BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 273/09 Verk374ndet am: 6. April 2011 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 307 A, 308, 309; AVBFernw344rmeV 247247 24 Abs. 4 (Abs. 3 aF), 30 a) Allgemeine Gesch344ftsbedingungen in Vertr344gen zwischen Lieferanten und Abnehmern von Fernw344rme unterliegen - von den F344llen des 247 1 Abs. 2 und 3 Satz 1 AVBFernw344rmeV abgesehen - nicht der Inhaltskontrolle nach 247247 307 ff. BGB (im Anschluss an BGH, Urteil vom 28. Januar 1987 - VIII ZR 37/86, BGHZ 100, 1 ff.). Sofern nicht eine von 247 1 Abs. 2 und 3 Satz 1 AVBFernw344rmeV erfasste Fallgestaltung vorliegt, sind daher Preisanpas-sungsklauseln in Vertr344gen mit Fernw344rmekunden nicht an 247247 307 ff. BGB, sondern an der Regelung des 247 24 Abs. 4 AVBFernw344rme V (bzw. des gleich lautenden 247 24 Abs. 3 AVBFernw344rmeV aF) zu messen. b) Durch 247 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernw344rmeV (Abs. 3 Satz 1 aF) soll eine kos-tenorientierte Preisbemessung gew344hrleistet und zugleich dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Gestaltung der Fernw344rmepreise nicht losgel366st von den Marktverh344ltnissen vollziehen kann. 247 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernw344rmeV (Abs. 3 Satz 1 aF) weist beiden aufgef374hrten Be-messungsfaktoren an sich den gleichen Rang zu und erm366glicht Abstufun-gen nur, soweit dies der Angemessenheit entspricht. - 2 - c) Auch bei einer blo337en Kostenorientierung muss ein Indikator als Bemes-sungsgr366337e gew344hlt werden, der an die tats344chliche Entwicklung der Kosten des 374berwiegend eingesetzten Brennstoffs ankn374pft. d) Eine von einem Versorgungsunternehmen, das zur Erzeugung von Fern-w344rme ausschlie337lich Erdgas einsetzt, in Fernw344rmelieferungsvertr344gen verwendete Preisanpassungsklausel ist mit den Vorgaben des 247 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernw344rmeV (Abs. 3 Satz 1 aF) nicht zu vereinbaren und daher unwirksam, wenn die Ver344nderung des verbrauchsabh344ngigen Arbeitsprei-ses allein an die Preisentwicklung f374r leichtes Heiz366l gekoppelt ist. e) Ein Fernw344rmekunde ist mit seinen Einwendungen gegen die Wirksamkeit einer vom Versorgungsunternehmen verwendeten Preisanpassungsklausel im Zahlungsprozess nicht gem344337 247 30 Nr. 1 AVBFernw344rmeV ausgeschlos-sen (im Anschluss an Senatsurteile vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667; vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131; vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 8/89, WM 1990, 608; vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 81/82, WM 1983, 341). BGH, Urteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09 - OLG Naumburg LG Dessau-Ro337lau - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. September 2009 wird zu-r374ckgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl344gerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist ein Energieversorgungsunternehmen, das Kunden mit Fernw344rme beliefert. Die Fernw344rme wird in einem Blockheizwerk der Kl344gerin erzeugt, das mit Erdgas betrieben wird. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Wohnungsbaugenossenschaft, die f374r ihre Wohnbl366cke aufgrund eines am 18. Oktober/6. November 2003 von den Parteien unterzeichneten Energieliefe-rungsvertrages Fernw344rme von der Kl344gerin bezieht. Der Vertrag hat eine Lauf-zeit bis zum 30. September 2013. 1 In 247 5 des Vertrages ist der von der Beklagten zu entrichtende W344rme-preis wie folgt bestimmt: 2 "1. Der Kunde zahlt S. [= Kl344gerin] f374r die gelieferte W344rmemenge einen W344r-mepreis. Der W344rmepreis setzt sich zusammen aus a) einem W344rmegrundpreis b) einem W344rmearbeitspreis c) einem Verrechnungspreis und d) einem Mietpreis f374r Haus374bergabestationen. - 4 - Die jeweils g374ltigen Preise sowie die Preis344nderungsbestimmungen ergeben sich aus dem als Anlage 1 beigef374gten Preisblatt. Zu dem W344rmepreis wird die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils g374ltigen H366he (...) hinzugerechnet. 2. S. ist berechtigt, die Preise nach der in Anlage 1 angegebenen Preis344nde-rungsklausel anzupassen. Preis344nderungen werden nach 334bersendung eines neuen Preisblattes an die Kunden und Angabe des Zeitpunktes der Preis344nde-rung wirksam. 3. ..." 3 Bis einschlie337lich 31. Dezember 2005 hat die Beklagte die Preise der Kl344gerin akzeptiert (zuletzt bei einem W344rmearbeitspreis von 52,13 200/MWh). F374r das Jahr 2006 hat die Kl344gerin der Beklagten vier Preisanpassungsmittei-lungen 374bermittelt, mit denen sie den W344rmearbeitspreis angepasst hat: am 23. November 2005 zum 1. Januar 2006 W344rmearbeitspreis: 59,76 200/MWh am 21. Februar 2006 zum 1. April 2006 W344rmearbeitspreis: 64,32 200/MWh am 22. Mai 2006 zum 1. Juli 2006 W344rmearbeitspreis: 63,66 200/MWh am 8. August 2006 zum 1. Oktober 2006 W344rmearbeitspreis: 65,32 200/MWh Die Parteien streiten vorrangig um die Frage, ob die von der Kl344gerin vorgenommenen 304nderungen des W344rmearbeitspreises wirksam sind. Zur An-passung des W344rmearbeitspreises hei337t es unter Nr. 3 der Anlage 1 zum Fern-w344rmeliefervertrag: 4 "3. Der Arbeitspreis f374r die zu verrechnenden Mengen 344ndert sich entsprechend nachstehender Formel: WAP = WAP o + 1,26 x (HEL 226 31,24) 200/MWh Es bedeuten: WAP = W344rmearbeitspreis in 200/MWh WAP o = 41,33 in 200/MWh - 5 - HEL = Ver366ffentlichter Heiz366lpreis in 200/MWh (extra leichtes Heiz366l gem344337 Ziffer 4) 31,24 = ver366ffentlichter Heiz366lpreis f374r in 200/MWh das IV. Quartal 2003 Die Anpassung erfolgt viertelj344hrlich. Preise zuz374glich Mehrwertsteuer. 4. Der Preis f374r extra leichtes Heiz366l (ohne Umsatzsteuer) in 200/hl ist den monatli-chen Ver366ffentlichungen des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden, unter Fachserie 17 226 Preise, Reihe 2, "Preise und Preisindizes f374r gewerbliche Pro-dukte (Erzeugerpreise)" 226 zu entnehmen, und zwar der Preis f374r Verbraucher in D374sseldorf, Frankfurt und Mannheim/Ludwigshafen bei Tankkraftwagen-Lieferung, 40 bis 50 hl pro Auftrag, einschlie337lich Verbrauchssteuer. Ma337ge-bend ist das arithmetische Mittel der Preise der drei vorgenannten Berichtsorte. 5. Der Arbeitspreis gem344337 Ziffer 3 344ndert sich entsprechend der Preisformel mit Wirkung zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres. Da-bei wird jeweils zugrunde gelegt ..." Der in 247 5 des W344rmelieferungsvertrages weiter aufgef374hrte W344rme-grundpreis wird nicht verbrauchsabh344ngig bestimmt, sondern richtet sich nach dem Anschlusswert der jeweiligen Wohnung. Er belief sich bis zum 1. Oktober 2006 auf 31,25 200/kW und ab diesem Zeitpunkt auf 31,48 200/kW. Seine Anpas-sung ist in Nr. 1 und 2 der Anlage 1 zum Fernw344rmelieferungsvertrag geregelt. Die ma337geblichen Bestimmungen lauten wie folgt: 5 1. Der monatliche Leistungspreisanteil des Jahresgrundpreises 344ndert sich ent-sprechend nachstehender Formel: WGP = WGP o + 0,00315 x (Lohn 226 2.360,71) 200/kW/a Es bedeuten: WGP = W344rmegrundpreis in 200/kW/a WGP o = 31,15 in 200/kW/a - 6 - Lohn = an die Entwicklung angepasster Lohn entsprechend der Tarifverhandlungen 2.360,7 = angepasster Lohn - g374ltig seit 1. Februar 2003 2. F374r den Lohn ist ma337gebend der Monatstabellenlohn eines verheirateten Lohnempf344ngers mit mehr als 40 Lebensjahren und einem Kind in Lohngruppe V, Stufe 5, des Tarifvertrages des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nord-rhein-Westfalen. Der Jahresgrundpreis 344ndert sich mit Wirkung vom ersten Tag des der Lohn-344nderung folgenden Monats. Der weiter in 247 5 des Fernw344rmelieferungsvertrages genannte Verrech-nungspreis wird durch einen - vom Anschlusswert der Verbrauchsstelle abh344n-gigen - Festbetrag bestimmt (Nr. 7 der Anlage 1 zum Fernw344rmeliefervertrag). Er belief sich im streitgegenst344ndlichen Zeitraum bei einem Anschlusswert bis 120 kW auf 7,77 200/Monat, bei einem Anschlusswert von 121 bis 150 kW auf 8,18 200/Monat, bei einem Anschlusswert von 151 bis 200 kW auf 9,20 200/Monat und ab einem Anschlusswert von 374ber 200 kW auf 10,74 200/Monat. 6 In den Schreiben vom 23. November 2005, vom 21. Februar 2006, vom 22. Mai 2006 und vom 8. August 2006, in welchen die jeweiligen Anpassungen des W344rmearbeitspreises (und im letztgenannten Schreiben auch des W344rme-grundpreises) der Beklagten mitgeteilt wurden, waren neben den neuen Preisen unter anderem die f374r die Berechnung von W344rmearbeits- und -grundpreis ma337geblichen Formeln sowie der aktuelle Wert f374r "HEL" und "L" (Lohn) ange-geben. 7 Die Beklagte beanstandete mit Anwaltsschreiben vom 2. M344rz 2006 die von der Kl344gerin f374r das Jahr 2006 vorgenommenen Preisanpassungen. Zugleich k374ndigte sie an, in der Folgezeit Zahlungen nur auf der Basis eines W344rmearbeitspreises von 52,13 200/MWh (= Stand 31. Dezember 2005) und un-ter Ansatz geringerer Anschlusswerte zu leisten. Mit Schreiben vom 20. M344rz 8 - 7 - 2006 k374ndigte die Beklagte den Fernw344rmeliefervertrag au337erordentlich, hilfs-weise ordentlich zum 30. September 2013. Dem widersprach die Kl344gerin. Mit der vorliegenden Klage macht die Kl344gerin den Differenzbetrag zwi-schen den von der Beklagten entsprechend ihrer Ank374ndigung im Anwalts-schreiben vom 2. M344rz 2006 erbrachten Zahlungen und den von der Kl344gerin im Jahr 2006 stufenweise erh366hten Preisen in H366he von - rechnerisch unstreiti-gen - 75.256,36 200 (nebst Zinsen) geltend. Die Beklagte hat hilfsweise in H366he von 3.013,25 200 die Aufrechnung gegen die Klageforderung unter Hinweis darauf erkl344rt, dass die Kl344gerin abredewidrig keine Herabsetzung der Anschlusswerte f374r die Wohnbl366cke der Beklagten vorgenommen habe. 9 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-klagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abge344ndert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Kl344gerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 10 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 11 I. Das Berufungsgericht (OLG Naumburg, CuR 2009, 144 = ZNER 2009, 400) hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung - soweit f374r das Revisionsverfah-ren von Interesse - im Wesentlichen ausgef374hrt: 12 Bei 247 5 des Fernw344rmeliefervertrages und der Anlage 1 zum Vertrag handele es sich um von der Kl344gerin gestellte Allgemeine Gesch344ftsbedingun-gen. Die Kl344gerin habe nicht ernsthaft bestritten, dass der Vertragstext auch gegen374ber anderen Kunden verwandt worden sei. Dies habe auch die Beweis-aufnahme best344tigt. Ein Aushandeln im Sinne von 247 305 Abs. 1 Satz 3 BGB sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls nicht erfolgt. 13 - 8 - Die Preisanpassungsklausel in Anlage 1 zum Fernw344rmeliefervertrag un-terliege als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 1 BGB . Ei-ner solchen Kontrolle stehe 247 24 Abs. 3 AVBFernw344rmeV [aF] nicht entgegen, da diese Vorschrift die 247247 305 ff. BGB nicht verdr344nge. Vielmehr seien die in 247 24 Abs. 3 AVBFernw344rmeV [aF] gemachten Vorgaben f374r die Angemessen-heit und Nachvollziehbarkeit von Preisanpassungsklauseln im Rahmen der all-gemeinen Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 1 BGB zu ber374cksichtigen. Dabei sei davon auszugehen, dass durch 247 24 Abs. 3 AVBFernw344rmeV [aF] Kunden von Fernw344rmelieferanten kein geringerer Verbraucherschutz zuteil werden solle als den Abnehmern anderer Energietr344ger. Ob f374r die Klausel auch eine Billigkeits-kontrolle gem344337 247 315 BGB in Betracht komme, bed374rfe keiner Entscheidung, weil sie bereits nach 247 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei. 14 Nach der Rechtsprechung seien nur solche Preisanpassungsklauseln zu-l344ssig, durch die lediglich reale Kostensteigerungen des Lieferanten an die Kun-den mit dem Ziel weitergegeben w374rden, auch bei langfristigen Liefervertr344gen das vor Vertragsbeginn kalkulierte Gewinnniveau beibehalten zu k366nnen. Vor diesem Hintergrund sei die Kopplung der Preisanpassung an den Preis f374r die Lieferung leichten Heiz366ls im Bereich der so genannten Rheinschiene vorlie-gend ein ungeeigneter Ma337stab. Die Kl344gerin betreibe das Blockheizwerk, in dem die Fernw344rme erzeugt werde, nicht mit 326l, sondern ausschlie337lich mit Erdgas. Der Berechnungsfaktor "HEL" (leichtes Heiz366l) kn374pfe nicht an die kon-kreten Bezugspreise der Kl344gerin an. Es stehe nicht fest, dass sich die Bezugs-preise der Kl344gerin entsprechend der Entwicklung des "HEL"-Preises ver344nder-ten. Offen sei insbesondere, ob und in welchem Umfang die Vorlieferanten der Kl344gerin Preis344nderungen an diese weiterg344ben. Die blo337e M366glichkeit, dass der Erdgaspreis mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit und mit einer gewissen zeitlichen Verz366gerung dem 326lpreis folge (so genannte 326lpreisbindung), reiche im konkreten Einzelfall nicht f374r die Feststellung aus, dass dies stets auch f374r die Preise der Vorlieferanten der Kl344gerin gelte. 15 Da die Kl344gerin somit eine Preisanpassung nicht von einer Preiserh366-hung oder -senkung ihrer Vorlieferanten abh344ngig mache, sondern diese unab- 16 - 9 - h344ngig davon, ob Ver344nderungen des "HEL"-Preises tats344chlich zu Kostenstei-gerungen bei der Kl344gerin gef374hrt h344tten, an der Entwicklung des "HEL"-Preises im Referenzzeitraum ausrichte, benachteilige die Klausel die Beklagte unangemessen und sei daher unwirksam. Ob aus 247 24 Abs. 3 AVBFernw344rmeV [aF] folge, dass eine Preis344nderungsklausel nicht "kostenecht" sein m374sse, be-d374rfe dabei keiner Entscheidung; jedenfalls m374sse gepr374ft werden k366nnen, ob sich dieser Gesichtspunkt in der verwendeten Klausel 374berhaupt hinreichend deutlich widerspiegele. Davon k366nne bei einem Index, der - wie hier - mit den Bezugskosten der Kl344gerin (f374r Erdgas) zumindest unmittelbar in keinem Zu-sammenhang stehe, nicht ausgegangen werden. Zudem sei bei dem Index will-k374rlich auf die Bezugskosten in der so genannten Rheinschiene abgestellt wor-den. Das Statistische Bundesamt erhebe die Preise f374r leichtes Heiz366l bei-spielsweise auch f374r Magdeburg. Die dort geltenden "HEL"-Preise d374rften in den F344llen, in denen - wie hier - sowohl Lieferant als auch Abnehmer ihren Sitz in Z. haben, eher geeignet sein, die Kosten realistisch abzubilden. Neben der genannten Preisanpassungsklausel seien auch die in 247 5 Nr. 2 des Fernw344rmeliefervertrages getroffenen Preisbestimmungen nach 247 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Der dort verwendeten Formulierung, wonach die Kl344gerin berechtigt sei, die Preise gem344337 der Anlage 1 anzupassen, sei nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, dass die Kl344gerin im Falle einer Absenkung ihrer Bezugskosten nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sei, nach gleichm344337igen Ma337st344ben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung vorzunehmen. Zudem habe es die Kl344gerin in der Hand, den Anpassungszeit-raum willk374rlich zu bestimmen, weil Preis344nderungen nach 247 5 Nr. 2 Satz 2 des Fernw344rmeliefervertrages erst dann wirksam w374rden, wenn die Kl344gerin das neue Preisblatt an die Beklagte 374bersandt habe. 17 18 Da die Preisanpassungsklausel nach 247 5 Nr. 2 des Fernw344rmelieferver-trages in Verbindung mit dessen Anlage 1 nach 247 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei, fehle es an einer Rechtsgrundlage, auf die die Kl344gerin die streitgegen-st344ndlichen Preisanpassungen st374tzen k366nne. Die Klage sei daher schon aus - 10 - diesem Grunde abzuweisen; einer Entscheidung 374ber die weiteren zwischen den Parteien streitigen Fragen bed374rfe es nicht. II. Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung im Ergebnis stand; die Revision ist daher zur374ckzuweisen. 19 Der Kl344gerin steht kein weiterer Anspruch auf Kaufpreiszahlung (247 433 Abs. 2 BGB) f374r die im Jahr 2006 an die Beklagte gelieferte Fernw344rme zu. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Kl344gerin kein Recht zur einseitigen Preiserh366hung hat, weil die von ihr verwendete Preis344n-derungsklausel in Nummer 3 der Anlage 1 des W344rmelieferungsvertrages un-wirksam ist. Die Unwirksamkeit dieser Klausel ergibt sich allerdings - anders als das Berufungsgericht meint - nicht aus der Generalklausel des 247 307 Abs. 1 BGB. Vielmehr gibt die speziellere Regelung in 247 24 Abs. 3 AVBFernw344rmeV in der vorliegend anwendbaren Fassung (im Folgenden: aF; in der Neufassung vom 4. November 2010 [BGBl. I S. 1483] ist die genannte Bestimmung in Abs. 4 enthalten) die Ma337st344be f374r eine inhaltliche Kontrolle von Preisanpas-sungsklauseln in der Fernw344rmeversorgung vor. Da die von der Kl344gerin ver-wendete Klausel den dort genannten Vorgaben widerspricht, ist sie nach 247 134 BGB unwirksam. 20 1. Bei der von der Beklagten beanstandeten Preisanpassungsklausel handelt es sich - was keine Seite mehr in Zweifel zieht - um eine von der Kl344ge-rin gestellte Allgemeine Gesch344ftsbedingung im Sinne von 247 305 Abs. 1 BGB. Solche vorformulierten Preisanpassungsklauseln in Energielieferungsvertr344gen, die zwischen einem Versorgungsunternehmen und einem Normsonderkunden 374ber die Belieferung mit elektrischer Energie, Gas, Fernw344rme oder Wasser abgeschlossen werden, unterliegen der Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 1, 2 BGB, auch wenn sie - unter den in 247 310 Abs. 2 BGB genannten Vorausset-zungen - von den Klauselverboten der 247247 308, 309 BGB ausgenommen sind 21 - 11 - (vgl. f374r die Gasversorgung etwa Senatsurteile vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 Rn. 13, und vom 24. M344rz 2010 - VIII ZR 304/08, NJW 2010, 2793 Rn. 21 ff., 24 ff.). 2. Um einen solchen Normsonderkundenvertrag handelt es sich jedoch vorliegend nicht. Anders als bei der Versorgung mit Gas oder Strom, bei der Haushalte vom Energieversorger nicht nur im Rahmen seiner Grundversor-gungspflicht als Tarifkunden, sondern daneben - in weit verbreitetem Ma337e - aufgrund von Sondervereinbarungen mit Energie beliefert werden (f374r die Gas-versorgung vgl. etwa Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 14), besteht bei der Bereitstellung von Fernw344rme im Rahmen der Wohnraumnutzung regelm344337ig nicht die M366glichkeit, die Lieferbedingungen weitgehend auf der Grundlage der allgemeinen Vertragsfreiheit auszugestalten. Vielmehr richten sich bei der Versorgung von Wohnobjekten mit Fernw344rme die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien des W344rmelieferungsvertrages nach den gem344337 247 27 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen (AGB-Gesetz, AGBG) vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317) als Rechtsverordnung erlassenen Allgemeinen Bedingungen f374r die Versorgung mit Fernw344rme (AVBFernw344rmeV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742; vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - VIII ZR 37/86, BGHZ 100, 1, 4, 6 f.). 22 Eine Differenzierung zwischen Tarifabnehmer- und Sonderkundenvertr344-gen soll dabei nach dem Willen des Verordnungsgebers - abgesehen von den F344llen des 247 1 Abs. 2, 3 AVBFernw344rmeV - nicht erfolgen, weil es im Gegen-satz zum Strom- und Gassektor bei der Fernw344rme keine gesetzlichen Rege-lungen 374ber unterschiedliche Tarifgestaltungen gibt (vgl. BR-Drucks. 90/80, ab-gedruckt bei Witzel/Topp, Allgemeine Versorgungsbedingungen f374r Fernw344rme, 2. Aufl., S. 238; vgl. ferner B374denbender, Zul344ssigkeit der Preiskontrolle von Fernw344rmeversorgungsvertr344gen nach 247 315 BGB, 2005, S. 67). In Umsetzung dieses Ziels sieht 247 1 Abs. 1 AVBFernw344rmeV vor, dass bei s344mtlichen Vertr344-gen, in denen vom Versorgungsunternehmen vorformulierte Allgemeine Ver-sorgungsbedingungen verwendet werden, automatisch und unterschiedslos die 23 - 12 - in 247247 2 bis 34 AVBFernw344rmeV getroffenen Regelungen Bestandteil der mit W344rmekunden abgeschlossenen Versorgungsvertr344ge werden, sofern nicht die in 247 1 Abs. 2, 3, 247 35 AVBFernw344rmeV genannten Ausnahmen eingreifen. Der Abschluss von Sondervereinbarungen, die nicht den Vorgaben der 247247 2 bis 34 AVBFernw344rmeV gen374gen, ist daher nur bei den nach 247 1 Abs. 2 AVBFern-w344rmeV vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommenen Indu-striekunden (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - VIII ZR 37/86, aaO; vgl. ferner f374r die gleich lautende Vorschrift in 247 1 Abs. 2 AVBWasserV Senatsurteil vom 6. Februar 1985 - VIII ZR 61/84, BGHZ 93, 358, 359 f.) und daneben - also auch bei der Versorgung von Wohnobjekten mit Fernw344rme - nur dann m366glich, wenn der Energieversorger einen Vertragsabschluss zu abweichenden Bedin-gungen anbietet und der Kunde ausdr374cklich mit diesen abweichenden Bedin-gungen einverstanden ist (247 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 AVBFernw344rmeV). 3. Konsequenz des beschriebenen Regelungskonzepts der AVBFern-w344rmeV ist, dass eine Inhaltskontrolle nach der Generalklausel des 247 307 BGB nur in der Fallkonstellation des 247 1 Abs. 3 Satz 1 AVBFernw344rmeV und dar374ber hinaus bei W344rmelieferungsvertr344gen mit Industriekunden (247 1 Abs. 2 AVB-Fernw344rmeV) erfolgen kann (zu Industriekunden vgl. f374r die insoweit gleich lau-tende AVBWasserV Senatsurteil vom 6. Februar 1985 - VIII ZR 61/84, aaO [noch zur Vorg344ngerregelung in 247 9 AGBG]; zu Sonderkunden allgemein Her-mann in Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, 1984, Band II, 247 24 Abs. 3 AVBFernw344rmeV Rn. 40). Dagegen schlie337t 247 24 Abs. 3 AVBFernw344rmeV aF als Spezialregelung f374r das Preisanpassungsrecht in allen anderen F344llen eine Pr374fung am Ma337stab des 247 307 BGB aus (Witzel in Witzel/Topp, aaO S. 179; Topp in Zenke/ Wollschl344ger, 247 315 BGB: Streit um Versorgerpreise, 2. Aufl., S. 201; Fricke, N&R 2010, 71, 72 f.; ders., CuR 2009, 29; Baumgart, CuR 2009, 148 f.; Topp, RdE 2009, 133, 138; Legler, ZNER 2010, 20, 21; Recknagel, CuR 2010, 43; Lippert, CuR 2010, 56, 59; Wollschl344ger/Beermann, CuR 2010, 62, 66). Dass einer der beschriebenen Ausnahmef344lle vorliegt, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Auch die Revision macht dies nicht geltend. Die im Streitfall ver- 24 - 13 - wendete Preisanpassungsklausel ist damit ausschlie337lich an den Vorgaben des 247 24 Abs. 3 AVBFernw344rmeV aF zu messen. a) Dies l344sst sich zun344chst im Wege des Umkehrschlusses aus 247 1 Abs. 3 Satz 2 AVBFernw344rmeV aF ableiten, der bestimmt, dass abweichende Allgemeine Versorgungsbedingungen, die vom Kunden unter den in 247 1 Abs. 3 Satz 1 AVBFernw344rmeV genannten Voraussetzungen akzeptiert worden sind, einer 334berpr374fung nach 247247 3 bis 11 AGBG (heute 247 305c bis 247 309 BGB) un-terworfen sind. Wenn der Verordnungsgeber diese Ausnahmef344lle ausdr374cklich einer AGB-rechtlichen Kontrolle unterstellt, bringt er damit zugleich zum Aus-druck, dass in allen anderen F344llen die Sonderregelungen in 247247 2 bis 34 AVB-Fernw344rmeV die Ma337st344be vorgeben, an denen Allgemeine Versorgungsbedin-gungen zu messen sind. 25 b) Das ist jedoch nicht der einzige Grund daf374r, Allgemeine Versor-gungsbedingungen in Fernw344rmelieferungsvertr344gen anhand der speziellen Vorgaben der AVBFernw344rmeV auf ihre Angemessenheit zu 374berpr374fen. Denn ein Verordnungsgeber hat nicht die origin344re Befugnis, eine Rechtsmaterie vom Anwendungsbereich eines an sich einschl344gigen Gesetzes - hier der 247247 3 bis 11 AGBG beziehungsweise der Nachfolgeregelungen in 247247 305c ff. BGB - aus-zunehmen. Hier kommt jedoch die gesetzliche Erm344chtigung in 247 27 AGBG (neuerdings Art. 243 Satz 1 EGBGB) zum Tragen. Der Gesetzgeber hat bereits fr374hzeitig erkannt, dass das Kontrollsystem der 247247 3 bis 11 AGBG nicht geeig-net ist, die im Bereich der Fernw344rme zu regelnden Problemstellungen ange-messen zu l366sen. Er hat ausdr374cklich betont, das seinerzeit geplante Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen werde auf die Wasser- und Fernw344rmeversorgung keine Anwendung finden; vielmehr werde sich der Bezug von Fernw344rme und Wasser im Rahmen von vorgesehe-nen Rechtsverordnungen vollziehen (vgl. BT-Drucks. 7/3919, S. 45). Zur Um-setzung dieses Regelungskonzepts hat der Gesetzgeber in 247 27 AGBG das Bundesministerium f374r Wirtschaft erm344chtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Bedingungen f374r die Versorgung mit Fernw344rme bundeseinheitlich zu regeln. Um dem Bundesministerium f374r Wirtschaft ausrei- 26 - 14 - chend Gelegenheit f374r den Erlass einer solchen Verordnung zu verschaffen, hat er zudem in 247 28 Abs. 3 AGBG bestimmt, dass das am 1. April 1977 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Gesch344ftsbedin-gungen f374r eine Zeitspanne von drei Jahren nicht auf die Fernw344rmeversorgung anzuwenden ist (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - VIII ZR 37/86, aaO). Dieses Anliegen des Gesetzgebers, die Rechtsbeziehungen zwischen den Lieferanten und Abnehmern von Fernw344rme nicht der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz zu unterstellen (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - VIII ZR 37/86, aaO; BT-Drucks. 7/3919, aaO), hat der Verordnungsgeber auf-gegriffen. Das Bundesministerium f374r Wirtschaft hat in seiner "Begr374ndung zum Regierungsentwurf der Verordnung 374ber Allgemeine Bedingungen f374r die Ver-sorgung mit Fernw344rme" ausgef374hrt, die geplante Regelung solle in ihrem An-wendungsbereich die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen f374r die Fernw344rme-lieferung ausgewogen gestalten und hierbei einen angemessenen Interessen-ausgleich zwischen den Energieversorgungsunternehmen und ihren Kunden herstellen (vgl. BR-Drucks. 90/80, abgedruckt bei Witzel/Topp, aaO S. 237). 27 Dabei sah er in 334bereinstimmung mit dem Regierungsentwurf zum AGB-Gesetz ein besonderes Regelungsbed374rfnis f374r diese Sachverhalte vor allem deswegen, weil das AGB-Gesetz den Eigenheiten, die sich einerseits aus der monopolartigen Stellung der Fernw344rmeversorgungsunternehmen und der da-durch bedingten Abh344ngigkeit der Verbraucher und andererseits aus den wirt-schaftlich-technischen Besonderheiten der leitungsgebundenen Energieversor-gung ergeben, nicht hinreichend Rechnung trage (BR-Drucks. 90/80, abge-druckt bei Witzel/Topp, aaO; BT-Drucks. 7/3919, aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - VIII ZR 37/86, aaO S. 9). Um dieses Ziel zu erreichen, sah sich der Verordnungsgeber in der Folgezeit veranlasst, die sich abzeich-nende Verz366gerung der Verk374ndung der AVBFernw344rmeV - diese erfolgte erst am 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742) und damit nach Ablauf der in 247 28 Abs. 3 AGBG vorgesehenen Frist - durch eine r374ckwirkende Inkraftsetzung der Be-stimmungen der AVBFernw344rmeV zu dem in 247 28 Abs. 3 AGBG genannten 28 - 15 - Zeitpunkt (1. April 1980) auszugleichen (vgl. 247 37 AVBFernw344rmeV; vgl. ferner Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - VIII ZR 37/86, aaO S. 5 - 8). c) Auch in der Folgezeit hat sich an der Verdr344ngung der AGB-rechtlichen Kontrollinstrumentarien durch die Bestimmungen der AVBFernw344r-meV nichts ge344ndert. Zwar sieht nun 247 310 Abs. 2 BGB vor, dass Vertr344ge mit Sonderabnehmern nicht nur - wie bisher - im Bereich der Gas- und Stromver-sorgung, sondern auch auf dem Fernw344rme- und Wassersektor neben der all-gemeinen Inhaltskontrolle nach 247 307 BGB unter bestimmten Voraussetzungen auch einer richterlichen 334berpr374fung nach 247247 308, 309 BGB unterliegen. Je-doch wollte der Gesetzgeber mit der Einbeziehung von Fernw344rmevertr344gen in 247 310 Abs. 2 BGB lediglich eine vom Schrifttum bem344ngelte "planwidrige L374-cke" f374r die auch auf dem Fernw344rme- und Wassersektor in Ausnahmef344llen anzutreffenden Sondervertr344ge ausf374llen (BT-Drucks. 14/6040, S. 160). Wie das von ihm zur Begr374ndung angef374hrte Zitat (Ulmer in Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl., 247 23 Rn. 39) belegt, ging es dem Gesetzgeber nicht um eine Erweiterung der AGB-rechtlichen Kontrolle (247247 307 ff. BGB) auf s344mtliche auf dem Fernw344rme- und Wassersektor abgeschlossenen Lieferver-tr344ge. 29 Vielmehr wollte er durch die in 247 310 Abs. 2 BGB vorgesehenen Be-schr344nkungen einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle lediglich klarstellen, dass Sonderabnehmer in keinem Bereich der Energieversorgung eines st344rkeren Schutzes bed374rfen als Tarifkunden und sich daher bei der Wasser- und Fern-w344rmeversorgung - ebenso wenig wie bei der Gas- oder Stromlieferung - un-eingeschr344nkt auf eine Klauselkontrolle nach 247247 308, 309 BGB berufen k366nnen (Ulmer, aaO Rn. 38, 39). Da der Gesetzgeber den Begriff des Sonderabneh-mers im Fernw344rme- und Gassektor nicht neu definieren wollte, trifft die Rege-lung des 247 310 Abs. 2 BGB keine Aussage dar374ber, an welchen Ma337st344ben die Wirksamkeit von Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen in Fernw344rme- oder Wasserbezugsvertr344gen, die nicht gegen374ber Sonderabnehmern verwendet werden, zu messen ist. Es verbleibt daher bei Preisanpassungsklauseln, die im 30 - 16 - Anwendungsbereich der AVBFernw344rmeV Verwendung finden, beim Vorrang der speziellen Vorgaben des 247 24 Abs. 3 AVBFernw344rmeV aF. Best344tigt wird dies auch durch das am 14. September 2007 in Kraft ge-tretene Gesetz 374ber das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Be-stimmung von Geldschulden (Preisklauselgesetz; BGBl. I S. 2246 - PrKG), das die Vorschriften 374ber die Zul344ssigkeit von Preisklauseln in W344rmelieferungsver-tr344gen nach der Verordnung 374ber Allgemeine Bedingungen f374r die Versorgung mit Fernw344rme unber374hrt l344sst (247 1 Abs. 3 PrKG). Der Gesetzgeber wollte durch diese Regelung sicherstellen, dass die Rechtm344337igkeit solcher Klauseln allein nach den Vorgaben des Rechts der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen in W344rmelieferungsvertr344gen beurteilt wird, das "eine spezielle Regelung in 247 24 Abs. 3 AVBFernw344rme [aF] enth344lt" (BR-Drucks. 68/07, S. 69). 31 4. Den Anforderungen des 247 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernw344rmeV aF wird die in Nummer 3 der Anlage 1 des W344rmelieferungsvertrages enthaltene Preis-344nderungsklausel indessen nicht gerecht. Denn sie bildet die in 247 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernw344rmeV aufgestellten Kriterien, die bei Preis344nderungsklauseln zu beachten sind, nicht hinreichend ab. 32 a) Nach 247 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernw344rmeV aF m374ssen Preisanpas-sungsklauseln so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung der Fernw344rme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verh344ltnisse auf dem W344rmemarkt angemessen ber374ck-sichtigen. Hierdurch soll zum einen eine kostenorientierte Preisbemessung ge-w344hrleistet werden, zum anderen soll aber auch dem Umstand Rechnung ge-tragen werden, dass sich die Gestaltung der Fernw344rmepreise "nicht losgel366st von den Preisverh344ltnissen am W344rmemarkt vollziehen kann" (vgl. BR-Drucks. 90/80, abgedruckt bei Witzel/Topp, aaO S. 255 f.). Der Verordnungsgeber woll-te damit den wirtschaftlichen Bed374rfnissen in der Fernw344rmeversorgung Rech-nung tragen. Eine wirtschaftliche und kosteng374nstige Versorgung mit Fernw344r-me setzt den Abschluss langfristiger Vertr344ge voraus, weswegen sich notwen-dige Preisanpassungen nur im Rahmen von Preis344nderungsklauseln vollziehen 33 - 17 - k366nnen (vgl. BR-Drucks. 90/80, abgedruckt bei Witzel/Topp, aaO; Witzel, Die Verordnung 374ber Allgemeine Bedingungen f374r die Versorgung mit Fernw344rme, 1980, 247 24 AVBFernw344rmeV, S. 105). Aus diesen Gr374nden waren in der Praxis in Versorgungsvertr344gen schon vor dem Inkrafttreten der AVBFernw344rmeV Preis344nderungsklauseln vorgesehen, die in der Regel auf Kostenelemente oder Marktpreise anderer Energietr344ger abstellten (Witzel, aaO). Vor diesem Hinter-grund und im Hinblick auf den von ihm angestrebten Ausgleich der gegenl344ufi-gen Interessen von Versorgungsunternehmen und W344rmekunden hat sich der Verordnungsgeber f374r eine Kombination von Kosten- und Marktelement ent-schieden. b) Die von der Kl344gerin verwendete Klausel erf374llt die beschriebenen An-forderungen des 247 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernw344rmeV aF nicht. Allerdings folgt dies - anders als dies im Berufungsurteil anklingt - nicht schon daraus, dass sich die Preisanpassungsklausel nicht allein an der Entwicklung der beim Liefe-ranten entstehenden Kosten orientiert. Denn im Hinblick auf die in 247 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernw344rmeV aF verlangte Ankn374pfung an zwei unterschiedliche Bemessungsfaktoren (Kosten des Versorgers und Verh344ltnisse auf dem W344r-memarkt) k366nnen die zur Inhaltskontrolle von Preisanpassungsbestimmungen in Gaslieferungsvertr344gen nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entwickelten Grund-s344tze, wonach sich die Preisanpassung ausschlie337lich an der Entwicklung der Kosten zu orientieren hat, nicht uneingeschr344nkt auf Preis344nderungsklauseln in der Fernw344rmeversorgung 374bertragen werden. 34 aa) Bei Gasversorgungsvertr344gen mit Normsonderkunden gibt es keine normativen Vorgaben f374r den Inhalt von Preisanpassungsklauseln. F374r deren Ausgestaltung besteht vielmehr Vertragsfreiheit, der durch die Bestimmungen der 247247 307 ff. BGB inhaltliche Grenzen gesetzt sind. Dabei ist zu beachten, dass der Verordnungsgeber bei Erlass der Verordnung 374ber Allgemeine Bedin-gungen f374r die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) in der Erl344uterung zu 247 4 AVBGasV zum Ausdruck gebracht hat, dass Gasversorgungsunterneh-men angesichts der langfristigen Vertragsbindung die "M366glichkeit haben (m374s-sen), Kostensteigerungen w344hrend der Vertragslaufzeit in den Preisen an die 35 - 18 - Kunden weiterzugeben" (BR-Drucks. 77/79, S. 38; vgl. ferner Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO Rn. 19). Ein entsprechendes Interesse an der Weitergabe von Kostensteigerungen ist auch bei Gasversorgungsvertr344gen mit Sonderkunden anzuerkennen (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 22, und VIII ZR 56/08, aaO Rn. 24). Dies hat zur Folge, dass im Gassektor durch die Billigkeitskontrolle nach 247 315 Abs. 3 BGB und bei Sonderkunden dar374ber hinaus durch eine Inhaltskon-trolle nach 247247 307 ff. BGB sicherzustellen ist, dass die Preisanpassung das ver-tragliche 304quivalenzverh344ltnis wahrt, also das Versorgungsunternehmen Preis-anpassungen nicht dazu nutzen kann, 374ber die Abw344lzung konkreter Kosten-steigerungen hinaus den zun344chst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzu-heben, um nicht nur eine Gewinnschm344lerung zu vermeiden, sondern einen zus344tzlichen Gewinn zu erzielen (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 19. No-vember 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 25, und vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO Rn. 26 [f374r Tarifkunden]; vom 24. M344rz 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ NJW 2010, 2789 Rn. 35, zur Ver366ffentlichung vorgesehen in BGHZ 185, 96; VIII ZR 304/08, aaO Rn. 43 [f374r Sonderkunden]). 36 bb) Diese Grunds344tze k366nnen in Anbetracht der unterschiedlichen Vor-gaben f374r die Zul344ssigkeit von Preisanpassungsklauseln in Gas- und Fernw344r-melieferungsvertr344gen (einerseits Kostenentwicklung; andererseits angemes-sene Ber374cksichtigung von Kosten und Marktverh344ltnissen) bei Fernw344rmever-tr344gen nur in eingeschr344nktem Ma337e Geltung beanspruchen. Da 247 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernw344rmeV aF dem Versorgungsunternehmen aufgibt, bei einer Preisanpassung nicht allein die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereit-stellung der Fernw344rme durch das Unternehmen, sondern auch die Verh344ltnis-se auf dem W344rmemarkt angemessen zu ber374cksichtigen, ist eine Preisanpas-sungsklausel in Fernw344rmevertr344gen - anders als dies offenbar das Berufungs-gericht meint - nicht bereits deswegen zu beanstanden, weil sie nicht aus-schlie337lich an der Entwicklung der Erzeugungs- und Lieferkosten ausgerichtet ist (vgl. hierzu auch Legler, aaO S. 22). Dem Berufungsgericht ist aber darin beizupflichten, dass ein Fernw344rmeversorger, der - wie hier - Fernw344rme allein 37 - 19 - mit Erdgas erzeugt, den Vorgaben in 247 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernw344rmeV aF nicht gerecht wird, wenn er die Preisanpassung unabh344ngig von den eigenen Bezugskosten ausschlie337lich von der Preisentwicklung f374r leichtes Heiz366l ("HEL") abh344ngig macht. Denn auch bei Preisanpassungsklauseln in Fernw344r-mevertr344gen ist - allerdings nur hinsichtlich des Kostenelements - eine unmittel-bare Ankn374pfung an die beim Fernw344rmeversorger anfallenden Kosten der Er-zeugung und Bereitstellung der Fernw344rme geboten. (1) Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, ob der in der Preisanpas-sungsklausel der Kl344gerin verwendete "HEL"-Faktor zur Abbildung der Verh344lt-nisse am W344rmemarkt geeignet ist (vgl. hierzu Witzel in Witzel/Topp, aaO S. 180, 182; Hermann, aaO Rn. 22; Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand Dezember 2010, 247 24 AVBFernw344rmeV Rn. 8). Denn die Preisanpassungsklausel der Kl344gerin ist schon deswegen mit 247 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernw344rmeV aF nicht zu vereinbaren, weil der Bemessungsfaktor "HEL" die neben den Marktverh344ltnissen zu ber374cksichtigende Kostenorientie-rung nicht wie erforderlich widerspiegelt. Kostenorientierung bedeutet zwar nicht Kostenechtheit, weswegen sie nicht dazu zwingt, Preise spiegelbildlich zur jeweiligen Kostenstruktur auszugestalten (vgl. BR-Drucks. 459/79, S. 11). Der Grundsatz der Kostenorientierung ist jedoch dann tangiert, wenn die Preise oder einzelne ihrer Bestandteile kostenm344337ige Zusammenh344nge nicht mehr hinreichend erkennen lassen (vgl. BR-Drucks. 459/79, aaO). So liegen die Din-ge hier. 38 (2) 247 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernw344rmeV aF verlangt, dass neben den Marktverh344ltnissen die Erzeugungskosten und die Kosten f374r die Bereitstellung von Fernw344rme (etwa Transport, Verteilung u.344.; vgl. hierzu etwa Hermann, aaO Rn. 13 f.) angemessen ber374cksichtigt werden. Die Erzeugungskosten h344n-gen in der Regel 374berwiegend von den Brennstoffkosten ab, w344hrend die Be-reitstellungskosten vor allem durch die Lohnkosten und in geringem Ma337e durch die Materialkosten bestimmt werden (vgl. OLG Brandenburg, ZNER 2006, 269; Hempel/Franke, aaO Rn. 6). Da die Kl344gerin f374r die W344rmeerzeu-gung kein leichtes Heiz366l, sondern ausschlie337lich Erdgas als Brennstoff ein- 39 - 20 - setzt, sind die Gasbezugskosten der ma337gebende Faktor bei den W344rmeer-zeugungskosten. Dem wird die Preisanpassungsklausel der Kl344gerin nicht ge-recht. (a) Die Kl344gerin hat Preisanpassungen beim verbrauchsabh344ngigen W344rmearbeitspreis an die Entwicklung der in Anlage 1 zum Fernw344rmevertrag vom 18. Oktober/6. November 2003 genannten "HEL"-Notierungen gekoppelt. Die Revision h344lt es f374r zul344ssig, bei den Brennstoffkosten auf die Entwicklung "mittelbarer Preisrepr344sentanten" abzustellen; mit der Bezugnahme auf die Heiz366lpreise werde der tats344chliche Erzeugerpreis abgebildet. Diese Annahme ist jedoch nicht allgemein gerechtfertigt. Auch wenn der Preis f374r leichtes Heiz366l die Preise der anderen Energietr344ger weitgehend mitbestimmt, ist angesichts der gerichtsbekannten ( 247 291 ZPO ) Vielf344ltigkeit der in der Praxis anzutreffen-den Ausgestaltungen einer "HEL"-Preisbindung (vgl. Senatsurteile vom 24. M344rz 2010 - VIII ZR 304/08 und VIII ZR 178/08, aaO Rn. 46 bzw. Rn. 37) die Ankn374pfung von Preisanpassungen an einen "HEL"-Parameter nicht ohne weiteres mit der Kostenentwicklung bei den Erdgasbezugskosten gleichzuset-zen. Die gew344hlte Bemessungsgr366337e gen374gt daher ohne das Hinzutreten wei-terer Umst344nde nicht der in 247 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernw344rmeV aF geforderten Orientierung an der Kostenentwicklung der Fernw344rmeerzeugung (so auch Wit-zel in Witzel/Topp, aaO S. 180; wohl auch Topp in Zenke/Wollschl344ger, aaO S. 189; Hempel/Franke, aaO; offen gelassen bei Fricke, aaO S. 74; aA Her-mann, aaO Rn. 16; Legler, aaO S. 22 f.; Wollschl344ger/Beermann, aaO S. 63). 40 (b) Auf dieses Erfordernis kann auch nicht im Hinblick darauf, dass nach der Begr374ndung zur AVBFernw344rmeV eine Kostenorientierung ausreicht und keine Kostenechtheit verlangt wird, verzichtet werden (so aber Wollschl344-ger/Beermann, aaO S. 66). Denn auch bei einer Kostenorientierung muss sich der das Kostenelement repr344sentierende Preis344nderungsparameter im Wesent-lichen - wenn auch mit gewissen Spielr344umen - an den kostenm344337igen Zu-sammenh344ngen ausrichten (vgl. BR-Drucks. 459/79, aaO). Dies erfordert aber, dass ein Indikator als Bemessungsgr366337e gew344hlt wird, der an die tats344chliche Entwicklung der Kosten des 374berwiegend eingesetzten Brennstoffs ankn374pft. 41 - 21 - Der von der Kl344gerin gew344hlte "HEL"-Faktor w344re nur dann geeignet, die Gas-bezugskosten der Kl344gerin ausreichend abzubilden, wenn festst374nde, dass sie ihrerseits gegen374ber ihren Vorlieferanten einer 326lpreisbindung unterliegt, die ihrer Art und ihrem Umfang nach im Wesentlichen der von der Kl344gerin gegen-374ber ihren Endkunden praktizierten "HEL"-Bindung entspricht (vgl. hierzu Se-natsurteile vom 24. M344rz 2010 - VIII ZR 178/08 und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 37 bzw. Rn. 45, 46, jeweils zu Gaspreisklauseln; 344hnlich Lippert, aaO S. 59). Da-von ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auszugehen. Das Berufungsgericht hat zu Recht Sachvortrag dazu vermisst, ob und in welchem Umfang die Vorlieferanten der Kl344gerin Preis344nderungen an diese weitergeben. Es steht bereits nicht fest, dass die Vorlieferanten der Kl344gerin bei ihrer Preisbestimmung als Referenzgr366337e vergleichbare 366rtliche Notierungen des Produkts "leichtes Heiz366l" (einschlie337lich der Verbrauchssteuern) heranzie-hen. Weiter bleibt offen, ob die Vorlieferanten der Kl344gerin neben einem "HEL"-Parameter zus344tzliche Bemessungsfaktoren vorsehen, ob sie einen 344hnlichen 304quivalenzfaktor wie die Kl344gerin verwenden und ob sie vergleichbare Berech-nungszeitr344ume zugrunde legen (vgl. zu diesen Gesichtspunkten Senatsurteile vom 24. M344rz 2010 - VIII ZR 178/08 und VIII ZR 304/08, aaO). 334bergangenen Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen zu den Einzelheiten der Preisbildung der Vorlieferanten zeigt die Revision nicht auf. Sie verweist lediglich darauf, der Faktor "1,26" diene nach dem Vortrag der Kl344gerin dazu, eine kostenneutrale Umrechnung eines alternativen Brennstoffpreises (374blicherweise leichtes Heiz366l als marktbeherrschender Energietr344ger) in einen erdgasabh344ngigen W344rme-preis zu gew344hrleisten. Damit ist aber nur der von der Kl344gerin verwendete 304quivalenzfaktor erl344utert worden, der nach deren Vorbringen zum einen den Unterschieden bei den Brennwerten von leichtem Heiz366l und Erdgas und zum anderen dem Jahresnutzungsgrad einer durchschnittlichen W344rmeerzeugungs-anlage Rechnung tragen soll. Da durch die verwendete Bezugsgr366337e "HEL" nicht gesichert ist, dass sich der den Endkunden berechnete W344rmearbeitspreis an den tats344chlichen Gasbezugskosten der Kl344gerin orientiert, wird die von der Kl344gerin verwendete Preisanpassungsklausel den Vorgaben in 247 24 Abs. 3 42 - 22 - Satz 1 AVBFernw344rmeV aF nicht gerecht, wonach bei Preis344nderungen die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung von Fernw344rme an-gemessen zu ber374cksichtigen ist. (3) Ohne Erfolg h344lt die Revision dem entgegen, die Kosten des Brenn-stoffs Erdgas m374ssten nicht zwingend in die von der Kl344gerin verwendete An-passungsklausel f374r den W344rmearbeitspreis einbezogen werden. 43 (a) Sie macht zun344chst geltend, eine Ber374cksichtigung von Brennstoff-kosten sei dann nicht zwingend erforderlich, wenn andere Kostenfaktoren so stark ausgesch366pft w374rden, dass die Kostenorientierung der Klausel nicht v366llig verdr344ngt werde (344hnlich Witzel in Witzel/Topp, aaO S. 180, 184; vgl. ferner Fricke, aaO). Es ist jedoch bereits zweifelhaft, ob sich eine solche Sichtweise mit dem Umstand vereinbaren l344sst, dass 247 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernw344rmeV aF den beiden dort genannten Bemessungsfaktoren (Marktverh344ltnisse und Kosten der Erzeugung und Bereitstellung von Fernw344rme) an sich den gleichen Rang zuweist und Abstufungen nur im Rahmen der Angemessenheit zul344sst (vgl. hierzu Witzel in Witzel/Topp, aaO S. 184). Die Frage, ob sich eine solche Gestaltung noch im Rahmen der den Fernw344rmeversorgern einger344umten Spielr344ume bewegt (vgl. BR-Drucks. 90/80, abgedruckt bei Witzel/Topp, S. 256), bedarf jedoch vorliegend keiner abschlie337enden Kl344rung, denn die von der Revision zum Ausgangspunkt ihrer 334berlegungen gemachte Fallgestaltung ist vorliegend nicht gegeben. 44 Die Revision meint, im Streitfall k366nne eine Ber374cksichtigung der Brenn-stoffkosten deswegen unterbleiben, weil die Kl344gerin bei der Anpassung des W344rmegrundpreises auf die Entwicklung der Lohnkosten abstelle, denen so-wohl f374r die Erzeugung als auch f374r die Bereitstellung der Fernw344rme erh366hte Bedeutung zukomme. Dieser Einwand ist schon deswegen unbeachtlich, weil ausweislich der streitgegenst344ndlichen Abrechnungen der W344rmearbeitspreis in der Regel einen weitaus h366heren Anteil an dem Gesamtw344rmepreis ausmacht als der W344rmegrundpreis und zudem bei der Anpassung des W344rmegrundprei-ses die Entwicklung der Lohnkosten ohnehin nur mit einem Faktor von 0,00315 45 - 23 - ber374cksichtigt wird, der multipliziert mit dem Differenzbetrag zwischen aktuellem Lohn und Basislohn zum Ausgangspreis von 31,15 200/kW/a addiert wird (Nr. 1 der Anlage 1 zum Fernw344rmelieferungsvertrag). Dementsprechend hat sich der W344rmegrundpreis in der Zeit nach Vertragsschluss nur unwesentlich erh366ht. Bis Oktober 2006 belief er sich auf 31,25 200/kW/a, danach auf 31,48 200/kW/a. In An-betracht dieser Umst344nde werden die Preisanpassungsbestimmungen der Kl344-gerin den Anforderungen an eine angemessene Kostenorientierung nicht schon dadurch gerecht, dass die Preisentwicklung bei dem W344rmegrundpreis an die 304nderung der L366hne ankn374pft. (b) Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Einwand der Revision, die Brenn-stoffkosten k366nnten im Streitfall bei der Anpassung des W344rmearbeitspreises deswegen au337er Acht gelassen werden, weil ihnen nur eine untergeordnete Bedeutung f374r die Kostenstruktur der Kl344gerin zukomme. Zwar wird im Schrift-tum teilweise die Auffassung vertreten, dass Brennstoffkosten bei einer Preis-344nderungsklausel dann unber374cksichtigt bleiben k366nnten, wenn der Brennstoff f374r die Erzeugung der Fernw344rme keinen Preis habe, was insbesondere bei der Erzeugung von Fernw344rme in KWK-Anlagen oder der Verbrennung von M374ll und Abgasen der Fall sei (Witzel in Witzel/Topp, aaO S. 180). Dies begegnet schon im Ansatz Bedenken, denn bei der Gewinnung zweier Endprodukte (Elektrizit344t und Abw344rme) durch den Einsatz eines Brennstoffes (so genannte Kraft-W344rme-Kopplung) k366nnen die Kosten des Brennstoffes (hier Erdgas) nicht allein der Elektrizit344tserzeugung zugeordnet werden. Entgegen der von der Re-vision aufgegriffenen Behauptung der Beklagten sind f374r die Erzeugung von W344rme in aller Regel nicht die Kosten des mit Erdgas produzierten Stroms ma337gebend, denn die W344rme wird nicht in einem zweiten Arbeitsschritt durch den Einsatz der zuvor gewonnenen Elektrizit344t erzeugt, sondern entsteht - als weiteres Produkt zu dem gleichzeitig erzeugten Strom - durch die Verbrennung von Erdgas. Daher sind die Kosten des eingesetzten Brennstoffes regelm344337ig aufzuteilen auf die der Strom- und der W344rmeerzeugung zuzuordnenden Antei-le (vgl. hierzu auch Hermann, aaO Rn. 13). 46 - 24 - Dass bei der Kl344gerin hiervon abweichend eine andere Kostenstruktur gegeben ist, zeigt die Revision nicht auf. Sie verweist lediglich auf eine von der Beklagten aufgestellte Behauptung, wonach die von der Kl344gerin vertriebene Fernw344rme "lediglich das Abfallprodukt eines mit dem Energietr344ger Gas be-triebenen Blockheizkraftwerks ist", so dass ein Anstieg der Bereitstellungs- und Erzeugungskosten f374r den Betrieb des Blockheizkraftwerkes "allenfalls eine Er-h366hung des Preises f374r den Strom, der mit dem Blockheizkraftwerk produziert (werde), rechtfertigen (k366nne), jedoch nicht die Preiserh366hung des Abfallpro-dukts Fernw344rme." Entgegen der Darstellung der Revision hat die Kl344gerin die-se Behauptung nicht unstreitig gestellt, sondern unter Beanstandung des Beg-riffs "Abfallprodukt" im Gegenteil ausgef374hrt, dass beim Betrieb des Blockheiz-kraftwerkes W344rme und Strom immer zeitgleich anfallen. Damit fehlt hinrei-chender Vortrag dazu, dass die Kl344gerin die Gasbezugskosten in ihrer Kosten-kalkulation ausschlie337lich der Erzeugung von Elektrizit344t zuweist und daher bei der W344rmeerzeugung nur die (erh366hten) Stromkosten in Ansatz bringt. Davon abgesehen liefe die Argumentation der Revision darauf hinaus, dass zwar nicht die Kosten des Brennstoffes Erdgas, wohl aber Stromkosten als Bemessungs-faktoren f374r die 304nderung des W344rmearbeitspreises zu ber374cksichtigen w344ren. Auch dem w374rde die von der Kl344gerin verwendete Klausel nicht gerecht, da sie allein auf den Faktor "HEL" abstellt. 47 c) Da bereits die in Anlage 1 Nr. 3 des Fernw344rmevertrages vom 18. Ok-tober/6. November 2003 vorgesehene und in 247 5 Nr. 2 dieses Vertrags in Bezug genommene Preisanpassungsklausel wegen Versto337es gegen 247 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernw344rrmeV aF nach 247 134 BGB nichtig ist und folglich nicht als Grund-lage f374r Preis344nderungen dienen kann, bedarf es keiner Entscheidung, ob - wie vom Berufungsgericht angenommen - zus344tzlich auch der Passus in 247 5 Nr. 2 des Vertrags unwirksam ist, nach dem die Kl344gerin berechtigt sein soll, ihre Preise nach der in Anlage 1 angegebenen Preis344nderungsklausel anzupassen, und nach dem Preis344nderungen erst nach 334bersenden eines neuen Preisblatts an den Kunden und Angabe des Zeitpunkts der Preis344nderung wirksam werden sollen. Die aus der Unvereinbarkeit der Klausel mit 247 24 Abs. 3 Satz 1 AVB- 48 - 25 - Fernw344rmeV folgende Nichtigkeit (247 134 BGB) erfasst allerdings nicht den ge-samten W344rmelieferungsvertrag, sondern nur die f374r den Kunden nachteilige Preisanpassungsklausel (vgl. hierzu auch Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., 247 134 Rn. 13 i.V.m. 247 139 Rn. 18 mwN). 5. Die Beklagte ist mit ihren Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel auch nicht gem344337 247 30 Nr. 1 AVBFernw344rmeV ausge-schlossen, wonach Einw344nde gegen Rechnungen und Abschlagszahlungen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur berechtigen, soweit sich aus den Umst344nden ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen. 49 a) Ausgehend von ihrem Wortlaut deckt diese Bestimmung zwar s344mtli-che tats344chlichen oder rechtlichen Gr374nde ab, die der Kunde der Entgeltforde-rung des Versorgungsunternehmens entgegensetzen kann (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667 Rn. 28), so dass ihr Geltungsbereich an sich nicht auf die in den Gesetzesmaterialien (BR-Drucks. 90/80, abgedruckt bei Witzel/Topp, aaO S. 258) ausdr374cklich genannten Re-chen- und Ablesefehler beschr344nkt ist. Sinn und Zweck dieser Vorschrift recht-fertigen es jedoch nicht, dem W344rmekunden die M366glichkeit abzuschneiden, bereits im Abrechnungsprozess die vertraglichen Grundlagen seiner Leistungs-pflicht zu kl344ren. 50 b) Durch 247 30 AVBFernw344rmeV soll im Interesse einer m366glichst kosten-g374nstigen Fernw344rmeversorgung vermieden werden, dass die grunds344tzlich zur Vorleistung verpflichteten Unternehmen unvertretbare Verz366gerungen bei der Realisierung ihrer Preisforderungen in den F344llen hinnehmen m374ssen, in denen Kunden Einw344nde geltend machen, die sich letztlich als unberechtigt erweisen (BR-Drucks. 90/80, abgedruckt bei Witzel/Topp, aaO; vgl. ferner Senatsurteile vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, aaO, und vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 8/89, WM 1990, 608 unter B I 2 a). Da der Einwendungsausschluss in 247 30 AVBFernw344rmeV nach der Zielsetzung des Verordnungsgebers letztlich den Interessen beider Seiten dienen soll ("kosteng374nstige Fernw344rmeversor-gung" einerseits und Unterbindung von "unvertretbaren Verz366gerungen" ande- 51 - 26 - rerseits), l344sst sich die inhaltliche Reichweite dieser Vorschrift nicht allein unter Ber374cksichtigung der Interessen der Versorgungsunternehmen bestimmen; vielmehr ist hierbei auch den schutzw374rdigen Belangen der W344rmekunden aus-reichend Rechnung zu tragen. In bestimmten F344llen kommt den Interessen der W344rmekunden an der Geltendmachung von Einwendungen ein solches Ge-wicht zu, dass es unangemessen w344re, ihre Einw344nde im Zahlungsprozess un-ber374cksichtigt zu lassen und die Kunden stattdessen auf einen R374ckforde-rungsprozess zu verweisen. Nach der Rechtsprechung des Senats sind daher Einwendungen des Kunden, die sich nicht auf blo337e Abrechnungs- und Re-chenfehler beziehen, sondern die vertraglichen Grundlagen f374r die Art und den Umfang seiner Leistungspflicht betreffen, vom Anwendungsbereich des 247 30 AVBFernw344rmeV oder gleich lautender Bestimmungen ausgenommen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, aaO; vgl. ferner Se-natsurteile vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131 unter II 2 a [zu 247 30 AVBWasserV]; vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 8/89, aaO unter B I 3 a [zu 247 30 AVBFernw344rmeV]; vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 81/82, WM 1983, 341 unter II 2 a, b). aa) Zu den durch 247 30 AVBFernw344rmeV nicht abgeschnittenen Einw344n-den z344hlt zun344chst das Vorbringen des Abnehmers, die ihm in Rechnung ge-stellten Preise entspr344chen nicht den f374r gleichartige Versorgungsverh344ltnisse (247 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernw344rmeV) geltenden Preisen (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, aaO Rn. 27 ff.). Ebenso wenig wird durch die genannte Bestimmung die M366glichkeit ausgeschlossen, die Billigkeit einer einseitigen Preisbestimmung des Versorgungsunternehmens (247247 315, 316 BGB) zu bestreiten (vgl. Senatsurteile vom 11. Oktober 2006 - VIII ZR 270/05, NJW 2007, 210 Rn. 18; vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, aaO Rn. 28, 29; vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, aaO [zu 247 30 AVBWasserV]; vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 8/89, aaO; vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 81/82, aaO; aA Berkner/Topp/Kuhn/Tomala, ET 2005, 952, 953 f.; ferner BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919 unter II 2 b bb, insoweit in BGHZ 163, 321 nicht abgedruckt; KG, GE 2004, 887 f. [jeweils f374r den Fall von 52 - 27 - vertraglichen Leistungsbedingungen in einem Abfallentsorgungsvertrag]). In beiden F344llen entf344llt die bei einem Vertrag normalerweise bestehende Gewiss-heit 374ber Inhalt und Umfang der Leistung, welche aus der Einigung der Partei-en hier374ber folgt (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, aaO Rn. 28; vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, aaO; vom 19. Januar 1989 - VIII ZR 81/82, aaO unter II 2 b). Es geht hier nicht um Fehler der konkreten Abrechnung, sondern um die Feststellung der vertraglichen Grundlagen f374r Art und Umfang der Leistungspflicht des Abnehmers (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, aaO, und vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, aaO). Der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der vertraglichen Grundlagen f374r die Entgeltpflicht des Kunden hat der Normgeber aber besonde-re Bedeutung beigemessen, wie insbesondere die in 247 2 Abs. 3 AVBFernw344r-meV (247 2 Abs. 3 AVBWasserV) geregelte Verpflichtung der Versorgungsunter-nehmen zeigt, jedem Neukunden die ma337geblichen Preisregelungen und Preis-listen unentgeltlich auszuh344ndigen (Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, aaO). Dem sonach berechtigten Interesse des Abnehmers daran, kein 374berh366htes Entgelt zahlen zu m374ssen, kann nur dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass es ihm gestattet wird, die beschriebenen Einw344nde schon im Rahmen einer gegen ihn gerichteten Leistungsklage zu erheben. bb) Eine vergleichbare Interessenlage besteht, wenn ein Kunde - wie hier - Einw344nde gegen die Wirksamkeit einer vom Versorgungsunternehmen eingef374hrten vorformulierten Preisanpassungsklausel erhebt. Auch hier sind nicht Fehler der konkreten Abrechnung betroffen, sondern der Abnehmer stellt die vertraglichen Grundlagen f374r Art und Umfang seiner Leistungspflicht in Fra-ge. Ist die beanstandete Preisanpassungsklausel unwirksam, kann sie nicht als Berechnungsgrundlage f374r den verlangten W344rmepreis dienen, so dass - sofern das Versorgungsunternehmen Preiserh366hungen nicht auf eine andere Rechts-grundlage st374tzen kann - allein der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gel-tende Preis ma337gebend bleibt. Folglich besteht - ebenso wie in den oben unter II 5 b aa beschriebenen Fallgestaltungen - eine Ungewissheit 374ber den Umfang der tats344chlich geschuldeten Verg374tung. Der einzige Unterschied zu dem ein- 53 - 28 - gangs genannten Fall einer einseitigen Leistungsbestimmung nach 247247 315, 316 BGB besteht darin, dass im Falle der Unangemessenheit des festgesetzten Preises das geschuldete Entgelt vom Gericht im Wege rechtlicher Gestaltung bestimmt wird (247 315 Abs. 3 Satz 2 BGB), w344hrend bei einer Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel grunds344tzlich keine gerichtliche Leistungsbe-stimmung erfolgt, sondern regelm344337ig der von den Parteien urspr374nglich ver-einbarte Preis g374ltig bleibt. Diese Unterschiede f374hren jedoch nicht dazu, dass ein Kunde, der sich auf die Unwirksamkeit einer vorformulierten Preisanpas-sungsklausel beruft, weniger schutzw374rdig w344re als ein Abnehmer, der eine einseitige Preisbestimmung des Versorgungsunternehmens als unbillig bean-standet (aA OLG Brandenburg, NJW-RR 2007, 270, 272; Steenbuck, MDR 2010, 357, 359). Die 334berpr374fung der Wirksamkeit einer Preisanpassungsklau-sel dient - ebenso wie die Billigkeitskontrolle nach 247 315 Abs. 3 BGB - dazu, privatautonomer Gestaltungsmacht bestimmte Grenzen zu setzen und zu kl344-ren, welcher Preis tats344chlich geschuldet ist (vgl. hierzu auch B374denbender, aaO S. 73). cc) Schon die beschriebene Vergleichbarkeit der Interessenlagen macht deutlich, dass den berechtigten Belangen eines Fernw344rmekunden dadurch Rechnung zu tragen ist, dass diesem gestattet wird, sich bereits in dem vom W344rmelieferanten angestrengten Zahlungsprozess auf die Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel des Versorgungsunternehmens zu berufen. Hinzu kommt, dass der Normgeber ein erh366htes Schutzbed374rfnis des Abnehmers bei der Verwendung von Preisanpassungsklauseln in der Fernw344rmeversorgung anerkannt und aus diesem Grunde dem W344rmelieferanten in 247 24 Abs. 3 AVB-Fernw344rmeV aF dezidierte Vorgaben hinsichtlich der Preisbemessungsfaktoren sowie der Transparenz und Verst344ndlichkeit von Preisanpassungsklauseln ge-macht hat. Mit dem vom Normgeber anerkannten besonderen Schutzbed374rfnis eines W344rmekunden w344re es nicht zu vereinbaren, diesen mit der Geltendma-chung der Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel auf einen R374ckforde-rungsprozess zu verweisen. Soweit demgegen374ber in der Instanzrechtspre-chung und im Schrifttum die Auffassung vertreten wird, die "Fehlerhaftigkeit" 54 - 29 - von Preisanpassungsklauseln stelle in der Regel keinen offensichtlichen Fehler dar, der zur Zahlungsverweigerung nach 247 30 AVBFernw344rmeV berechtige (vgl. etwa OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1455; LG Frankfurt am Main, CuR 2007, 76 f.; Witzel in Witzel/Topp, aaO S. 207; Hempel/Franke, aaO 247 30 AVBFern-w344rmeV Rn. 6 mwN; Morell, Verordnung 374ber Allgemeine Bedingungen f374r die Versorgung mit Wasser, Stand April 2004, E 247 30 Anm. d; Fricke, aaO S. 74 f.), wird nicht hinreichend ber374cksichtigt, dass bei einer solch eingeschr344nkten Sichtweise der mit 247 24 Abs. 3 Satz 2 AVBFernw344rmeV bezweckte Schutz des Kunden vor unangemessenen Preisanpassungen nicht erreicht wird. Durch die gebotene einschr344nkende Auslegung des 247 30 AVBFernw344rmeV wird diese Bestimmung auch nicht jeglichen Anwendungsbereichs beraubt (vgl. hierzu B374-denbender, aaO S. 90). Denn von dieser Vorschrift werden neben den vom Normgeber besonders hervorgehobenen Ablese- und Rechenfehlern auch sonstige Berechnungsm344ngel erfasst wie beispielsweise der Ansatz unzutref-fender Bemessungsgr366337en f374r die Tarifbestandteile (etwa Anzahl der R344ume, - 30 - Preis pro Mengeneinheit u.344.) oder die Anlegung unrichtiger Verteilungsma337-st344be (vgl. hierzu Hermann, aaO, 247 30 AVBFernw344rmeV Rn.17). Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: LG Dessau-Ro337lau, Entscheidung vom 29.12.2008 - 2 O 633/06 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 17.09.2009 - 1 U 23/09 -
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