BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 272/08 Verk374ndet am: 14. Oktober 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 555 Wird im Rahmen eines R344umungsprozesses zwischen den Parteien eines Wohn-raummietverh344ltnisses in einem Prozessvergleich ein bestimmter Mietr374ckstand fest-gestellt und vereinbart, dass der R374ckstand ratenweise zu tilgen ist, so stellt die vom Mieter f374r den Fall der nicht rechtzeitigen Erf374llung der Ratenzahlungspflicht 374ber-nommene Verpflichtung, die Mietwohnung zu r344umen, jedenfalls dann kein gem344337 247 555 BGB unwirksames Vertragsstrafeversprechen dar, wenn im Zeitpunkt des Ver-gleichsschlusses der R344umungsanspruch des Vermieters bei Zugrundelegung des im Vergleich festgestellten Mietr374ckstands begr374ndet war. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 - VIII ZR 272/08 - LG N374rnberg-F374rth AG Neumarkt - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel, sowie den Richter Dr. Schneider und die Richterin Dr. Fetzer f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344ger gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 30. September 2008 wird zu-r374ckgewiesen. Die Kl344ger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten sind die Vermieter einer von den Kl344gern angemieteten Doppelhaush344lfte in P. . Die monatliche Kaltmiete betr344gt 700 200. In einem Vorprozess umgekehrten Rubrums beim Amtsgericht Neumarkt i.d.OPf. schlossen die Parteien am 20. Juli 2007 einen gerichtlichen Vergleich, in dem sie unter anderem vereinbarten: 1 "I. Zwischen den Parteien wird unstreitig gestellt, dass f374r die Zeit bis 31. M344rz 2006 keine Mietr374ckst344nde bestehen. - 3 - F374r die Zeit vom 1. April 2006 bis schlie337lich 31. Dezember 2006 stellen die Parteien die Mietr374ckst344nde pauschal mit einem Betrag von 1.900 EUR fest. II. Die Beklagten verpflichten sich, diesen R374ckstand in monatlichen Raten von 200 EUR, beginnend ab Juli 2007 zus344tzlich zur f344lligen Miete zu bezahlen. III. Die Miete f374r das streitgegenst344ndliche Anwesen ... sowie die mo-natliche Rate von 200 EUR sind jeweils am dritten Werktag eines jeden Monats an die Kl344ger zu bezahlen. F374r die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Ein-gang des Geldes an. ... VI. Sollten die Beklagten hinsichtlich der monatlichen Raten von 200 EUR gem344337 Ziff. II und III dieses Vergleiches l344nger als 14 Ta-ge in Verzug geraten, verpflichten sich die Beklagten bereits jetzt, das Anwesen ... (Doppelhaush344lfte mit f374nf Zimmern, insgesamt ca. 150 qm Wohnfl344che nebst 500 qm Garten Carport) innerhalb von acht Wochen ab Eintritt des Verzuges vollst344ndig zu r344umen und ger344umt an die Kl344ger herauszugeben ..." Die vereinbarten Ratenzahlungen erfolgten zun344chst rechtzeitig. Bez374g-lich der Novemberrate ging am 8. November 2007 nur ein Betrag von 100 200 auf dem Konto der Beklagten ein. Die Kl344ger hatten zwar bereits am 2. Oktober 2007 eine weitere Zahlung von 100 200 an die Beklagten veranlasst; wegen einer falsch angegebenen Kontonummer wurde die 334berweisung jedoch nicht ausge-f374hrt. Erst am 4. Januar 2008 wurde den Beklagten die restliche Rate f374r No-vember gutgeschrieben. Die Beklagten verlangten mit Schreiben ihrer anwaltli-chen Vertreter vom 26. November 2007 R344umung des Anwesens gem344337 den Vereinbarungen in dem Vergleich. Am 28. November 2007 erteilte die Urkunds-beamtin der Gesch344ftsstelle den Beklagten eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleiches vom 20. Juli 2007. 2 Die von den Kl344gern erhobene Vollstreckungsgegenklage mit dem An-trag, die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 20. Juli 3 - 4 - 2007 f374r unzul344ssig zu erkl344ren, blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kl344ger ihr Klagebe-gehren weiter. Entscheidungsgr374nde: 4 Die Revision bleibt ohne Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, in Ziffer VI des Vergleichs liege kein nach 247 555 BGB unwirksames Vertragsstrafeversprechen. Nicht jede Ver-fallklausel sei einem Vertragsstrafeversprechen gleichzustellen. Dies sei nur dann der Fall, wenn eine Verfallklausel neben der F344lligstellung einer Leistung noch eine gesonderte Leistung des Vertragspartners vorsehe oder an sich be-stehende eigene Rechte des Vertragspartners verloren gingen. Daran fehle es hier. Der urspr374ngliche Rechtsstreit sei von der Unsicherheit gekennzeichnet gewesen, ob die den Gegenstand der damaligen Klage bildenden Anspr374che auf R344umung und Zahlung bestanden h344tten. Der subjektive Rechtsverzicht sei daher bereits durch den Vergleich selbst erfolgt, indem - im gegenseitigen Nachgeben - die damaligen Kl344ger auf die sofortige Durchsetzung ihres ver-meintlichen R344umungsanspruchs und die damaligen Beklagten auf ihr unbe-schr344nktes Nutzungsrecht verzichtet h344tten. Entsprechend seien die Parteien beim Zahlungsanspruch aufeinander zugegangen. Wollte man heute die Unsi-cherheit hinsichtlich der R344umungsverpflichtung zur Begr374ndung einer Ver-tragsstrafe gen374gen lassen, w374rde die damalige Absicht der Parteien, die Rechtsunsicherheit durch den Vergleich aus der Welt zu schaffen, in ihr Gegen-teil verkehrt. 5 - 5 - Die Vollstreckungsgegenklage habe auch nicht deshalb Erfolg, weil im Vergleich nicht davon die Rede sei, dass auch bei einem Teilverzug mit einer Rate R344umung verlangt werden k366nne. Nach 247 362 BGB erl366sche das Schuld-verh344ltnis erst, wenn die geschuldete Leistung an den Gl344ubiger bewirkt werde. Nach 247 266 BGB sei der Schuldner zu Teilleistungen nicht berechtigt. Eine ge-sonderte vertragliche Regelung f374r Teilleistungen sei angesichts dieser gesetz-lichen Regelung nicht erforderlich gewesen. 6 Die Vollstreckungsklausel sei auch zu Recht vom Urkundsbeamten der Gesch344ftsstelle und nicht vom Rechtspfleger erteilt worden, da es sich nicht um eine qualifizierte Klausel im Sinne des 247 726 ZPO handele. Ma337gebend f374r die-se Beurteilung sei, dass die Parteien einen vollstreckbaren Titel f374r die R344u-mungsgl344ubiger h344tten schaffen wollen und die damaligen Kl344ger nicht auf ei-nen neuen Rechtsstreit h344tten verwiesen werden sollen. Dies ergebe nicht nur die Interessenlage, sondern auch der Wortlaut des Vergleichs, wonach "bereits jetzt" eine Verpflichtung zur R344umung habe anerkannt werden sollen. 7 Das R344umungsverlangen sei auch nicht deshalb treuwidrig, weil den Kl344gern - nach ihrer Behauptung - ein Anspruch gegen die Beklagten in H366he von 1.469,99 200 zustehe. Dieser behauptete Anspruch sei bereits bei Ver-gleichsabschluss bekannt gewesen. Ihm sei von den Parteien ersichtlich keine Bedeutung beigemessen worden. Deshalb k366nnten die Kl344ger sich nun bei Nichterf374llung ihrer im Vergleich 374bernommenen Pflichten nicht auf eine dem Vergleichsabschluss vorangegangene vermeintliche Pflichtverletzung der Be-klagten berufen. 8 - 6 - II. 9 Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand; die Revision ist daher zur374ckzuweisen. Zu Recht hat das Berufungsgericht das R344umungsver-langen der Beklagten als berechtigt und die ihnen erteilte Vollstreckungsklausel als wirksam angesehen. 10 1. Die Regelung in Ziffer VI des Prozessvergleichs vom 20. Juli 2007 stellt weder eine Vertragsstrafe dar, noch sind die Regeln 374ber die Vertragsstra-fe auf diese Abrede entsprechend anwendbar. Die Vereinbarung ist daher nicht nach 247 555 BGB unwirksam. a) Gem344337 247 555 BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, durch die sich der Vermieter eine Vertragsstrafe vom Mieter versprechen l344sst. Unter einer Vertragsstrafe wird das Versprechen einer Zahlung (247 339 BGB) oder einer an-deren Leistung (247 342 BGB) durch den Schuldner verstanden f374r den Fall, dass dieser eine Verbindlichkeit nicht oder in nicht geh366riger Weise, insbesondere nicht rechtzeitig (247 341 BGB) erf374llt. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der herrschenden Ansicht in der Literatur auch in dem Verzicht auf eigene Rechte eine Leistung zu sehen sein, die im Einzelfall dazu f374hren kann, die f374r die Vertragsstrafe geltenden Vorschriften jedenfalls ent-sprechend anzuwenden (BGH, Urteil vom 27. Juni 1960 - VII ZR 101/59, NJW 1960, 1568; Urteil vom 8. Oktober 1992 - IX ZR 98/91, NJW-RR 1993, 243, un-ter B I 1 c cc; vgl. auch Urteil vom 21. Februar 1985 - IX ZR 129/84, NJW 1985, 1705, unter II 2 c; M374nchKommBGB/Gottwald, 5. Aufl., Vor 247 339 Rdnr. 36; Blank/B366rstinghaus, Miete, 3. Aufl., 247 555 Rdnr. 4; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., 247 555 BGB Rdnr. 4; Lammel, Wohnraummietrecht, 3. Aufl., 247 555 BGB Rdnr. 8; Erman/Jendrek, BGB, 12. Aufl., 247 555 Rdnr. 2; Palandt/ Weidenkaff, BGB, 68. Aufl., 247 555 Rdnr. 1; differenzierend: Staudinger/ 11 - 7 - Emmerich, BGB (2006), 247 555 Rdnr. 3). Entgegen der Auffassung der Revision verzichteten die Kl344ger in Ziffer VI des Vergleichs jedoch nicht auf ihnen (even-tuell) zustehende Rechte. 12 Der in dem Vorprozess geltend gemachte R344umungsanspruch der Be-klagten st374tzte sich auf 247 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB. Danach liegt ein Grund f374r eine den R344umungsanspruch ausl366sende au337erordentliche K374ndigung eines Mietverh344ltnisses 374ber Wohnraum dann vor, wenn der Mieter entweder f374r zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich 374ber mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in H366he eines Betrages in Verzug ist, der die Miete f374r zwei Monate erreicht. Diese Vor-aussetzungen lagen bei einer vereinbarten monatlichen Miete von 700 200 nach Ziffer I Satz 2 des Vergleichs vom 20. Juli 2007 vor, denn dort stellten die Par-teien die Mietr374ckst344nde f374r die Zeit vom 1. April 2006 bis 31. Dezember 2006 pauschal mit einem Betrag von 1.900 200 fest. Bei diesem Mietr374ckstand war der R344umungsanspruch der Beklagten im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses begr374ndet. Damit ist in der Vereinbarung gem344337 Ziffer VI des Vergleichs, in der sich die Beklagten f374r den Fall der Nichterf374llung ihrer Zahlungsverpflichtungen aus dem Vergleich "bereits jetzt" zur R344umung des Anwesens verpflichteten, kein Rechtsverzicht der Kl344ger zu sehen, sondern ein aufl366send bedingter Rechtsverzicht der Beklagten, die ihren an sich begr374ndeten R344umungsan-spruch zun344chst nicht weiter verfolgten, sondern solange zur Fortsetzung des Mietverh344ltnisses bereit waren, als die Kl344ger ihre Zahlungsverpflichtungen aus dem Vergleich erf374llten. Derartige vergleichstypisch als Belohnung ausgestaltete Verfallklauseln sind grunds344tzlich wirksam (Senatsurteile vom 19. Dezember 1979 - VIII ZR 46/79, NJW 1980, 1043, unter II 1 b; vom 8. Juli 1981 - VIII ZR 247/80, NJW 13 - 8 - 1981, 2686, unter I 2; OLG M374nchen, NJW-RR 1998, 1663, 1664; Staudinger/ Rieble, BGB (2009), Vorbemerkung zu 247247 339 ff. Rdnr. 28 f.; M374nch-KommBGB/Gottwald, aaO, Vor 247 339 Rdnr. 8; Palandt/Gr374neberg, aaO, 247 339 Rdnr. 6). Entgegen der Auffassung der Revision hat der Bundesgerichtshof dies nicht bereits in ihrem Sinne anders entschieden. Die Revision f374hrt zur Unter-st374tzung ihrer Auffassung das Urteil vom 6. Juni 2002 (X ZR 68/00; ) an. Dem in dieser Entscheidung mitgeteilten Sach-verhalt ist indes nicht zu entnehmen, dass die damals zu beurteilende ver-gleichsweise Regelung als Belohnung ausgestaltet war. b) Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht nicht gehalten, einen ausdr374cklichen Hinweis darauf zu geben, dass seiner Ansicht nach ein Vertragsstrafeversprechen nicht vorliegt. Soweit die Revision geltend macht, die Kl344ger h344tten auf einen entsprechenden Hinweis eine Zusammen-fassung ihres Verteidigungsvorbringens aus dem Vorprozess vorgetragen, ist dies bereits aus Rechtsgr374nden unerheblich, weil die zu Beginn des Vorprozes-ses bestehende Unsicherheit 374ber die H366he der bestehenden Zahlungsr374ck-st344nde durch den geschlossenen Vergleich beseitigt werden sollte und auch beseitigt wurde. Der Vollzug des Vergleichs kann daher keine zus344tzliche Be-lastung der Kl344ger mit einer als Vertragsstrafe zu qualifizierenden Leistungs-pflicht begr374nden. 14 3. Die Vollstreckung verst366337t auch nicht gegen 247 242 BGB. 15 Nach den Feststellungen der Vorinstanzen befanden sich die Kl344ger seit dem 7. November 2007 mit einer halben Rate in H366he von 100 200 in Verzug. Ist - wie vorliegend - f374r den Fall einer nicht rechtzeitigen Zahlung zu einem be-stimmten Termin eine bestimmte Rechtsfolge (bedingt) vereinbart, so geht es zu Lasten des Schuldners, wenn er auch nur einen Tag zu sp344t zahlt und die 16 - 9 - Bedingung damit eintritt. Der Sinn solcher Verfallsregelungen ist es gerade, fes-te Fristen und Termine zu schaffen, durch deren Nichteinhaltung Rechtswirkun-gen im Sinne aufl366sender oder aufschiebender Bedingungen ausgel366st werden. Derjenige, der in einem Vergleich auf einen Teil seiner Anspr374che gegen die Zusicherung verzichtet, dass nunmehr der vereinbarte Zahlbetrag genau und p374nktlich unter den festgesetzten Bedingungen an ihn gelangen werde, hat ein Interesse daran, dass auch sein Gegner diese ausgehandelten Zahlungsbedin-gungen einh344lt (Senatsurteil vom 8. Juli 1981, aaO, unter I 3). Es kann ihm da-her nicht als treuwidriges Verhalten angelastet werden, wenn er die f374r den Fall des Zahlungsverzugs vereinbarte Rechtsfolge auch bei einer nur verh344ltnism344-337ig geringf374gigen Verletzung der im Vergleich festgelegten Zahlungspflicht des anderen Teils f374r sich in Anspruch nimmt. Dem von der Revision angef374hrten Umstand, dass den Kl344gern angeblich eine Forderung gegen die Beklagten in H366he von 1.469,99 200 zustand, kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeu-tung zu. 4. Die R374ge der Revision, nicht der Urkundsbeamte der Gesch344ftsstelle, sondern der Rechtspfleger h344tte die Vollstreckungsklausel erteilen m374ssen, bleibt bereits deshalb ohne Erfolg, weil - wie die Vorinstanzen zutreffend er-kannt haben - nach dem Inhalt des Vergleichs die Erteilung einer einfachen Vollstreckungsklausel gen374gte, f374r die der Urkundsbeamte der Gesch344ftsstelle zust344ndig ist (247 794 Abs. 1 Nr. 1, 247247 795, 724 ZPO). Bei Vereinbarung einer Verfallklausel der vorliegenden Art tr344gt der Schuldner die Beweislast f374r recht-zeitige Leistung. Daher liegt kein Fall des 247 726 Abs. 1 BGB vor (BGH, 17 - 10 - Urteil vom 30. September 1964 - V ZR 143/62, DNotZ 1965, 544; Z366ller/St366ber, ZPO, 27. Aufl., 247 726 Rdnr. 14). Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG Neumarkt, Entscheidung vom 16.05.2008 - 3 C 260/08 - LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 30.09.2008 - 7 S 4544/08 -
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