BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 272/11 vom 26. Juli 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, die Ri chterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. November 2011 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen . Gründe : I. Der Beklagte wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in e i- nem Urteil, durch das er verurteilt worden ist, eine näher bezeichnete Teilfläche von Aufschüttungen zu bef reien, eine weitere Aufschüttung auf seinem Grun d- stück entlang der Grenze zu den Grundstücken der Kläger zu beseitigen und t- zen. 1 - 3 - II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil nicht darge legt ist, dass der Wert der 8 EGZPO). 1. Die Beschwer dessen, der zur Beseitigung einer Aufschüttung veru r- teilt worden ist, ist gemäß § 3 ZPO grundsätzlich nach den Kosten einer Ersat z- vornahme zu bemessen, die ihm im Falle des Unterliegens drohen (Senat, B e- schlüsse vom 10. Dezember 1993 V ZR 168/92, BGHZ 124, 313, 319 und vom 29. Januar 2009 V ZR 152/08, Grundeigentum 2009, 514 f.). Dass diese der Beklagte nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. 2. Er hat sich zwar die Darstellung der Kläger in einem Schriftsatz vom 28. Januar 2008 zu Eigen gemacht. Darin hatten die Kläger einen Besei - tigungsaufwand von 25.000 hätzung hatte der Beklagte aber mit einem Schriftsatz vom 28. Mai 2008 angegriffen und darin selbst einen berechnenten Betrag hinausgehenden Wert der geltend zu machenden Beschwer kann der Beklagte deshalb nur schlüssig darlegen und glaubhaft machen, wenn er nachvollziehbar und unter Vorlage von Unterlagen erläutert, weshalb die von ihm bislang als falsch angesehene Schätzung der Kläger nunmehr richtig und seine eigene Berechnung n unmehr falsch sein soll. Daran fehlt es. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegen - standswert des Nichtszulassungsbeschwerdeverfahrens entspricht dem von 2 3 4 5 - 4 - ge machten Rechtsverfolgungskosten bleiben a ls Nebenforderung nach § 4 Abs. 1 ZPO außer Betracht. Dafür ist es unerheblich, dass sie Gegenstand eines eigenen Antrags sind (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289). Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 10.11.2010 - 8 O 16/08 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 25 .11.2011 - 8 U 1402/10 -
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