BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 273/09 vom 27. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederich-sen und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Anh366rungsr374ge vom 7. April 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 23. M344rz 2010 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewie-sen. Gr374nde: Die gem344337 247 321a ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Ge-h366rsr374ge ist nicht begr374ndet. 1 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gr374nden der Entscheidung ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gew344hrt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gr374nden des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unber374cksichtigt lassen (st.Rspr. vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294). Nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Be-gr374ndung des Beschlusses, mit dem es 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde 2 - 3 - entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser M366glichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der Ent-scheidung 374ber die Zur374ckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der Anh366rungsr374ge der Beklagten als 374bergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang gepr374ft, ihm aber keine Gr374nde f374r eine Zulassung der Revi-sion entnehmen k366nnen. Grunds344tzlich ergibt sich weder aus 247 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, wonach der Beschluss kurz begr374ndet werden soll, noch unmittel-bar aus dem Verfassungsrecht eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Be-gr374ndung der Entscheidung. Ansonsten h344tte es eine Partei in der Hand, mittels der Anh366rungsr374ge nach 247 321a ZPO die Bestimmung des 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Auch nach der Gesetzesbegr374ndung kann eine Geh366rsr374ge gegen die Entscheidung 374ber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingelegt werden, um eine Begr374ndungser-g344nzung herbeizuf374hren (BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch BGH, Beschl374s- - 4 - se vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - aaO, S. 1433 und vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - NJW-RR 2006, 63, 64). Galke Zoll Wellner Diederichsen von Pentz Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 13.03.2009 - 324 O 680/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.08.2009 - 7 U 37/09 -
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