BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESZweites VersäumnisurteilVII ZR 272/01Verkündet am: 27. März 2003Heinzelmann,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 27. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Rich-ter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Baunerfür Recht erkannt:Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil des Se-nats vom 27. Juni 2002 wird verworfen.Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.Von Rechts wegenEntscheidungsgründe: Der Senat hat durch Versäumnisurteil vom 27. Juni 2002 die Klage ab-gewiesen. Die Klägerin hat rechtzeitig Einspruch eingelegt. Sie ist im Terminvom 27. März 2003 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Der Ein-spruch war gemäß § 345 ZPO zu verwerfen. - 3 -Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.DresslerHausmannKufferKniffkaBauner
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