung als Sachma n- gel anzusehen seien, obwohl dieser bauliche Zustand - nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts - im Einklang mit den Regeln der Baukunst im Z eitpunkt der Errichtung des Gebäudes und den dam a- ligen technischen Vorschriften steht . Bei der Beurteilung der dem Mieter obli e- genden Obhutspflichten , namentlich dessen Nutzungsverhalten , insbesondere im Hinblick auf das Lüften der Wohnung, hat das Berufu n gsgericht rechtsfe h- lerhaft nur einseitig die Interessen des Mieters in den Blick genommen und ve r- kannt, dass insoweit keine allgemeingültigen Maßstäbe aufgestellt werden kö n- nen . Vielmehr kann das dem Mieter abzuverlangende Wohnverhalten nur unter Berücksic htigung aller Umstände des Einzelfalls bestimmt werden. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings - entgegen der Auffa s- sung der Revision - das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsi n- teresse für die vom Kläger begehrte Feststellung d er Minderung der Miete b e- jaht. Ohne Erfolg weist die Revision insoweit auf die Möglichkeit einer Lei s- tungsklage auf Rückforderung etwa unter V orbehalt gezahlter Mieten hin. Das Feststellungsinteresse des Klägers richtet sich da rauf , dass zwischen den Pa r- 13 14 15 16 - 8 - teien die Minderung der Miete rechtsverbindlich festge stellt w e rd e , weil dies einerseits im Hinblick auf künftige Mietzahlungen und andererseits - auch s o- weit zurückliegende Mietzeiträume betroffen sind - als Vorfrage im Fall einer etwaigen Zahlungsverzug skündigung von Bedeutung ist . Diese rechtsverbindl i- che Feststellung k ann durch eine Leistungsklage nicht erreicht werden, weil insoweit die Minderung der Miete nur eine nicht in Rechtskraft erwachsende Vorfrage darstellt (vgl. auch Senatsurteil vom 22. Aug ust 2018 - VIII ZR 99/17, NJW - RR 2018, 1285 Rn. 17 mwN) . Anders als die Revision meint, ist es im Übrigen auch unschädlich, dass der Kläger - entsprechend einem verbreiteten Sprachgebrauch - seinen Fes t- stellungsantrag dahin gefasst hat, die " Berechtigun g " der Mietminderung fes t- zustellen, obwohl die Mietminderung beim Vorliegen von Mängeln bereits kraft Ge set zes eintritt. Das gleich e gilt für den weiteren Einwand , der Kläger hätte seinen Antrag dahin formulieren müssen, dass die Beklagte nur Miete in eine r bestimmten Höhe fordern dürfe. Abgesehen davon, dass selbst ungenau g e- fasste Anträge unter Berücksichtigung der Klagebegründung auszulegen sind (Senatsurteile vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17, NJW 2018, 3448 Rn. 31, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgeseh en; vom 6. Juni 2018 - VIII ZR 247/17, GRUR - RR 2018, 454 Rn. 26; jeweils mwN) , folgt aus einer berechtigten Mind e- rung von 20 % der Bruttomiete ganz offensichtlich, dass der Kläger eben nur 80 % der Bruttomiete zu zahlen hat , und ist der Einwand der Revisio n, bei dem vom Kläger gestellten Antrag fehle es an einem feststellungsfähigen Recht s- verhältnis, deshalb nicht richtig . 2. Soweit das Berufungsgericht Sachmängel der vom Kläger gemieteten Wohnung bejaht hat, trifft diese Beurteilung nur teilweise zu. a) Ein Rechtsfehler ist allerdings nicht erkennbar, s owei t das Berufung s- gericht das zum Teil schad hafte Mauerwerk ( " primäre Bauteildurchfeuchtung " 17 18 19 - 9 - im Fensterbereich des Kinderzimmers ) und die auch in weiteren Zimmern der Wohnung vorhandenen schadhafte n Fe nsterblendrahmen, durch die von außen Feuchtigkeit in die Wohnung eindringen kann, als Sachmangel angesehen hat . Dies wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. b) Anders verhält es sich hingegen mit der Beurteilung des Berufungsg e- richts bezügli ch der in der Wohnung des Klägers vorhandenen Wärmebrücken und einer dadurch verursachten " Gefahr von Schimmelpilz bildung " . Die A n- nahme des Berufungsgerichts, bei d iesen Wärmebrücken handele es sich um einen Sachmangel, ist in mehrfacher Hinsicht von Recht s irrtum beeinflusst. aa) Ein Mangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgem ä- ßen Gebrauch aufhebt oder mindert und deshalb dem Mieter sowohl ein Recht zur Mietminderung (§ 536 Abs. 1 BGB) als auch einen Anspruch auf Mangelb e- seitigung (§ 535 A bs. 1 Satz 2 BGB) sowie unter Umständen ein Zurückbeha l- tungsrecht gewährt, ist eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsäc h- lichen Zustandes der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich in erster Linie nach den Vereinbarungen der Mietvertragsparteien (Senatsurteile vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218 unter II 1; vom 17. Juni 2009 - VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2441 Rn. 9; vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, NJW 2010, 1133 Rn. 11; vom 7 . Juli 2010 - VIII ZR 85/09, NJW 2010, 3088 Rn. 12; vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 287/12, NJW 2013, 2417 Rn. 15). Soweit Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache fehlen, wird der in § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB gesetzlich vorgesehene " zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand " durch den vereinbarten Nutzungszweck, hier die Nutzung als Wohnung, bestimmt. Der Mieter einer Wohnung kann nach der al l- 20 21 22 - 10 - gemeinen Verkehrsanschauung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Dabei sind insbesondere das Alter, die Ausstattung und die Art des Gebäudes, aber auch die Höhe der Miete und eine eventuelle Ortssitte zu b e- rücksichtigen (Senatsurteile vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174 unter [II] A 1 b bb; vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, aaO; vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 85/09, aaO Rn. 13). Gibt es zu bestimmten Anforderungen technische Normen, ist jedenfalls deren Einhaltung geschuldet. Dabei ist nach der Verkehrsanschau ung grun d- sätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen (BGH, Urteile vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03, aaO; vom 17. Juni 2009 - VIII ZR 131/08, aaO Rn. 10; vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, aaO; vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 8 5/09, aaO; vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 10; vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 287/12, aaO; vom 18. Dezember 2013 - XII ZR 80/12, NJW 2014, 685 Rn. 20; Beschluss vom 21. Februar 2017 - VIII ZR 1/16, NJW 2017, 1877 Rn. 15). Da sich somit der g eschuldete vertragsg e- mäße Gebrauch, soweit die Mietsache selbst betroffen ist, bereits im Wege der Gesetzesauslegung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt, bedarf es nicht des Rückgriffs auf eine ergänzende Vertragsauslegung des Mietvertrags (vgl. hierzu Sena tsurteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, BGHZ 205, 177 Rn. 23 ff., 39 ff.). Nach den - insoweit rechtsfehlerfreien und in der Revisionsinstanz una n- gegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts stehen die in der Wohnung des Klägers vorhandenen Wärmebrücken jedoch im Einklang mit den im Zei t- punkt der Errichtung des Gebäudes maßgeblichen Normen und ist das Gebä u- de nach den damaligen Regel n der Baukunst errichtet worden. Denn zum Zei t- punkt der - im Jahr 1971 erfolgten - Errichtung des Gebäudes, in dem sich die 23 24 - 11 - Mietwohnung des Klägers befindet, bestand noch keine Verpflichtung, Gebäude mit einer Wärmedämmung auszustatten und war demgemäß das Vorhande n- sein geometrischer Wärmebrücken allgemein üblicher Bauzu stand. Das Berufungsgericht geht zwar im A nsatzpunkt von der oben genannten - von ihm auch zitierten - Senatsrechtsprechung aus, verkehrt diese jedoch a n- schließend in ihr Gegenteil, indem es - unter grundlegender Verkennung der Senatsrechtsprechung zum " Mindeststandard zeitgemäßen Wohnens " - bei d er Beurteilung des Vorliegens eines möglichen Mangels der Wohnung de s Kläger s eine erst Jahrzehnte nach der Erbauung des Gebäudes in Kraft getretene DIN - Vorschrift (DIN 4108 - 2:2003 - 07) heranzieht. bb) Allerdings hat der Senat entschieden, dass auch der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung mangels abweichender Vereinbarungen jedenfalls einen Mindeststandard verlangen kann, der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht und den Einsatz der für die Haushaltsführung allgemein üblichen elektrischen Geräte erlaubt (Senatsurteile vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03, aaO unter [II] A 2 b; vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 343/08, NZM 2010, 356 Rn. 33; vom 17. Dezember 2014 - VIII ZR 88/13, NJW 2015, 934 Rn. 21). Diese Rechtsprechung zu den Mindestanforderungen an zeitgemäßes Wohnen b e- züglich der Elektroinstallation beruht indes auf dem Umstand, dass bei der Verwendung von Haushaltsgeräten seit den 1950er oder 1960er Jahren ein grundlegender Wandel dahin eingetreten ist, dass nunmehr in nahezu jedem Haushalt - selbs t bei bescheidenen Verhältnissen - regelmäßig zahlreiche elek t- rische Geräte Verwendung finden und jeder Mieter deshalb mangels abwe i- chender Vereinbarung erwarten kann, dass auch in seiner Wohnung die Nu t- zung solcher Geräte grundsätzlich möglich ist und die Elektroinstallation diesen Mindestanforderungen genügt. 25 26 27 - 12 - cc) Diese Rechtsprechung ist auf die Beschaffenheit einer Wohnung b e- züglich der Wärmedämmung - da insoweit weder eine vergleichbare Veränd e- rung der Lebensverhältnisse noch eine hierauf beruhende Erwartung des Wohnraummieters hinsichtlich des Mindeststandards einer Altbauwohnung g e- geben ist - nicht in der vom Berufungsgericht vorgenommenen Weise übertra g- bar und rechtfertigt es insbesondere nicht, unter Berufung auf angebliche Grundsätze eines " zeit gemäßen Wohnens " die vertragsgemäße Beschaffenheit einer Mietsache hinsichtlich der Wärmedämmung, über die die Parteien keine konkreten Vereinbarungen getroffen haben, durch die Bestimmung abstrakt - genereller " Eckpunkte " eines unter allen Umständen zu gewä hrleistenden Wohnverhaltens festzulegen, wie es das Berufungsgericht unter einseitiger B e- rücksichtigung der Mieterinteressen getan hat. (1) Bereits der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der Vermieter habe die Schimmelfreiheit der Wohnung auch unter der Voraussetzung zu g e- währleisten, dass der Mieter das Schlafzimmer nur auf 16 Grad Celsius, die übrigen Zimmer auf nicht mehr als 20 Grad beheize, kalte Außenwände beliebig möbliere und die Wohnung nicht mehr als zwei Mal pro Tag für fünf bis zehn Minute n stoßlüfte, ist verfehlt. Woher das Berufungsgericht diese Anforderu n- gen herleitet, die zudem grundsätzlich unabhängig vom konkreten Wohnverha l- ten der Mieter - namentlich deren Anwesenheitszeiten in der Wohnung und dem Umfang der dort ausgeübten Tätigkeit en, die mit einer Feuchtigkeits entwicklung verbunden sind - sowie von Art, Größe und Baujahr der Mietwohnung gelten sollen, ist nicht nachvollziehbar und entbehrt einer tragfähigen Grundlage. Hi e- ran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die vorste hend genannte unzutreffende Auffassung des Berufungsgericht s nicht nur von diesem, sondern ebenso von einigen weiteren, im angegriffenen Urteil angeführten I n stanzg e- richten und Literaturstimmen vertreten wird. 28 - 13 - (2) Das Berufungsgericht knüpft hinsichtlic h der Beheizung und Lüftung der Wohnung einerseits an den Gesichtspunkt der Zumutbarkeit für den Mieter an, verkennt dann aber - wie die Revision mit Recht rügt - dass die Zumutba r- keit nicht abstrakt - generell, sondern nur unter Berücksichtigung der Umständ e des Einzelfalls bestimmt werden kann. Der vom Berufungsgericht beauftragte Sachverständige ist - bei einer Belegung der Wohnung de s Kläger s mit zwei Personen , die (unter anderem) jeweils 20 Minuten pro Tag duschen - zu dem Ergebnis gekommen, dass ein täg lich zweimaliges Stoßl üften mit einer Dauer von jeweils 13 bis 17 Minuten , ein dreimaliges Stoßl üften von jeweils zehn M i- nuten oder ein dreimaliges Querlüften von jeweils drei Minuten ausreichen, um eine Schimmelpilzbildung im Bereich der Wandm itte und der Raumecken der Außenwände zu vermeiden. Dass ein solches Lüftungsverhalten für den Mieter unter allen Umstä n- den unzumutbar sei und deshalb die Wohnung des Kläger s den Mindeststa n- dard zeitgemäßen Wohnens nicht gewährleiste, kann - wie die Revision mit Re cht rügt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht angeno m- men werden. Insbesondere hat das Berufungsgericht bei seiner unzutreffenden gegenteiligen Sichtweise auch außer Acht gelassen, dass es allgemein üblich ist (§ 291 ZPO) , nach Vorgängen, d ie mit einer besonders starken Feuchti g- keitsentwicklung verbunden sind, wie etwa Kochen, Duschen und Waschen, den davon betroffenen Raum sogleich zu lüften, um die vermehrte Feuchtigkeit durch Luftaustausch alsbald aus der Wohnung zu entfernen. (3) Ebe nso verfehlt ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass es dem Mieter unter allen Umständen unzumutbar sei, bei der Möblierung von Auße n- wänden der Wohnung irgendeine Einschränkung hinzunehmen und dies zur Folge habe, dass bereits die bloße Gefahr einer Sc himmelpilzbildung, die durch ein Aufstellen von Möbeln direkt und ohne Abstand an einer baualtersgemäß 29 30 31 - 14 - ungedämmten Außenwand entstehe, generell einen zur Minderung der Miete führenden Mangel darstelle. Letztlich läuft diese Argumentation des Berufung s- geric hts darauf hinaus, mittels de s von ihm angewendeten Maßstab s bei der Beurteilung des Vorliegens eines möglichen Mangels des vermieteten Woh n- raums auch für eine nicht sanierte oder nicht grundlegend modernisierte Al t- bauwohnung und unabhängig von entsprechen den konkreten Vereinbarungen der Mietvertragsparteien einen Neubaustandard zugrunde zu legen. Dies ist ersichtlich rechtsfehlerhaft und steht im Widerspruch zu der oben dargestellten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum maßgeblichen Zei t- punk t der Beurteilung des Vorliegens möglicher Mängel der Mietsache. III. Nach alledem kann das Berufungsurteil, soweit zum Nachteil der Bekla g- ten erkannt worden ist, keinen Bestand haben ; es ist daher insoweit aufzuh e- ben (§ 562 Abs. 1 ZPO) . Der Rechts streit ist hinsichtlich des für eine Innendämmung begehrten Kostenvorschusses zur Endentscheidung reif, da es diesbezüglich weiterer Feststellungen nicht bedarf . D er Senat entscheidet deshalb insoweit in der S a- che selbst (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Da die fehlende Wärmedämmung aus den oben genannten Gründen vorliegend keinen Mangel der Wohnung darstellt, stehen dem Kläger Gewährleistungsansprüche insoweit nicht zu und kann er folglich einen Kostenvorschuss für die Mangelbeseitigung nicht verlangen. Die s führt zur Aufhebung des Berufungsurteils in diesem Punkt und - unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils - (auch) insoweit zur Abweisung der Klage . 32 33 34 - 15 - Bezüglich der vom Kläger in der Berufungsinstanz über die bereits vom Amtsgericht zuerkannte Quote hinaus begehrten M ietm inderung ist der Recht s- streit hingegen nicht zur Endentscheidung reif. Denn das Berufungsgericht hat - angesichts der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, inwieweit die von ihm ang enommenen Mängel im Fensterbereich ( " primäre Bauteildurchfeuchtungen " im Kinderzimmer und schadhafte Fensterblendrahmen auch in anderen Zimmern der Wohnung ) - auch unter Berücksichtigung der seitens der Beklagten im September 2016 erfolgten Anbringung von Leisten um die F enster rahme n - das Auftreten vom Schimmelpilz verursacht haben und ob diese für sich genommen eine Mietmi n- derung über die vom Amtsgericht - rechtskräftig - zuerkannte Minderungsq uote von 10 % der Bruttomiete hinaus rechtfertigen. Der Rechts streit ist daher ins o- weit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht z u- rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) . Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Reinbek, Entscheidung vom 07.04.2017 - 13 C 682 /14 - LG Lübeck, Entscheidung vom 17.11.2017 - 14 S 107/17 -
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