BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 27/14 Verkündet am: 20. Januar 2015 Holmes Justizangestellte als Urkunds beamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 322; StPO § 406 Abs. 3 Satz 1 Zur Rechtskraftwirkung eines im Adhäsionsverfahren ergangenen rechtskräft i- gen Urteils über einen unbezifferten Schmerzensgeldantra g. BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 - VI ZR 27/14 - LG Wuppertal AG Mettmann - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richter Wellner und Stö hr sowie die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landg e- richts Wuppertal vom 18. Dezember 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläge r begehrt von dem Beklagten die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000 t- zung am 28. Mai 2011. Der Kläger erstattete danach gegen den Beklagten Strafanzeige und stellte im Ermittlungsverfahren mittels eines von der Lande s- justizverwaltung Nordrhein - Westfalen herausgegebenen Vordrucks "2 in 1 - Schadensersatz im Strafpro zess" unbezifferte Anträge auf Ersatz seines fina n- ziellen Schadens und Zuerkennung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Außerdem beantrag te er die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, ihm "weitere materielle und immaterielle Schäden" zu ersetzen. Auf Nachfrage hielt der Kläger im anschließenden Strafverfahren gegen den Beklagten diese A n- träge in der Hauptverhandlung vor dem Amtsger icht (Strafrichter) aufrecht. Mit 1 - 3 - Urteil des Amtsgerichts wurde der Beklagte der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ferner wurde er verurteilt, an d en Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.5 00 e- stellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den aus der Tat vom 28. Mai 2011 entstandenen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen. Hinsichtlich des Antrags auf Ersatz des materiellen Schadens sah das Gericht von einer Entscheidung ab. Der Angeklagte (jetzige Beklagte) legte g e- gen dieses Urteil Berufung ein, die er in der Hauptverhandlung vor der Stra f- kammer des Landgerichts auf die Feststellungsentscheidung beschränkte. Das Landgericht sah durch Beschluss von einer Entscheidung über den Festste l- lungsantrag des Klägers ab. Im Übrigen wurde das Urteil des Amtsgerichts im Strafverfahren rechtskräftig. Im vorliegenden Zivilrechtsstreit macht der Kläger ein weiteres Schme r- zensgeld in Höhe von 5.000 Klage abgewiesen, weil durch die rechtskräftige Entscheidung im Adhäsion s- ve r fahren abschließend über den Schmerzensgeldanspruch des Klägers en t- schieden worden sei. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen R e- vision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig, da im Adhäsionsv erfahren zwischen denselben Parteien über denselben Streitgege n- 2 3 - 4 - stand bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Im hiesigen Verfahren ve r- lange der Kläger aufgrund einer behaupteten Körperverletzung des Beklagten immateriellen Schadensersatz in Höhe von 5.000 Strafurteil auf seinen unbezifferten Antrag ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 gelegen, auf den sich der Kläger auch mit der vorliegenden Klage stütze. Eine Entscheidung über einen Adhäsionsantrag stehe einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Werde aber in einem Zivilurteil über e i- nen unbezifferten Antrag auf Zuerkennung eines angemessenen Schmerzen s- geldes befunden, sei dies in der Regel a bschließend. II. Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht ist mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass au f- grund der im Adhä sionsverfahren ergangenen rechtskräftigen Verurteilung des Beklagten, an den Klä ger aufgrund des Schadensereignisses vom 28. Mai 2011 ein Schmerzensgeld von 1.500 n- selben Parteien über denselben Streitgegenstand gemäß § 322 ZPO unzulä s- sig ist. 1. Der Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgelde s im Adhäsionsverfa h- ren hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung einer entsprechenden Klage im bürgerlichen Rechtsstreit (vgl. § 404 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die in einem Stra f- ve r fahren ergangene rechtskräftige Entscheidung über den Antrag , durch den der Verle tz te den ihm aus einer Straftat des Beschuldigten erwachsenen ve r- mögensrechtlichen An spruch (§§ 403 f. StPO) geltend macht, steht gemäß 4 5 6 - 5 - § 406 Abs. 3 Satz 1 StPO einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen rechtskräftigen Urteil gleich (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 55/12, NJW 2013, 1163 Rn. 8). Nur soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er nach § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO anderweit geltend gemacht werden. Eine solche Ausnahme liegt im Streitfall nicht vor. 2. Streitgegenstand des A dhäsionsverfahrens war hier ein (einheitlicher) Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Schmerzensgeld aus dem Schadensereignis vom 28. Mai 2011. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schm erzensge l- des gebietet, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Schmerzensgeldes aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, B e- schluss vom 6. Juli 1955 , GSZ 1/55, BGHZ 18, 149 , 151 ff. ; Senatsurteile vom 6. Dezember 1960 - VI ZR 73/60 , VersR 1961, 164 f. und vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 , VersR 2001, 876). a) Verlangt ein Kläger für erli ttene Körperverletzungen - wie im Strei t fall - uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den zuerkannten B e- trag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetr e- ten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfall s vorherges e hen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (s t. Rspr.: vgl. Senat s- urteile vom 11. Juni 1963 - VI ZR 135/62, VersR 1963, 1048 , 1049; vom 8. Juli 1980 - VI ZR 72/79, VersR 1980, 975 f.; vom 24. Mai 1988 - VI ZR 326/87, VersR 1988, 929 f.; vom 7. Februar 1995 - VI ZR 201/94, VersR 1995, 471, 472; vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99, aaO; vom 20. Januar 2004 - VI ZR 70/03, VersR 2004, 1334 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 322/04, VersR 2006, 1090 Rn. 7, jeweils mwN). Der Grundsatz der Ei nheitlichkeit des Schme r- 7 8 - 6 - zensgeldes gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden A n- spruchs aufgrund einer ganz h eitlichen Betrachtung der den Schadensfall pr ä- genden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künft i gen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 322/04, aaO mwN). Lediglich solche Verletzungsfolgen, die zum Beu r- teilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nich t ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensge l- des unberücksichtigt bleiben müssen, werden von der vom Gericht ausgespr o- chenen Folge nicht umfa sst und können deshalb die Grundlage für einen A n- spruch auf weiteres Schmerzensgeld sein (vgl. Senat surteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 322/04, aaO mwN). b) Solche Spätfolgen macht der Kläger im Streitfall jedoch nicht geltend. Er ist vielmehr lediglich der Auffas sung, dass i hm das Amtsgericht (Straf richt er ) im Adhäsionsverfahren ein zu geringes Schmerzensgeld zuerkannt hat. Damit kann er jedoch im vorliegenden Rechtsstreit kein Gehör finden. Denn an einer erneuten Beurteilung dieser Frage ist das Zivilgericht aufgrund der Rechtskraft des im Adhäsionsverfahren e rgangenen Urteils gehindert (vgl. Senatsurteil vom 24. Mai 1988 - VI ZR 326/87, aaO, 930 mwN; Zöller /Vollkommer , ZPO, 30. Aufl. v or § 322 Rn. 49 mwN). Der Kläger hat ausweislich der Feststellungen des B e- rufungsgerichts im Adhäsionsverfahren einen unbestimm ten Antrag auf Veru r- teilung zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gestellt. Hierüber hat der Strafrichter uneinge schränkt entschieden. c) Wie bereits ausgeführt kann nach § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO ein A n- spruch nur anderweit geltend gemacht wer den, soweit er im Adhäsionsverfa h- ren nicht zuerkannt worden ist. In diesem Fall muss das Strafgericht von einer Entscheidung absehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3). Dies ist im Streitfall hinsichtlich 9 10 - 7 - des Antrags auf Verurteilung zur Zahlung eines angemessenen Schm erzen s- geldes nicht erfolgt. Da der Kläger im Strafverfahren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich einen unbezifferten Antrag auf Zuerkennung eines angemessenen Schmerzensgeldes gestellt, also weder einen die zue r- Mindestbetrag noch eine den zuerkannten B e- trag übersteigende Größenordnung angegeben hatte, bestand für den Strafric h- ter keine Veranlassung, von einer diesbezüglichen Entscheidung teilweise a b- zusehen (vgl. § 406 Abs. 1 Sätze 3 und 6 StPO) und dem Kläger damit die Mö g lichkeit zu eröffnen, den nicht entschiedenen Teil gemäß § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO weiter zu verfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2003 - 1 StR 529/02, NStZ 2003, 565, 566). d ) Entgegen der Auffassung der Revi sion ergibt sich auch nichts anderes daraus , dass d ie Strafkammer des Landgerichts aufgrund eines vermeintlichen " Deals " von einer Entscheidung über den Feststellungsantrag des Klägers hi n- sichtlich des w eiteren immateriellen Schaden s ab gesehen hat. Offe nge blieben ist dadurch lediglich eine Entscheidung über Spätfolgen, die im Adhäsionsver - 11 - 8 - fahren noch nicht voraussehbar waren. Solche Spätfolgen macht der Kl ä ger - wie oben bereits ausgeführt - im Streitfall aber gar nicht geltend. Galke Wellner Stöhr von Pentz Oehler Vorinstanzen: AG Mettmann, Entscheidung vom 09.07.2013 - 25 C 140/12 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 18.12.2013 - 8 S 43/13 -
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