ECLI:DE:BGH:2016:210916UVIIIZR27.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 27/16 Verkündet am: 21. September 2016 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, 2 B a, Cb Bei einem Energielieferungsvertrag wird eine mit einer Preisanpassungsklausel ve r- bundene unangemessene Benachteiligung des Kunden in der Regel nicht durch die Einräumung eines (Sonder - )Kündigungsrechts bei Preisänderungen ausgeglichen (Bestätigung un d Fortführung der Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 30, 33, 36; vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320/07, NJW 2010, 993 Rn. 33; vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 326/08, WM 2010, 1038 Rn. 44; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, N JW 2011, 1342 Rn. 32 f., und des Senatsb e- schlusses vom 27. Oktober 2009 - VIII ZR 204/08, ZNER 2010, 65 unter 1 b und 2 b cc ). Dies gilt auch, wenn sich die unangemessene Benachteiligung des Kunden aus einer Intransparenz der Preisanpassungsklausel ergibt (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO Rn. 32) . BGH, Urteil vom 21. September 2016 - VIII ZR 27/16 - LG Essen AG Essen - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 201 6 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger sowie die Richter Prof. Dr. Achilles , Dr. Schneider, Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 10 . Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 1 4 . Januar 2016 aufgehoben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurück verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einem Energievers orgungsu n- ternehmen, die Rückzahlung von Erdgasentgelten aufgrund unwirksamer Ga s- preisanpassungen . D ie Kläger in bezog von der Beklagt en seit dem 1. Juni 2008 an zwei Verbrauchsstellen in E . jeweils im Rahmen eines (Norm - )Sonderkunden - vertrages leitu ngsgebunden Erdgas . D i e dem einen Vertragsverhältnis zu Grunde liegende n Geschäftsbedingungen des Tarif s "K . !" (Stand September 2007) enth iel t en unter anderem folgende Regelung en : " 4. Ordentliche Kündigung des Vertrages, Vertragsanpassungen 4.1 Dieser Vertrag kann von beiden Parteien erstmals nach einer Laufzeit von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung hat mit einer 1 2 - 3 - 5. Preismodell und Preisanpassung 5 .5 Es wird darauf hingewiesen, dass die Stadtwerke [Bekl.] in entspr e- chender Anwendung des § 5 Abs. 2 GasGVV zu Preisänderungen sowie zu Änderungen der Ergänzenden Bedingung en berechtigt sind. Änderungen der Preise und der Ergänzenden Bedingungen werden j e- weils zum M onatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die Stadtwerke sind verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderu n- gen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine brief liche Mitteilung an die Kunden zu versenden und die Änderungen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Preis - und Bedingungsänderungen werden gegenüber de m jenigen Ku n- den nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages die Einleitu ng eines Wechsels des Versorgers durch einen entspr e- chenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kü n- digung nachweist . Dem Kunden steht im Fall einer Preis - und/oder Bedingungsänderung das Recht zu, den Vertrag mit einer Frist von einem Mo nat auf das Ende des D i e de m anderen Ver tragsverhältnis zu Grunde liegende n Geschäftsb e- dingungen des Tarif s " Sonderabkommen /Sondervereinbarungen ( SoA )" enthie l- t en - in der von der Klägerin mit Erklärung vom 2. Dezem ber 2009 akzeptierten geänderte n Fassung vom 1. Oktober 2010 - unter anderem folgende Regelu n- g en : " 2. Laufzeit und Kündigung 2.1 Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat auf 3 - 4 - 3.5 Anpassungen des im Preisblatt genannten Preises sowie der Ergänzenden Bedingungen erfolgen entsprechend § 5 Abs. Abs. 2 GasGVV, d.h. sie werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor de r beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die Stadtwerke [Bekl.] sind verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zei t- gleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an de n Ku n- den zu versenden und die Änderungen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. 3.6 Änderungen der Preis e und der Ergänzenden Bedingungen werden gege n- über de m jenigen Kunden nicht wirksam, de r bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entspr e- chenden Vertragssc hluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist." Die Beklagte erhöhte auf der Grundlage dieser Preisanpassungsbesti m- mung en - jeweils nach vorheriger fristgerechter öffentlicher Bekannt gabe - mehrfach die Arbeitspreise. Die Klägerin wide rsprach den Preisanpassungen erstmals mit Schreiben vom 18. August 2010 und sodann mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 und forderte die Beklagte zur Rückzahlung des ihrer A n- sicht nach überzahlten Entgelts für die Erdgaslieferungen auf . Mit ihrer Klage ma cht die Klägerin für den Bezugszeitraum vom 5. Dezember 2009 bis zum 4. Dezember 2012 ab der Arbeitspreiserhöhung vom 1. April 2010 den Differenzbetrag zwischen dem zuvor (bis zum 31. März 2010) geltenden Arbeitspreis und dem von ihr gezahlten Preis gelten d. Sie e r- strebt insoweit hinsichtlich des einen Versorgungsvertrags eine Rückzahlung in Höhe und hinsichtlich des anderen eine solche in Höhe von 2.000,79 mithin sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskos ten, jeweils nebst Zinsen. Die Klägerin ist der Ansicht , die vorbezeichneten Preisanpassungskla u- sel n der Beklagten verstie ße n gegen das Transparenzgebot und sei en daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB unwirksam. Die Beklagte hingegen meint , eine etwaige Intransparenz d ies er Klauseln werde jedenfalls durch das de r Kl ä- gerin für den Fall einer Preisänderung eingeräumte Sonderkündigungsrecht 4 5 6 - 5 - kompensiert . Im Übrigen macht die Beklagte hinsichtlich der Erhöhungsbeträge eine Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) gel tend , da sie mit den streitgege n- ständlichen Preiserhöhungen lediglich ihre gestiegenen Gestehungskosten we i- tergegeben habe. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen . D ie hiergegen gerichtete B e- rufung de r Kläger in hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit d er vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung , soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt: Die streitgegenständlichen Preisanpassungsklauseln der Beklagten seien in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht als intransparent anzusehen. Dies führe jedoch, wie das Amtsgericht ebenfalls zutreffend angenommen h a- be, in der vorzunehmende n Gesamtschau der von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zu einer unangemessenen Benac h- teiligung der Klägerin gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB . Der Beklagten müsse zugestanden werden, die Intransparenz der Preisan passungsklauseln durch die Einräumung eines Sonderkündigungsrechts des Kunden zu kompensieren . Denn sie habe ein sehr gewichtiges Interesse daran, nicht für die gesamte Ve r- tragslaufzeit an die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise gebunden zu sein . E s se i i hr aber kaum möglich, eine Preisanpassungsklausel so transparent zu gestalten, dass der Kunde anhand dieser Klausel und anhand problemlos z u- 7 8 9 10 - 6 - gänglicher weiterer Informationen prüfen könn t e, ob und in welche m Maße die Preis e zu ändern seien. Die grunds ätzliche Möglichkeit einer solchen Kompensation ergebe sich insbesondere aus de m Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Fo l- genden: Gerichtshof) vom 21. März 2013 (C - 92/11) und aus dem im Anschluss hieran ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Juli 2013 (VIII ZR 162/09) . Den vorbezeichneten Entscheidungen , deren Grundsätze auch für den in den Preisanpassungsklauseln der Beklagten herangezogenen § 5 Abs. 2 GasGVV zu gelten hätten, seien die Mindestvoraussetzungen zu entnehmen, die an ein e Kompensation durch ein Sonderkündigungsrecht zu stellen und die im vorliegenden Fall auch erfüllt seien . Der Kompensation stehe nicht entg e- gen, dass der Bundesgerichtshof im Urteil vom 15. Juli 2009 (VIII ZR 56/08) ausgeführt habe, das Sonderkündigungsre cht des Kunden sei bereits notwe n- diger Bestandteil einer den Anforderungen des § 307 Abs. 1 BGB genügenden Preisanpassungsklausel und könne daher nicht zugleich als Kompensation für eine unangemessene Benachteiligung dienen. Denn i m damaligen F all sei es n icht um die Kompensation einer Intransparenz, sondern um eine Abweichung von den Regelungen der GasGVV gegangen . D er Kompensation stehe hier auch nicht etwa die in den Preisanpassungsklauseln der Beklagten vorgeseh e- ne Notwendigkeit des Nachweises eines Ver tragsschlusses des Kunden mit einem anderen Anbieter entgegen. Denn diese Bestimmung verhindere die Kündigung seitens des Kunden nicht, sondern schütze diesen lediglich vor der anderenfalls durch die Kündigung eintretenden nachteiligen Folge, künftig zu de n ungünstigeren Konditionen des Grundversorgungstarifs der Beklagten b e- liefert zu werden. Auch der Umstand, dass die Beklagte die Klägerin nicht z u- sammen mit jeder Preisanpassung auf das bestehende Kündigungsrecht hi n- gewiesen habe , sei unschädlich, da die Klägerin vor Vertragsabschluss auf ihr Sonderkündigungsrecht hingewiesen worden sei. 11 - 7 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand . Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Kl ägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückza h- lung der von ihr im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum 4. Dezember 2012 für die Erdgaslieferungen der Beklagten gezahlten Erh ö- hungsbeträge (§ 433 Abs. 2 BGB) nicht verneint werde n. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Int ransparenz der von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsklauseln führe nicht zu deren Unwirksamkeit w e- gen unangemessener Benachteiligung der Klägerin (§ 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB), weil die Intransparenz durch das der Klägerin für den Fall einer Preis ä n- derung eingeräumte Sonderkündigungsrecht kompensiert werde . Mangels e i- nes Rechts zur Preisanpassung ist d ie Beklagte daher dem Grunde nach zur Rückzahlung der von der Klägerin im oben genannte n Zeitraum geleisteten E r- höhungsbeträge verpflichtet (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB). Darüber hinaus hat das Berufungsgericht übersehen , dass die Preisa n- passungsklauseln ein R echt der Beklagten zur einseitigen Änderung des A r- beitspreises auch deshalb n icht begründeten, da de m von diesen Klauseln in Bezug genommenen § 5 Abs. 2 GasGVV in der bis zum 29. Oktober 2014 ge l- tenden Fassung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391; im Folgenden: GasGVV aF) nach der neueren Rechtsprechung des Senats ein gesetzliches Recht des Versorgers, die Preise einseitig nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern, nicht (mehr) entnommen werden kann . 1. Das Berufungsgericht hat die Gaslieferungsverträge der Parteien z u- treffend und (auch) im Revisionsverfahren nicht angegriffe n als (Norm - )Sonder - kundenvertr ä g e angesehen. 12 13 14 - 8 - 2. Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die d iesen Verträgen zu Grunde liegenden Preisanpassungsklauseln den Anforderungen des Transparenzgebot s (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) nic ht gen ü- g en . a) Das Berufungsgericht hat die se Preisanpassungsbestimmungen - wie von den Parteien nicht in Zweifel gezogen wird - rechtsfehlerfrei als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen , die wirksam in die Gasl ieferungsverträge der Parteien einbezogen worden sind und gemäß § 310 Abs. 2 Satz 1 , § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, WM 2010, 481 Rn. 15 mwN) . b) Mit Recht i st das Berufungsgericht auch zu der Beurteilung gelangt, dass die Preisanpassungsklauseln der Beklagten unter Zugrundelegung der Maßstäbe der neueren Rechtsprechung des Senats nicht klar und verständlich sind und damit nicht den Anforderungen des § 307 Abs . 1 Satz 2 BGB entspr e- chen. Wie der Senat im Anschluss an das auf seine Vorlage hin ergangene U r- teil des Gerichtshofs vom 21. März 2013 (C - 92/11, NJW 2013, 2253 - RWE Ve r trieb AG ) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat, halten Klaus eln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Energieverso r- gungsunternehmens, die für das Vertragsverhältnis mit Sonderkunden eine Preisanpassung oder ein einseitiges Preisänderungsrecht des Energieverso r- gungsunternehmens im Wege der unmittelbaren Anwendba rkeit der AVBGasV beziehungsweise der GasGVV aF oder mittels der textlichen Übernahme des § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV beziehungsweise des § 5 Abs. 2 GasGVV aF in den Vertrag implementieren (wollen), der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand , weil si e den Transparenzanforderungen des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht genügen (vgl. Senatsurteil e vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, 15 16 17 - 9 - BGHZ 198, 111 Rn. 45 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 236/10, ZIP 2016, 1342 Rn. 39). 3. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die A nnahme des Berufungsgericht s , die Preisanpassungsklauseln benachteiligten bei einer Gesamtbetrachtung der Al l- gemeinen Geschäftsbedingungen die Klägerin nicht unangemessen und seien daher nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB unwirksam, weil die fehlende T ransparenz dieser Klauseln durch das der Klägerin für den Fall einer Preis ä n- derung eingeräumte Sonderkündigungsrecht kompensiert werde. a) Allerdings ist das Berufungsgericht hierbei zutreffend davon ausg e- gangen, dass bei der Inhaltskontrolle einer in A llgemeinen Geschäftsbedingu n- gen enthaltenen Klausel diese nicht isoliert, sondern unter Berücksichtigung des gesamten Vertragsinhalts zu würdigen ist (vgl. nur BGH, Urteile vom 1. Dezember 1981 - KZR 37/80, BGHZ 82, 238 , 240 f. ; vom 23. November 2005 - VI II ZR 1 54/04 , NJW 2006, 1056 Rn. 22 ; vom 17. September 2009 - III ZR 207/08, NJW 2010, 57 Rn. 16; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB - Recht, 12. Aufl., § 307 BGB Rn. 116; MünchKommBGB/Wurmnest, 7. Aufl., § 307 Rn. 34; jeweils mwN). Deshalb kann, wie das Be rufungsgericht ebenfalls richtig erkannt hat, die mit einer Klausel verbundene unangemessene Benachteiligung durch Vorteile ausgeglichen werden, die der Verwender seinem Vertragspartner durch eine andere Klausel oder eine Individualabrede gewährt (vgl. nur BGH, Urteil e vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054 Rn. 26; vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08 , BGHZ 180, 257 Rn. 36; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, aaO Rn. 20 mwN; MünchKommBGB/Wurmnest, aaO Rn. 36) . b) Eine solche Kompensation ist aber , was das Berufungsgericht nicht bedacht hat, nur in engen Grenzen zulässig (Erman/Roloff, BGB, 14. Aufl., § 307 BGB Rn. 11) . Sie erfordert grundsätzlich einen Sachz usammenhang der 18 19 20 - 10 - Klauseln in Gestalt konnex er, in Wechselbeziehung stehender Regelung en (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2002 - V ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 102 ; MünchKommBGB/Wurmnest, aaO ; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 307 Rn. 14; jeweils mwN) und darüber hinaus einen angemessenen Ausgleich , der die unangemessene Benachteiligung des V ertragspartners wieder aufhebt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1981 - KZR 37/80, aaO; Erman/Roloff, aaO ; MünchKommBGB/Wurmnest, aaO; jeweils mwN) . Ein solcher Ausgleich für die Intransparenz der Preisanpassungsklauseln der Beklagten wird - was das Ber ufungsgericht verkannt hat - durch das der Klägerin in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeräumte Kündigung s- recht nicht geschaffen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob - wie das Ber u- fungsgericht meint - der Klägerin in beiden Gaslieferungsverträgen ein auf den Fall der Preisänderung bezogenes Sonderkündigungsrecht eingeräumt worden ist oder ob es sich bei dem Vertrag mit dem Tarif "Sonderabkommen (SoA)" nicht vielmehr - wofür der Inhalt der dortigen Klauseln 2.1, 3.5 und 3.6 sprechen dürfte - ledigli ch um d ie ohnehin bestehende Möglichkeit der ordentlichen Kü n- digung des Vertrages handelt. Denn auch ein für den Fall einer Preisänderung eingeräumtes Sonderkündigungsrecht, wie in Klausel 5.5 des Tarifs "K . !" enthalten, ist grundsätzlich nicht geeigne t, den Verstoß der Preisanpassung s- klauseln gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu kompe n- sieren und deren Unwirksamkeit wegen unangemessener Benachteiligung der Klägerin (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) abzuwenden. aa) D ie Einräumung eines (Son der - )Kündigungsrechts ist allerdings nicht von vornherein ungeeignet, einen Ausgleich für eine mit einer anderen Klausel des Vertrags verbundene unangemessene Benachteiligung des Vertragspar t- ners des Verwenders zu schaffen. Ein solches Kündigungsrecht kann vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen je nach Art des jeweiligen Vertrags und der 21 22 - 11 - typischen Interessen d er Vertragsschließenden sowie de r konkreten Ausgesta l- tung des Kündigungsrechts und der dieses begleitenden sonstigen Bestimmu n- gen des Vertrags eine Kompensation bewirken (BGH, Urteile vom 13. Deze m- ber 2006 - VIII ZR 25/06, aaO Rn. 27; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 31; vom 15. November 2007 - III ZR 247/06, NJW 2008, 360 Rn. 13 ; OLG Hamm, RdE 2008, 183 Rn. 39 ). (1) Hiervon au sgehend hat der Bundesgerichtshof - auch der Senat - in Bezug auf Preisanpassungsklauseln, die den Kunden unangemessen benac h- teiligen, eine Kompensation durch ein (Sonder - )Kündigungsrechts ausnahm s- weise für möglich erachtet, wenn der Klauselverwender nicht in der Lage ist, künftige Preiserhöhungen zu begrenzen und die hierfür erforderlichen Vorau s- setzungen zu konkretisieren, mithin für den Verwender eine Konkretisierung der Anpassungsmaßstäbe auf unüberwindliche Schwierigkeiten stößt (BGH, Urteile vom 13. D ezember 2006 - VIII ZR 25/06, aaO Rn. 27; vom 15. November 2007 - III ZR 247/06, aaO; jeweils mwN; vgl. MünchKommBGB/Wurmnest, aaO Rn. 97; Staudinger/Coester - Waltjen, BGB, Neubearb. 2013, § 309 Rn. 21; Erman/Roloff, aaO, § 309 Rn. 14; vgl. auch Grün/Osten dorf, BB 2014, 259, 263). So liegt der Fall hier indes - wie die Revision gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung zutreffend geltend macht - nicht. (2) Der Senat hat in den vergangenen Jahren in mehreren Entscheidu n- gen die Maßstäbe herausgearbeitet, die an die Inhaltskontrolle von Preisanpa s- sungsklauseln in Energielieferungsverträgen mit (Norm - )Sonderkunden anzul e- gen sind. So hat er - wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt nicht ve r- kannt hat - zuletzt im Urteil vom 2 5. November 2015 (VIII ZR 360/14, BGHZ 208, 52 Rn. 9 ff., 23 ff.) unter Anwendung dieser Maßstäbe eine in Stromve r- sorgungsverträgen mit Endverbrauchern (Sonderkunden) verwendete Preisa n- 23 24 - 12 - passungsklausel sowohl als dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend als auch sonst einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB standhaltend angesehen. Die hierbei aufgezeigten Grund sätze ge l- ten auch für einen - im Streitfall gegebenen - Gaslieferungsvertrag mit (Norm - ) Sonderkunden. Die Auffassun g des Berufungsgerichts, der Beklagten sei es gleichwohl kaum möglich, eine transparente Preisanpassungsklausel zu gesta l- ten, ist mithin - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - rechtsirrig und findet auch in den Feststellungen des Berufungsgeri chts keine Stütze. bb) Abgesehen von dem oben genannten nur unter sehr strengen Vor - aussetzungen in Betracht kommenden Ausnahmefall - der in der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs bisher , soweit ersichtlich , nicht bejaht worden ist (vgl. nur BGH, Urt eil e vom 15. November 2007 - III ZR 247/06, aaO Rn. 34; vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, aaO mwN ) - vermag die Einräumung eines Sonderkündigungsrechts in einem Gaslieferungsvertrag indes eine durch eine Preisanpassungsklausel bewirkte unangemessene B enachteiligung des Kunden nicht auszugleichen (aA OLG Hamm, Urteil vom 7. Juni 2011 - I - 19 U 184/10, juris Rn. 32; LG Bielefeld, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 21 S 96/15, juris Rn. 43; LG Dortmund, Beschluss vom 3. Juni 2014 - 1 S 127/14, nicht ve r- öffentli cht; Grün/Ostendorf, aaO). Dies gilt, anders als die Revisionserwiderung meint, auch für den Fall, dass sich die unangemessene Benachteiligung aus einer fehlenden Transp a- renz der Preisanpassungsklausel ergibt (§ 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB). Der vom Beruf ungsgericht und von der Revisionserwiderung g leichwohl befürworteten Kompensationswirkung des Sonderkündigungsrecht steht überdies entgegen, dass das Unionsrecht für den hier betroffenen Bereich des Energierechts zum einen zu Gunsten des (Sonder - )Kunden ho he Transparenzanforderungen au f- stellt, die vom Energieversorger sowohl vor Abschluss des Energie liefer ung s- 25 26 - 13 - v ertrages als auch während dessen Durchführung zu wahren sind , und zum anderen verlangt, dass dem Kunden für den Fall der Preiserhöhung ein So n- derkünd igungsrecht eingeräumt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2013 - C - 92/11, aaO Rn. 49 ff.) . (1) Der Senat hat bereits in seinen Grundsatzu rteilen vom 15. Juli 2009 (VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 33, und VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 30 ) entschied en, dass die mit einer Preisanpassungsklausel in Gaslief e- rungsverträgen verbundene unangemessene Benachteiligung des (Sonder - ) Kunden nicht durch die Einräumung eines Rechts zu r Lösung vom Vertrag au s- geglichen wird. Er hat dies vor allem damit begründet, d ass schon eine für sich genommen angemessene Preisanpassungsregelung in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Kündigungsrecht des K unden steht und daher die A n- gemessenheit einer solchen Klausel (§ 307 Abs. 1 BGB) das Bestehen eines Kündigungsrechts des K unden voraussetzt , welches deshalb nicht zugleich als Kompensation für dessen unangemessene Benachteiligung durch die Preisa n- passungsklausel dienen kann (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO Rn. 33 , 36). Der Senat hat diese Rechtsprechun g , d ie d u rch die Regelungen des Energiewirtschaftsrecht s - insbesondere § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG in der Fa s- sung vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) , der im Falle einer einseitigen Änd e- rungen der Vertragsbedingungen ein fristloses Kündigungsrecht des Kunden vorsieht (vgl. hierzu auch Danner/Theobald/Eder, Energierecht, Stand März 2016, § 41 EnWG, Anhang zu Abs. 3) - bestätigt wird, in der Folgezeit mehrfach be kräftigt ( vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2009 - VIII ZR 204/08, ZNER 2010, 65 unter 1 b und 2 b cc ; Senatsurteile vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320/07, NJW 2010, 993 Rn. 33; vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 326/08, WM 2010, 1038 Rn. 44; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 27 28 - 14 - Rn. 32 f. ) . H ierbei hat der Senat - entgegen der Auffassung der Revisionserw i- derung - in den vorbezeichneten untrennbaren Zusammenhang zwischen Preisanpassungs regelung und Kündigungsrecht auch den Z usammenhang zw i- schen der zu fordernden Transparenz und dem Kündigungsrecht einbezogen (Senatsurteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO Rn. 32 ; vgl. auch OLG Hamm, RdE 2008, 183 Rn. 41 ) . ( 2 ) Wie die Revision zutreffend ausführt, gelten diese Grundsätze auch angesichts des Umstand s fort , dass der Senat im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2013 (C - 92/11, aaO) seine Rechtsprechung zu Preisanpassungsklauseln in Gaslieferungsverträgen mit (Norm - )Sonderkunden geändert hat (siehe hierzu oben II 2 b). Insbesondere lässt sich e ntgegen der Annahme des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung (vgl. hier zu auch L G Bielefeld, aaO; LG Dortmund, aaO ) dem Urteil des Senats vom 31. Juli 2013 (VIII ZR 162/09, aaO Rn. 60) nicht entnehmen , dass der Senat (nun) von der grundsätzlich en Möglichkeit einer Kompensation durch Einräumung eines (Sonder - )Kündigungsrechts ausg inge (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juli 2014 - I - 22 U 217/12, juris Rn. 90) . Vielmehr musste der Senat auf d i e- se Frage im genannten Senatsurteil nicht weiter eingehen , weil es - anders als nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Fes tstellungen des Ber u- fungsgerichts im vorliegenden Fall - bereits an einer Ausweichmöglichkeit des Kunden auf andere Gasanbieter fehl t e und das Kündigungsrecht schon aus diesem Grund keinen angemessenen Ausgleich bieten k onnte (vgl. hierzu S e- natsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO Rn. 34; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, aaO Rn. 22 mwN). Die gegenteilige Auffassung der Revisionserwiderung, welche meint, die oben genannten Grundsätze des Senats seien durch die im Senatsurteil vom 31. Juli 2 013 (VIII ZR 162/09 , aaO ) erfolgte Aufgabe der "Leitbildrechtspr e- 29 30 - 15 - chung" überholt, verkennt, dass nicht allein das Leitbild der Gasgrundverso r- gungsverordnungen, sondern auch der im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB anzulegende Maßstab eines angemessenen Interessenau s- gleichs der Vertragsparteien eines Gaslieferungsvertrages einen untrennbaren Zusammenhang zwischen dem Recht des Energieversorgers zur einseitigen Änderung der Preise und dem (Sonder - )Kündigungsrecht des Kunden vorau s- setzt . ( 3 ) Mit ihrer eine Kompensation swirkung des (Sonder - )Kündigungsrechts befürwortende n A uffassung steht die Revisionserwiderung zudem im Wide r- spruch zu de m - vom Senat durch sein vorbezeichnetes Urteil umgesetzten - Bestreb en de s Gerichtshofs, die Rechtspositio n des Verbrauchers im Hinblick auf die Transparenz a n forderungen bei Gaslieferungsverträge n mit Sonderku n- den zu stärken. Dieser Zielsetzung liefe es zuwider , die an die Transparenz der Preisanpassungsklauseln anzulegenden Maßstäbe zu erhöhen , um dann g e- genl äufig eine sich hieraus ergebende Intransparenz und die daraus grundsät z- lich folgende Unwirksamkeit der Klauseln gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB im Wege einer - über die oben aufgezeigten Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinausgehenden - Kompensation zugunsten des Ve r- wenders der intransparenten Klausel wieder ab zuwenden. Deshalb geht auch die - von der Revisionserwiderung mitgetragene - Überlegung des Berufungsgerichts fehl, die Möglichkeit einer solchen Kompe n- sation ergebe sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2013 (C - 92/11, aaO) . Das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung mein en , dies insbesondere aus der Formulierung des Gerichtshofs herleiten zu können, wonach ein Ausbleiben der bereits vor Vertragsabschluss dem Verbraucher geschuldeten Information über Anlass und Modus der Änderungen der Entgelte und über sein für diesen Fall bestehendes Kündigungsrecht, grundsätzlich 31 32 - 16 - "nicht allein" dadurch ausgeglichen werden könne, dass der Verbraucher wä h- rend der Durchführung des Vertrags mit angemessener Frist im Voraus über die Änderung der Entgelte und über sein Recht, den Vertrag zu kündigen, wenn er diese Änderung nicht hinnehmen wolle, unterrichtet werde (EuGH, Urteil vom 21. März 2013 - C - 92/11, aaO Rn. 51) . Im vorliegen den Fall sei die Klägerin indes "nicht allein" während der Durchführung des Vertrages über die Änderung der Entgelte unterrichtet worden, sondern es sei vertraglich ein von vornherein eingeräumtes Sonderkündigungsrecht vereinbart gewesen. Dies reiche (auch ) nach den der vorgenannten Entscheidung des Gerichtshofs zu entnehmenden Maßstäben für eine Kompensation aus. Diese - von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertiefte - Sichtweise verkennt bereits im Ansatz, dass der Ge richt s- hof das Bestehen ein es solche n Kündigungsrecht s und die vor Vertragsa b- schluss zu erteilende Information des Verbrauchers hierüber sowie über Anlass und Modus der Entgeltänderungen ohnehin als Verpflichtung des Energieve r- sorgers ansieht (EuGH, Urteil vom 21. März 2013 - C - 92/11, aaO Rn. 49 f. ; Senatsurteil vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, aaO Rn. 52 f. ) , die zu de r Ve r- pflichtung, den Verbraucher im weiteren Vertragsverlauf jeweils rechtzeitig über jede Tariferhöhung und über sein Recht zur Kündigun g des Vertrags zu unte r- richten, hinzutritt (EuGH, Urteil vom 21. März 2013 - C - 92/11, aaO Rn. 52 ; Senatsurteil vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, aaO). Soweit die Revisionserwiderung in der Revisionsverhandlung die Auffa s- sung vertreten hat, die vorbez eichneten strengen Transparenzanforderungen reichten nur so weit wie die vertragliche Bindung des Kunde n , an der es indes hinsichtlich der Preisanpassungsklauseln wegen des Bestehens eines Sonde r- kündigungsrechts fehle , lässt sich ein Anhaltspunkt für eine solche Einschrä n- kung de n von der Revisionserwiderung herangezogenen Ausführungen des 33 34 - 17 - Gerichtshofs im Urteil vom 21. März 2013 (C - 92/11, aaO Rn. 44) nicht entne h- men . Diese Einschränkung stünde auch im Widerspruch zu dem oben darg e- stellten Bestreben des Geri chtshofs, die Rechtsposition des Verbrauchers im Hinblick auf die Transparenzanforderungen bei Gaslieferungsverträgen mit Sonderkunden zu stärken. Die Auffassung der Revisionserwiderung würde demgegenüber zu dem weder vom Unionsrecht noch vom nationalen Re cht zu billigenden Ergebnis führen, dass es dem Kunden verwehrt wäre, das ihm z u- stehende Recht auf transparente Vertragsbedingungen im bestehenden Ve r- tragsverhältnis zu suchen (vgl. auch Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 349/14, NJW 2016, 2101 R n. 27) ; vielmehr wäre er gezwungen, den Vertrag zu beenden, weil der Energieversorger die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt. Dies wäre nur in dem Fall hinnehmbar, in welchem dem Versorger die Pflichterfüllung (ausnahmsweise) nicht möglich wäre; daran fehlt es hier (siehe oben unter II 3 b aa). ( 4 ) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich die No t- wendigkeit einer K ompensation swirkung des Sonderkündigungsrechts auch nicht aus dem vom Senat in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich aner kan n- ten berechtigten Interesse der Gasversorgungsunternehmen herleiten , Koste n- steigerungen während der Vertragslaufzeit an ihre Kunden weiterzugeben ( vgl. hierzu nur Senatsurteil e vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 21 , und VIII ZR 13/ 12, juris Rn. 23; jeweils mwN). Denn dieses Intere s- se ist bereits die Voraussetzung dafür, dass im Rahmen des angemessenen Interessenausgleichs der Vertragsparteien (§ 307 Abs. 1 BGB) dem Energi e- versorger grundsätzlich das Recht zuzubilligen ist, in Allgem einen Geschäft s- bedingungen - unter Einhaltung der von der Rechtsprechung hierzu entwicke l- ten Anforderungen - ein einseitiges Preisanpassungsrecht vorzusehen. Dann kann dieses Interesse aber nicht zugleich als Kompensation für eine unang e- messene Benachteili gung dienen, die sich daraus ergibt, dass die Preisanpa s- 35 - 18 - sungsregelung als solche den Kunden - hier aufgrund fehlender Transparenz (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) - unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). c) Da der Verstoß der streitgegenständlic hen Preisanpassungsklauseln der Beklagten gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht durch das der Klägerin eingeräumte (Sonder - )Kündigungsrecht ausgeglichen wird, sind die se Klauseln wegen unangemessen er Benachteiligung der Klägerin unwirk sam (§ 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB). Sie berechtigten die Beklagte mithin nicht zu einer einseitigen Erhöhung des Arbeitspreises . 4. Die vom Berufungsgerichts vorgenommene Verneinung eines bereits aus diesem Grunde bestehenden Anspruchs der Klägerin nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der nicht geschuldeten Erhöhungsbeträge ist zudem aber auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Senat - was d em Ber u- fungsgericht bei dessen Entscheidung offenbar noch nicht be kannt war - im A n- schluss an das eben falls auf seine Vorlage hin ergangene Urteil des Gericht s- hofs vom 23. Oktober 2014 (C - 359/11 und C - 400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat , dass den Gasgrundversorgungsverordnungen (§ 4 Abs. 1, 2 AVBGasV bzw. - seit dem 8. November 2006 - § 5 Abs. 2 GasGVV aF ) für die - hier ma ß- gebliche - Zeit ab dem 1. Juli 2004 ( dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Gas - R ichtlinie 2003/55/EG ) ein gesetzliches Recht des Versorgers, die Preise ei n- seitig nac h billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern, nicht (mehr) entnommen werden kann (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 33, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 35 ; bestätigt durch Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, juris Rn. 14 , 18, VIII ZR 236/12, juris Rn. 14, 18, und VIII ZR 330/12, E n WZ 2016, 168 Rn. 21; vom 6. April 2016 36 37 - 19 - - VIII ZR 71/10, ZIP 2016, 1025 Rn. 14 , und VIII ZR 236/10, ZIP 2016, 1342 Rn. 21 ) . Anders als in den Fällen, in denen das Energieversorgungsunternehmen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eigens hierfür formulierte Prei s- anpassungsklauseln verwendet und diese wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB unwirksam sind, ergibt sich deshalb in den Fällen, in d e- nen das Energieversorgungsunternehme n - wie hier die Beklagte - für das Ve r- tragsverhältnis mit Sonderkunden eine Preisanpassung oder ein einseitiges Preisänderungsrecht im Wege der unmittelbaren Anwendbarkeit der AVBGasV beziehungsweise der GasGVV aF oder mittels der textlichen Übernahme des § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV beziehungsweise des § 5 Abs. 2 GasGVV aF in den Vertrag hat implemen tier en wollen , die fehlende Berechtigung des Versorgers zur einseitigen Änderung der Preise - entgegen der von der Revisionserwid e- rung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung - zusätzlich auch d araus, dass die in Bezug genommenen Bestimmungen der Gasgrundversorgung sverordnungen nicht das vo m Verwender e rstrebte Erge b- nis der Implementierung einer transparenten Preisanpassungsregelung zu g e- wäh ren vermögen. 5 . Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die somit g e- mäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bestehende Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe der an sie gezahlten Erhöhungsbeträge nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Der von der Beklagten mit der Begründung, sie habe durch die streitgegenständlichen Preiserhöhungen lediglich ihre gestieg e- nen Gestehungskosten refinanziert, erhobene Einwand der Entreicherung greift bereits aus Rechtsgründen nicht durch. Denn d ie Beklagte trägt als Verkäuferin insoweit das - angesichts der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklauseln auch bei ihr verbleibende - Kalkulations - und Kostensteigerungsrisiko (vgl. hie r- 38 39 - 20 - zu Senatsurteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 41 ff. mwN ). 6 . Zur Höhe des der Klägerin dem Grunde nach zustehenden Anspruch s auf Rückerstattung der im streitgegenständlichen Zeitraum geleistete n Erh ö- hungsbeträge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstand aus folg e- richtig - keine Feststellungen getrof fen. Dies wird nachzuholen sein. D ie Revision weist in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hin, dass die vom Senat in Energie versorgungsstreitigkeiten für den Bereich der (Norm - ) Sonderkundenverträge im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ent - wickel te "Dreijahreslösung" (vgl. hierzu zuletzt Senatsurteile vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, RdE 2016, 347 Rn. 21; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BGHZ 205, 43 Rn. 25, 37; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 86, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 88; jeweils mwN) im Streitfall bereits deshalb nicht zur Anwendung kommt , weil die Vertragsbeziehung der Parteien (erst) am 1. Juni 2008 begann und die Klägerin schon rund zwei Jahre danach erstmals Widerspruch gegen die Preiserhöhungen der Beklagten erhob en hat (vgl. Senatsurteile vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 80/13, NJW 2014, 1877 Rn. 23; vom 25. März 2015 - VIII ZR 243/13 , BGHZ 204, 325 Rn. 6 9 ). III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZP O). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, 40 41 42 - 21 - damit die erforderlichen Feststellungen zur Höhe des Rückzahlungsanspruchs der Klägerin getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Dr. Milger Dr. Achilles RiBGH Dr. Schneider ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert. Karlsruhe, 05.10.2016 Die Vorsitzende Dr. Milger Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 15.01.2015 - 12 C 9/14 - LG Ess en, Entscheidung vom 14.01.2016 - 10 S 31/15 -
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