BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 272/15 Verkündet am: 9. Dezember 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BG HZ: nein BGHR: ja VVG § 203 Abs. 2; GVG § 172 Nr. 2, § 174 Abs. 3 Im gerichtlichen Verfahren über eine Prämienanpassung in der privaten Krankenve r- sicherung gemäß § 203 Abs. 2 VVG (hier i.V.m. § 8b AVB/KK) kann einem berechti g- ten Geheimhaltungsinteresse des Versicherers an den technischen Berechnung s- grundlagen im Einzelfall durch den Ausschluss der Öffen t lichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 174 Abs. 3 GVG Rec h- nung getragen werden (im Anschluss an BVerfG VersR 2000, 214, 216). BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15 - LG München I AG München - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtsh of s hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen , den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Bu ß mann auf die mün d- liche Verhandlung vom 9. Dezember 2015 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urte il des Landgerichts Mü n- chen I 13. Zivilkammer vom 28. April 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der bei der Beklagten seit dem 1. Januar 1983 krankenversicherte Kläger wende t sich gegen die Erhöhung sein es Krankenversicherung s- beitr a ge s . Mit Schreiben vom 24. Juni 2009 teilte die Beklagte ihm eine Anpassung des Beitrag e s für den Tarif N/2 ab 1. August 2009 von 429,39 auf 558,21 . Die Beklagte zog im Zeitraum von August 2009 bis Januar 2010 den erhöh ten Beitrag ein, was der Kläger lediglich unter Vorbehalt duldete. Er macht geltend, die Voraussetzungen für eine Prämiener höhung gemäß § 203 VVG bzw. § 8b der dem Vertrag zugru n- deliegenden A llgemeine n Versicherungsbedingungen für die Krankheit s- kosten - und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/ KK ) lägen nicht vor. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengu t- achtens zur Berechtigung der Beklagten zur Beitragserhöhung de r Klage überwiegend stattgegeben . Im Berufungsverfahren hat das Landge richt in den mündlichen Verhandlungen vom 16. Juli 2013 und 4. Februar 2014 die Öffentlichkeit ausgeschlossen sowie die Anwesenden, darunter den Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten, zur Verschwiegenheit über die Unterlagen der Beklagten, bezeichnet a ls T echnische Rec h- nungs grundlage Tarife N BAP 1.8.2009 sowie T echnische Berechnung s- grundlage Tarife N BAP 1.1.2009 , verpflichtet. Nach Anhörung des Sachverständigen sowie Vernehmung von Zeugen hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Hie r- gegen richtet sich die Revision des Klägers. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die von der Beklagten zum 1. August 2009 vorgenommene Prämienerhöhung sei nach §§ 2 03 VVG, 8b AVB/KK rechtmäßig. Der Ausschluss der Öffentlichkeit und die G e- heimhaltungsverpflichtung stellten weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers aus Art. 103 GG noch ein en Verstoß gegen das G e- bot des fair trial dar. Die Beklagte habe e in berechtigtes Interesse an der Wahrung ihrer Geschäfts - und Betriebsgeheimnisse. Die Kammer habe sich dafür entschieden, Kläger und Klägervertreter gemäß § 174 Abs. 3 GVG zur Verschwiegenheit zu verpflichten und in mündlichen Verhan d- 2 3 4 - 4 - lungen, deren Gegenst and die fraglichen Berechnungsgrundlagen gew e- sen seien , die Öffentlichkeit auszuschließen. Dem Klägervertreter sei nach seiner Verpflichtung eine Abschrift der technischen Berechnung s- unterlagen übergeben worden. Auch der Kläger habe nach seiner Ve r- pflichtu ng Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Berechnungsunter lag en erhalten. Ferner sei dem Kläger angeboten worden, er möge seine Hilf s- person benennen bzw. zum Zwecke der Verpflichtung zu r Geheimhaltung in die mündliche Verhandlung mitbringen. Hierauf sei er n icht eingega n- gen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass Veränderungen vorl ä- gen, die die Beklagte zu der Prämienerhöhung berechtigten. Zunächst stehe fest, dass die dem Sachverständigen vorgelegten Unterlagen mit denen identisch seien, die dem Treuhände r vor gelegen hätten . Auch sei erwiesen , dass die von der Beklagten vorgelegten, in den technischen Berechnungsgrundlagen enthaltenen statistischen Nachweise die Vo r- gänge im Tarif korrekt wiedergäben. Konkrete Anhaltspunkte für eine U n- richtigkeit bei der Da tenzusammenführung lägen nicht vor. Der Sachve r- ständige habe zwar die Qualität und Richtigkeit der technischen Be we r- tungs grundlagen nicht im Einzelnen überprüft, jedoch eine Plausibilität s- prüfung vorgenommen und keine Unplausibilitäten, offensichtliche U n- r ichtigkeiten oder Widersprüchlichkeiten festgestellt. Die Behauptung des Klägers, die Daten seien fehlerhaft, sei ins Blaue hinein erfolgt . Ferner habe die Beklagte dem Treuhänder und dem Gericht keine Belege vorl e- gen müssen für die Richtigkeit der Daten, die Gegenstand der statist i- schen Auswertungen bzw. Grundlage der Berechnungen gewesen seien. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Vorgänge in st a- tistisch relevanter Weise von der Beklagten falsch erfasst und verarbeitet worden seien. D a s Bestreiten der Richtigkeit der Daten durch den Kläger 5 - 5 - habe ins Blaue hinein stattgefunden und sei damit prozessual unbeach t- lich. Der gerichtliche Sachverständige habe weiter in seinem schriftlichen Gutachten sowie seiner Anhörung nachvollziehbar dargeleg t, dass die Voraussetzungen für die Prämienerhöhung gemäß § 203 Abs. 2 VVG i.V . m. § 12b VAG vorlägen. D ie von der Beklagten verwandten versich e- rungsmathematischen Formeln und technischen Tabellenwerte entspr ä- chen den versicherungsmathematischen Methoden un d der Kalkulation s- verordnung (KalV). II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Die Revision ist indessen unbegründet. a) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger zunächst auf den absoluten Revisionsgrund des § 547 Nr. 5 ZPO. Hiernach ist eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn sie aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vo r- schriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind. Erfolglos rügt der Kläger einen Verstoß d es Berufungsgerichts gegen die Reg e- lungen über den Ausschluss der Öffentlichkeit. G emäß § 172 Nr. 2 GVG kann das Gericht die Öffentlichkeit ausschließen , wenn ein wichtiges Geschäfts - , Betriebs - , Erfindungs - oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch de ssen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürd i- ge Interessen verletzt würden. Ist die Öffentlichkeit hiernach ausg e- schlossen, so kann das Gericht nach § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG den a n- wesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die durch die Verha ndlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schrif t- stück zu ihrer K enntnis gelangen, zur Pflicht machen. So ist das Ber u- 6 7 8 - 6 - fungsgericht in den mündlichen Verhandlungen vom 16. Juli 2013 und 4. Februar 2014 verfahren. Die Vorgehensweise des Beru fungsgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Gemäß § 203 Abs. 2 VVG in Verbindung mit den vertraglich vereinbarten Regelungen (hier § 8b AVB/KK ) ist der Kranke n- versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Verä n- derung einer fü r die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrun d- lage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnung s- grundlagen auch für die bestehenden Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen B e- rech nungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Diese Prämienanpassung unterliegt der umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch die Zivilgerichte (Senatsurteil vom 16. Ju - ni 2004 IV ZR 117/02, BGHZ 159, 323, 325). Hierbei ist das Interesse des Versicherungsnehmers an einer Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen mit einem schutzwürdigen Interesse des Kranke n- versicherers an der Geheimhaltung der Berechnungsgrundlagen zum Ausgleich zu bringen. Die Zivilgerichte habe n insoweit zu prüfen , ob e i- nem Interesse des Krankenversicherers an Geheimhaltung durch die Anwendung der §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2, 174 Abs. 3 Satz 1 GVG Rec h- nung getragen werden kann (BVerfG VersR 2000, 214, 216; BGH, B e- schluss vom 16. November 2009 X Z B 37/08, BGHZ 183, 153 Rn. 23; Urteil vom 8. Juli 2009 VIII ZR 314/07 , NJW 2009, 2894 Rn. 31; Kissel/ Mayer, GVG 7. Aufl. § 172 Rn. 41 , § 174 Rn. 23; HK - VVG/Mar k o , 3. Aufl. § 203 Rn. 25). Unzutreffend rügt die Revision, der Ausschluss der Öffentlich keit verstoße bereits deshalb gegen § 172 Nr. 2 GVG, weil in den Verhan d- 9 10 - 7 - lungen die in den beiden Leitzordnern enthaltenen t echnischen Berec h- nungsgrundlagen, aus denen die Beklagte Geschäfts - und Betriebsg e- heimnisse herleiten wolle, nicht erörtert worden se i e n. Dies bleibt schon deswegen ohne Erfolg, weil es nicht darauf ankommt, ob bei der nicht ö f- fentlichen Verhandlung tatsächlich Umstände im Sinne des § 172 Nr. 2 GVG zur Sprache kommen. Entscheidend ist, dass im Zeitpunkt der B e- schlussfassung mit der Erör terung solcher Umstände wie es hier nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des B e- rufungsgerichts der Fall war zu rechnen ist (vgl. Zöller/Lückemann, ZPO 3 1 . Aufl. § 172 GVG Rn. 11). Im übrigen sind i n der mündlichen Verhandlu ng vom 16. Juli 2013 Geschäfts - und Betriebsgeheimnisse der Beklagten im Sinne von § 172 Nr. 2 GVG bereits deshalb zur Sprache gekommen, weil nach Darlegung der Beklagten zum Inhalt der Unterl a- gen die beiden Leitzordner mit den technischen Berechnungsgrund lagen dem Klägervertreter ausgehändigt wurden. E s kommt nicht darauf an, ob diese Unterlagen, die zahlreiche technische Einzelheiten enthalten, u n- mittelbar anschließend in der mündlichen Verhandlung im E inzelnen e r- örtert wurden. In der mündlichen Verhandlu ng vom 4. Februar 2014 hat das Berufungsgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls die Sach - und Rechtslage erörtert. Im Berufungsurteil wird ferner festgehalten, Gege n- stand der beiden mündlichen Verhandlungen seien die fraglichen B e- rechnungsgrundlagen gew esen. Einen Antrag auf Protokoll - und Tatb e- standsberichtigung hat der Kläger nicht gestellt. Dem wirksamen Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG steht es ferner nicht entgegen, dass das Gericht im unmittelbaren Anschluss die Anwesenden, darunter auch den Klägervertreter sowie den Kläger , jeweils gemäß § 174 Abs. 3 GVG zur Verschwiegenheit ve r- pflichtet hat. Die Verschwiegenheitsverpflichtung setzt voraus, dass die 11 - 8 - Öffentlichkeit zuvor ausgeschlossen wurde. Anhaltspunkte dafür, dass das Be rufungsgericht rechtsmissbräuchlich die Öffentlichkeit nur deshalb ausgesch lossen hätte, um die Voraussetzungen des § 174 Abs. 3 GVG zu schaffen, sind nicht ersichtlich . Keine Rolle spielt es schließlich, dass das Berufungsgericht in den weiteren münd lichen Verhandlungen am 11. November 2014 und 24. Fe - bruar 2015 die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen hat. In diesen Ve r- handlungen haben jeweils Beweisaufnahmen durch Anhörung des Sac h- verständigen sowie Vernehmung von Zeugen stattgefunden. Die in den Lei tzordnern enthaltenen technischen Berechnungsgrundlagen der B e- klagten sind ausweislich der Protokolle nicht Gegenstand dieser Ve r- handlungen gewesen. b) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend , das Verfahren des Berufungsgerichts habe nicht den in § 174 Abs. 1 GVG vorgeschri e- benen Anforderungen entsprochen. Hiernach muss über die Aus - schließung der Öffentlichkeit durch einen öffentlich zu verkündenden B e- schluss entschieden werden. Allen Verfahrensbeteiligten ist zuvor rech t- liches Gehör zu gewähre n, also Gelegenheit zu geben, zur Frage der Ausschließung der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen (Kissel/Mayer, GVG 7. Aufl. § 174 Rn. 3). Zur Gewährung rechtlichen Gehörs ist es a l- lerdings nicht erforderlich, dass das Gericht alle Beteiligten zur Stellun g- n ahme ausdrücklich auffordert. Es genügt, dass konkludent Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird (Kissel /Mayer aaO Rn. 4). Dies ist hier geschehen ; die Prozessbevollmächtigten der Parteien wussten bereits durch den gerichtliche n Hinweis vom 3. April 201 3, dass d as Berufung s- gericht die Ausschließung der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG s o- wie die Auf erlegung einer Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 174 12 13 - 9 - Abs. 3 GVG in Erwägung z og . Hierzu konnten die Parteien mithin in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2013 Stellung nehmen . Anders als die Revision meint , kommt es hierbei nicht entscheidend darauf an, ob mit dem Verweis im Protokoll auf den gerichtlichen Hinweisbeschluss de r je nige vom 26. Februar 2013 oder was schon angesichts der zeitl i- chen Abfol ge näher liegt der Hinweis vom 3. April 2013 gemeint war . Auch in der mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 2014 ist auswei s- lich des Sitzungsprotokolls die Sach - und Rechtlage mit den Parteien e r- örtert worden. Das Berufungsgericht hatte b ereit s mit V erfü gung vom 29. Ja nuar 2014 darauf hingewiesen, der Termin sei bestimmt worden, um den Kläger zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Das rechtliche G e- hör des Klägers war mithin vor dem Erlass beider Beschlüsse gewahrt. c) Rechtsfehlerfrei nimmt das Beruf ungsgericht ferner an, dass es sich bei den Unterlagen, die Grundlagen für die Prämienerhöhung sind, um ein geschütztes Betriebsgeheimnis handelt. Als Betriebs - und G e- schäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene n Tats a- chen, Umstände und Vorg änge verstanden, die nicht offenkundig, so n- dern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. B e- triebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten S inne, Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmä n- nisches Wissen . Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, E r- tragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen , Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsu nterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs - und Forschungs pr ojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhält n isse eines Betriebes maßgeblich bestimmt werden können (BVerfGE 115, 205, 230 f. ; BGH, Beschluss vom 16. November 2009 X ZB 37/08, BGHZ 183, 15 3 14 - 10 - Rn. 17 ; Kissel/Mayer, GVG 7. Aufl. § 172 Rn. 40). Das Berufungsgericht hat die hier maßge b lichen Geschäfts - und Betriebsgeheimnisse im Ei n- zel nen aufgeführt (Stornowahrscheinlichkeiten, Verfahren zur Herleitung von Kopfschadenprofilen s owie von Grundkopfschäden, Aufwendungen für Abschluss - und Schadensregulierungskosten sowie für unterne h- menspolitische Projekte, Aussagen zur Risikostruktur des Neugeschäfts). Rechtsfehlerfrei hat es festgestellt, dass es sich hierbei um Zahlen ha n- delt, di e die Unternehmenspolitik der Beklagten widerspiegeln. Zu Unrecht rügt die Revision, es fehle schon deshalb an einem B e- triebs - oder Geschäftsgeheimnis, weil es sich hier nur um einen einze l- nen Tarif handele, der überdies bereits geschlossen sei und sc hon seit Jahren nicht mehr im Wettbewerb stehe. Das Berufungsgericht hat in r e- visionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise im E inzelnen ausgeführt, weshalb an den in den technischen Berechnungsgrundlagen enthaltenen Daten ein andauerndes schützenswertes Geheimhaltungsi nteresse der Beklagten besteht. 2 . Ohne Erfolg bleibt die Revision ferner, soweit sie Verfahren s- mängel des Berufungsgerichts wegen Verstoßes gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) , das Gebot des fair trial ( Art. 6 EMRK) sowie weiterer Verfahrensvorschriften (§ 174 Abs. 3 GVG, §§ 299, 357, 531 ZPO) rügt. a) Der Verschwiegenheitsverpflichtung des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG steht z u- nächst nicht entgegen, dass das Berufungsgericht die Öffentlichkeit u n- ter Verstoß gegen § 172 Nr. 2 GVG ausgeschlossen hätte. Das ist wie oben im Einzelnen dargelegt nicht der Fall. Die Geheimhaltungspflicht 15 16 17 - 11 - gemäß § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG erstreckt sich anders als die Revision meint nicht nur auf amtliche Schriftstücke, sondern auch auf Tatsachen, die durch die Verhandlung zur Kenntnis der Partei gelangen (vgl. MünchKomm - ZPO/Zimmermann, 4. Aufl. § 174 GVG Rn. 14). Hierunter fallen auch die Tatsachen, die sich aus den von der Beklagten eing e- reichten Leitzordnern mit den technischen Berechnungsgrundlagen e r- geben. b) Das Berufungsgericht hat ferner nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 6 EMRK, § § 299, 357 ZPO verstoßen, indem es dem Kläger und seinem vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten die tec hnischen B e- rechnungsgrundlagen der Beklagten nicht ohne jede Einschränkung oder Bedingung insbesondere auch nicht ohne vorherige Verschwiege n- heits verpflichtung zur Einsicht überlassen hat. Zutreffend ist, dass ein gerichtliches Sachverständigengutachte n grundsätzlich als Beweismittel unverwertbar ist, wenn es auf Geschäftsunterlagen beruht, die eine der Parteien nur dem Sachverständigen, nicht auch dem Gericht und der Gegenpartei, zur Verfügung gestellt hat und die im Verfahren nicht o f- fengelegt werden (BGH, Urteil vom 12. November 1991 KZR 18/90, BGHZ 116, 47, 58). Eine Art Geheimverfahren, um Betriebsgeheimnisse zu wahren, ist mit dem geltenden Zivilprozessrecht unvereinbar (OLG Köln NJW - RR 1996, 1277). Dies folgt nicht nur aus Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 6 EMRK, sondern zugleich aus dem Recht der Parteien auf A k- teneinsicht gemäß § 299 Abs. 1 ZPO. Dieses Recht umfasst die gesa m- ten Akten und darf den Parteien nicht im Hinblick auf zu wahrende G e- schäfts - oder Betriebsgeheimnisse verwehrt werden (OLG Mün chen NJW 2005, 1130, 1131; Zöller/Greger, ZPO 3 1 . Aufl. § 299 Rn. 4; Deppen - kemper in Prütting/Gehrlein, ZPO 7. Aufl. § 299 Rn. 1; Leipold in Stein/ Jonas, ZPO 22. Aufl. § 299 Rn. 1). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor, 18 - 12 - da dem Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Ber u- fungsgericht am 16. Juli 2013 die technischen Berechnungsgrundlagen der Beklagten in Kopie ausgehändigt wurden. D er Kläger war daher nach Rücksprache mit seinem Prozessbevollmächtigten ohne weiteres in der Lage, zu diesen technischen Berechnungsgrundlagen, auf die der Sac h- verständige in seinem Gutachten mehrfach verwiesen hat te , Stellung zu nehmen. Dies geschah ledig lich mit den sich aus § 174 Abs. 3 GVG z u- lässigerweise ergebenden Beschränkungen. Diese Regelung steh t i n- dessen selbständig neben dem Recht der Parteien auf Akteneinsicht (vgl. auch OLG München aaO). Aus denselben Gründen ist auch der Grundsatz der P arteiöffen t- lichkeit gemäß § 357 Abs. 1 ZPO gewahrt. Weder dem Kläger noch se i- nem Prozessbevollmächtigten wurde die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung oder an der Beweisaufnahme verwehrt. Auch hier bleiben die Beschränkungen der §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG unberührt. Dem Kläger wäre es ferner, worauf das Berufungsgericht zu Recht hingewi e- sen hat, möglich gewesen, weitere Hilfspersonen zu benennen bzw. zum Zwecke der Verpflichtung zur Geheimhaltung in die mündliche Verhan d- lung mitzubringen. Er hätte dah er die vorgelegten Berechnungsgrundl a- gen und/oder die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen durch einen eigenen Gutachter überprüfen lassen können. Von dieser Möglichkeit hat er keinen Gebrauch gemacht. Jeden falls war die Bekla g- te nicht verpflich tet, wenn sie die von ihr als geheim eingestufte n G e- schäfts unter lagen dem Kläger nicht einschränkungslos zur Einsicht übe r- lassen wollte, auf die prozessuale Durchsetzung ihrer Rechte zu verzic h- ten. Für derartige Fälle können vielmehr die §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG gegebenenfalls ein geeignetes Verfahren dar stellen . 19 - 13 - c) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, das Berufung s- gericht h ätte den erstmals zweitinstanzlich gehaltenen Vortrag der B e- klagten zu den der Beitragserhöhung zugrunde liegenden Berechnung s- grundlagen gemäß § 531 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückweisen mü s- sen. Die Anwendung von § 531 Abs. 1 ZPO scheidet schon deshalb aus, weil das Amtsgericht bezüglich des eingeholten Sachverständigengu t- achtens zu Unrecht von einem Beweisverwertungsv erbot ausgegangen ist. Um einen von § 531 Abs. 1 ZPO erfassten Fall der Zurückweisung verspäteten Vorbringens im ersten Recht szug (vgl. Zöller/Heßler, ZPO 31 . Aufl. § 531 Rn. 6) geht es hier nicht. Nachdem das Amtsgericht mit B eschluss vom 3. August 2011 e in Vorgehen nach §§ 172 ff . GVG abg e- lehnt hatte, war die Beklagte nicht gehindert, erst im Berufungsverfahren zu den zwei Leitzordner n mit den " T echnischen Berechnungsgrundlagen" vorzutragen . 3 . Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht schließlich a ng e- nommen, dass die Beklagte zu der Prämienerhöhung gemäß § 203 Abs. 2 VVG i.V.m. § 8b AVB/KK berechtigt ist. In einem gerichtlichen Verfahren hat der Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die erhöhte Prämie vorliegen. Die P rämienanpa s- sungen unterliegen einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung durch die Zivilgerichte (BVerfG VersR 2000, 214, 215 f.; Senatsurteil vom 16. Juni 2004 IV ZR 117/02, BGHZ 159, 323, 325; MünchKomm - VVG/Boetius, § 203 Rn. 813 f., 8 33). a) D ie Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob die tatsächlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung vorlägen. Bei den von der Beklagten vorgelegten t echnischen Berechnungsgrundlagen handele es sich um keinen substantiierten V ortrag und der Kläger sei 20 21 22 - 14 - daher berechtigt gewesen, die Richtigkeit der zugrunde liegenden Daten mit Nichtwissen zu bestreiten. Mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben. D er gerichtliche Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 12. Ju li 2010 ausgeführt, dass die tatsächlichen Grun d- lagen der Berechnungen durch die Beklagte zutreffend und vollständig festgestellt worden seien und mit den gesetzlichen Bestimmungen, in s- besondere der Kalkulationsverordnung, in Einklang st ünden . Die Anwe n- dun g der versicherungsmathematischen Verfahren zur Prämienermittlung sei fehlerfrei erfolgt und die Vorgaben der §§ 12 f f . VAG und der Kalkul a- tionsverordnung seien erfüllt. Nach den Feststellungen des Sachverstä n- digen sind die Berechnungen der vorgenommenen E rhöhung für den Kläger rechnerisch richtig und unter vollständiger Anrechnung der Alt e- r ung srückstellung erfolgt. Der Sachverständige hat ferner sowohl in se i- nem Gutachten als auch in seiner Anhörung ausgeführt, die in den tec h- nischen Berechnungsgrundlagen enthaltenen statistischen Nachweise stellten Auswertungen dar, deren Qualität und Richtigkeit er nicht übe r- prüft habe. Er habe sich darauf verlassen, dass die von der Beklagten gelieferten Daten korrekt seien. Auf dieser Grundlage hat sich das Berufu ngsgericht in revision s- rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Überzeugung gebildet, dass die dem Sachverständigen vorgelegten Unterlagen zunächst mit denen identisch s eien , die dem Treuhänder vorgelegen h ätten . Außerdem habe die Beweisaufnahme ergeben , dass die in den technischen Berec h- nungsgrundlagen enthaltenen statistischen Nachweise die Vorgänge im Tarif korrekt wiederg ä ben. Eine systematische Falscherfassung der tari f- bezogenen Daten könne ausgeschlossen werden. Konkrete Anhaltspun k- te für eine Unri chtigkeit bei der Datenzusammenführung lägen nicht vor. Diese Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist aus Rechtsgründen 23 - 15 - nicht zu beanstanden. Der Kläger versucht lediglich - revisionsrechtlich unbehelflich - mit einem allgemeinen Bestreiten der Richtigke it der in den technischen Berechnungsgrundlagen enthaltenen Einzelangaben sowie der detaillierten Ausführungen des Sachverständigen seine B e- weiswürdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgeri cht in diesem Zusamme n- hang darauf hingewiesen, der Kläger habe die Möglichkeit, die Plausibil i- tät der statistischen Nachweise durch einen eigenen Sachverständigen überprüfen zu lassen, nicht wahrgenommen. Da keine konkreten A n- haltspunkte vorgetragen oder s onst ersichtlich seien, die auf eine fehle r- hafte Datengrundlage hindeuteten, sei das Bestreiten der Daten in dieser Hinsicht ins Blaue hinein erfolgt (zu diesem Begriff vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1995 VI ZR 178/94, NJW 1995, 2111 unter II 2 ) und dami t pr o- zessual unbeachtlich. b) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, das Berufung s- gericht habe keine umfassende Überprüfung der Berechtigung der B e- klagten zur Prämienerhöhung vorgenommen. Das ist nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat nicht nur das erstinstanzliche Sachverständige n- gutachten sowie seine Ergänzung berücksichtigt, sondern den Sachve r- ständigen zur Erläuterung seines Gutachtens angehört. Ferner hat es Zeugen zu den Fragen vernommen, ob die dem Sachverständigen vorg e- legten Unterla gen mit denjenigen, die dem Treuhänder vorlagen, ide n- tisch waren, und ob die von der Beklagten vorgelegten, in den techn i- schen Berechnungsgrundlagen enthaltenen statistischen Nachweise die Vorgänge im Tarif korrekt wiedergäben. Soweit sich der Kläger gegen die Bewertung der Zeugenaussagen wendet, versucht er nur , seine Bewei s- würdigung an die Stelle derjenige n des Berufungsgerichts zu setzen. 24 25 - 16 - c) Entgegen der Auffassung der Revision war die Beklagte auch nicht verpflichtet, über die dem Treuhänder und d em Sachverständigen zur Verfügung gestellten Daten hinaus weitere Belege für deren Richti g- keit vorzulegen. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung, die rege l- mäßig nur mit Hilfe eines Sachverständigen erfolgen kann, sind nur die Unterlagen, die der Versich erer dem Treuhänder zur Prüfung gemäß § 12b VAG, § 15 KalV vorgelegt hat. Aus diesen Unterlagen müssen sich die Voraussetzungen und der Umfang der vorgenommen en Anpassung für den Sachverständigen nachvollziehbar und in tatsächlicher Hinsicht belegt ergeben . Soweit dies nicht der Fall ist, fehlt es an der Berecht i- gung zur Prämienerhöhung (Senatsurteil vom 16. Juni 2004 IV ZR 117/02, BGHZ 159, 323, 330). Hieraus folgt nicht, dass die Beklagte ve r- pflichtet wäre, über die vorgelegten Unterlagen hinaus sämtlic he Belege für alle den maßgeblichen Zeitraum betreffenden Vorgänge vorzulegen, etwa Versicherungsscheine, Leistungsanträge, Abrechnungen etc. der einzelnen Versicherungsnehmer für den Tarif N/2. Dies käme allenfalls dann in Betracht, wenn es nachvollziehba re Anhaltspunkte dafür g ä be, dass die Beklagte Belege falsch erfasst und gebucht hätte. Dies ist nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Ber u- fungsgerichts aber nicht der Fall. 4 . A us Rechtsgründen nicht zu beanstanden is t schließlich entg e- gen der Auffassung der Revision die Kostenentscheidung des Ber u- fungsgerichts. Dieses war nicht gehalten, der Beklagte n die Kosten er s- ter Instanz aufzuerlegen, weil diese die " T echnischen Be rechn ung s- grundlagen" erst in zweiter Instanz offiziell in das Verfahren eingebracht hat. O hne Beachtung der §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG durch das ers t- instanzliche Gericht, welches unzutreffend von einem Beweisverwe r- 26 27 - 17 - tungsverbot hinsichtlich des Sachverständigengutachtens ausgegangen war, war die Bekl agte zu einem anderen Vorgehen nicht verpflichtet. Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Bußmann Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 14.11.2011 - 111 C 26763/09 - LG München I, Entscheidung vom 28.04.2015 - 13 S 28561/11 -
Full & Egal Universal Law Academy