BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 272/06 Verk374ndet am: 14. Oktober 2008 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10; KUG 247247 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Zur Privatsph344re auch einer Person des 366ffentlichen Interesses geh366rt grunds344tzlich die eigene Erkrankung; Ausnahmen k366nnen bei einem besonderen Personenkreis wie beispielsweise wichtigen Politikern, Wirtschaftsf374hrern oder Staatsoberh344uptern bestehen. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06 - Hanseatisches OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. Oktober 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseati-schen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. November 2006 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt mit seiner Klage Unterlassung der erneuten Ver366f-fentlichung eines Fotos, welches im Rahmen eines Beitrags mit der 334berschrift "Caroline - was wird jetzt aus ihr? Sie weinte am Grab ihres Vaters. Sie weint am Bett ihres Mannes. Und Monaco macht sich Sorgen um sie" in der von der Beklagten verlegten Zeitschrift NEUE REVUE Nr. 17/05 vom 20. April 2005 er-schienen ist. Auf dem Bild sitzen der Kl344ger und seine Ehefrau auf der Terrasse eines Hotels vor mehreren leeren Gl344sern am Tisch. Sie hebt eine Flasche an. Die Bildnebenschrift lautet: "2003, Z374rs am Arlberg, Sonnenterrasse, ca. 13 Uhr. Die Gl344ser sind leer. Caroline pr374ft, ob in der Flasche noch Wein ist." Der mit der Aufnahme eingeleitete Bericht befasst sich damit, dass der Kl344ger "wie im Rausch" lebe. Eine 334berschrift in Fettdruck lautet: "Wei337wein in der 1 - 3 - Strandbar. Rotwein im Sporthotel. Und zur Entgiftung nach Meran". Der Kl344ger sei mit seiner Frau vor f374nf Jahren in einer Entgiftungsklinik P. an der Mosel gewesen. Seine lebensgef344hrliche Bauchspeicheldr374senentz374ndung habe zur Krankenhauseinweisung gef374hrt und zur Folge, dass er nie wieder trinken d374r-fe. Hervorgehoben ist: "304rzte warnen: Kein Tropfen Alkohol mehr f374r Prinz Ernst August, sonst ..." Die Klage hatte in beiden Tatsacheninstanzen Erfolg. Mit der vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer Klage-abweisung weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seines Urteils im Wesentli-chen ausgef374hrt, dem Kl344ger stehe ein Anspruch aus 247247 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit 247247 22, 23 KUG zu. Es k366nne unterstellt werden, dass der Kl344ger die Ver366ffentlichung eines neutralen oder kontextkon-formen Bildes auch ohne Einwilligung hinnehmen m374sse, weil seine schwere Erkrankung, die Anlass f374r die Ver366ffentlichung gewesen sei, als zeitgeschicht-liches Ereignis anzusehen sei. Auch sei er Begleiter seiner Ehefrau, einer so genannten absoluten Person der Zeitgeschichte gewesen. Die Ver366ffentlichung verletze jedoch die schutzw374rdige Privatsph344re des Kl344gers (247 23 Abs. 2 KUG). 3 Bei der Frage, in welchem Umfang einer in der 326ffentlichkeit stehenden Person Schutz vor der Ver366ffentlichung von Bildnissen zuzubilligen sei, sei ab-zuw344gen zwischen dem Pers366nlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und dem Informationsinteresse der Allgemeinheit sowie der Pressefreiheit auf der 4 - 4 - anderen Seite. Dabei sei insbesondere der Schutzumfang von Art. 8 EMRK in der Bestimmung durch die Entscheidung des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Menschenrechte (k374nftig: EGMR) vom 24. Juni 2004 zu beachten. Vorliegend sei davon auszugehen, dass sich der Kl344ger nicht an einem belebten Ort unter vielen Menschen aufgehalten habe, als das beanstandete Bild aufgenommen worden sei. Auf dem Foto seien au337er dem Kl344ger und seiner Ehefrau keine weiteren Personen zu sehen. Ob auf der Aufnahme, aus der das ver366ffentlichte Bild ausgeschnitten worden sei, eine weitere Person abgebildet sei, sei nicht sicher zu erkennen; sie lasse jedenfalls nicht den Schluss zu, der Kl344ger habe sich an einem belebten Ort unter vielen Personen befunden. Dass der Tisch des Ehepaars von der 366ffentlichen Stra337e aus einsehbar sei, sei nicht substanti-iert vorgetragen und auch nur von Bedeutung, wenn sich auf dieser Stra337e viele Menschen aufhielten. Die Beklagte habe im Einzelnen vortragen m374ssen, wie die Sichtverh344ltnisse bei Entstehung der Aufnahme gewesen seien. Bei Beachtung der vom EGMR in der genannten Entscheidung aufge-stellten Grunds344tze f374r die Abw344gung der gegens344tzlichen Interessen greife die Ver366ffentlichung der Aufnahme rechtswidrig in das Recht des Kl344gers am eige-nen Bild ein. Ein Unterhaltungsinteresse der Leser der Zeitschrift NEUE REVUE an Leben, Feriengestaltung und Konsumverhalten des Kl344gers und seiner Ehe-frau rechtfertige nicht die erhebliche Einschr344nkung des Kl344gers, wenn er in offensichtlich privaten Lebensbereichen abseits der breiten 326ffentlichkeit die Erstellung und Ver366ffentlichung von Fotos ohne seine Einwilligung hinnehmen m374sste. Anderes ergebe sich nicht daraus, dass sich der bebilderte Bericht mit der lebensgef344hrlichen Erkrankung des Kl344gers befasse. 5 Die Wortberichterstattung sei m366glicherweise mit R374cksicht auf das nach der Ver366ffentlichung der beanstandeten Aufnahme vom Kl344ger der in 326sterreich erscheinenden "Kleine Zeitung" zu seiner Erkrankung und zu seinem Alkohol- 6 - 5 - konsum gegebene Interview gerechtfertigt. Das schlie337e jedoch nicht die bean-standete Aufnahme ein, die unter Eingriff in die Privatsph344re entstanden sei. Die Abw344gung der widerstreitenden Interessen f374hre zu einem Vorrang des Privatsph344renschutzes. Das Interview f374hre auch nicht dazu, dass der Kl344ger den Schutz seiner Privatsph344re in Bezug auf eine Berichterstattung 374ber in der Vergangenheit liegende private Treffen verloren oder in entsprechende Bildver-366ffentlichungen eingewilligt habe. II. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts h344lt revisionsrechtlicher Nach-pr374fung im Ergebnis stand. 7 1. Der erkennende Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils in mehre-ren Entscheidungen zum abgestuften Schutzkonzept der 247247 22, 23 KUG bei Bildver366ffentlichungen von "Prominenten" unter Ber374cksichtigung der Recht-sprechung des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts Stellung genommen (vgl. Senat, BGHZ 174, 262 ff.; Urteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84 ff.; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274 ff.; vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 698 f. und - VI ZR 51/06 - NJW 2007, 1977 ff.; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135 ff.; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283 ff.; vom 13. November 2007 - VI ZR 269/06 - NJW 2008, 1593 ff.; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06 - VersR 2008, 1268 ff.; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - WRP 2008, 1367 ff. und - VI ZR 243/06 - WRP 2008, 1363 ff.). Verfassungsrechtliche Beanstandungen haben sich insoweit nicht ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07 u.a. - NJW 2008, 1793 ff.). 8 - 6 - Nach diesem abgestuften Schutzkonzept d374rfen Bildnisse einer Person grunds344tzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden (247 22 KUG); hiervon macht 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Auch bei Personen, die unter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnis-ses dulden m374ssten, ist die Verbreitung einer Abbildung aber dann nicht zul344s-sig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (247 23 Abs. 2 KUG). 9 Ma337gebend f374r die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser Begriff darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der 326ffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorg344nge von historisch-politischer Bedeu-tung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allge-meinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der 326ffent-lichkeit bestimmt. Das Informationsinteresse besteht indes nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die pers366nliche Sph344re des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit begrenzt, so dass eine Berichterstat-tung keineswegs immer zul344ssig ist. Wo konkret die Grenze f374r das berechtigte Informationsinteresse der 326ffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, l344sst sich nur unter Ber374cksichtigung der jeweiligen Umst344nde des Einzelfalls entscheiden. 10 Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit geh366rt, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was sie des 366ffentlichen Interesses f374r wert h344lt, und dass sich im Meinungsbil-dungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von 366ffentlichem Interesse 11 - 7 - ist (vgl. Senat, Urteile vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - aaO, 275; vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 51/06 - aaO, 1979 f.; BVerfG, BVerfGE 101, 361, 392). Auch der EGMR hat in seinem Urteil vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647, 2649 f., 247247 58, 60, 63) die Bedeutung der Pressefreiheit unter Hinweis auf Art. 10 EMRK hervorgehoben und ausgef374hrt, dass die Presse in einer demo-kratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle spiele und es ihre Aufgabe sei, Informationen und Ideen zu allen Fragen von Allgemeininteresse weiter-zugeben. Das steht mit dem oben dargelegten Begriff der Zeitgeschichte in Ein-klang. a) Die Anwendung des 247 23 Abs. 1 KUG erfordert hiernach eine Abw344-gung zwischen den Rechten der Abgebildeten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 10 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 1 GG andererseits. Die Grundrechte der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und des Schutzes der Pers366nlichkeit (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) sind ihrerseits nicht vorbehaltlos gew344hrleistet und werden von 247247 22 f. KUG sowie Art. 8 und 10 EMRK beeinflusst, wie der Senat schon mehrfach n344-her ausgef374hrt hat (vgl. Urteile vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO und - VI ZR 243/06 - aaO). 12 b) Die Reichweite des Schutzes des Rechts am eigenen Bild wird davon beeinflusst, ob eine Information in die breite 326ffentlichkeit der Massenmedien 374berf374hrt wird und damit nicht auf einen engen Personenkreis begrenzt bleibt. Andererseits wird das Gewicht der das Pers366nlichkeitsrecht gegebenenfalls beschr344nkenden Pressefreiheit davon beeinflusst, ob die Berichterstattung eine Angelegenheit betrifft, welche die 326ffentlichkeit wesentlich ber374hrt (vgl. BVerfG, BVerfGE 7, 198, 212; NJW 2006, 1865; EGMR, Urteil vom 17. Oktober 2006, Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, 247 55). Mit der Ent-scheidung, ein Bild einer Person abzudrucken und in den Kontext eines be- 13 - 8 - stimmten Berichts zu r374cken, nutzen die Medien ihre grundrechtlich gesch374tzte Befugnis, selbst zu entscheiden, was sie f374r berichtenswert halten. Dabei haben sie jedoch den Pers366nlichkeitsschutz Betroffener zu ber374cksichtigen. 14 Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 26. Februar 2008 (- 1 BvR 1602/07 u.a. - aaO, 1796) dargelegt hat, k366nnen prominente Personen der Allgemeinheit M366glichkeiten der Orientierung bei ei-genen Lebensentw374rfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erf374llen. Auch die Normalit344t ihres Alltagslebens kann der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (so bereits BVerfG, BVerfGE 101, 361, 390 f.). Das gilt auch f374r die Bebilderung unterhaltender Beitr344ge als einen we-sentlichen Bestandteil der Medienbet344tigung, der durch die Pressefreiheit ge-sch374tzt wird, zumal der publizistische und wirtschaftliche Erfolg der Presse auf unterhaltende Inhalte und entsprechende Abbildungen angewiesen sein kann und die Bedeutung visueller Darstellungen betr344chtlich zugenommen hat. Hier-nach gilt die Pressefreiheit auch f374r unterhaltende Beitr344ge 374ber das Privat- oder Alltagsleben von Prominenten und ihres sozialen Umfelds einschlie337lich ihnen nahestehender Personen. Allerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden Inhalten der begleitenden Texte in besonderem Ma337 einer abw344genden Be-r374cksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen der Betroffenen. F374r die Abw344gung zwischen der Pressefreiheit und dem Pers366nlichkeits-recht des Betroffenen ist von ma337geblicher Bedeutung, ob die Presse im kon-kreten Fall eine Angelegenheit von 366ffentlichem Interesse ernsthaft und sach-bezogen er366rtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erf374llt und zur Bildung der 366ffentlichen Meinung beitr344gt oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt (vgl. BVerfG, BVerfGE 34, 269, 283; 101, 361, 391). Insoweit hat das Bundesverfas-sungsgericht im Beschluss vom 26. Februar 2008 aaO hervorgehoben, dass 15 - 9 - das Selbstbestimmungsrecht der Presse nicht auch die Entscheidung umfasst, wie das Informationsinteresse zu gewichten ist, sondern diese Gewichtung zum Zweck der Abw344gung mit gegenl344ufigen Interessen der Betroffenen vielmehr im Fall eines Rechtsstreits den Gerichten obliegt. Diese haben allerdings im Hin-blick auf das Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG von einer inhaltlichen Bewertung - etwa als wertvoll oder wertlos, seri366s oder unseri366s o.344. - abzuse-hen und sind auf die Pr374fung beschr344nkt, in welchem Ausma337 der Bericht einen Beitrag f374r die 366ffentliche Meinungsbildung erbringen kann. c) Der Informationswert einer Bildberichterstattung ist, soweit das Bild nicht schon als solches eine f374r die 366ffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enth344lt, im Kontext der dazugeh366renden Wortberichterstattung zu er-mitteln (vgl. Senat, BGHZ 158, 218, 223; Urteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 85 f.). Beschr344nkt sich der begleitende Bericht aller-dings darauf, lediglich einen Anlass f374r die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, ohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur 366ffentlichen Mei-nungsbildung erkennen l344sst (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - aaO, 1366), ist es nicht angezeigt, dem Ver366f-fentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Pers366nlichkeitsschutz einzur344umen. 16 d) Daneben sind bei einer Bildberichterstattung f374r die Gewichtung der Belange des Pers366nlichkeitsschutzes auch der Anlass und die zur Darlegungs-last der Presse stehenden Umst344nde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07 u.a. - aaO) zu ber374cksichtigen, unter denen die Aufnah-me entstanden ist, etwa unter Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrlicher Nachstellung. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Die Beeintr344chtigung des Pers366nlichkeitsrechts wiegt schwerer, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von 374blicher-weise 366ffentlicher Er366rterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens 17 - 10 - thematisch die Privatsph344re ber374hrt oder wenn der Betroffene nach den Um-st344nden typischer Weise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden. Das kann nicht nur bei einer durch r344umliche Privatheit gepr344gten Situation, sondern au337erhalb 366rtlicher Abgeschiedenheit auch in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens au337erhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags der Fall sein. 2. a) Diese Grunds344tze sind auf Abbildungen des Kl344gers anzuwenden, da er als Person des 366ffentlichen Interesses anzusehen ist ("personnage public / public figure" in Abgrenzung zur "personnalit351 politique / politician" einerseits und "personne ordinaire / ordinary person" andererseits, vgl. EGMR, Urteile vom 11. Januar 2005, Beschwerde-Nr. 50774/99, Sciacca gegen Italien, 247247 27 ff. und vom 17. Oktober 2006 - Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, 247 57). Diese Einstufung hat nach den Ausf374hrungen des Bun-desverfassungsgerichts zur Folge, dass 374ber eine solche Person in gr366337erem Umfang berichtet werden darf als 374ber andere Personen, wenn die Information einen hinreichenden Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte hat und in die Abw344gung keine schwerwiegenden Interessen des Betroffenen einzustellen sind, die einer Ver366ffentlichung entgegenstehen. 18 b) F374r den Streitfall f374hrt das zu folgender Abw344gung: 19 aa) Das von der Beklagten ver366ffentlichte Foto zeigt den Kl344ger mit sei-ner Ehefrau laut Bildnebenschrift im Jahre 2003 auf einer Sonnenterrasse in Z374rs am Arlberg. Das Bild ist unstreitig w344hrend des Erholungsaufenthalts der Eheleute entstanden, der auch bei "Prominenten" zum grunds344tzlich gesch374tz-ten Kernbereich der Privatsph344re geh366rt. Die begleitende Wortberichterstattung betrifft dar374ber hinaus die schwere Erkrankung des Kl344gers an einer Entz374n- 20 - 11 - dung der Bauchspeicheldr374se und l344sst anklingen, dass diese durch 374berm344337i-gen Alkoholgenuss verursacht sein kann. Sie hat damit jedoch auch bei gro337-z374gigem Verst344ndnis keinen Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis, son-dern befasst sich ausschlie337lich mit der Privatsph344re des Kl344gers. Zu dieser geh366rt - was allerdings bei einem besonderen Personenkreis wie beispielsweise wichtigen Politikern, Wirtschaftsf374hrern oder Staatsoberh344uptern anders sein kann (vgl. Senat, Urteil vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 51/06 - aaO, 1980) - die ei-gene Erkrankung (vgl. Senat, Urteil vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339, 340; BVerfGE 32, 373, 379 f.; 101, 361, 382). Selbst wenn unter dem Blickpunkt gesundheitlicher Sch344den durch Alkoholmissbrauch ein Informationsinteresse der 326ffentlichkeit am Zusammenhang zwischen diesem und Erkrankungen der Bauchspeicheldr374se bejaht werden k366nnte, steht hier der beanstandeten Ver366ffentlichung das Interesse des Kl344gers am Schutz der eige-nen Privatsph344re entgegen, zu der auch - mit den oben erw344hnten Ausnah-men - der Gesundheitszustand geh366rt, also sein Interesse am Schutz privater Vorg344nge, die einfach - wie das Bundesverfassungsgericht formuliert hat (NJW 2008, 39, 44) - nichts in der 326ffentlichkeit zu suchen haben. Daran vermag nach Auffassung des erkennenden Senats auch der Bekanntheitsgrad des Kl344-gers nichts zu 344ndern, weil es bei seinem Gesundheitszustand um eine h366chst-pers366nliche Angelegenheit geht und nicht ersichtlich ist, weshalb dieser im kon-kreten Fall von Interesse f374r die 326ffentlichkeit sein k366nnte (zu m366glichen Aus-nahmen vgl. Senat, BGHZ 171, 275, 286 f.). Auch der gleichzeitige Tod des Schwiegervaters des Kl344gers 344ndert hieran nichts. Bei dieser Sachlage haben die Rechte der Presse aus Art. 10 EMRK, Art. 5 Abs. 1 GG im Streitfall hinter den Schutz des Pers366nlichkeitsrechts des Kl344gers (Art. 8 EMRK, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) zur374ckzutreten. 21 - 12 - bb) Entgegen der Ansicht der Revision 344ndert sich an diesem Ergebnis nichts dadurch, dass der Kl344ger sich nach seiner lebensgef344hrlichen Erkran-kung im April 2005, also geraume Zeit nach Entstehen der beanstandeten Auf-nahme und zwei Tage nach Erscheinen des mit dieser bebilderten Artikels in Interviews zu seiner Erkrankung ge344u337ert hat. 22 23 Zwar kann man sich im Allgemeinen nicht auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die man selbst der 326ffentlichkeit preis-gegeben hat (BVerfG, BVerfGE 101, 361, 385; Senat, Urteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 524 und - VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525, 526). Der Schutz der Privatsph344re vor 366ffentlicher Kenntnisnahme entf344llt n344mlich, soweit sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gew366hnlich als privat geltende Angelegenheiten 366ffentlich gemacht werden; die Erwartung, dass die 326ffentlichkeit die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit R374ckzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situations374bergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (BVerfG, BVerfGE 101, 361, 385; Senat, Urteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 85 f.). Dies gilt insbesondere f374r den Bildnis-schutz bei Anwendung der 247247 22, 23 KUG. Das beanstandete Foto stammt indes aus einer Zeit, zu der der Kl344ger seine Privatsph344re noch nicht preisgegeben hatte und in der seine Ver366ffentli-chung mangels eines berechtigten Informationsinteresses als rechtswidrig an-zusehen war. Wer - m366glicherweise unter dem tats344chlichen Druck einer bereits erfolgten Berichterstattung - an die 326ffentlichkeit tritt, muss nicht hinnehmen, dass eine weitere Berichterstattung 374ber ihn mit Fotos bebildert wird, die der 326ffentlichkeit zun344chst nur unter Verletzung des Pers366nlichkeitsrechts zug344ng-lich gemacht werden konnten. Insoweit kann ein 374berwiegendes Informationsin-teresse der 326ffentlichkeit nicht bejaht werden. Diesem Interesse kann ausrei- 24 - 13 - chend dadurch Rechnung getragen werden, dass zul344ssig zu ver366ffentlichen-des Bildmaterial verwendet wird (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 86). 25 3. Nach allem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 31.03.2006 - 324 O 463/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.11.2006 - 7 U 58/06 -
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