BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 274/01 vom 10. April 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsi t - zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch am 10. April 2002 beschlossen: Der Antrag des Klägers, seine Beschwer durch das Ber u - fungsurteil auf über 60.000 DM festzusetzen, wird abg e - lehnt. Gründe: Das mit der Berufung vom Kläger zur Vorbereitung von Pflichttei l - sansprüchen weiterverfolgte Auskunftsinteresse ist gemäß § 3 ZPO d a - nach zu schätzen, in welchem Maß die Durchsetzbarkeit des Leistung s - anspruchs des Klägers von der Auskunft der Beklagten abhängt. Es ist mit einer Quote des Wertes des Leistungsanspruchs zu bewerten, die nach der Rechtsprechung in der Regel zwischen 1/10 und 1/4 bemessen wird und die umso höher anzusetzen ist, je geringer die Kenntnisse des Klägers und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsa n - spruchs maßgeblichen Tatsachen sind (Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl. § 3 Rdn. 16 "Auskunft" m.w.N.). - 3 - An diese Grundstze hat sich das Berufungsgericht ersichtlich g e - halten. Es hat nach Errterung mit den Prozeûvertretern der Parteien den Streitwert auf 28.000 DM festgesetzt. Das entsp richt einer Quote von 1/5 des nach den Angaben des Klgers mit 140.000 DM zu beme s - senden Leistungsanspruchs, den er mit der Stufenklage verfolgt. Fr e i - nen hheren Ansatz besteht nach den ihm bereits vermittelten Kenntni s - sen ber Umfang und Wert des Nachlasses kein Anlaû. Danach ist die Beschwer des Klgers unter Bercksichtigung der Beschwer der Beklagten in nicht zu beanstandender Weise auf 27.500 DM festgesetzt worden. Terno Seiffert Ambrosius Wendt Felsch
Full & Egal Universal Law Academy