BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 273/13 vom 28. Oktober 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 20 1 4 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin Dr. Oehler beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in Kassel vom 30. April 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 95.000 Gründe: I. Der Kläger verlangt Schadensersatz für Strahlenschäden. Nach einer in der Universitätsklinik in M. gestellten Diagnose e ines mäßig differenzierten Pla t- tenepithelkarzinoms der Zunge am 5. November 2003 stellte sich der Kläger am 18. November 2003 in der HNO - Klinik der Beklagten vor. Dort wurde zunächst eine Induktionschemotherapie durchgeführt und am 27. November 2004 das Zu ngenkarzinom operativ entfernt. Bei der entnommenen Gewebeprobe wu r- den keine Metastasen festgestellt und der Nachweis für das vordiagnostizierte Plattenepithelkarzinom nicht geführt. Nach einer Tumorkonferenz am 4. Februar 1 - 3 - 2004 im Klinikum der Beklagten, a n der auch Ärztinnen einer mit dem Klinikum kooperierenden strahlentherapeutischen Gemeinschaftspraxis teilnahmen, wu r- de dem Kläger die Durchführung einer adjuvanten Strahlentherapie in der G e- meinschaftspraxis empfohlen. Diese wurde sodann durchgeführt. Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des Antrags auf Verurteilung zu einem angemessenen Schmerzensgeld dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag des Klägers durch ein Teil - Grundurteil und Teil - Endurteil stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der B e- klagten zurückgewiesen. Deren Ärzte hätten bei der Anordnung der Strahle n- therapie die Aufklärungspflicht verletzt. Nach den Ausführungen des Sachve r- ständigen sei der Eingriff nur relativ indiziert gewesen. Dem Kläge r hätte vor der Durchführung der Strahlentherapie mitgeteilt werden müssen, dass nach her r- schender Lehrmeinung eine postoperative Bestrahlung nicht notwendig gew e- sen sei und angesichts der schädigenden Wirkung der Strahlentherapie auch nur äußerst zurückha ltend angewendet werden sollte. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichte t das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. D as Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unte r- lassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Pa r- 2 3 4 - 4 - teien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtber ücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verst ö ß t gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze fi n- det (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2009 - VI ZR 275/08, VersR 2009, 1137 Rn. 2 mwN). 2. So verhält es sich im Streitfall. Das B erufungsgericht hat unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG davon abgesehen, den Sachverständigen auf Antrag der Beklagten zur Erläuterung seines Gutachtens anzuhören. In der mündlichen Verhandlung beim Landgericht am 11. Januar 2012 hat der Beklagtenvertre ter beantragt, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beweisaufnahme einzurä u- men. Das Landgericht hat einen Schriftsatznachlass abgelehnt, weil die V o- raussetzungen prozessual nicht vorlägen. Daraufhin hat die Beklagte - nach der zum Urteil führenden mündlic hen Verhandlung - mit Schriftsatz vom 9. Februar 2012 unter anderem ausgeführt, der gerichtliche Sachverständige müsse ang e- hört werden , und beantragt, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen und den Sachverständigen zur Anhörung zu laden. In der Berufun gsbegründung hat sie "nochmals die ergänzende Befragung des Sachverständigen" beantragt und zur Vermeidung von Wiederholungen auf den gesamten Vortrag aus erster I n- stanz, insbesondere auch auf den Schrifts a tz vom 9. Februar 2012, verwiesen und diesen "zum Gegenstand diesseitigen Vortrags" gemacht. Damit hat die Beklagte ihren Antrag auf Anhörung des Sachverständigen zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung hat die Partei zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach § § 397, 402 ZPO ein en Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erfo r- derlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann (vgl. etwa Senatsurteil 5 6 - 5 - vom 22. Mai 2001 - VI ZR 268/00, VersR 2002, 120, 121 f.; Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2005 - VI ZR 245/04, VersR 2005, 1555; vom 5. September 2006 - VI ZR 176/0 5 , NJW - RR 2007, 212; vom 22. Mai 2007 - VI ZR 233/06, VersR 2007, 1713). Es genügt, wenn sie allgemein angibt, in welche Richtung sie durch ihre Fra gen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht (vgl. S e- natsbeschluss vom 5. September 2006 - VI ZR 176/05, aaO). Im Hinblick darauf hätte das Berufungsgericht den Sachverständige n anhören müssen. Galke Wellner Pauge Stöhr Oehler Vorinstanzen: LG Kassel, Entscheidung vom 28.02.2012 - 2 O 1387/09 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 30.04.2013 - 14 U 66/12 -
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