BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 272/06 vom 29. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 29. Oktober 2008 beschlossen: Auf die Beschwerde des Kl344gers wird die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Oktober 2006 zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfah-rens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 50.000 200 Gr374nde: Das Berufungsgericht hat dem Kl344ger Deckungsschutz aus der bei der Beklagten gehaltenen Privathaftpflichtversicherung nach 247 4 II Nr. 1 Satz 1 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und 247 152 VVG a.F. versagt, weil er die dem Zeugen S. mittels zweier k366rperlicher Angriffe zuge-f374gten Verletzungen (u.a. Schultereckgelenkssprengung mit Abriss meh- 1 - 3 - rerer B344nder, HWS-Distorsion, Becken- und Ges344337prellung) vors344tzlich herbeigef374hrt habe. Es hat dabei das Recht des Kl344gers auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, soweit sich dieser unter Beweisan-tritt darauf berufen hat, er habe den Gesch344digten im Vollrausch, mithin in einem die freie Willensbet344tigung ausschlie337enden Zustand krankhaf-ter St366rung der Geistest344tigkeit i.S. von 247 827 BGB angegriffen. 1. Der Kl344ger hatte behauptet, am 19. April 2003 gegen 19.00 Uhr das Osterfeuer in A. aufgesucht und fortan bis 23.30 Uhr st374ndlich f374nf bis sechs, insgesamt ca. 25 Gl344ser Bier, ferner zahlreiche Schn344pse getrunken zu haben. Zum Beweis f374r diese Behauptung hatte er sich auf das Zeugnis seiner damaligen Begleiter, der Zeugen Wi. und W. , berufen. Er hatte weiter die Einholung eines Sachverst344ndigengut-achtens zum Beweis der Tatsache beantragt, dass der behauptete Alko-holkonsum bei ihm zu einem Vollrausch gef374hrt habe. 2 Die Vorinstanzen haben den beantragten Beweis nicht erhoben. 3 Das Berufungsgericht hat dazu ausgef374hrt, da dem Kl344ger seiner-zeit keine Blutprobe entnommen worden sei, stehe seine Blutalkoholkon-zentration zur Tatzeit nicht fest. Die Rechtsprechung nehme eine alko-holbedingte Zurechnungsunf344higkeit etwa ab einem BAK-Wert von 3,0 Promille an. Entscheidend seien letztlich aber immer die Umst344nde des Einzelfalles. Gegen die Trinkmengenbehauptung oder aber f374r eine erhebliche Alkoholgew366hnung des Kl344gers spreche, dass er etwa einein-halb Stunden vor den t344tlichen Angriffen noch in der Lage gewesen sei, sich in einem Gespr344ch mit dem Gesch344digten 374ber seinen fr374heren Ar-beitgeber zu unterhalten und sich dabei noch gut verst344ndlich auszudr374-cken. Dass der Kl344ger nach diesem Gespr344ch noch besonders viel Alko- 4 - 4 - hol getrunken habe, habe er selbst nicht behauptet. Die Tatausf374hrung spreche gegen eine Zurechnungsunf344higkeit des Kl344gers. Er habe den Gesch344digten auf dem Nachhauseweg verfolgt und ihn - jeweils gezielt und mit erheblicher Wucht - zweimal hintereinander angegriffen. Zwar sei er nach dem ersten Angriff infolge seiner Alkoholisierung zun344chst am Boden liegen geblieben und habe dort auch unkontrolliert um sich ge-schlagen, weil er stark betrunken gewesen sei; er sei aber immerhin noch in der Lage gewesen, gegen374ber dem Opfer den Satz "ich rei337 dich nieder" zu 344u337ern. Insgesamt k366nne das Verhalten des Kl344gers damit als willensgesteuert und logisch nachvollziehbar eingestuft werden. F374r eine sachverst344ndige Begutachtung der Trunkenheit des Kl344-gers fehle es an verl344sslichen Ankn374pfungstatsachen. Der Kl344ger selbst berufe sich auf eine Amnesie (einen "Filmriss"); dass die von ihm be-nannten beiden Zeugen sich die gesamte Zeit 374ber bei ihm befunden und seinen gesamten Alkoholkonsum beobachtet h344tten, sei nicht ersichtlich und in Anbetracht des Ablaufs solcher Feste lebensfremd. Mithin sei of-fen, welche Menge Bier mit welchem Alkoholgehalt der Kl344ger getrunken habe, um welche Art Schnaps es sich gehandelt habe und in welcher ge-nauen zeitlichen Abfolge der Alkohol konsumiert worden sei. Ferner sei 374ber die k366rperliche Konstitution und eine m366gliche Alkoholgew366hnung des Kl344gers nichts bekannt. Unbekannt sei schlie337lich auch, ob und in-wieweit er am fraglichen Abend Nahrung zu sich genommen habe. Er-g344nzenden Vortrag des Kl344gers im Berufungsverfahren dazu, dass es sich jeweils um 0,3-Liter-Gl344ser Bier und beim fraglichen Schnaps um Apfelkorn gehandelt habe, hat das Berufungsgericht nach 247 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO als versp344tet zur374ckgewiesen. 5 - 5 - 6 3. Das verletzt den Anspruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r. 7 a) Die Vernehmung der beiden vom Kl344ger benannten Zeugen zu seinem Alkoholkonsum durfte nicht mit der Begr374ndung verweigert wer-den, es sei nicht ersichtlich oder lebensfremd, dass die Zeugen die in ihr Wissen gestellten Beobachtungen gemacht h344tten (vgl. dazu Z366ller/Gre-ger, ZPO 26. Aufl. vor 247 284 Rdn. 10a m.w.N.). Darin liegt eine vorweg-genommene Beweisw374rdigung, die im Prozessrecht keine St374tze findet und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. Senatsbeschl374sse vom 30. Januar 2008 - IV ZR 9/06 - VersR 2008, 659 unter Tz. 3; vom 21. November 2007 - IV ZR 129/05 - VersR 2008, 382 unter Tz. 2; BVerfG NJW-RR 2001, 1006 , 1007). Daf374r, dass der Beweisantritt "ins Blaue hinein" er-folgt w344re, ist nichts ersichtlich. Vielmehr deuten zahlreiche Indizien, insbesondere auch die Aussagen des Gesch344digten und seiner Verlob-ten, darauf hin, dass der Kl344ger am fraglichen Abend erheblich betrun-ken war und deutliche alkoholbedingte Ausfallerscheinungen gezeigt hat-te. Ob und inwieweit die vom Kl344ger benannten Zeugen in der Lage wa-ren, Beobachtungen zu seinem Trinkverhalten zu machen und zu erin-nern, w344re erst durch die Vernehmung der Zeugen und die daran an-schlie337ende W374rdigung ihrer Aussagen zu kl344ren gewesen. b) Der Beweisantritt war auch nicht deswegen unbeachtlich, weil der Kl344ger zun344chst nicht ausreichend konkrete Tatsachenbehauptungen aufgestellt hatte. Zwar hatte er weder die von ihm konsumierte Bier- und Schnapssorte oder wenigstens deren jeweiligen Alkoholgehalt noch die Gr366337e der benutzten Gl344ser angegeben, so dass aufgrund der von ihm zun344chst unter Beweis gestellten Behauptungen ein ausreichender 334berblick 374ber die aufgenommene Alkoholmenge nicht ohne Weiteres zu gewinnen war. Andererseits w344ren aber diese offenen Fragen durch ei- 8 - 6 - nen entsprechenden gerichtlichen Hinweis oder auch eine Frage an die benannten Zeugen einfach zu kl344ren gewesen. aa) Nach 247 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat das Gericht dahin zu wir-ken, dass sich die Parteien rechtzeitig und vollst344ndig 374ber alle erhebli-chen Tatsachen erkl344ren und insbesondere auch Angaben zu geltend gemachten Tatsachen erg344nzen und die sachdienlichen Antr344ge stellen. Beantragt eine Partei - wie hier - die Einholung eines Sachverst344ndigen-gutachtens und stellt sie dazu Ankn374pfungstatsachen unter Zeugenbe-weis, so muss das Gericht jedenfalls dann durch einen Hinweis nach 247 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf Erg344nzung des Tatsachenvortrags hinwir-ken, wenn es der Auffassung ist, die unter Beweis gestellten Ankn374p-fungstatsachen seien zu unbestimmt (vgl. dazu Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 29. Aufl. 247 139 Rdn. 8) und reichten deshalb f374r die Erstellung des Gutachtens nicht aus. Einen solchen Hinweis hatten hier weder das Landgericht noch das Berufungsgericht erteilt. 9 bb) Der Kl344ger wurde stattdessen erstmals durch die Berufungser-widerung der Beklagten vom 25. Juli 2006 darauf aufmerksam gemacht, dass seine unter Beweis gestellten Trinkmengenangaben unvollst344ndig waren. Er hat daraufhin seinen Beweisantritt mit Schriftsatz seiner Pro-zessbevollm344chtigten vom 4. September 2006 dahin erg344nzt, dass er das Bier aus 0,3-Liter-Gl344sern und im 334brigen Apfelkorn getrunken habe. 10 Diesen Vortrag h344tte das Berufungsgericht nicht - wie geschehen - nach 247 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO als versp344tet zur374ckweisen d374rfen; das ist dann nicht zul344ssig, wenn die Versp344tung des Vortrages auf einem Ver-fahrensfehler des Gerichts - hier dem sowohl vom Landgericht als auch vom Berufungsgericht unterlassenen Hinweis nach 247 139 Abs. 1 Satz 2 11 - 7 - ZPO - beruht (vgl. dazu auch BGH, Urteile vom 14. Oktober 2004 - VII ZR 180/03 - NJW-RR 2005, 213 unter II; vom 15. M344rz 1990 - VII ZR 61/89 - NJW-RR 1990, 856 unter II 2 a). cc) Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass das Berufungsge-richt, h344tte es den erg344nzenden Vortrag des Kl344gers ber374cksichtigt, da-von ausgegangen w344re, dass bei Erweis der unter Zeugenbeweis gestell-ten Trinkmengenangaben ausreichende Ankn374pfungstatsachen f374r das beantragte Sachverst344ndigengutachten vorgelegen h344tten. Zwar hatte sich der Kl344ger weiterhin nicht zum Alkoholgehalt der von ihm konsu-mierten Getr344nke, zu seiner k366rperlichen Konstitution und Alkoholge-w366hnung ge344u337ert, insoweit stehen aber Tatsachen in Rede, die ein Sachverst344ndiger f374r Blutalkoholbestimmung regelm344337ig unschwer auf-grund seiner Erfahrungswerte ermitteln kann. Das gilt insbesondere auch f374r die Frage der Alkoholgew366hnung, weil sich hierzu besonders bei ho-hen Alkoholisierungsgraden aus dem verbliebenen psychischen und mo-torischen Leistungsverm366gen des Probanden R374ckschl374sse ergeben. 12 4. Die Ermittlung der vom Kl344ger erreichten Blutalkoholkonzentra-tion war auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich anhand der Gesamt-schau aller wesentlichen objektiven und subjektiven Tatumst344nde ein Vollrausch des Kl344gers ohnehin sicher ausschlie337en lie337e. Zwar ist die Blutalkoholkonzentration nicht das allein ma337gebliche oder vorrangige Beweisanzeichen f374r das Vorliegen eines alkoholbedingten, die freie Wil-lensbet344tigung ausschlie337enden Zustandes krankhafter St366rung der Geistest344tigkeit i.S. von 247 827 BGB. Es gibt insbesondere keinen Rechts- oder Erfahrungssatz, wonach ab einer bestimmten H366he der Blutalkoholkonzentration regelm344337ig bestimmte Beeintr344chtigungsgrade vorliegen (vgl. zu 247 21 StGB: BGH, Urteil vom 22. Oktober 2004 - 1 StR 13 - 8 - 248/04 - NStZ 2005, 329 unter 3 a). Vielmehr k366nnen aussagekr344ftige psychodiagnostische Beweisanzeichen im Einzelfall selbst bei hohen Al-koholisierungsgraden der Annahme einer krankhaften St366rung der Geis-test344tigkeit i.S. von 247 827 BGB entgegenstehen. Umgekehrt gewinnt der Beweiswert der Blutalkoholkonzentration aber dort an Gewicht, wo sol-che anderweitigen Beweisanzeichen weitgehend fehlen. So liegt der Fall hier. Anders als das Berufungsgericht meint, kann weder dem Umstand, dass der Kl344ger etwa eineinhalb Stunden vor den Angriffen auf den Gesch344digten noch in der Lage war, mit diesem ein verst344ndliches Gespr344ch zu f374hren und dabei gerade zu stehen, noch der eigentlichen Tatausf374hrung und dem Umstand, dass er beim zweiten Angriff auf den Gesch344digten den Satz "ich rei337 dich nieder" hervor-brachte, ausreichend sicher entnommen werden, dass der Kl344ger nicht im Vollrausch handelte. Die Gesamtw374rdigung des Berufungsgerichts l344sst wesentliche Fallumst344nde au337er Acht und erscheint insgesamt l374-ckenhaft. Sie begr374ndet im 334brigen die Besorgnis, dass das Berufungs-gericht ohne sachverst344ndige Hilfe und auch ausreichende eigene Sach-kunde einzelnen wenigen psychodiagnostischen Beweisanzeichen eine zu gro337e Aussagekraft beigemessen hat. 14 Sowohl der Gesch344digte als auch dessen Verlobte haben 374berein-stimmend davon berichtet, dass der Kl344ger schon bei dem Gespr344ch ein-einhalb Stunden vor den Angriffen, welches sich in einer Beschimpfung des fr374heren Arbeitgebers des Kl344gers ersch366pfte, einen stark alkoholi-sierten Eindruck machte, mag er zu diesem Zeitpunkt auch noch gerade gestanden haben. Jedenfalls die Verlobte des Gesch344digten will schon zu diesem Zeitpunkt bemerkt haben, dass der Kl344ger Sprachschwierig-keiten zeigte ("lallte"). Diese vom Berufungsgericht nicht erw344hnte Beob- 15 - 9 - achtung deutet bereits auf erhebliche alkoholbedingte Ausfallerschei-nungen hin und steht nicht notwendigerweise im Widerspruch dazu, dass der Gesch344digte selbst den Kl344ger noch gut verstehen konnte. Die An-nahme des Berufungsgerichts, der Kl344ger selbst habe nicht behauptet, nach diesem Gespr344ch bis zum Angriff auf den Gesch344digten noch be-sonders viel Alkohol getrunken zu haben, findet in den Akten keine St374t-ze. Nach der Behauptung des Kl344gers hat er st374ndlich bis zu sechs Gl344-ser Bier, ferner unbekannte Mengen an Apfelkorn getrunken. Das bedeu-tet, dass er in den verbleibenden ca. 90 Minuten seit dem Gespr344ch noch ca. acht bis neun weitere Gl344ser Bier und auch Apfelkorn getrunken ha-ben will. F374r einen ohnehin schon stark alkoholisierten Menschen ist das ein erheblicher weiterer Alkoholkonsum. Die Einsch344tzung des Berufungsgerichts, die Tatausf374hrung selbst spreche gegen eine Zurechnungsunf344higkeit des Kl344gers, weil dieser den Gesch344digten auf dem Nachhauseweg verfolgt und zweimal massiv und erfolgreich von hinten attackiert habe, vermag deshalb nicht zu 374berzeugen, weil sie au337er Acht l344sst, dass ein nachvollziehbares Motiv f374r das 344u337erst aggressive Verhalten des Kl344gers nicht ersichtlich ist und er - obwohl selbst unverletzt - nach beiden Angriffen zun344chst am Boden liegen blieb, im ersten Falle dort wild und unmotiviert um sich schlagend, weil er - wie das Berufungsgericht selbst feststellt - stark betrunken war. Dass das Berufungsgericht in alldem dennoch ein willensgesteuertes, "logisch nachvollziehbares" Verhalten erkennen will, erschlie337t sich auch nicht ohne Weiteres daraus, dass der Kl344ger noch imstande war, den Satz "ich rei337 dich nieder" zu sprechen. 16 Es kommt hinzu, dass das Berufungsgericht, wie seine Darlegun-gen zur Schwierigkeit der Ermittlung von Ankn374pfungstatsachen f374r eine 17 - 10 - Begutachtung zeigen, dem Kl344ger offensichtlich geglaubt hat, dass er an das Geschehen keine genaue Erinnerung mehr habe. Inwieweit diese Amnesie auch f374r das Vorliegen eines Vollrausches sprechen kann, hat das Berufungsgericht aber nicht gepr374ft. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 21.04.2006 - 8 O 292/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 12.10.2006 - 8 U 130/06 -
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