BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 274/04 Verk374ndet am: 15. November 2005 B366hringer-Mangold, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 823 Ah Zur Frage, wann eine objektiv unwahre Wortberichterstattung einen Unterlas-sungsanspruch begr374ndet. BGH, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 274/04 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. November 2005 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts M374nchen vom 13. Juli 2004 wird auf Kosten des Kl344-gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Rechtsanwalt und vertritt haupts344chlich Anleger, insbe-sondere Aktion344re, die sich durch Fehlinformationen vor wie nach dem B366rsen-gang der jeweiligen Aktiengesellschaft gesch344digt f374hlen. Zur Zeit von Bem374-hungen des Gesetzgebers um einen verst344rkten Anlegerschutz gab er "dpa" ein Interview, das in einen Artikel der Illustrierten "stern" eingeflossen ist. 1 Nach der Ver366ffentlichung des genannten Artikels im "stern" erschien im "Effecten-Spiegel" (k374nftig: ES) Nr. 20/03 vom 8. Mai 2003 ein Artikel mit der 334berschrift "R.: Bislang hat in Deutschland kein Anleger Schadenersatz be-kommen". Der Artikel lautete weiter: 2 "ES warnte bereits x-fach vor sinnlosen Klagen. Bekanntlich hatte der ES schon x-fach Anleger davor gewarnt, sich von geldgierigen Anw344lten in sinnlose Schadenersatzkla-gen hineinhetzen zu lassen. Man sollte nicht zus344tzlich zu den - 3 - erlittenen Kursverlusten gutes Geld schlechtem hinterherwer-fen, wurde betont. Diese Einsch344tzung hat sich als treffend erwiesen. Nach einer Reihe von Skandalen am neuen Markt waren etliche Aktion344re vor Gericht gezogen. Doch sei es im Falle von EM.TV, sei es im Falle von ComROAD oder sei es Infomatec: Erfolg hatte kein einziger Kl344ger. Einer der Haupt-Initiatoren derartiger Schadenersatzklagen, Rechtsanwalt R., der rd. 500 EM.TV-Aktion344re vertritt, best344-tigte j374ngst sogar selbst gegen374ber dem 'stern': Bislang hat in Deutschland kein Anleger Schadenersatz bekommen. Warum dann die st344ndigen Aufrufe an die geprellten Aktion344-re, sich irgendwelchen Schadenersatzklagen anzuschlie337en? Anwaltliche Abzockerei? Oder was sonst?" Die Beklagte ist Verlegerin des "ES". 3 Der Kl344ger hat von der Beklagten Unterlassung der beanstandeten Be-richterstattung begehrt. Die Klage hatte vor dem Landgericht Erfolg, weil der Kl344ger sich dem "stern" gegen374ber unstreitig nicht ge344u337ert habe. Auf die Beru-fung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision will der Kl344ger eine Wieder-herstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt, dem Kl344ger stehe ein Unterlassungsanspruch nicht 5 - 4 - schon aufgrund der unrichtigen Quellenangabe zu. Die Abweichung der mitge-teilten Tatsache, dass der Kl344ger sich gegen374ber dem "stern" ge344u337ert habe, von der Wahrheit, wonach die 304u337erung gegen374ber "dpa" erfolgt sei, sei unwe-sentlich. Auch unter Ber374cksichtigung des vom Kl344ger selbst zu definierenden sozialen Geltungsanspruchs liege eine wertneutrale Falschdarstellung durch die Beklagte vor. Der Kl344ger habe durch das Interview gegen374ber der Presseagen-tur "dpa" bewusst in Kauf genommen, dass dieses nicht nur in von ihm ge-sch344tzten Presseerzeugnissen zitiert werde. Mit einer 334bernahme durch den "stern" habe er rechnen m374ssen. Der Kl344ger habe durch die Wahl eines ande-ren Interview-Partners das Erscheinen in bestimmten Presseerzeugnissen si-cherstellen k366nnen. Dass seitens der Beklagten vor Ver366ffentlichung keine Nachfrage beim "stern" hinsichtlich des Interview-Partners erfolgt sei, sei nicht als Nachl344ssigkeit zu werten. Der "stern" sei nicht f374r unzuverl344ssige Quellen-recherchen bekannt. Der Bericht im "stern" habe weitestgehend der "dpa"-Vorlage entsprochen. Der Kl344ger habe das abgedruckte Zitat auch tats344chlich gegen374ber "dpa" ge344u337ert. Unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde sei die An-gabe der unrichtigen Zitatquelle im Bericht des "ES" nur eine v366llig unbedeu-tende und wertneutrale Unrichtigkeit, die der Beklagten nicht zuzurechnen sei. Der von der Beklagten ver366ffentlichte Text sei inhaltlich zwar nicht iden-tisch, enthalte aber keine den Sinn ver344ndernde Abweichung gegen374ber dem von "dpa" bzw. "stern" 374bernommenen Text. Im 334brigen enthalte der Text Mei-nungs344u337erungen, die als solche durch die Meinungsfreiheit bzw. die Presse-freiheit inhaltlich gedeckt seien. 6 - 5 - II. 7 Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. 8 1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt der Revision, dass die be-anstandete 304u337erung insoweit unrichtig ist, als der Kl344ger sich nicht gegen374ber dem "stern" ge344u337ert hat. Das hat das Berufungsgericht jedoch nicht verkannt. Es bejaht diese Abweichung ausdr374cklich. a) Das Berufungsgericht h344lt die Abweichung zwischen der mitgeteilten Tatsache, dass der Kl344ger sich gegen374ber dem "stern" ge344u337ert habe, und der Wahrheit, wonach die 304u337erung gegen374ber "dpa" erfolgt ist, f374r unwesentlich. Demgegen374ber meint die Revision, hierauf komme es nicht an, weil eine un-wahre Tatsache jedenfalls nicht behauptet werden d374rfe, wenn der Betroffene sich an der Falschmeldung st366re, weil sie dem von ihm selbst zu definierenden sozialen Geltungsanspruch widerspreche. Dabei r344umt die Revision ein, dass die Beklagte seinerzeit nicht etwa wider besseres Wissen verbreitet hat, der Kl344ger habe die 304u337erung gegen374ber dem "stern" abgegeben, sondern dass sie insoweit gutgl344ubig war. Deshalb ist zweifelhaft, ob dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht bereits der Gesichtspunkt fehlender Wiederho-lungsgefahr entgegensteht. 9 Abschlie337ender Beurteilung bedarf dies jedoch nicht, weil es an anderen Voraussetzungen f374r einen solchen Anspruch fehlt. Insoweit ber374hrt sich die Frage, ob die Abweichung ("stern") von der Wahrheit ("dpa") wesentlich ist, eng mit der Frage, ob der Kl344ger hierdurch in seinem allgemeinen Pers366nlichkeits-recht verletzt ist. Das hat das Berufungsgericht unter den Umst344nden des Streitfalls mit Recht verneint. Ma337geblich ist n344mlich in einem solchen Fall, ob gerade die Abweichung von der Wahrheit den Betroffenen in seinem sozialen 10 - 6 - Geltungsanspruch beeintr344chtigt. Vorliegend h344tte es in dem beanstandeten Artikel korrekt hei337en m374ssen, dass der Kl344ger das Zitat laut einer Mitteilung des "stern" selbst gegen374ber "dpa" best344tigt habe. Wenn es demgegen374ber hei337t, dass er das Zitat selbst gegen374ber dem "stern" best344tigt habe, ber374hrt dies nicht den Inhalt der 304u337erung des Kl344gers, sondern lediglich die Frage, wem gegen374ber er sie abgegeben hat. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die nicht korrekte Berichterstat-tung in diesem Punkt sei nicht geeignet, den Kl344ger ver344chtlich zu machen oder in der 366ffentlichen Meinung herabzuw374rdigen (vgl. BVerfGE 54, 148, 157 - Eppler), ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Der Kl344ger hat nicht nachvollziehbar dargetan, weshalb die wahrheitswidrige Behauptung, er habe gegen374ber "stern" eine 304u337erung abgegeben, eine rechtswidrige Verlet-zung seines allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts darstelle. Das aber w344re Vor-aussetzung f374r die Annahme eines Eingriffs in sein Pers366nlichkeitsrecht, ohne die ein Anspruch auf Unterlassung der 304u337erung nicht besteht. Auch wenn grunds344tzlich keine unwahren Tatsachen verbreitet werden d374rfen, kommt es f374r die Frage eines Unterlassungsanspruchs darauf an, ob in einer solchen Be-richterstattung inhaltlich eine Verletzung des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts des Betroffenen liegt. 11 Zwar ist hierbei zu beachten, dass der von einer 304u337erung Betroffene seinen sozialen Geltungsanspruch und damit auch dessen Verletzung selbst definiert (vgl. BVerfGE aaO - Eppler; 99, 185, 194 - Helnwein; Wenzel/Burk-hardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rdn. 77). Die Behauptung, der Kl344ger habe eine 304u337erung gegen374ber dem "stern" abge-geben, betrifft jedoch weder die Privat-, Geheim- oder Intimsph344re des Kl344gers noch enth344lt sie ohne n344here Darlegung des Betroffenen erkennbar eine Ehr-kr344nkung oder sonst eine Verletzung des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts. 12 - 7 - Auch das Verf374gungsrecht des Kl344gers 374ber die Darstellung der eigenen Per-son (vgl. BVerfGE 35, 202, 220 - Lebach) ist nicht betroffen. Die Revision kann auch keinen nachvollziehbaren Vortrag des Kl344gers vor dem Tatrichter dazu dartun, dass sein Bild in der 326ffentlichkeit durch die Behauptung, er habe sich dem "stern" gegen374ber ge344u337ert, negativ beeinflusst worden w344re. Ohnehin reicht der Schutz des Betroffenen nicht soweit, dass er Anspruch darauf h344tte, in der 326ffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder von anderen gesehen werden m366chte (vgl. BVerfGE 99, 194 - Helnwein), hier also als Anwalt, der gegen374ber dem "stern" keine 304u337erungen macht. Dem beanstandeten Artikel ist - entgegen der Ansicht der Revision - nicht zu entnehmen, dass der Kl344ger dem "stern" ein Interview gegeben habe. Die behauptete Best344tigung gegen374ber dem "stern" kann auch in anderer Wei-se - etwa auf telefonische Anfrage - erfolgt sein. Die Bef374rchtung der Revision, der eine oder andere Leser des "ES" werde aus der unwahren Tatsache einer 304u337erung des Kl344gers gegen374ber dem "stern" R374ckschl374sse auf die Pers366n-lichkeit des Kl344gers ziehen und hierdurch werde dessen sozialer Geltungsan-spruch beeintr344chtigt, ist unter diesen Umst344nden eher fern liegend. Auch fehlt es an Vortrag des Kl344gers dazu, inwiefern sein Bild in der 326ffentlichkeit durch die objektiv unwahre Behauptung 374berhaupt beeintr344chtigt werde. Allein der Hinweis der Revision darauf, dass der Kl344ger den "stern" f374r ein "Boulevard-blatt" halte, reicht hierf374r nicht aus. Weiteren Vortrag des Kl344gers, wonach etwa seine Klientel gegen den "stern" eingestellt sei oder der Kl344ger in der 326ffent-lichkeit entschieden gegen den "stern" aufgetreten und damit eine 304u337erung gegen374ber diesem Blatt nicht in Einklang zu bringen w344re, zeigt die Revision nicht auf. 13 2. Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit sie einen Unterlassungs-anspruch damit begr374ndet, dass der streitgegenst344ndliche Artikel das angebli- 14 - 8 - che Zitat in einen anderen Zusammenhang stelle als den, in dem es gefallen sei, und hierdurch dessen Sinn verzerre. 15 a) Der Zitierte hat allerdings einen Anspruch darauf, dass seine Aussage an seinem Selbstverst344ndnis, also daran gemessen wird, wie und in welchem Kontext er die 304u337erung gemacht hat, und nicht daran, wie ein Teil der Leser die 304u337erung (miss-)verstehen k366nnte, solange das Zitat als eindeutige, einer Interpretation nicht bed374rftige Erkl344rung des Zitierten ausgegeben wird (BVerfGE 54, 155 - Eppler; 54, 208, 217 - B366ll; BVerfG, NJW 1993, 2925, 2926 - BKA-Pr344sident; L366ffler/Steffen, Presserecht, 4. Aufl., 247 6 LPG Rdn. 200). Da-gegen verst366337t das Falschzitat jedoch nicht. b) Die Revision macht hierzu geltend, dass der Kl344ger den zitierten Satz "bislang hat in Deutschland kein Anleger Schadenersatz bekommen" anl344sslich geplanter Gesetzes344nderungen ge344u337ert und einen vorl344ufigen Zwischenstand hinsichtlich bereits laufender Verfahren wiedergegeben habe. Er habe zum Ausdruck gebracht, dass einerseits klagende Anleger noch keinen endg374ltigen Erfolg gehabt h344tten, andererseits die Verfahren noch nicht beendet seien. Demgegen374ber werde die 304u337erung in dem Artikel als Beleg daf374r angef374hrt, dass "geldgierige Anw344lte" Anleger "in sinnlose Schadenersatzklagen hinein-hetzen" und "anwaltliche Abzockerei" betrieben. Damit erwecke sie den Ein-druck, der Kl344ger habe gewisserma337en zugegeben, dass die Warnungen der Beklagten vor geldgierigen Anw344lten und sinnlosen Schadensersatzprozessen berechtigt seien. Auch damit hat die Revision keinen Erfolg. 16 Das Verst344ndnis des Berufungsgerichts von dem beanstandeten Artikel unterliegt zwar der 334berpr374fung durch das Revisionsgericht (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - VersR 1994, 1120, 1121; vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - VersR 2000, 1162, 1163 f. und vom 16. November 2004 17 - 9 - - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 278), l344sst aber keinen durchgreifenden Feh-ler erkennen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, das Zitat sei zutreffend und unver344ndert wiedergegeben, entspricht dem Ergebnis der Beweisaufnahme und wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Das Berufungsgericht hat auch den Zusammenhang, in dem die 304u337erung des Kl344gers zitiert wird, nicht sinnwidrig entstellt. Es hat die Textpassagen, die sich mit dem Kl344ger befassen, als zul344ssige, wenn auch zugespitzte Meinungs344u337erung in einer die 326ffent-lichkeit wesentlich ber374hrenden Frage bewertet. Dem kann gefolgt werden, weil diese Meinungs344u337erungen ("Abzockerei", "sinnlose Klagen", "geldgierige An-w344lte") auch im Hinblick auf den Kl344ger keine blo337e Diffamierung darstellen. Sie entbehren nicht des erforderlichen Sachbezugs im Rahmen der Berichterstat-tung der Beklagten 374ber die bislang erfolglosen Massenklagen. Sie beinhalten - anders als in dem entsprechenden Artikel im "ES" Nr. 22/03 (vgl. dazu im Rechtsstreit zwischen den selben Parteien den Beschluss des erkennenden Senats vom 15. November 2005 - VI ZR 197/04 - zu OLG M374nchen, Urteil vom 18. Mai 2004 - 18 U 5717/03 -) - eine noch hinzunehmende Kritik und sind nicht als blo337e Schm344hkritik (vgl. Senatsurteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 279; BVerfG, NJW 2004, 590, 591) zu unter-lassen. - 10 - 3. Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 18 M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 17.12.2003 - 9 O 14936/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 13.07.2004 - 18 U 2505/04 -
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