BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 273/07 vom 12. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 12. November 2008 beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarl344n-dischen Oberlandesgerichts vom 29. August 2007 wird zu-r374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssa-che grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts er-fordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Kl344ger seine zuletzt ausge374bte berufliche T344tig-keit nicht hinreichend dargelegt hat. Im 334brigen ist gekl344rt, dass ein Anspruch auf Krankentagegeld auf der Grundla-ge von 247 1 Abs. 3 MB/KT 94 nur besteht, wenn der Versi-cherte die von ihm konkret ausge374bte Berufst344tigkeit nach medizinischem Befund vor374bergehend in keiner Weise aus374ben kann, auch nicht durch geringf374gige Akquisitions-t344tigkeiten, und tats344chlich auch nicht aus374bt (Senatsurteil vom 18. Juli 2007 - IV ZR 129/06 - VersR 2007, 1260 Tz. 18 ff.). Im Hinblick auf die Angaben des Kl344gers, im Immobilienbereich t344tig zu sein und sich mit der Vermie- - 3 - tung, Verpachtung, Aufteilung und Ver344u337erung von Ei-gentumswohnungen zu befassen, ist die Annahme des Be-rufungsgerichts nicht zu beanstanden, die berufliche T344-tigkeit des Kl344gers ersch366pfe sich nicht in k366rperlich be-sonders anstrengenden handwerklichen T344tigkeiten; daher ergebe sich aus den vorgetragenen Diagnosen (Skoliose der Lendenwirbels344ule, Lumbalsyndrom, Beckenschief-stand, Beinl344ngendifferenz rechts -0,5 cm) allein noch nicht, dass jegliche Berufst344tigkeit ausgeschlossen gewe-sen sei. Die Ablehnung einer Beweiserhebung durch Ver-nehmung der behandelnden 304rzte beruht daher auf Gr374n-den des materiellen und des Verfahrensrechts und verletzt Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 4 - Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 57.367 200 Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 09.02.2007 - 12 O 305/05 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 29.08.2007 - 5 U 163/07-16- -
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