BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 273/05 vom 16. M344rz 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. M344rz 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll beschlossen: Die Anh366rungsr374ge vom 5. M344rz 2007 gegen den Senatsbe-schluss vom 13. Februar 2007 wird auf Kosten des Beklagten zu-r374ckgewiesen. Gr374nde: Die zul344ssige Geh366rsr374ge (247247 555 Abs. 1 Satz 1, 321a Abs. 4 ZPO) ist nicht begr374ndet. 1 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gr374nden der Entscheidung ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gew344hrt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gr374nden des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unber374cksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.Rspr.). Nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begr374ndung des Beschlusses, mit dem es 374ber die Nichtzulassungsbeschwer-de entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Vor-aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die- 2 - 3 - ser M366glichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung 374ber die Zur374ckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der Anh366rungsr374ge des Kl344gers als 374bergangen beanstandete Vorbrin-gen in vollem Umfang - insbesondere auch hinsichtlich der behaupteten Verlet-zung von Verfahrensgrundrechten - gepr374ft, ihm aber keine Gr374nde f374r eine Zulassung der Revision entnehmen k366nnen. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde lagen insbe-sondere - unabh344ngig von der Frage einer ordnungsgem344337en Erstellung eines Inventars nach 247 240 HGB - ausreichende Ankn374pfungstatsachen f374r eine Sch344tzung nach 247 287 ZPO vor. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Kl344gers ber374cksichtigt und deswegen die Zeuginnen G. und P. vernommen. Schon im Hinblick darauf war es nicht erforderlich, den Beklagten gem344337 247 139 ZPO darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht unter Umst344nden von der 3 - 4 - erstinstanzlichen Entscheidung abweichen wolle, weil aus dem Umstand der Vernehmung der Zeuginnen die M366glichkeit einer solchen Entscheidung er-sichtlich war. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 05.08.2004 - 8 O 143/03 - OLG K366ln, Entscheidung vom 16.11.2005 - 11 U 163/04 -
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