BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 273/11 Verkündet am: 8. Mai 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbea mtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG § 14 Abs. 1 Satz 1, RVG VV Nr. 2300 Bei Rahmengebühren im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG, zu denen die G e- schäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VV RVG zählt, steht de m Rechtsanwalt ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 % zu (im Anschluss an BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603). BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 273/11 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bu ndesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 30 . April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsen ats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. September 2011 im Ko s- tenpunkt und insoweit aufge hoben, als zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vo m 14. Mai 2010 dahingehend a b ge ände rt, dass die B e- klagten verurteilt werden , an den Kläger weitere 212,52 Zinsen in Höhe von 5 P rozentp unkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Mai 2008 zu zahlen. Die Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittel . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls. Er hat mit seiner Klage ursprünglich einen Unfallschaden in Höhe von 7.141,60 o- wie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 759,22 1 - 3 - wobei er bei den Anwaltskosten eine 1,5 - Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG b e- rechnet hat. Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.330,54 P rozentp unkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. März 2008 zu zahlen. Die weitergehende, in s- besondere auf Erstattung der außergeri chtlichen Anwaltskosten gerichtete Kl a- ge hat es abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers, mit der er sich au s- schlie ß lich gegen die Abweisung seiner Klage auf Erstattung der außergerichtl i- chen Anwaltskosten gewandt hat , hat das Oberlandesgericht das erstins tanzl i- che Urteil teilweise abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner veru r- teilt, an den Kläger außergerichtl iche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 546,68 P rozentp unkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Mai 2008 zu zahlen. Die w eitergehende Berufung hat es zurüc k- gewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolg t der Kläger seine Anträge aus der Berufungsinstanz weiter, soweit das Berufung s- gericht zu seinem Nachteil erkannt hat. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne für die Täti g- keit seiner Prozessbevollmächtigten le diglich eine 1,3 - Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG in Ansatz bringen, die aus e inem Gegenstandswert von 5.330,5 4 dem vom Landgericht zuerkannten Betrag, zu berechnen sei. Die 1,3 - Gebühr könne der Rechtsanwalt bei durchschnittlichen Verkehrsunfallsachen regelm ä- ßig ohne nähere Darlegungen verlangen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich im vorliegenden Fall um eine un terdurchschnittlich schwierige Angelegenheit ha n- dele, lägen nicht vor. Eine höhere Gebühr als 1,3 könne der Kläger jedoch nicht 2 - 4 - erstattet verlangen. Bei der Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG handele es sich um eine Rahmengebühr im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG. Sei die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, sei die von dem Rechtsanwalt getroff e- ne Bestimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbi l- lig sei. Die von de m Prozessbevollmächtigten des Klägers berechnete Ge bühr von 1,5 se i unbillig. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimme der Rechtsanwalt die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Es sei dabei allerdings anerkannt, dass dem Rechtsanwalt bei dieser Erme s- sensausübung ein Toleranzspielraum von jeden falls 20 % einzuräumen sei. Der Bundesgerichtshof habe in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass im Hi n- blick auf den genannten Toleranzspielraum eine Erhöhung bei durchschnittl i- chen Rechtssa chen auf eine 1,5 Gebühr einer gerichtlichen Nachprüfung en t- zogen se i. Dieser Auffassung sei jedoch nicht zu folgen. Vielmehr lasse die Anmerk ung Nr. 2300 VV RVG bei durchschnittlichen Sachen eine höhere G e- bühr als 1,3 nicht zu. Nach dieser Anmerkung könne eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigke it umfangreich oder schwierig sei. Diese Regelung begrenze deshalb den in § 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 RVG dem Rechtsanwalt eingeräumten Ermessensspielraum dahingehend, dass die 1,3 - Gebühr nicht überschritten werden dürfe, wenn die Tätigkeit nicht umfan g- r eich oder schwierig sei. II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überpr ü- fung nicht stand. 1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren , zu d e- nen die Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VV RVG zählt, der Rech tsa n- 3 4 - 5 - walt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens - und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, " nach billig em Ermessen " . Ist die Gebühr - wie hier - von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG (nur dann) nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist . Da bei steht dem Rechtsanwalt nach überwiegender Mei nung auch im Anwendungsb e- reich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein Spielrau m (sogenannte Tol e- ranzgrenze) von 20 % zu (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2006 - VI ZR 261/05, VersR 2007, 265 Rn. 5; BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 110/10, NJW 2011 , 1603 Rn. 18; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., § 14 Rn. 12 ; An wK - RVG/Onderka, 5. Aufl., § 14 Rn. 80 ff. mwN; Winkler in M a- yer/Kroiß , RVG, 5 . Aufl., § 14 Rn. 54 mwN; Römermann in Ha r- tung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 14 Rn. 89 f.). Hält sich d er Anwalt innerhalb dieser Grenze und ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit unterdurchschnittlich war, ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig und daher von dem ersat z- pflichtigen Dritten hinzunehmen (BGH, Urteil vom 1 3 . Januar 2011 - IX ZR 110/10, aaO Rn. 16, 18 ; Senatsurteil vom 31. Oktober 2006 - VI ZR 261/05, aaO Rn. 9 ). Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Anhaltspunkte dafür, dass es sich vorliegend um eine unterd urchschnittlich schwierige Ang e- legenheit handelt, nicht vorliegen, hält sich die Erhöhung der Regelgebühr um 0,2 innerhalb der Toleranzgrenze und ist deshalb rechtlich nicht zu beansta n- den . 2. Die vom Berufungsgericht und anderen Oberlandesgerichten (vgl . OLG Jena, OLGR 2006, 81, 82 und OLG Celle, ZfS 2012, 105, 106 ) hiergegen geäußerten Bedenken geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen A n- lass. Nach der gesetzliche n Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG steht dem 5 - 6 - Rechtsanwalt bei der Bestimmung der Ge bühr ein Ermessensspielraum zu . Dieser wird nicht - wie das Berufungsgericht meint - dadurch nach oben b e- grenzt, dass die Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG bei nicht umfangreichen oder schwierigen Sachen eine Regelgebühr von 1,3 vorsieht . D er Ermessensspie l- raum betrifft nämlich auch die unter Umständen schwierige Beurteilung der Frage, was im Einzelfall " durchschnittlich " ist. Sind Anhaltspunkte für einen E r- messensfehlgebrauch nicht gegeben, ist die Bestimmung hinzunehmen. Müsste der Rechtsanwalt nach der Auffas sung des Berufungsgerichts stets bei jeder geringfügigen Überschreitung der Regelgebühr Umstände dar legen , welche zwingend die Annahme einer überdurchschnittlichen Tätigkeit rechtferti gen, käme ein Ermessensspielraum nach oben bei durchschnittlichen Tätigk eiten von vornherein nicht in Betracht. 3. Zudem macht die Revision mit Recht geltend, dass d er Kläger im B e- rufungsver fahren vorgetragen hat , warum sein Rechtsanwalt im vorliegenden Fall seinen Ermessensspielraum bei der Bestimmung einer Ge bühr von 1,5 ausgenutzt hat. Er hat den Ansatz der 1,5 - Gebühr damit begründet, die Sch a- denshöhe habe mit 7.000 - und Rechtslage sei schwierig gewesen, der Ablauf des Un falls habe erst nach Ei n- holung von Sachverständigengutachten und Nachtragsgutachten erörtert we r- den können , die Verursachungsbeiträge der Beteiligt en einschließlich der B e- rücksichtigung der Betriebsgefahr hätten gegeneinander abgewogen werden müssen. Auch wenn diese Umstände - wie das Berufungsge richt angenommen hat - nicht ausreichen sollten, um eine überdurchschnittliche Tätigkeit anz u- nehmen, ist e s deshalb noch nicht gerechtfertigt, die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG als unbillig und damit für die Beklagte n als unverbindlich zu qualifizieren. Der einem Rechtsanwalt im Rahmen der Rahmengebühr zugebilligte Erme ssensspielraum soll gerade ve r- hindern, dass die Gerichte im Einzel fall bei relativ geringfügigen Überschreitu n- 6 - 7 - gen der Regelgebühr ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens des Recht s- anwalts set zen und dabei - oftmals aufwä ndige - Überprüfungen vornehmen , ob die Tätigkeit vielleicht doch leicht überdurchschnittlich war . 4. Nach alledem war der Klage hinsichtlich der außergerichtlichen A n- waltskosten in vollem Umfang stattzugeben. Da keine weiteren Feststellungen mehr erforderlich sind, kann der erkennende Se nat selbst entscheiden. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 14.05.2010 - 5 O 153/08 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.09.2011 - 12 U 713/10 - 7
Full & Egal Universal Law Academy