BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 273/05 Verk374ndet am: 13. September 2006 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja _____________________ VVG 247247 59, 67 1. In der Geb344udeversicherung ergibt die erg344nzende Vertragsauslegung einen Re-gressverzicht des Versicherers f374r die F344lle, in denen der Mieter einen Schaden am Geb344ude durch leichte Fahrl344ssigkeit verursacht hat; dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unter-h344lt, die Anspr374che wegen Sch344den an gemieteten Sachen deckt (Best344tigung und Fortf374hrung von BGHZ 145, 393). 2. Dem Geb344udeversicherer, dem der Regress gegen den Mieter verwehrt ist, steht gegen dessen Haftpflichtversicherer entsprechend den Grunds344tzen der Doppel-versicherung (247 59 Abs. 2 Satz 1 VVG) ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich zu; einen vollen Ausgleich im Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung kann er nicht verlangen. BGH, Urteil vom 13. September 2006 - IV ZR 273/05 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die m374ndliche Verhand-lung vom 13. September 2006 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 10. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Okto-ber 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt in ihrer Eigenschaft als Geb344udeversicherer von der Beklagten als Privathaftpflichtversicherer einen Ausgleich f374r Leistungen, die sie in f374nf F344llen an ihre Versicherungsnehmer (Eigen-t374mer und Vermieter) wegen Leitungswasser- und Brandsch344den er-bracht hat, welche die bei der Beklagten unter Einschluss von Sch344den an gemieteten Sachen versicherten Wohnungsmieter leicht fahrl344ssig herbeigef374hrt haben sollen. Die Geb344udeversicherungspr344mie hatten die Mieter als Nebenkosten anteilig zu tragen. Eine von der Kl344gerin gegen 1 - 3 - zwei Mieter erhobene Regressklage wurde unter anderem mit der Be-gr374ndung rechtskr344ftig abgewiesen, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99 - VersR 2001, 94 unter 3 c = BGHZ 145, 393, 398 ff.) bei nur leichter Fahr-l344ssigkeit des Mieters anzunehmende Regressverzicht des Geb344udever-sicherers h344nge nicht davon ab, ob der Mieter im Einzelfall eine Haft-pflichtversicherung abgeschlossen habe. Auf den im Urteil des Bundes-gerichtshofs angesprochenen Ausgleich komme es nicht an, weil dieser allein das Verh344ltnis zwischen Geb344ude- und Haftpflichtversicherer betreffe. Die Kl344gerin ist der Ansicht, sie habe zumindest in Analogie zu be-stehenden Vorschriften oder im Wege richterlicher Rechtsfortbildung ei-nen Anspruch auf Ausgleich im Umfang und in voller H366he der De-ckungspflicht der Beklagten, jedenfalls aber Anspruch auf anteiligen Ausgleich nach den Grunds344tzen der Doppelversicherung (247 59 VVG). Nach Auffassung der Beklagten gibt es daf374r keine Rechtsgrundlage. 2 Die auf Zahlung von 37.787,80 200 gerichtete Klage ist in den Vorin-stanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Kl344gerin den Anspruch auf Ausgleich weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Kl344gerin f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 A. Das Oberlandesgericht (VersR 2006, 542 = NJW 2006, 784) meint, f374r das Ausgleichsbegehren der Kl344gerin gegen die Beklagte gebe es nach geltendem Recht keine Anspruchsgrundlage. Der Anspruch las-se sich nicht auf 247247 812, 426 BGB oder auf eine analoge Anwendung von 247 149 VVG st374tzen. Auch eine direkte oder entsprechende Anwendung von 247 59 Abs. 2 VVG komme nicht in Betracht. 5 B. Der Senat teilt die Ansicht des Berufungsgerichts nicht, soweit es eine analoge Anwendung von 247 59 Abs. 2 Satz 1 VVG abgelehnt hat. Die Kl344gerin hat als Geb344udeversicherer gegen die Beklagte als Haft-pflichtversicherer der Mieter entsprechend den Grunds344tzen der Doppel-versicherung einen unmittelbaren Anspruch auf anteiligen Ausgleich. Ei-nen vollen Ausgleich im Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung kann sie nicht verlangen. 6 I. Der Zugriff auf den Deckungsanspruch aus der Haftpflichtversi-cherung 374ber 247 67 Abs. 1 Satz 1 VVG ist dem Geb344udeversicherer we-gen des dem Geb344udeversicherungsvertrag zu entnehmenden Regress-verzichts verwehrt. Der Regressverzicht hindert ihn daran, f374r den 374ber-gegangenen Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen 7 - 5 - den Mieter einen Vollstreckungstitel zu erwirken und so mittelbar (247247 149, 154 Abs. 1, 156 Abs. 2 VVG) oder 374ber die Pf344ndung und 334berweisung des Deckungsanspruchs in den Genuss der Versicherungs-leistung zu kommen. 1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen und auf welchem rechtlichen Weg (mietvertraglicher Haftungsverzicht einerseits, Mitversi-cherung des Sachersatzinteresses in der Geb344udeversicherung oder Regressverzicht andererseits) der einen Schaden nur leicht fahrl344ssig verursachende Mieter gegen einen Regress des Geb344udeversicherers des Vermieters/Eigent374mers zu sch374tzen ist, wurde seit der Entschei-dung des Reichsgerichts in RGZ 122, 292 in der Literatur immer wieder kontrovers diskutiert und durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs nicht in jeder Hinsicht 374berzeugend beantwortet (vgl. zur Entwick-lung der Rechtsprechung und den unterschiedlichen Auffassungen in der Literatur Armbr374ster, NJW 1997, 177; G374nther, Der Regress des Sach-versicherers 2. Aufl. S. 104 f.; R366mer in R366mer/Langheid, VVG 2. Aufl. 247 74 Rdn. 9; Bayer, Haftung, Versicherung und Regress bei Besch344di-gung des Vermietereigentums durch den Mieter, Festschrift f374r Egon Lo-renz zum 70. Geburtstag, S. 129 ff.). Der Senat hat sich im Urteil vom 8. November 2000 (IV ZR 298/99 - BGHZ 145, 393 = VersR 2001, 94 m. Anm. Lorenz und Wolter) mit den verschiedenen L366sungsm366glichkeiten auseinandergesetzt und sich f374r eine versicherungsrechtliche L366sung entschieden. Danach ist der Geb344udeversicherungsvertrag, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte f374r eine Mitversicherung des Sachersatzinteres-se des Mieters vorliegen, dahin erg344nzend auszulegen, dass ihm ein Regressverzicht des Versicherers f374r die F344lle zu entnehmen ist, in de-nen der Mieter einen Schaden durch einfache Fahrl344ssigkeit verursacht 8 - 6 - hat. Dieser Ansicht haben sich die f374r das Mietrecht zust344ndigen Senate des Bundesgerichtshofs angeschlossen (Urteile vom 14. Februar 2001 - VIII ZR 292/98 - VersR 2001, 856 unter 2 c und vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04 - VersR 2005, 498 unter 2 f374r die Wohnungsmiete; Be-schluss vom 12. Dezember 2001 - XII ZR 153/99 - VersR 2002, 433 f374r die gewerbliche Miete). Diese nunmehr als gefestigt anzusehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat bei den Instanzgerichten und 374berwiegend auch in der Literatur im Grundsatz Zustimmung gefun-den (unter anderem OLG Dresden VersR 2003, 497 und 1391; OLG K366ln VersR 2004, 593; OLG D374sseldorf VersR 2005, 71; OLG M374nchen VersR 2005, 500; OLG Naumburg VuR 2005, 471; Lorenz, VersR 2001, 96 ff.; Armbr374ster, NVersZ 2001, 193, 195; Pr366lss, ZMR 2001, 157 f.; R366mer, aaO; zur umstrittenen Bedeutung einer Haftpflichtversicherung des Mie-ters unten II. 1. b)).Die gegen die Annahme eines Regressverzichts ge-richtete grunds344tzliche Kritik (Wolter, VersR 2001, 98 ff.; Gaul/Pletsch, NVersZ 2001, 490, 495 ff.) 374berzeugt schon deshalb nicht, weil sie ein-seitig das Regressinteresse des Geb344udeversicherers in den Vorder-grund stellt. Demgegen374ber erm366glicht die im Grundsatz weitgehend ak-zeptierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine den Interessen aller Beteiligten angemessenere L366sung, die auch zu einer einfacheren und kosteng374nstigeren Schadensabwicklung f374hren kann. Deshalb und auch aus Gr374nden der Rechtssicherheit ist daran festzuhalten. 2. Dem Geb344udeversicherer ist der Regress gegen den Mieter auch dann verwehrt, wenn dieser haftpflichtversichert ist und abwei-chend von 247 4 Nr. I 6 a der Allgemeinen Versicherungsbedingungen f374r die Haftpflichtversicherung (AHB) Deckungsschutz auch f374r Haftpflicht-anspr374che wegen Sch344den an gemieteten Sachen hat. 9 - 7 - a) Das ergibt sich bereits aus der Formulierung im Senatsurteil vom 8. November 2000, die allgemeine erg344nzende Vertragsauslegung eines Regressverzichts f374r leichte Fahrl344ssigkeit k366nne nicht davon ab-h344ngen, ob der Mieter im Einzelfall eine Haftpflichtversicherung abge-schlossen habe (BGHZ 145, 399). Unter Hinweis darauf hat der Senat durch Beschluss vom 16. Oktober 2002 (IV ZR 308/01) die Revision ge-gen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 31. Oktober 2001 (4 U 78/00) nicht angenommen, in dem dieses den Re-gress des Geb344udeversicherers gegen den Mieter trotz Deckungsschut-zes in der Haftpflichtversicherung wegen Sch344den an der Mietsache ab-gelehnt hatte. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 2001 (aaO) ergibt sich nichts anderes. Der VIII. Zivilsenat hat zum Ein-fluss der Haftpflichtversicherung auf den Regressverzicht keine abwei-chende Meinung vertreten, sondern sich den Erw344gungen des IV. Zivil-senats im Urteil vom 8. November 2000 in vollem Umfang angeschlos-sen. Offen geblieben ist nur die Frage des Ausgleichs unter den Versi-cherern. 10 b) Dennoch sind die Urteile des IV. und des VIII. Zivilsenats dahin verstanden worden, es sei noch nicht abschlie337end gekl344rt, ob dem Ge-b344udeversicherer der Regress auch dann verwehrt ist, wenn der sch344di-gende Mieter eine Haftpflichtversicherung unterh344lt. In der Rechtspre-chung der Instanzgerichte und der Literatur ist die Frage umstritten. Ei-nige Oberlandesgerichte sind dem Bundesgerichtshof gefolgt (au337er dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht die Oberlandesgerichte Dresden, VersR 2003, 497, Stuttgart, VersR 2004, 592, Hamm, VersR 2002, 1280, Nichtzulassungsbeschwerde durch Senatsbeschluss vom 11 - 8 - 16. Oktober 2002 zur374ckgewiesen, IV ZR 361/02, M374nchen, VersR 2005, 500 und Urteil vom 16. Mai 2001, 3 U 6151/00 und Zweibr374cken, Urteil vom 29. August 2001, 1 U 5/01). Die Oberlandesgerichte K366ln (VersR 2004, 593) und D374sseldorf (VersR 2006, 541) meinen, die Frage sei h366chstrichterlich noch nicht abschlie337end gekl344rt und dahin zu entschei-den, dass der Geb344udeversicherer den Mieter in Regress nehmen k366n-ne, wenn dieser eine den Schadensersatzanspruch deckende Haft-pflichtversicherung habe. In diesem Fall bed374rfe der Mieter keines Schutzes durch den Regressverzicht, weil er nicht Gefahr laufe, f374r den Schaden selbst aufkommen zu m374ssen. Eine ernsthafte Belastung des Mietverh344ltnisses sei nicht zu bef374rchten, weil der Vermieter und der Mieter annehmen d374rften, die Auseinandersetzung 374ber die Schadensre-gulierung werde faktisch zwischen den beiden Versicherern gef374hrt. Mit entsprechenden Erw344gungen ist die Literatur ganz 374berwiegend der Mei-nung, der Regressverzicht sei bei bestehendem Haftpflichtversiche-rungsschutz des Mieters subsidi344r (G374nther, aaO S. 111 ff. und VersR 2004, 595, 597; Breideneichen, VersR 2005, 501, 503 a.E.; Armbr374ster, aaO S. 195 f. und ZMR 2001, 185, 186; Pr366lss, aaO S. 158 und ZMR 2004, 389, 391 f.; a.A. Bayer, aaO S. 144). c) Die an der Begr374ndung des Senatsurteils vom 8. November 2000 ge374bte Kritik ist teilweise berechtigt. Der Umstand, dass bei Ab-schluss des Geb344udeversicherungsvertrages h344ufig noch unbekannt sei, ob der Mieter eine Haftpflichtversicherung habe, und dass viele Mieter keine h344tten, st374nde einer rechtlichen Konstruktion des Regressverzichts nur f374r den Fall der fehlenden Haftpflichtversicherungsdeckung grund-s344tzlich nicht entgegen. Richtig ist auch, dass der Risikoausschluss des 247 4 Nr. I 6 a AHB 374berwiegend abbedungen wird, allerdings mit Ein- 12 - 9 - schr344nkungen (vgl. den Einschluss von Mietsachsch344den in Nr. 4.2 des Mustertarifs 2000, abgedruckt bei Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. S. 1332, 1346 und Schwickert, VersR 2004, 174). Bei Mehrfamilienh344usern betrifft der Risikoausschluss im 334brigen nur den dem Mietgebrauch unterliegen-den, nicht aber den 374brigen Teil des Geb344udes (Littbarski, AHB 247 4 Rdn. 206 f.; Sp344te, Haftpflichtversicherung 247 4 AHB Rdn. 113). d) Diese Einw344nde gegen einzelne Punkte der Begr374ndung sind jedoch nicht geeignet, das Ergebnis in Frage zu stellen. Der entschei-dende Grund daf374r, dass der Regressverzicht nicht vom Bestehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes des Mieters abh344ngt, ergibt sich aus den Erw344gungen, aus denen der Senat im Wege der erg344nzenden Aus-legung dem Geb344udeversicherungsvertrag 374berhaupt einen Regressver-zicht entnommen hat. 13 aa) Der Inhalt typischer Geb344udeversicherungsvertr344ge wird im Wesentlichen durch Allgemeine Versicherungsbedingungen festgelegt. Die erg344nzende Auslegung solcher Vertr344ge hat nach einem objektiv-generalisierenden Ma337stab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise (und nicht nur der konkret be-teiligten Parteien) ausgerichtet sein muss; die Vertragserg344nzung muss deshalb f374r den betroffenen Vertragstyp als allgemeine L366sung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein (BGHZ 164, 297, 317; Lorenz, aaO S. 97). 14 15 bb) Da es um die erg344nzende Auslegung des Versicherungsvertra-ges zwischen dem Versicherungsnehmer als Vermieter und dem Geb344u-deversicherer geht, kommt es - wie dem Senatsurteil vom 8. November - 10 - 2000 zu entnehmen ist - auf deren Interessen an und nicht unmittelbar auf die Interessen des Mieters (Pr366lss, ZMR 2001, 157, 158). Allerdings sind die Interessen des Mieters mittelbar einzubeziehen, soweit sie sich in einem auf dem Mietverh344ltnis beruhenden Interesse des Vermieters niederschlagen (vgl. Armbr374ster, VersR 1994, 893, 895 f.; ders. Der Schutz von Haftpflichtinteressen in der Sachversicherung S. 113 ff.; Pr366lss, r+s 1997, 221, 223 und ZMR 2004, 389 f.). (1) Wie der Senat bereits im Urteil vom 8. November 2000 darge-legt hat, besteht ein f374r den Versicherer erkennbares Interesse des Ver-mieters daran, das in der Regel auf l344ngere Zeit angelegte Vertragsver-h344ltnis zu seinem Mieter so weit wie m366glich unbelastet zu lassen (eben-so Armbr374ster und Pr366lss, aaO). Bei einem Regress des Versicherers liegt eine ernsthafte Belastung des Mietverh344ltnisses aber auf der Hand. Denn Vermieter und Mieter m374ssten gegenl344ufige Positionen vertreten oder zumindest unterst374tzen. Den Vermieter trifft die Obliegenheit, sei-nen Geb344udeversicherer bei der Durchsetzung der Regressforderung zu unterst374tzen (vgl. u.a. 247 13 Nr. 1 c und e AFB 87, 247 15 Nr. 1 c VGB 99). Die Erf374llung dieser Obliegenheit f374hrt notwendig zu einem Konflikt mit den Interessen des Mieters, der bem374ht sein wird, den Regress des Ver-sicherers abzuwehren. Dies gilt ebenso, wenn der Mieter haftpflichtversi-chert ist und dann seinerseits der Obliegenheit nachzukommen hat, den Haftpflichtversicherer bei der Abwehr des Schadens zu unterst374tzen (247 5 Nr. 3 Satz 2 AHB). 16 17 (2) Die Ansicht der Oberlandesgerichte K366ln und D374sseldorf und der 374berwiegenden Literatur, die Auseinandersetzung 374ber die Scha-densregulierung spiele sich dann faktisch zwischen den beiden Versiche- - 11 - rern ab und f374hre zu keiner ernstlichen Belastung des Mietverh344ltnisses, weil Vermieter und Mieter beruhigt davon ausgehen k366nnten, letztlich zahle alles "die Versicherung", ist nur auf den ersten Blick einleuchtend. Sie unterstellt, dass alle Beteiligten sich der objektiven Rechtslage ent-sprechend vern374nftig verhalten und nicht einseitig auf die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Interessen bedacht sind. Es ist zwar grunds344tzlich davon auszugehen, dass die Haftpflichtversicherer in der ganz 374berwiegenden Zahl der F344lle bedingungsgem344337 regulieren, also unberechtigte Haft-pflichtanspr374che abwehren und den Versicherungsnehmer von berechtig-ten Haftpflichtanspr374chen freistellen. Die Gerichtspraxis zeigt aber, dass Haftpflichtversicherer in vielen F344llen den Deckungsschutz auch ableh-nen, m366glicherweise mit vertretbaren, im sp344teren Rechtsstreit aber nicht durchschlagenden Gr374nden. Unabh344ngig davon, ob die Deckungs-ablehnung berechtigt oder unberechtigt ist, m374sste der Mieter einen De-ckungsprozess gegen seinen Haftpflichtversicherer f374hren, selbst wenn er die Erfolgsaussichten nicht hoch einsch344tzt. Verzichtet er auf den De-ckungsprozess, muss er bef374rchten, vom Geb344udeversicherer in Re-gress genommen zu werden mit der Begr374ndung, er habe auf den De-ckungsprozess nur deshalb verzichtet, um seinen Haftpflichtversicherer zu schonen. Ein vorgezogener Deckungsprozess ist 374berdies problema-tisch, wenn auch die Haftpflichtfrage streitig ist. Au337erdem besteht die Gefahr, dass der Versicherungsnehmer den an sich gegebenen Deckungsschutz wegen Obliegenheitsverletzungen nach Eintritt des Versicherungsfalles verliert (247 5 i.V. mit 247 6 Nr. I AHB). Das kann, wie die Erfahrung des Senats belegt, leicht vorkommen, ins-besondere deshalb, weil der Versicherungsnehmer die Beweislast daf374r tr344gt, dass er die Obliegenheit nicht vors344tzlich und nicht grob fahrl344ssig 18 - 12 - verletzt hat, und bei grob fahrl344ssiger Verletzung der Obliegenheit den Kausalit344tsgegenbeweis f374hren muss. Die Gefahr der Obliegenheitsver-letzung in Gestalt der unterlassenen Anzeige des Versicherungsfalles ist hier 374berdies besonders gro337, weil der Versicherungsnehmer, insbeson-dere als versicherungsrechtlicher Laie, annehmen kann, der Schaden sei durch die Geb344udeversicherung gedeckt, und mit einem R374ckgriff des Geb344udeversicherers nicht rechnet. Zudem ist anzunehmen, dass der Geb344udeversicherer den Mieter stets in Regress nehmen wird, wenn er wei337, dass dieser haftpflichtversichert ist. Er wird, um Rechtsnachteile zu vermeiden, vorsorglich gegen den Mieter vorgehen, auch wenn dieser wegen Deckungsablehnung einen Prozess gegen seinen Haftpflichtversi-cherer f374hrt. Denn er muss den Fall bedenken, dass der Mieter letztlich doch Anspruch auf Deckungsschutz hat, auch wenn sich dies erst nach einem l344ngeren Rechtsstreit herausstellt. Wartet der Geb344udeversicherer aber so lange ab, kann es sein, dass seine Regressforderung verj344hrt ist oder ihrer Durchsetzung Beweisschwierigkeiten entgegenstehen. Es be-steht also die Gefahr, dass der haftpflichtversicherte Mieter bei De-ckungsablehnung seines Versicherers zwischen zwei Fronten ger344t. Er muss gegen seinen Haftpflichtversicherer vorgehen und ohne dessen Unterst374tzung den Anspruch des Geb344udeversicherers abwehren. Bis zur rechtskr344ftigen Entscheidung 374ber die Deckungspflicht des Haft-pflichtversicherers hat er mit Vollstreckungsma337nahmen zu rechnen, wenn der Geb344udeversicherer vorher ein stattgebendes Urteil im R374ck-griffsprozess erstreitet. F374r den Mieter kann sogar der Fall eintreten, dass er letztlich den Prozess gegen seinen Haftpflichtversicherer verliert und den Prozess gegen den Geb344udeversicherer. Er w344re also, anders als der nicht haftpflichtversicherte Mieter, der Gefahr ausgesetzt, dass letztlich kein Versicherer den Schaden zu tragen hat, sondern er selbst. - 13 - Die Streitverk374ndung an den Haftpflichtversicherer im Regressprozess ist ebenso wenig wie die ohnehin gegebene Bindungswirkung des Haft-pflichturteils geeignet, alle streitigen Deckungsfragen im Haftpflichtversi-cherungsverh344ltnis abschlie337end zu kl344ren. Das ist nur bei Vorausset-zungsidentit344t der Fall (Senatsurteil vom 18. Februar 2004 - IV ZR 126/02 - VersR 2004, 590 unter III 1 m.w.N.). Der Regressverzicht des Geb344udeversicherers, der dem nicht haftpflichtversicherten Mieter zugu-te kommt, k366nnte deshalb beim haftpflichtversicherten Mieter unterlaufen werden. Das wiederum h344tte Auswirkungen auf die Zahlungsf344higkeit des Mieters. Bei einer Deckungsablehnung des Haftpflichtversicherers w344re die Belastung des Mietverh344ltnisses deshalb nicht geringer, son-dern eher st344rker als dann, wenn der Mieter keine Haftpflichtversiche-rung h344tte. Der haftpflichtversicherte Mieter st374nde dann im Ergebnis schlechter als der nicht haftpflichtversicherte. Das aber l344ge nicht im In-teresse des Vermieters, f374r den eine Haftpflichtversicherung des Mieters wegen von der Geb344udeversicherung nicht gedeckter Sch344den dennoch vorteilhaft sein kann. (3) Abgesehen davon darf der Mieter, der die Versicherungspr344mie der Geb344udeversicherung des Vermieters finanziert, im Verh344ltnis zum Vermieter die berechtigte Erwartung haben, dass ihm seine Aufwendun-gen im Schadensfall in irgendeiner Weise zugute kommen (vgl. BGH, Ur-teil vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04 - VersR 2005, 498 unter 2 und 3 vor a). Dabei ist es unerheblich, ob die Versicherungspr344mie offen um-gelegt oder in die Miete einkalkuliert worden ist (ebenso Armbr374ster, ZMR 2001, 185 und r+s 1998, 221, 223; Pr366lss, ZMR 2001, 157; Gaul/ Pletsch, NVersZ 2001, 490, 492). Bei einem typischen Mietvertrag 374ber Wohnr344ume, aber auch 374ber Gewerber344ume liegt es auf der Hand, dass 19 - 14 - die Betriebskosten letztlich vom Mieter getragen werden, entweder offen ausgewiesen oder verdeckt. Jeder wirtschaftlich denkende Vermieter muss jedenfalls die Betriebskosten erwirtschaften. Der Mieter, der im Er-gebnis die Pr344mie (mit-)tr344gt, darf also berechtigterweise vom Vermieter erwarten, hierf374r eine Art Gegenleistung zu erhalten, die darin besteht, dass er in gewisser Weise gesch374tzt ist, wenn er leicht fahrl344ssig einen Schaden verursacht. Die Erf374llung dieser berechtigten Erwartung des Mieters liegt aber auch im Interesse des Vermieters, weil anderenfalls das Vertragsverh344ltnis auch insoweit belastet werden kann. (4) Zusammengefasst geht das Interesse des Vermieters letztlich dahin, dass der Schadensfall, auch wenn einiges in den beiden Versiche-rungsverh344ltnissen und im Mietverh344ltnis in tats344chlicher oder rechtlicher Hinsicht streitig sein sollte, ausschlie337lich auf der Ebene der beiden Ver-sicherer geregelt wird. Nur dann ist der Zustand erreicht, den die Ober-landesgerichte K366ln und D374sseldorf sowie die 374berwiegende Auffassung in der Literatur als gegeben voraussetzen. 20 (5) Dem Regressverzicht trotz Bestehens einer Haftpflichtversiche-rung des Mieters stehen berechtigte Interessen des Versicherers nicht entgegen, wie der Senat bereits im Urteil vom 8. November 2000 ausge-f374hrt hat. Erg344nzend ist darauf hinzuweisen, dass der Geb344udeversiche-rer ein konkretes Risiko versichert, f374r das er eine bestimmte Pr344mie er-h344lt. Welches Risiko er versichern will, ist seine Sache, er kann sich vor-her dar374ber informieren. Er kann sich Aufkl344rung dar374ber verschaffen, ob Geb344ude oder Wohnungen vermietet sind. H344ufig wird sich das schon von selbst ergeben, beispielsweise bei Mehrfamilienh344usern und gro337en Mietsh344usern. Bei einem Einfamilienhaus kann der Versicherer danach 21 - 15 - fragen, ob es vermietet ist oder nicht. Der Versicherer ist also in der La-ge, eine risikogerechte Pr344mie zu verlangen. In diese kann er eventuelle Regressausf344lle wegen des Regressverzichts einerseits und eventuelle Ausgleichserl366se nach 247 59 VVG andererseits einkalkulieren. II. Dem Geb344udeversicherer ist ein Ausgleichsanspruch in analo-ger Anwendung von 247 59 Abs. 2 VVG zuzubilligen. 22 1. Diese L366sung wird in der Literatur f374r den Fall des Regressver-zichts auch gegen374ber dem haftpflichtversicherten Mieter mit 374berzeu-genden Gr374nden vertreten (G374nther, VersR 2004, 595, 598; Breidenei-chen, VersR 2005, 501, 502 f.; Bayer, aaO S. 144 f.). Entgegen der An-sicht des Oberlandesgerichts M374nchen (VersR 2005, 500) scheidet eine unmittelbare Anwendung von 247 59 VVG aus. Die Vertr344ge 374ber die Ge-b344udeversicherung und die Haftpflichtversicherung decken auch nicht teilweise dasselbe Interesse. Der Regressverzicht f374hrt nicht zu einer Mitversicherung des Sachersatzinteresses des Mieters in der Geb344ude-versicherung. Der Mieter hat keinen Anspruch gegen den Geb344udeversi-cherer, sondern wird durch die Regressbeschr344nkung im Verh344ltnis zum Versicherer lediglich so behandelt, als sei er versichert (anschaulich Breideneichen, aaO S. 503 und Sieg, VersR 1976, 105 f.: "Quasi-Versicherungsnehmer"). Diese der Doppelversicherung strukturell ver-gleichbare Interessenlage rechtfertigt die analoge Anwendung von 247 59 Abs. 2 Satz 1 VVG. Diese Vorschrift verdr344ngt als spezielle Ausgleichs-regelung unter den beteiligten Versicherern andere Ausgleichsanspr374che (vgl. Kollhosser in Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. 247 59 Rdn. 13; BK-Schauer, 247 59 Rdn. 39). 23 - 16 - 2. Nach 247 59 Abs. 2 Satz 1 VVG hat der Ausgleich nach dem Ver-h344ltnis der jeweiligen Leistungspflicht zu erfolgen. Das gilt jedoch nur, soweit die Ersatzverpflichtungen deckungsgleich sind. In den Ausgleich k366nnen deshalb - wie von der Kl344gerin im Grundsatz ber374cksichtigt - nur der Zeitwert und die Positionen eingesetzt werden, die der Haftpflicht-versicherer auch zu ersetzen hat. Der von Breideneichen (aaO) und Pr366lss (ZMR 2004, 389, 392) vertretenen Auffassung, zwar sei 247 59 Abs. 2 Satz 1 VVG analog anzuwenden, jedoch dahin zu modifizieren, dass der Haftpflichtversicherer den Schaden voll zu tragen habe, der Regressverzicht des Geb344udeversicherers also nur subsidi344r sei, ist nicht zuzustimmen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei nur subsidi344rer Haftung eines Versicherers f374r eine Doppelversicherung und einen Innenausgleich nach 247 59 Abs. 2 VVG kein Raum (Urteil vom 21. April 2004 - IV ZR 113/03 - VersR 2004, 994 unter II 1 a m.w.N.). 24 3. Der Ausgleich 374ber die Grunds344tze der Doppelversicherung ver-einfacht die Schadensabwicklung erheblich. Er hat zudem den Vorteil, dass die Ausgleichspflichten der Versicherer als selbst344ndige Anspr374che im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles entstehen und nicht durch Obliegenheitsverletzungen der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles beeintr344chtigt werden k366nnen. Der Senat hat fr374her zwar als ma337geblichen Zeitpunkt f374r die Ausgleichspflicht die Zah-lung durch einen Doppelversicherer angenommen (Urteil vom 19. M344rz 1981 - IVa ZR 75/80 - VersR 1981, 625). Im Urteil vom 5. M344rz 1986 (IVa ZR 63/84 - VersR 1986, 380 unter 1) hat der Senat ausdr374cklich offen gelassen, ob f374r die Ausgleichspflicht nach 247 59 Abs. 2 VVG grunds344tz-lich auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles abzustellen 25 - 17 - sei, wof374r Pr366lss/Martin mit beachtlichen Gr374nden eintr344ten. Heute ist die Literatur einhellig der Meinung, dass es auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ankommt und die Ausgleichsanspr374che der Doppelversicherer durch Handlungen der Versicherungsnehmer nicht mehr beeintr344chtigt werden k366nnen (R366mer, aaO 247 59 Rdn. 10 f.; Koll-hosser, aaO 247 59 Rdn. 15; Schauer, aaO 247 59 Rdn. 27; ebenso OLG D374sseldorf VersR 2000, 1353). Dieser Ansicht stimmt der Senat nunmehr zu. - 18 - III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, weil Streit 374ber den Grund und die H366he des Anspruchs besteht und die Par-teien zur Durchf374hrung des Ausgleichs nach dem Ma337stab des 247 59 Abs. 2 Satz 1 VVG bisher nicht vorgetragen haben. 26 Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 04.08.2003 - 16 O 388/02 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.10.2005 - 10 U 1111/03 -
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