BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVI ZR 274/02Verkündet am: 8. Juli 2003HolmesJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:jaBGHR: ja BGB § 242 Cd; § 677 ff.; § 779; § 812; § 818 Abs. 3SGB V § 11 Abs. 4; SGB X § 105; § 116 Abs. 1a) Bei einem Arbeitsunfall besteht für den Verletzten kein Anspruch auf Leistungen aus dergesetzlichen Krankenkasse, sofern sie als Folge des Arbeitsunfalls zu erbringen wären.Der Anspruch des Verletzten gegen den Schädiger geht deshalb gemäß § 116 Abs. 1SGB X im Zeitpunkt des Unfalls insgesamt auf den Unfallversicherungsträger über, soweitdieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat.b) Leistungen, die die Krankenkasse dem Verletzten tatsächlich erbracht hat, sind ihr vondem Unfallversicherungsträger nach den §§ 105 ff. SGB X zu erstatten. Die Krankenkas-se wird weder - teilweise - Inhaber des dem Verletzten gegen den Schädiger zustehendenSchadensersatzanspruchs noch steht ihr gegen den Schädiger ein Anspruch aus Ge-schäftsführung ohne Auftrag zu.c) Erbringt der Haftpflichtversicherer des Schädigers in der Annahme, daß ein Arbeitsunfallnicht vorliege, Ersatzleistungen an die Krankenkasse, so erfolgen diese regelmäßig ohneRechtsgrund. Ein unter diesen Voraussetzungen zwischen dem Haftpflichtversicherer undder Krankenkasse geschlossener Abfindungsvergleich ist regelmäßig nach § 779 BGBunwirksam.d) Der Bereicherungsanspruch des Haftpflichtversicherers kann ausgeschlossen sein, wennsich die Krankenkasse im Hinblick auf die Versäumung der Fristen der §§ 111, 113 SGBX erfolgreich auf Entreicherung berufen kann (§ 818 Abs. 3 BGB) oder wenn der für dieFolgen des Unfalls einstandspflichtige Haftpflichtversicherer durch die gestaffelte Rück-abwicklung hinsichtlich der von der Krankenkasse erbrachten Leistungen grundlos entla-stet würde (§ 242 BGB).BGH, Urteil vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02 - OLG Hamm LG Dortmund - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 8. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den RichterDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zollfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juni 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der klagende Haftpflichtversicherer verlangt von der beklagten Kranken-kasse die Rückzahlung von Leistungen, die er in Folge eines Verkehrsunfallserbracht hat.Im Jahr 1994 wurde R. auf dem Weg zur Schule durch ein bei der Kläge-rin haftpflichtversichertes Fahrzeug verletzt. R. war bei der Beklagten gesetzlichkrankenversichert. Sie übernahm die unfallbedingten Heilbehandlungskosten.Die Klägerin erstattete ihr diese aufgrund eines zwischen den Parteien beste-henden Teilungsabkommens in Höhe von 52.590,44 DM. Am 25. Oktober 1995schlossen die Parteien einen Abfindungsvergleich, wonach mit der Zahlung ei-nes Betrages von 65.000 DM sämtliche vergangenen und zukünftigen Leistun-gen aus der gesetzlichen Krankenversicherung abgegolten sein sollten. - 3 -Zuvor hatte R. der Klägerin mitteilen lassen, der Gemeindeunfallversi-cherungsverband (Streithelfer der Klägerin) habe durch Bescheid vom 15. Au-gust 1995 Entschädigungsansprüche mangels Vorliegens eines Arbeitsunfallsabgelehnt. Allerdings hatte R. gegen den ablehnenden Bescheid des Streithel-fers Widerspruch eingelegt und anschließend Klage vor dem Sozialgericht er-hoben; die Kenntnis der Klägerin davon ist zwischen den Parteien streitig. Am28. Oktober 1997 erkannte der Streithelfer den Unfall als entschädigungspflich-tigen Wegeunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung an. Er zeigte derKlägerin den Übergang der Ansprüche des Geschädigten auf sich an und batum Bestätigung ihrer Einstandspflicht. Daraufhin forderte die Klägerin die Be-klagte erfolglos zur Rückzahlung der von ihr gezahlten Beträge auf.Das Landgericht hat die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der unge-rechtfertigten Bereicherung antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Be-klagten hat das Berufungsgericht das Urteil dahingehend abgeändert, daß dieBeklagte (auf den von der Beklagten anerkannten Hilfsantrag der Klägerin) ver-urteilt werde, an die Klägerin sämtliche Erstattungsansprüche gegen den Ge-meindeunfallversicherungsverband abzutreten, die aus ihren Aufwendungen fürden Geschädigten herrührten; die Zahlungsklage hat es abgewiesen. Mit derzugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstin-stanzlichen Urteils.Entscheidungsgründe: I.Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in RuS 2002,460 f. abgedruckt ist (dazu Lemcke, RuS 2002, 441 ff.), hat die Klägerin gegen - 4 -die Beklagte keinen Zahlungsanspruch, weil die Beklagte nicht ungerechtfertigtbereichert sei, die Klägerin ihre Leistungen vielmehr mit Rechtsgrund erbrachthabe und der Rechtsgrund auch nicht später entfallen sei. Der Schadenser-satzanspruch des Geschädigten R. gegen die Klägerin sei gemäß § 116 Abs. 1SGB X auf die Beklagte übergegangen.Zwar sei die Beklagte unzuständiger Sozialleistungsträger gewesen, dagemäß § 11 Abs. 4 SGB V allein der Gemeindeunfallversicherungsverband zurTragung der Heilungskosten verpflichtet gewesen sei. Die Voraussetzungen füreinen Anspruchsübergang auf die Beklagte seien deshalb nach dem Wortlautdes § 116 Abs. 1 SGB X nicht erfüllt gewesen. Infolgedessen bestehe auchgemäß § 105 SGB X eine interne Ausgleichspflicht zwischen der Beklagten unddem Streithelfer.Doch wirke dies sich nicht auf das Außenverhältnis zwischen der Be-klagten und der Klägerin aus. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Erstat-tungspflicht des Haftpflichtversicherers davon abhängen solle, ob der Kranken-versicherer aufgrund eines Kompetenzkonfliktes zwischen ihm und dem Unfall-versicherungsverband nur vorläufig leiste oder aber in einer rechtlich unklarenSituation irrtümlich die eigene Zuständigkeit annehme. Daher sei § 116 Abs. 1SGB X dahin auszulegen, daß ein Anspruchsübergang auch dann stattfinde,wenn der Sozialleistungsträger in der irrtümlichen Annahme seiner Zuständig-keit Leistungen aufgrund eines zwar rechtswidrigen, ihn selbst jedoch binden-den Verwaltungsakts erbringe. Dadurch werde eine ausreichende Leistungs-pflicht im Sinne des § 116 Abs. 1 SGB X geschaffen. Dem entspreche es, daßnach § 107 SGB X der Anspruch des Leistungsberechtigten unabhängig vonder Zuständigkeit des leistenden Trägers als erfüllt gelte. Der Erstattungsan-spruch gehe erst im Zeitpunkt der Anerkennung der Leistungspflicht durch denUnfallversicherungsträger auf diesen über. Die Beklagte habe von der Klägerin - 5 -mithin Zahlung verlangen und auch den Abfindungsvergleich mit ihr schließenkönnen.II.Dies hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Mit der vom Be-rufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin aus§ 812 Abs. 1 BGB nicht verneint werden.1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Schadenser-satzanspruch des Geschädigten gegen die Klägerin nicht auf die Beklagteübergegangen.Nach § 1 Abs. 1 des zwischen den Parteien bestehenden Teilungsab-kommens verzichtet die Klägerin als Haftpflichtversicherer auf die Prüfung derHaftungsfrage, wenn eine dem Abkommen beigetretene Krankenkasse gegeneine Person, die bei der Klägerin haftpflichtversichert ist, gemäß § 116 SGB XErsatzansprüche aus Schadensfällen ihrer Versicherten geltend machen kann.Nach § 1 Abs. 5 des Abkommens gilt die Prüfung der Frage, ob ein Anspruchnach § 116 SGB X vorliegt, nicht als Prüfung der Haftungsfrage im Sinne desAbkommens. Damit ist klar gestellt, daß eine Zahlungspflicht der Klägerin denÜbergang der Ansprüche des Geschädigten auf die Beklagte nach § 116SGB X voraussetzt. Ein solcher Anspruchsübergang ist nach dem festgestelltenSachverhalt zu verneinen.a) Liegen die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 SGB X vor, so geht derAnspruch des Geschädigten gegen den Schädiger kraft Gesetzes, d.h. ohneweiteres Zutun des regreßberechtigten Sozialleistungsträgers, auf diesen über(vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., § 116 SGB X - 6 -S. 971b; Hauck-Haines, SGB X/3, K § 116 Rn. 23; Kater in Kasseler Kommen-tar, § 116 SGB X Rn. 141; Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 116SGB X Rn. 3a; Pickel, SGB X, § 116 SGB X Rn. 21; Gitter in SGB-SozVers-GesKomm, § 116 SGB X Anm. 9; Wannagat-Eichenhofer, SGB X, § 116Rn. 13). Der Übergang auf einen Sozialversicherungsträger erfolgt dem Grundenach bereits im Augenblick des schadensstiftenden Ereignisses, wenn eine Lei-stungspflicht des Versicherungsträgers gegenüber dem Verletzten irgendwie inBetracht kommt, also nicht völlig unwahrscheinlich ist (BGHZ 48, 181, 186 ff.;Senatsurteile BGHZ 127, 120, 125 und vom 17. April 1990 - VI ZR 276/89 -VersR 1990, 1028, 1029 m.w.N.).b) Eine Leistungspflicht der Beklagten bestand im Streitfall nicht. Auchdas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß nicht etwa eine zunächstbestehende Leistungsverpflichtung der Beklagten aufgrund der Anerkennungdes Unfalls als Wegeunfall nachträglich entfallen ist, sondern daß sie von An-fang an nicht bestanden hat. § 11 Abs. 4 SGB V begründet eine ausschließlicheZuständigkeit der Unfallversicherungsträger. Beim Vorliegen eines Arbeitsun-falls besteht deshalb für den Verletzten kein Anspruch auf irgendeine Leistungaus der gesetzlichen Krankenkasse, sofern sie als Folge des Arbeitsunfalls zuerbringen wäre. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verletzte Leistungenaus der gesetzlichen Unfallversicherung auch tatsächlich erhält; aus § 11Abs. 4 SGB V ergibt sich, daß bereits ein Anspruch auf Leistungen wegen desArbeitsunfalls ausreicht, um die Leistungspflicht der Krankenkasse schlechthinauszuschließen (BSGE 81, 103, 108).Diese Leistungspflicht der Träger der gesetzlichen Unfallversicherungbesteht vom ersten Tag an. Für die Anwendung des § 11 Abs. 4 SGB V ist al-lein der Eintritt des Versicherungsfalls und somit die Verpflichtung des Unfall-versicherungsträgers dem Grunde nach maßgebend. Diese Verpflichtung ent- - 7 -steht nach § 40 Abs. 1 SGB I, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Ge-setzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Verwaltungsakte (Anerken-nungsbescheide) über derart entstandene Ansprüche haben deshalb nur dekla-ratorische Bedeutung (vgl. BSGE 81, 103, 108; BSG, SozR 3-1300 § 111SGB X Nr. 4; USK 89145).Danach war im Streitfall der zuständige Sozialversicherungsträger nichtdie Beklagte, sondern der Gemeindeunfallversicherungsverband. Mithin gingder Ersatzanspruch des Geschädigten R. gegen den Schädiger und damit ge-gen die Klägerin gemäß § 116 SGB X bereits im Zeitpunkt der Schadensent-stehung nicht auf die Beklagte, sondern auf den Streithelfer über (ebensoLemcke, aaO, S. 442).c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt der Umstand,daß die beklagte Krankenversicherung dem Geschädigten tatsächlich Leistun-gen erbracht hat, zu keiner anderen Beurteilung.Das Berufungsgericht geht selbst nicht davon aus, daß die beklagteKrankenkasse durch die Leistungsgewährung zum zuständigen Leistungsträgerwurde. Es ist jedoch der Meinung, daß eine für den Anspruchsübergang ausrei-chende Leistungspflicht im Sinne des § 116 SGB X dadurch geschaffen werde,daß der Sozialleistungsträger in der irrtümlichen Annahme seiner ZuständigkeitLeistungen aufgrund eines zwar rechtswidrigen, ihn selbst aber bindenden Ver-waltungsakts erbringe (ebenso ohne nähere Begründung: Kater in KasselerKommentar, SGB X, § 116 Rn. 159).Dem kann nicht gefolgt werden. Es kann dahinstehen, ob diese Ansichtzutraf, solange neben dem Unfallversicherungsträger - subsidiär - auch dieKrankenkassen zuständig waren. Nach Inkrafttreten des § 11 Abs. 4 SGB Vund in Anbetracht der damit eingeführten ausschließlichen Zuständigkeit des - 8 -Unfallversicherungsträgers kann hiervon nicht mehr ausgegangen werden. Wieausgeführt, hatten sowohl der die Leistungspflicht anerkennende Bescheid desUnfallversicherungsträgers als auch Übernahmeerklärungen der beklagtenKrankenkasse im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des § 11 Abs. 4 SGB Vlediglich deklaratorischen Charakter. Sie sind deshalb für den Anspruchsüber-gang nach § 116 Abs. 1 SGB X ohne Bedeutung (vgl. auch Lemcke, aaO,S. 442 f.).Eine abweichende Betrachtungsweise stünde nicht nur im Widerspruchzu den vom Gesetz getroffenen Zuständigkeitsregelungen, sondern auch zuden in den §§ 102 ff. SGB X enthaltenen Ausgleichsregelungen, hier zu der in§ 105 SGB X getroffenen Regelung über den Ausgleichsanspruch des unzu-ständigen Leistungsträgers, der tatsächlich Leistungen erbracht hat. Diese Re-gelungen schließen die Annahme aus, ein unzuständiger Leistungsträger könnedurch eigenes Handeln auf den Anspruchsübergang bzw. seinen Zeitpunkt Ein-fluß nehmen mit der Folge, während der Zeit seiner Inhaberschaft zu Lastendes zuständigen Leistungsträgers über den Anspruch verfügen zu können, etwa- wie hier - einen wirksamen Abfindungsvergleich zu schließen.Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht lässt sich nicht aus einerergebnisorientierten Wertung der Sachlage rechtfertigen. Der Fall, daß nacheinem Unfall die Heilbehandlungskosten des Geschädigten von der Kranken-kasse übernommen werden, weil zunächst das Vorliegen eines Arbeitsunfallsnicht erkannt wird oder streitig ist (vgl. § 43 SGB I), tritt in der Rechtspraxisdurchaus nicht selten auf (vgl. z.B. Marburger, SozVers 1992, 127 ff.). Für dieLösung dieser Konfliktfälle enthält das Sozialgesetzbuch klare Regelungen, dieeine allein am Ergebnis orientierte Betrachtung entbehrlich machen. - 9 -d) Auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf § 107 SGB X, wonachunabhängig von der Zuständigkeit des leistenden Trägers durch dessen Lei-stung der Anspruch des Leistungsberechtigten als erfüllt gilt, soweit ein Erstat-tungsanspruch besteht, überzeugt nicht. Mit der Erfüllungsfiktion in § 107 Abs. 1SGB X hat der Gesetzgeber sich aus Gründen der Rechtsklarheit und der Ver-waltungsökonomie für eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungs-rechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschie-den, die eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger undLeistungsberechtigtem (§ 50 SGB X) sowie ein Nachholen der Leistung im Ver-hältnis zwischen leistungspflichtigem Träger und Leistungsberechtigtem aus-schließen soll; die Regelung ist bindend, d.h., es besteht kein Wahlrecht deserstattungsberechtigten Trägers, auf seinen Erstattungsanspruch nach den§§ 102 ff. SGB X und damit auf die Erfüllungsfiktion zu verzichten und sich stattdessen nach den §§ 45, 48, 50 SGB X an den Versicherten zu halten (vgl.BSG, SozR 3-1300 § 107 SGB X Nr. 10; SozR 3-2600 § 93 SGB VI Nr. 4;BVerwGE 87, 31, 35; BVerwG, Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 22 S. 28). Fürdie Frage des Anspruchsübergangs läßt sich aus § 107 SGB X danach allen-falls herleiten, daß das Gesetz den Sozialversicherungsträger zwingend auf dieAusgleichsregelungen der §§ 102 ff. SGB X verweist. Dies spricht aber gegendie Möglichkeit jeder Manipulation der bestehenden Zuständigkeitsregelungenund des daran anknüpfenden Anspruchsübergangs durch die außerhalb derZuständigkeit erfolgende Erbringung von Leistungen.e) Die Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich schließlich auch nichtim Hinblick auf Sinn und Zweck des § 116 Abs. 1 SGB X rechtfertigen. Ziel derVorschrift, die es dem Sozialleistungsträger ermöglicht, bei dem Schädiger Re-greß zu nehmen, ist es zu vermeiden, daß der Schädiger durch die dem Ge-schädigten zufließenden Sozialleistungen haftungsfrei gestellt oder aber derGeschädigte doppelt entschädigt (bereichert) wird (so bereits zu § 1542 RVO: - 10 -BVerfGE 21, 362, 375 f.; BGHZ 9, 179, 187 ff.; 27, 107, 116; SenatsurteileBGHZ 54, 377, 382; 70, 67, 69; vom 29. Oktober 1968 - VI ZR 280/67 - VersR1968, 1182, 1185; vom 27. Oktober 1970 - VI ZR 47/69 - VersR 1971, 149, 150;vom 11. Mai 1976 - VI ZR 51/74 - VersR 1976, 756; zum weiteren Zweck derVorschrift, den Sozialversicherungsträger wirtschaftlich zu entlasten, vgl. Se-natsurteile BGHZ 19, 177, 183; 70, 67, 70 ff.). Dieses Ziel wird durch die ge-setzliche Regelung, wonach der Regreßanspruch dem zuständigen Soziallei-stungsträger zusteht und dieser dem unzuständigen Sozialleistungsträger vondiesem erbrachte Leistungen zu erstatten hat, ohne weiteres erreicht. Die Auf-fassung des Berufungsgerichts führt dazu, daß die unzuständige Krankenkasseeinerseits aus übergegangenem Recht den Schädiger in Anspruch nehmenkann, ihr andererseits aber auch ein Anspruch auf Erstattung gemäß § 105SGB X gegen den zuständigen Unfallversicherungsträger zusteht, der sich sei-nerseits an den Schädiger halten könnte (vgl. auch Lemcke, aaO, S. 443). Einesolche Lösung wird durch die beschriebene Zielrichtung des § 116 Abs. 1SGB X weder gefordert noch gerechtfertigt, zumal auch nicht ersichtlich ist, daßsie gegenüber der vom Gesetz vorgezeichneten Art der Abwicklung der in Fra-ge stehenden Fallgestaltungen nennenswerte rechtliche oder praktische Vor-teile bieten könnte.2. Der danach nicht aus § 116 SGB X herzuleitende Rechtsgrund ergibtsich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht deshalb, weil ein Anspruchder Beklagten aus Geschäftsführung ohne Auftrag bejaht werden könnte.Die beklagte Krankenkasse hat die Heilbehandlungskosten - jedenfalls inerster Linie - in Erfüllung der ihr vermeintlich auferlegten Pflicht zu derenÜbernahme gezahlt. Dies schließt es zwar nicht unbedingt aus, daß sie zu-gleich auch die privatrechtliche Schuld der Klägerin tilgen und somit auch derenGeschäfte besorgen wollte (vgl. BGHZ 30, 162, 167 m.w.N). In Fällen der vor- - 11 -liegenden Art scheidet ein Rückgriff auf die Grundsätze der Geschäftsführungohne Auftrag indes aus, weil die Rückgriffsfrage im Gesetz bereits geordnet ist(vgl. dazu BGHZ 30, 162, 169 ff.; 33, 243, 245 f.; BGH, Urteil vom 23. Septem-ber 1999 - III ZR 322/98 - NJW 2000, 72 f.). § 116 Abs. 1 SGB X sieht denÜbergang der Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger auf den zu-ständigen Sozialleistungsträger vor. Die Erstattungsansprüche des unzuständi-gen Sozialleistungsträgers, der Leistungen erbringt, sind abschließend in § 105SGB X geregelt. Dem nicht zuständigen Sozialleistungsträger darüber hinauseinen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Schädiger zu-zubilligen, erscheint als systemwidrig.Darüber hinaus besorgt die Krankenkasse, die dem Geschädigten dieHeilbehandlung in Form von Sachleistungen gewährt (§§ 2, 11 ff., insb. § 13SGB V), in der Regel kein Geschäft des zum Schadensersatz verpflichtetenSchädigers bzw. seines Haftpflichtversicherers i.S. des § 677 BGB (vgl. auchBGHZ 33, 243, 246). Es handelt sich um ein objektiv eigenes Geschäft, dasseinen Fremdcharakter allenfalls durch den Willen des Geschäftsführers (auch)zu einer Fremdgeschäftsführung erhält; dafür besteht grundsätzlich keine tat-sächliche Vermutung. Der Wille, ein solches Geschäft zugleich für einen ande-ren zu führen, muß hinreichend nach außen in Erscheinung treten (BGH, Urteilvom 23. September 1999 - III ZR 322/98 - aaO, S. 73, m.w.N.); diese Voraus-setzungen sind im Streitfall nicht vorgetragen.3. Danach besteht grundsätzlich ein Anspruch der Klägerin aus § 812Abs. 1 BGB auf Rückzahlung der aufgrund des Teilungsabkommens geleistetenBeträge. Ein solcher Anspruch besteht auch hinsichtlich der aufgrund des Ab-findungsvergleichs geleisteten Zahlungen; auch diese hat die Klägerin ohneRechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB erbracht. Denn der Vergleich istgemäß § 779 Abs. 1 BGB unwirksam. - 12 -a) Nach § 779 Abs. 1 BGB ist ein Vergleich unwirksam, wenn der nachdem Inhalt des Vertrages als feststehend zugrundegelegte Sachverhalt derWirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnisder Sachlage nicht entstanden wäre. Voraussetzung ist danach, daß die Partei-en sich beim Abschluss über tatsächliche Gegebenheiten geirrt haben, die sichaußerhalb des Streits oder der Ungewissheit befanden (vgl. BGHZ 25, 390,394; BGH, Urteil vom 14. Januar 1998 - XII ZR 113/96 - BGHR § 779 Abs. 1BGB "Schiedsgutachtervergleich 1"). Ob darüber hinaus auch ein Rechtsirrtumzur Unwirksamkeit eines Vergleichs führen kann, ist umstritten (vgl. Münch-Komm/Pecher, BGB, 3. Aufl., § 779 Rn. 64 m.w.N.), kann im vorliegenden Falljedoch dahinstehen.b) Nach dem Inhalt des Vergleichs, wonach mit der Zahlung eines Betra-ges von 65.000 DM sämtliche zukünftige Leistungen aus der gesetzlichenKrankenversicherung abgegolten sein sollten, gingen beide Parteien davon aus,daß die Beklagte die Klägerin wegen der Ersatzansprüche des Geschädigten inAnspruch nehmen konnte. Diese Beurteilung betraf nicht lediglich eine Rechts-frage, sondern erforderte die umfassende Wertung der tatsächlichen Umstände.Insbesondere die Frage, ob es sich in Anbetracht der Umstände des Falls umeinen Arbeitsunfall handelte, ist (auch) tatsächlicher Natur. Das Gleiche gilt fürdie Vorstellung der Parteien, hinsichtlich der vergangenen und zukünftigen un-fallbedingten Heilungskosten eine abschließende Regelung treffen zu können(vgl. auch Münch-Komm/Pecher, aaO, Rn. 29, 62 f.). Ihre übereinstimmendeBeurteilung der Sachlage, aus der sich ergab, daß die Beklagte leistungspflich-tig und die Klägerin ersatzpflichtig seien und daß eine über die Vergleichssum-me hinaus gehende Inanspruchnahme der Klägerin wegen der unfallbedingtenHeilungskosten ausgeschlossen sei, haben die Parteien bei Abschluß des Ver-gleichs als einen Sachverhalt im Sinne des § 779 BGB zugrunde gelegt. Dafür,daß sie seinerzeit von einer abweichenden Beurteilung ausgegangen wären, ist - 13 -nichts ersichtlich; davon auszugehen, wäre in Anbetracht der Funktion derParteien als Haftpflichtversicherer und Krankenversicherungsträger auch le-bensfremd.c) Die Klägerin hat vorgetragen, bei Abschluss des Abfindungsvergleichssei ihr nicht bekannt gewesen, daß das Anerkennungsverfahren durch denStreithelfer noch schwebte und somit eine Anerkennung als Arbeitsunfall nochmöglich war. Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffenhat, ist das Vorbringen der Klägerin revisionsrechtlich als richtig zu unterstellen.Demgegenüber hat die Beklagte allerdings behauptet, die Klägerin habe beimAbschluß des Vergleichs Kenntnis von dem seitens des Geschädigten durch-geführten Widerspruchsverfahren gehabt. Dieses Vorbringen ist - worauf imHinblick auf das weitere Verfahren hinzuweisen ist - unerheblich. Selbst wenndie für die Klägerin Handelnden derart informiert gewesen sein sollten, könnensie dem keine Bedeutung beigemessen haben und in Übereinstimmung mitden für die Beklagte Handelnden - von der Leistungspflicht der Beklagten, derErsatzpflicht der Klägerin ihr gegenüber und der Wirkung des Vergleichs hin-sichtlich künftiger unfallbedingter Heilungskosten ausgegangen sein. Die Vor-aussetzungen des § 779 BGB lägen nur dann nicht vor, wenn die mögliche Lei-stungspflicht des Unfallversicherungsträgers (anstelle der Beklagten) Gegen-stand des Streits oder der Ungewißheit war und (auch) dieser Streit oder dieseUngewissheit durch den Vergleich beseitigt werden sollte. Dafür gibt der Vor-trag der Beklagten indes nichts her.d) Da es sich, was aufgrund des Anerkenntnisses des Streithelfers fest-steht, bei dem Unfall des Geschädigten R. um einen Arbeitsunfall gehandelthat, war die Beklagte nicht der zuständige Leistungsträger und damit nicht In-haberin der Schadensersatzansprüche des Geschädigten. Deshalb wirkt derVergleich auch nicht zu Lasten des Streithelfers, so daß die Klägerin von die- - 14 -sem über die vereinbarte und gezahlte Vergleichssumme hinaus in Anspruchgenommen werden kann. Die gemeinsame Vorstellung der Parteien über dieVergleichsgrundlage erweist sich mithin als irrig, so daß der Vergleich gemäß§ 779 Abs. 1 BGB unwirksam ist.4. Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB sinddanach grundsätzlich sowohl hinsichtlich der Leistungen der Klägerin aufgrunddes Teilungsabkommens als auch der Leistungen aufgrund des Abfindungsver-gleichs zu bejahen. Eine abschließende Entscheidung über den Klageanspruchhängt allerdings davon ab, ob und gegebenenfalls inwieweit sich die Beklagtezu Recht auf Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) beruft. Diese Einrede kanngrundsätzlich auch ein in Anspruch genommener Sozialleistungsträger erheben(BGH, Urteil vom 8. Oktober 1969 - IV ZR 633/68 - VersR 1969, 1141, 1142).Im vorliegenden Fall könnte sich die Entreicherung der Beklagten daraus erge-ben, daß ihr Erstattungsanspruch gegen den Streithelfer aus § 105 SGB X we-gen Versäumung der einzuhaltenden Fristen (§§ 111, 113 SGB X) ausge-schlossen ist, wobei möglicherweise die Ursache der Fristversäumung in Be-tracht gezogen werden muß (§§ 818 Abs. 4, 819 BGB).Erheblich ist auch der Einwand der Beklagten, das Rückforderungsver-langen der Klägerin sei treuwidrig, weil sie, obwohl sie für die Folgen des Un-falls des R. umfassend einstandspflichtig sei, durch die gestaffelte Rückab-wicklung hinsichtlich der von der Beklagten erbrachten Leistungen zumindestteilweise grundlos entlastet werde (§ 242 BGB). Dies kann dem Bereicherungs-anspruch der Klägerin je nach den besonderen Umständen des Falls entgegen-stehen. Die Grundsätze von Treu und Glauben beanspruchen gerade im Berei-cherungsrecht unter dem Blickpunkt der Billigkeit in besonderem Maße Geltung(vgl. etwa BGHZ 132, 198, 215; BGH, Urteil vom 15. März 1978 - IV ZR 77/77 -WM 1978, 708, 711). - 15 -Zu diesen Punkten hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstand-punkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen, so daß der erkennendeSenat keine abschließende Entscheidung treffen kann. Insoweit kann auch derSachvortrag des Unfallversicherungsträgers, dem erst im Revisionsverfahrender Streit verkündet worden ist und der dem Rechtsstreit nun auf Seiten derKlägerin beigetreten ist, weiteren Aufschluß geben.III.Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache ist an dasBerufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichenFeststellungen treffen kann.Müller GreinerDiederichsen PaugeZoll
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