BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 273/06 vom 21. August 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll beschlossen: Auf die Gegenvorstellung der Kl344ger wird der Beschluss vom 3. Juli 2007 dahingehend abge344ndert, dass der Streitwert 1.614.480,49 200 (= 1.476.431,69 200 Hauptanspruch + 86.919,62 200 Schmerzensgeld + 25.564,59 200 Feststellungsantrag hinsichtlich der materiellen Schadensersatzanspr374che + 25.564,59 200 Feststel-lungsantrag hinsichtlich der immateriellen Schadensersatzanspr374-che) betr344gt. F374r eine 304nderung der Kostenquoten besteht kein Anlass. Durch die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist f374r die Kl344ger zu 2 und 3 eine einfache Verfahrensgeb374hr nach Nr. 1243 des Kostenverzeichnisses angefallen; aufgrund der Zur374ckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ist f374r den Kl344ger zu 1 die zweifache Verfahrensgeb374hr nach Nr. 1242 entstanden. Demzufolge haben die Kl344ger zu 2 und 3 jeweils 50 % der gerichtlichen Kosten ge-samtschuldnerisch mit dem Kl344ger zu 1 zu tragen, der wiederum weitere 50 % der gerichtlichen Kosten alleine tr344gt. Die au337ergerichtlichen Kosten sind bei allen drei Kl344gern in glei-cher Weise entstanden. Die R374cknahme der Nichtzulassungsbe-schwerde f374hrt zu keiner Erm344337igung. Durch die Zur374ckweisung bzw. R374cknahmen der Nichtzulassungsbeschwerden unterliegen die Kl344ger und sind somit gesamtschuldnerisch Kostenschuldner - 3 - sowohl f374r die au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten als auch f374r ihre eigenen au337ergerichtlichen Kosten. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 14.03.2006 - 3 O 551/97 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.12.2006 - 8 U 85/06 -
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