BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 273/04 Verk374ndet am: 16. Dezember 2005 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Czub sowie Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz - 6. Zivilkammer - vom 22. November 2004 unter Zu-r374ckweisung des Rechtsmittels im 334brigen im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als die Hilfsantr344ge abgewiesen worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die damaligen Eigent374mer eines heute den Beklagten geh366renden Grundst374cks in K. /Sachsen bestellten 1967 dem jeweiligen Eigent374mer des benachbarten, den Kl344gern geh366renden Grundst374cks ein Zu-gangs- und Zufahrtsrecht, das in das Grundbuch eingetragen wurde. Als das belastete Grundst374ck 1969 im Wege des Erbgangs in das Eigentum des Volkes fiel, wurde die Dienstbarkeit gel366scht, ohne dass dem eine Aufgabe- oder eine andere Erkl344rung der Kl344ger zugrunde gelegen h344tte. 1 - 3 - Die Beklagten, die das Grundst374ck seit 1970 nutzten, f374hrten 1992 mit der damaligen Eigent374merin, der Gemeinde W. , Verhandlungen 374ber den Ankauf. In diesem Zusammenhang teilten sie ihr mit Schreiben vom 10. September 1992 mit, das "Wegerecht 374ber den Hof f374r Familie W. " bleibe bestehen, "im Grundbuch von Familie W. " sei aber festzuhalten, dass sich die Kl344ger an der Instandsetzung finanziell zu beteiligen h344tten. 1993 erwarben die Beklagten das Grundst374ck und beanstandeten die Inanspruch-nahme des Zugangs- und Zufahrtsrechts durch die Kl344ger zun344chst nicht. Seit Juli 2002 verwehren sie ihnen die Nutzung. Die Kl344ger legten daraufhin eine andere Zufahrt auf eigenem Grund und Boden an. 2 Das Amtsgericht hat dem Antrag der Kl344ger, die Beklagten im Wege der Grundbuchberichtigung zur Bewilligung der Wiedereintragung des Rechts zu verurteilen, stattgegeben. Das Landgericht hat die Klage, auch im Hilfsantrag, der auf Einr344umung einer entsprechenden Dienstbarkeit gerichtet worden ist, abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kl344ger ihren urspr374nglichen Haupt- und Hilfsantrag weiter. Die Beklagten bean-tragen die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, die Beklagten h344tten das Grundst374ck gut-gl344ubig lastenfrei erworben. Zwar sei ein solcher Erwerb f374r Grundst374cke im Beitrittsgebiet durch Art. 233 247 5 EGBGB eingeschr344nkt gewesen. Diese Ein-schr344nkung betreffe aber nur Mitbenutzungsrechte nach 247247 321, 322 ZGB-DDR, nicht hingegen Dienstbarkeiten, die vor Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs 4 - 4 - der DDR unter der Geltung des B374rgerlichen Gesetzbuchs begr374ndet worden seien. Die Voraussetzungen eines gutgl344ubig lastenfreien Erwerbs h344tten vor-gelegen. Durch die L366schung der Dienstbarkeit sei das Grundbuch unrichtig geworden. Dass dies den Beklagten bekannt gewesen sei, h344tten die Kl344ger nicht bewiesen. Aus dem Schreiben vom 10.September 1992 lasse sich eine solche Kenntnis nicht folgern. II. 1. Im Ergebnis zutreffend h344lt das Berufungsgericht die Dienstbarkeit f374r erloschen. Das ergibt sich allerdings nicht aus einem gutgl344ubig lastenfreien Erwerb des dienenden Grundst374cks durch die Beklagten. Vielmehr ist die Dienstbarkeit schon mit dem 334bergang des Grundst374cks in Volkseigentum erlo-schen. 247 12 Abs. 2 der Verordnung 374ber den Verkehr mit Grundst374cken - Grundst374cksverkehrsverordnung - vom 11. Januar 1963 (GBl. II Nr. 22 S. 159) in der Fassung der 2. Grundst374cksverkehrsverordnung vom 16. M344rz 1965 (GBl. II Nr. 37 S. 273) sah n344mlich f374r den Fall, dass ein Grundst374ck oder Ge-b344ude - wie hier - als erbenloser Nachlass auf den Staat 374berging, ein Erl366-schen s344mtlicher Belastungen vor. Den Gl344ubigern der untergegangenen Rech-te stand daf374r ein Entsch344digungsanspruch zu (247247 8, 9 der Anordnung zur Grundst374cksverkehrsverordnung vom 27. M344rz 1963, GBl. II Nr. 30 S. 202). 5 2. Entgegen der Ansicht der Revision l344sst sich ein Grundbuchberichti-gungsanspruch auch nicht auf ein au337erhalb des Grundbuchs entstandenes Mitbenutzungsrecht der Kl344ger st374tzen. Ob ein solches Mitbenutzungsrecht an einem ehemals volkseigenen Grundst374ck 374berhaupt entstehen konnte, ist zwei-felhaft, weil das Grundst374ck in Rechtstr344gerschaft des Rates der Gemeinde stand und von diesem, wenn auch nicht durch eigene Dienststellen, genutzt wurde (vgl. dazu Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 72/03, VIZ 2004, 193, 6 - 5 - 194 f.). Diese Zweifel k366nnen hier auf sich beruhen. Jedenfalls w344re ein Mitbe-nutzungsrecht nach 247 8 Abs. 1 GBBerG mit Ablauf des Jahres 2000 kraft Ge-setzes erloschen, da es nicht gebucht war und die Kl344ger eine Klage auf Bewil-ligung der Eintragung nicht erhoben und eine andere verj344hrungsunterbrechen-de Ma337nahme zur Sicherung des Rechts nicht ergriffen haben. 3. Bei dieser Situation kommt allerdings ein Anspruch aus 247 116 Sa-chenRBerG in Betracht, den die Kl344ger mit dem ersten Hilfsantrag geltend ma-chen. Zur Entscheidung dar374ber fehlt es indes an ausreichenden tats344chlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht, an das die Sache zur374ckzuverweisen ist, nachzuholen haben wird. 7 Kr374ger Klein Lemke Czub Roth Vorinstanzen: AG Hainichen, Entscheidung vom 04.11.2003 - 4 C 295/03 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 22.11.2004 - 6 S 4885/03 -
Full & Egal Universal Law Academy