ECLI:DE:B GH:2016:170616UVZR272.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 272/15 Verkündet am: 17. Juni 2016 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 256 Abs. 1 Der Wuns ch nach Rehabilitierung begründet nicht bereits dann ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Zutrittsverbots, wenn der Betroffene es als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob bei objektiver und vernünftig er Betrachtungsweise abträgliche Nachwirkungen des Zutrittsverbots fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit wirksam begegnet werden könnte. BGH, Urteil vom 17. Juni 2016 - V ZR 272/15 - LG Baden - Baden AG Rastatt - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17 . Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Baden - Baden - Zivilkammer III - vom 30. Juli 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Oberbürgermeister der b eklagten Stadt lud die Vorsitzenden ve r- schiedener V ereine für den Abend des 21. Februar 2013 i- hauses ein. Gegenstand des G e- dessen Räumlichkeiten den Vereinen gegen Entgelt üb erlassen werden. Der Kläger, ein Rechtsanwalt, kündigte mit Telefaxschreiben vom 20. Februar 2013 an, Vereine an dem Gespräch teilnehmen wer de. M it Schreiben vom 21. Februar 2013 teilte der Oberbürgermeister dem Kläger mit, dass dessen Teil nahme nicht möglich sei. Der Kläger übe das M andat für den nicht eingeladenen Tr ä- gerverein au s . Da das Gespräch eine geschlossene Veranstaltung und das 1 - 3 - Rathaus nur während der regulären Öffnungsz eiten zu gänglich sei , würde, w enn nötig, von dem Hausrecht Gebrauch gemacht . Als der Kläger das Ra t- haus zum Zwecke der Teilnahme an dem Gespräch betreten wollte, wurd e er hieran durch zwei Bedienstete des Fachbereichs Sicherheit und Ordnung der Beklagten g ehindert. Mit der Klage beantragt der Kläger die Feststellung, dass das ihm von der Beklagten am Abend des 21. Februar 2 0 13 erteilte Hausverbot rechtsu n- wirksam sei. Hilfsweise verlangt er de ssen Widerruf. Das Amtsgericht , an das das zunächst angerufene Verwaltungsgericht den Rechtsstreit verwiesen hat, hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nicht vor. Für eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Persönl ichkeitsverletzung zum Zwecke des zivilrechtlichen Ehrenschutzes sei kein Raum. Mit Rechtskraft für und gegen die Parteien könne der Richter nur einen Streit oder rechtliche Zweifel über Rechtsverhältnisse ausräumen. Eine Feststellung von Vorfragen oder El ementen eines Rechtsverhältnisses scheide jedoch aus. 2 3 - 4 - Zwar habe der Bundesgerichtshof die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines in der Vergangenheit ausgesprochenen Haus verbots für zulässig erac h- tet. Jedoch sei es in beiden Fällen um die Verletzung der Ehre des Betroffenen gegangen, in dem einen um die Diffamierung des dortigen Klägers wegen se i- ner politischen Anschauung, in dem anderen um die Herabsetzung des Klägers als potenzieller Straftäter. Im vorliegenden Fall gehe es aber nicht um eine Eh r- ver letzung des Klägers und eine Herabsetzung seiner Person, sondern um die Behinderung in seiner Berufsausübung. Hiergegen könne er sich mit einer U n- terlassungsklage hinreichend zur Wehr setzen. Die hilfsweise gestellten Anträge auf Widerruf des Hausverbot s seien mangels Rechtsschutzbedürfnisses ebenfalls unzulässig. Das Hausverbot habe nur für den Zeitraum des Gesprächs des Oberbürgerm eisters der Beklagten mit den Vorsitzenden der Vereine gegolten. Seitdem sei der Störungszustand b e- endet. Von dem Hausverbo t gingen auch keine fortwirkenden Beeinträchtigu n- gen aus. II. Diese Ausführungen halten rec htlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. 1. Zu Recht sieht das Berufungsgericht die Feststellungsklage als unz u- lässig an. a) Entgegen seiner Auffassung folg t dies allerdings nicht bereits daraus, dass die Klage nur auf die Feststellung einer Vorfrage oder eines Elements e i- nes Rechtsverhältnis ses i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet ist . 4 5 6 7 8 - 5 - aa) Richtig ist zwar, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bu n- desg erichtshofs bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht Gegenstand einer Feststellungsklage s ein kö nn en (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 36/74, BGHZ 68, 331, 332; Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 139/07, NZM 2008, 277 Rn. 9; Senat, Urteil vom 27. März 2015 - V ZR 296/13, NJW - RR 2015, 915 Rn. 7). Hieran g emessen ist auch der Feststellungsantrag des Klägers seinem Wortl aut nach unzulässig, weil die Unwirksamkeit des Hausverbots festgestellt werden soll. bb) Bei der Au slegung von Prozesserklärungen ist aber nicht allein der Wortlaut maßge bend . Im Zweifel ist dasjenige gewollt, was nach den Maßst ä- ben der Rechts ordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. nur Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 298/13, NJW 2014, 3314 Rn. 15; Urteil vom 27. März 2015 - V ZR 296/13, NJW - RR 2015, 915 Rn. 8 ; BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 21/99, NJW 2001, 3789, 3790 ) . Die Auslegung des Klage antrags , die der Senat als Revisionsgericht selbst vo r- nehmen kann, ergibt, dass der Antrag des Klägers auf die Feststellung zielt, der Beklagte n habe kein Recht zugestanden, ihm am 21. Februar 2013 den Zugang zu de r in dem Rathaus stattfindenden Versammlung zu untersagen. In Rede steht deshalb das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO. B ei einem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit oder der Unwir k- samkeit eines Hausverbots handelt es sich lediglich um eine abgekürzte Au s- drucksweise für eine solche Feststellung . In diesem Sinne sind auch die von dem Berufungsgericht zitierten Entscheidungen des Senats (Urteile vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08, NJW 2010, 534 Rn. 8 und vom 9. März 20 12 - V ZR 115/11, NJW 2012, 1725 Rn. 28) zu verstehen. 9 10 - 6 - cc) Eine solche Auslegung schied in dem Fall, über den der VI. Zivilsenat zu entscheiden hatte (Urteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 36/74, BGHZ 68, 331, 332) , aus. Deshalb weicht der Senat auch nicht von dieser Rechtsprechung ab. Der dortige Kläger wollte ganz bewusst über die äußerungsrechtlich möglichen An sprüche auf Unterlassung bzw. Widerruf und Geldentschädigung - Recht s- verhältnisse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO - hinaus die Feststellung erreichen, dass er durch die ihn betreffende unwahre Veröffentlichung rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei. Es ging ihm gerade um die Festste l- lung eines bloßen Elements eines Rechtsverhältnisses und damit um die Ane r- kennung einer Ausnahme von d em in § 256 Abs. 1 ZPO enthaltenen Erforde r- nis des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Dies hat der VI. Zivilsenat abgelehnt . b) Es fehlt aber an dem für die Feststellungsklage notwendigen rechtl i- c hen Interesse . aa) Gegenstand einer Feststellungsklage kann grundsätzlich nur das B e- stehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses sein. Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines vergangenen Rechtsve r- hältnisses kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn s ich aus der Festste l- lung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart und die Zukunft ergeben können ( vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 1981 - V ZR 80/80, WM 1981, 1050, 1051; BAG, NZA 2015, 765, 767; siehe aus der Literatur nur Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 256 Rn . 3a), wenn also an der Feststellung des vergangenen Rechtsverhältni s- ses ein gegenwärtiges Feststellungsinteresse besteht ( vgl. MüKoZPO/ Becker - Eberhardt, 4. Aufl., § 256 Rn. 28). Dieses Erfordernis beruht darauf, 11 12 13 - 7 - dass es nicht zu den Aufgaben der Gerichte gehört, einem Beteiligten zu b e- scheinigen, ob er im Recht war oder nicht (BAG, NZA 2015, 765, 767). bb) Da sich der Feststellungsantrag auf ein Zutrittsverbot bezieht, das mit Ablauf des 21. Februar 2013 seine Erledigung gefunden hat, hängt die Zulä s- s igkeit des Antrags davon ab, ob der Kläger noch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass ih m die Beklagte den Zugang zu der Veranstaltung nicht verweigern durfte. Von einem solchen Interesse kann auf der Grundlage des Vorbringens des Kläger s und seines Rechtsschutzziels nicht ausgegangen werden. (1) Dies gilt zunächst für den Hinweis des Kläger s , aufgrund des recht s- widrigen Hausverbots stünden ihm Schadensersatzansprüche gegen die B e- klagte zu , weil ihm anwaltliche Gebühren entgangen sei en . Ein möglicher Schadensersatzanspruch des Klägers ist ein eigenständiges Rechtsverhältnis, das er zum Gegenstand seiner Feststellungsklage hätte machen können, ta t- sächlich aber nicht gemacht hat. Es besteht kein schützenswertes Interesse des Klägers dar an, eine bloße Vorfrage bzw. ein Element des Rechtsverhältni s- ses ie Rechtswidrigkeit des Zutritt verbots feststellen zu lassen. Ginge es ihm um Schadensersatz, müsste er diesen ge l- tend machen. (2) Ginge es dem Kläger u m die Beseitigung möglicher Einschränkungen seiner zukünftigen Tätigkeit als Rechtsanwalt, könnte dies zwar ein gegenwärt i- ges Interesse an der Feststellung des vergangenen Rechtsverhältnisses b e- gründen. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage stünde für di esen Fall auch nicht entgegen, dass er die Möglichkeit hätte, eine Leistungsklage in Gestalt einer vorbeugenden Unterlassungsklage zu erheben. Der Grundsatz des Vo r- 14 15 16 - 8 - rangs der Leistungsklage vor einer Feststellungsklage greift nicht ein, wenn - wie hier - d ie Be klagte eine Behörde und deshalb zu erwarten ist, dass sie sich bereits einem Feststellungsurteil beugen wird (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 - III ZR 74/82, NJW 1984, 1118, 1119). Der Kläger hat aber u n- missverständlich zum Ausdruck gebracht, dass e s nicht das Ziel seiner Klage ist, künftige Zutritts verbote der Beklagten zu verhindern. In der Revisionsb e- gründung weist er ausdrücklich darauf hin, dass er mit einer vorbeugenden U n- terlassungsklage die fortbestehenden Wirkungen des Hausverbots vom 21. Fe bruar 2013 nicht beseitigen könne; d ie Rechtswidrigkeit dieses V erbots stünde auch dann nicht fest, wenn er mit einer Klage gegen künftige Hausve r- bot e Erfolg hätte. Ihm geht es um die Rehabilitierung, die nach seiner Auffa s- sung nur durch die Feststellung d er Rechtswidrigkeit des Hausverbots erreicht werden kann, weil eine Aufhebung des Hausverbots mit Wirkung für die Ve r- gangenh eit nicht mehr in Betracht kommt . ( 3 ) Die Feststellung, dass das Zutrittsverbot vom 21. März 201 3 recht s- widrig war, ist aber zur Rehabilitierung des Klägers nicht erforderlich. (a) Nach der Rechtsprechung des Senats sind allerdings Fallgestaltu n- gen denkbar, in denen das Interesse des von einem - aufgrund Zeitablaufs e r- ledigten - Hausverbot Betroffenen an seiner Rehabilitierung und sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz das rechtli che Interesse an einer Feststellungskl a- ge begrün den . So liegt es beispielsweise bei einem mehr als zweijährigen St a- dionverbot (vgl. näher Senat, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08, NJW 2010, 5 34 Rn. 8 ). (b ) D i e se r Rechtsprechung liegt die allgemeine Erwägung zugrunde, dass der Wunsch nach Rehabilitierung nur dann ein Feststellungsinteresse b e- 17 18 19 - 9 - gründet, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuer kennen ist. Als Orientierung können i nsoweit die Grundsätze dienen , die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsg e- richts im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) bei dem Verlangen nach Rehabilitierung ein Interess e an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts begründen. Hier nach reicht es für die Annahme eines Feststellungsinteresses nicht aus, dass der Betroffene die von ihm beanstandete Maßnahme als diskriminierend empfunden hat. Maßg ebend ist vielmehr, ob bei objektiver und vernünftiger B e- trachtungsweise abträgliche Nachwirkungen der Maßnahme fortbeste hen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwa l- tungshandelns wirksam begegnet werden könn te ( vgl. BVer wG, NVwZ 2013, 1550, 1551) . (c ) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fehlt es an diskriminiere n- den Nachwirkungen des gegenüber dem Kläger ausgesprochenen V erbots , das Rathaus am Abend des 21. Februar 2013 zu betreten . Die Einschätzung des Klägers, er sei in seiner gesellschaftlichen Stellung und als Person beeinträc h- tigt und herabgewürdigt worden, weil es eine außerordentliche öffentliche Blo ß- stellung dargestellt habe, dass er als Rechtsanwalt und früherer Oberbürge r- meister der Beklagten mit einem sehr hohen Bekanntheitsgrad vor den Toren des Rathauses von zwei Vollzugsbeamten in Uniform abgewiesen worden sei, vermag der Senat nicht zu teilen. So hätte es bei einem klassischen Hausverbot für das Rathaus zwar li e- gen können; denn von einem früher en Oberbürgermeister und Rechtsanwalt, der das Rathaus seiner Stadt nicht betreten darf, mögen Dritte unter Umstä n- den annehmen, dass ihm schwere Verfehlungen oder wiederholte Störungen 20 21 - 10 - des Amtsbetriebs angelastet werden. Jedoch ist dem Kläger der Aufenthal t im Rathaus nicht während der allgemeinen Öffnungszeiten, auch nicht zeitweise, untersagt worden. Das Zutrittsverbot beschränkte sich auf eine abendliche Z u- sammenkunft bestimmter Vereinsvorsitzender mit dem Bürgermeister, die als geschlossene Veranstaltun g vorgesehen war. Es stellt keine rehabiltierungsb e- dürftige Herabsetzung dar, zu einer solchen Veranstaltung nicht eingeladen zu sein. Die Abweisung am Rathaus durch zwei Vollzugsbeamte in Uniform hätte der Kläger vermeiden können. Ihm war vorab schrif tlich mitgeteilt worden, dass seine Teilnahme nicht möglich sei und dass, wenn nötig, von dem Hausrecht Gebrauch gemacht würde. Wenn der Kläger dennoch versuchte, an der g e- schlossenen Veranstaltung teilzunehmen, nahm er die unerfreuliche Szene von vornhere in in Kauf. Ein Bedürfnis nach Rehabilitierung folgt hieraus nicht. (4 ) Anders als der Kläger meint, lässt sich das Feststellungsinteresse schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt de s effektiven Rechtsschutzes b e- gründen . Er verweist darauf, es sei ih m aufgrund der geringen Zeit zwischen der Ablehnung seiner Teilnahme und der Durchführung der Veranstaltung nicht möglich gewesen , eine Unterlassungsklage zu erhe ben. E in unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitetes Rechtsschutzbedür f- nis für eine fe ststellende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer erledigten Maßnahme ist nur bei tief greifenden Grundrechtsein griffen zu bejahen. Daru n- ter fallen vornehmlich solche, die das Grundgesetz - wie in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 GG und Art. 104 Abs. 2 u nd 3 GG - unter Richtervorbehalt gestellt hat (BVerfGE 104, 220, 235 f.). Ein solch tief greifender Grundrechtseingriff lässt sich hier jedoch nicht feststellen. Vielmehr sind die in Betracht kommenden Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des K lägers (Art. 2 Abs. 1 GG 22 23 24 - 11 - i . V . m. Art. 1 Abs. 1 GG) und in dessen Grundrecht aus Art . 12 Abs. 1 GG (B e- rufsausübungsfreiheit) als nicht besonders gravierend zu qual ifizieren. Soweit es um künftige Beeinträchtigungen geht, hat der Kläger im Ü brigen die Möglic h- keit, einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch geltend zu machen. 2. Keinen Rechtsfehler weist die Abweisung der Hilfsanträge auf, mit d e- nen der Kläger von der Beklagten den Widerruf und damit die Aufhebung des Hausverbots verlangt. Wie das Berufungsg ericht zutreffend ausführt, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Widerruf, weil das Hausverbot nur für den abgelaufenen Zeitraum des Gesprächs am 21. Februar 2013 galt. Eine Aufhebung des Hausverbots mit Wirkung für die Vergangenheit kommt nicht in Betracht (vgl. auch Senat, Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 115/11, NJW 2012, 1725 Rn. 28). 25 - 12 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Schmidt - Räntsch RiBGH Dr. Czub ist infolge Krankheit an der Unterschrift ge hindert. Karlsruhe, den 6. September 2016 Die Vorsitzende Stresemann Kazele Göbel Vorinstanzen: AG Rastatt, Entscheidung vom 25.09.2014 - 3 C 92/14 - LG Baden - Baden, Entscheidung vom 30.07.2015 - 3 S 66/14 - 26
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