BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 274/05 Verk374ndet am: 6. Februar 2007 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 823 Dc Voraussetzung f374r die Annahme einer Verkehrssicherungspflicht ist, dass sich vorausschauend f374r ein sachkundiges Urteil die nahe liegende M366glichkeit einer Sch344digung von Rechtsg374tern anderer ergibt (hier: Schaden an einer Br374cke durch Brand von unter der Br374cke abgestellten, mit Heu beladenen Wagen). BGH, Urteil vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 - OLG Hamm LG M374nster - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. Februar 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Hamm vom 19. Oktober 2005 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von dem Beklagten Ersatz des Brandschadens an einer Br374cke. 1 Die Br374cke, deren Eigent374merin die Kl344gerin ist, ist Teil einer Bundes-stra337e. Unter der Br374cke liegt der in der Gemeinde G. gelegene A-weg. Durch einen Wassergraben vom Weg getrennt, reicht eine gepflasterte Fl344che bis ans Widerlager der Br374cke. Die Fl344che liegt einerseits stadtnah, da s374dlich ein In-dustriegebiet angrenzt, andererseits abgeschieden, da das einzige Wohnhaus in der N344he zweihundert Meter entfernt ist und eine Sichtverbindung nicht be-steht. An dem Widerlager der Br374cke und an den Br374ckenpfeilern befinden sich mehrere Graffiti. 2 - 3 - Am Freitag, dem 27. Juni 2003, abends gegen 22.00 Uhr fuhr der Be-klagte vom A-weg 374ber einen in Sichtweite der Br374cke gelegenen Steg und eine Wiese auf die gepflasterte Fl344che und stellte dort drei landwirtschaftliche An-h344nger mit zuvor eingefahrenem, aufgrund des Wetters sehr trockenem Heu in Ballen f374r die Nacht unter, denn es war Regen vorhergesagt. Die f374r Samstag, den 28. Juni 2003, vorgesehene Abfuhr verz366gerte sich jedoch. Die drei neben-einander stehenden Heuwagen gingen am Samstagabend gegen 23.00 Uhr in Flammen auf. Beim Eintreffen der Feuerwehr schlugen die Flammen bereits gegen die Br374ckenkonstruktion, auf deren Unterseite sich auf ca. drei337ig Quad-ratmetern eine ungef344hr f374nf bis zehn Zentimeter dicke Betonschicht l366ste. Die Br374cke und ein Streckenabschnitt wurden daraufhin bis zum 29. Juni 2003 um 14.30 Uhr f374r den gesamten Fahrzeugverkehr gesperrt. Die H366he des Scha-dens ist zwischen den Parteien streitig. Die Brandursache konnte nicht gekl344rt werden. 3 Die Zufahrt zu der gepflasterten Fl344che unter der Br374cke ist nach dem Brand durch Pf344hle gesperrt worden. 4 Das Landgericht hat die Klage auf Schadensersatz in H366he von 36.993,85 200 nebst Zinsen und auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz allen weiteren materiellen Schadens, welcher der Kl344gerin aus dem Brandschaden vom 27. Juni 2003 an dem Br374ckenbauwerk noch entstehen wird, abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klageziel wei-ter. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. 6 Das Berufungsgericht hat Anspr374che der Kl344gerin auf Schadensersatz verneint. 7 Ein Anspruch aus 247 823 Abs. 1 BGB bestehe nicht, weil dem Beklagten keine Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht zur Last falle. Die Gefahr einer fahrl344ssigen Inbrandsetzung des Heus durch Benutzer des A-weges oder durch die Br374cke passierende Kraftfahrzeuginsassen, insbesondere durch acht-loses Wegwerfen von Zigarettenkippen, sei an diesem Abstellort gering gewe-sen. Gleiches gelte f374r die Gefahr einer vors344tzlichen Inbrandsetzung. Der Vor-trag der Kl344gerin in der Berufungsinstanz, der Beklagte habe gewusst, dass der Platz unter der Br374cke h344ufig von Jugendlichen als Treffpunkt benutzt werde, sei neu und bestritten und daher nicht zu ber374cksichtigen. Eine Selbstentz374n-dung des Heus liege aufgrund dessen Trockenheit fern. Anspr374che der Kl344gerin aus 247247 989, 990 bzw. 247 992 BGB oder aus 247247 7, 18 StVG seien nicht gegeben. 8 247 8 Abs. 2a Satz 3 Bundesfernstra337engesetz (k374nftig: FStrG) k366nne nicht analog herangezogen werden; das Abstellen der Anh344nger sei keine Sonder-nutzung, sondern stelle eine Benutzung der Bundesfernstra337e gem344337 247 8 Abs. 10 FStrG dar. 9 - 5 - II. 10 Die zul344ssige Revision der Kl344gerin hat in der Sache keinen Erfolg. 11 1. Ein Anspruch aus 247247 7, 18 StVG besteht nicht. Auch Anspr374che aus 247247 989, 990, 992 BGB stehen der Kl344gerin gegen den Beklagten nicht zu. Bei-des nimmt die Revision ausdr374cklich hin. 12 2. Das Berufungsgericht hat auch einen Anspruch der Kl344gerin aus 247 823 Abs. 1 BGB ohne Rechtsfehler verneint. Der Brand der mit Heu beladenen An-h344nger hat zwar die im Eigentum der Kl344gerin stehende Br374cke besch344digt. F374r diese Eigentumsverletzung war das Handeln des Beklagten urs344chlich. Der Be-klagte h344tte jedoch nur dann f374r die Sch344digung einzustehen, wenn er pflicht-widrig gehandelt h344tte, als er die mit Heu beladenen Anh344nger unter der Br374cke abstellte (vgl. Staudinger/Hager, 13. Bearbeitung 1999, 247 823 Rn. A 9 f. und E 2 ff.; Soergel/Spickhoff, BGB, 13. Aufl., Vor 247 823 Rn. 17 und 247 823 Rn. 12 f.; Spindler in: BeckOK BGB, 247 823 Rn. 10; Raab, JuS 2002, 1041, 1048). Das ist hier jedoch nicht der Fall. a) Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hat das Berufungsge-richt ohne Rechtsfehler verneint. 13 Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grunds344tzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Sch344di-gung anderer m366glichst zu verhindern (vgl. etwa Senat, Urteile vom 19. De-zember 1989 - VI ZR 182/89 - VersR 1990, 498, 499; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - VersR 2002, 247, 248; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 294/03 - VersR 2005, 279, 280 und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - VersR 2006, 233, 234, - jeweils 14 - 6 - m.w.N.). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Ma337-nahmen, die ein umsichtiger und verst344ndiger, in vern374nftigen Grenzen vorsich-tiger Mensch f374r notwendig und ausreichend h344lt, um andere vor Sch344den zu bewahren. Sie kann sich auch auf Gefahren erstrecken, die erst durch den un-erlaubten und schuldhaften Eingriff eines Dritten entstehen (vgl. Senat, Urteile vom 16. September 1975 - VI ZR 156/74 - VersR 1976, 149, 150; vom 19. De-zember 1989 - VI ZR 182/89 - aaO). Zu ber374cksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vor-beugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu ge-f344hrden, w344re utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Sch344digung aus-schlie337t, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegr374ndend wird eine Gefahr daher erst dann, wenn sich f374r ein sachkundiges Urteil die nahe liegende M366glichkeit ergibt, dass Rechtsg374ter anderer verletzt werden (vgl. Se-natsurteil vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO m.w.N.). Deshalb muss nicht f374r alle denkbaren M366glichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getrof-fen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Sch344digung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. Senat, Urteile vom 10. Oktober 1978 - VI ZR 98/77 - und - VI ZR 99/77 - VersR 1978, 1163, 1165; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (247 276 Abs. 2 BGB) ist gen374gt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung f374r erforderlich h344lt (vgl. Senat, Urteile vom 16. Februar 1972 - VI ZR 111/70 - VersR 1972, 559, 560; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO). Daher reicht es anerkannterma337en aus, diejenigen Si-cherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verst344ndiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angeh366riger der betroffenen Verkehrskreise - hier: der Ver-kehrsteilnehmer - f374r ausreichend halten darf, um andere Personen - hier: der 15 - 7 - Eigent374mer angrenzender Bauwerke - vor Sch344den zu bewahren, und die ihm den Umst344nden nach zuzumuten sind (vgl. Senat, Urteile vom 12. Februar 1963 - VI ZR 145/62 - VersR 1963, 532; vom 19. Mai 1967 - VI ZR 162/65 - VersR 1967, 801; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - aaO; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO und vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 - VersR 2006, 1083). Kommt es in F344llen, in denen hiernach keine Schutzma337nahmen getrof-fen werden mussten, weil eine Gef344hrdung anderer zwar nicht v366llig ausge-schlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umst344nden zu bef374rchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Scha-den, so muss der Gesch344digte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den Scha-den selbst tragen (vgl. Senat, Urteile vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 - VersR 1975, 812; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO und vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 - aaO). 16 b) Nach diesen Grunds344tzen war der Beklagte nicht aus Gr374nden der Verkehrssicherungspflicht gehalten, vom Abstellen der mit Heu beladenen An-h344nger unter der Br374cke abzusehen. 17 aa) Das Unterstellen der mit Heu beladenen Anh344nger war - anders als in den den Entscheidungen OLG M374nchen (VersR 1974, 443 f.) und LG Mann-heim (NJW-RR 1997, 921, 922) zugrunde liegenden F344llen - weder gesetzlich noch beh366rdlich wegen m366glicher Gefahren f374r die Br374cke untersagt. 18 bb) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler in tatrichterlicher W374rdi-gung des Sachvortrags der Parteien verneint, dass sich vorausschauend f374r ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Gefahr ergeben habe, es k366nnten Rechtsg374ter anderer verletzt werden. Das w344re jedoch nach den dargestellten Grunds344tzen Voraussetzung f374r die Annahme einer Verkehrssicherungspflicht. 19 - 8 - (1) Zwar ist nicht auszuschlie337en, dass untergestellte, mit Heu beladene Anh344nger objektiv eine Gefahrenquelle sein k366nnen, weil Heu grunds344tzlich leicht entz374ndbar ist (vgl. etwa OLG Oldenburg, r+s 1999, 162 f.; OLG Hamm, NZV 1997, 309). Es ist revisionsrechtlich aber nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht unter den Umst344nden des konkreten Falles angenommen hat, f374r ein sachkundiges Urteil habe vorausschauend die Gefahr einer Verletzung von Rechtsg374tern durch einen Brand der f374r zwei N344chte untergestellten Heu-anh344nger nicht nahe gelegen. 20 Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher W374rdigung in 334bereinstim-mung mit dem Vortrag der Parteien vor dem Tatrichter angenommen, dass die Gefahr einer Selbstentz374ndung des Heus aufgrund der Trockenheit des Materi-als fern liegend war. Das beanstandet die Revision vergeblich als widerspr374ch-lich. Allein dadurch, dass das Berufungsgericht die Realisierung der fernliegen-den M366glichkeit einer Brandstiftung nicht ausschlie337en konnte, wurde diese nicht zu einer nahe liegenden M366glichkeit, deren Verwirklichung h344tte verhin-dert werden m374ssen. 21 (2) Fern lag grunds344tzlich auch die Gefahr einer Selbstentz374ndung der Anh344nger (vgl. OLG M374nchen, NZV 1996, 199, 200). 22 (3) Das Berufungsgericht hat auch die Gefahr eines fahrl344ssigen In-Brand-Setzens des Heus durch Dritte als nicht nahe liegend angesehen. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht in tatrich-terlicher W374rdigung aufgrund der Besonderheiten der 326rtlichkeit f374r unwahr-scheinlich h344lt, dass auf dem A-weg oder auf der Bundesstra337e achtlos weg-geworfene brennende oder gl374hende Zigarettenstummel oder sonstige Gegens-t344nde bis zu den Anh344ngern gelangten. 334bergangener Vortrag oder sonstige 23 - 9 - Umst344nde, die einer solchen W374rdigung entgegenst374nden, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Revision nicht aufgezeigt. 24 (4) Die Gefahr einer vors344tzlichen Brandstiftung hat das Berufungsge-richt aufgrund der Abgelegenheit der 326rtlichkeit als vernachl344ssigbar angese-hen. Das begegnet revisionsrechtlich keinen Bedenken, da entsprechende Vor-g344nge f374r diese 326rtlichkeit bisher nicht bekannt waren (vgl. OLG Oldenburg, r+s 2001, 107, 108; Wussow/Hemmerich-Dornick, UHR, 15. Aufl., Kap. 3 Rn. 75). Die Revision zeigt keine Umst344nde auf, denen der Tatrichter eine Pflicht des Beklagten h344tte entnehmen m374ssen, aus dem Vorhandensein von - auch sonst h344ufigen - Graffiti gegenteilige Schl374sse zu ziehen. (5) Erfolglos verweist die Revision auf den Grundsatz, dass typischen Gefahren, auch wenn sie selten eintreten, um so eher zu begegnen ist, je ge-wichtiger die drohenden Sch344den sind (vgl. Senat, Urteile vom 17. Oktober 1989 - VI ZR 258/88 - VersR 1989, 1307; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO, 235 - je m.w.N.; vgl. auch Steffen, VersR 1980, 409, 411; Stau-dinger/Hager aaO, 247 823 Rn. E 27). Die Revision zeigt jedoch nicht auf, dass die Gefahr einer Entz374ndung des Heus mit der Folge eines erheblichen Sach-schadens an der Br374cke und einer Verkehrsbehinderung typisch gewesen w344-re. Zudem war die Verwirklichung einer solchen Gefahr innerhalb von nur zwei Tagen des Unterstellens wenig wahrscheinlich. 25 cc) Den weitergehenden und mit Parteivernehmung des Beklagten unter Beweis gestellten Vortrag der Kl344gerin in der Berufungsinstanz, auch neben den Anh344ngern habe Heu herumgelegen, hat das Berufungsgericht als versp344-tet nicht zugelassen (247 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Gleiches gilt f374r das weitere Vor-bringen der Kl344gerin, der Beklagte habe gewusst, dass die Fl344che h344ufig von Jugendlichen als Treffpunkt genutzt werde. Entgegen der Ansicht der Revision 26 - 10 - ist hierin keine unzul344ssig vorweggenommene Beweisw374rdigung und kein Ver-sto337 gegen 247 286 ZPO, sondern eine aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstan-dende Zur374ckweisung versp344teten Vortrags zu sehen. Die Voraussetzungen f374r eine Parteivernehmung des Beklagten (247 448 ZPO) lagen deshalb nicht vor. 27 3. Der Kl344gerin steht auch kein Ersatzanspruch aus 247 8 Abs. 2a Satz 3 FStrG zu. Nach dieser Bestimmung hat bei Sondernutzung einer Bundesstra337e der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu ersetzen, die dem Tr344ger der Stra337enbau-last durch die Sondernutzung entstehen; zu diesen z344hlen grunds344tzlich auch die Kosten f374r die Beseitigung von Sch344den (vgl. Grupp in: Marschall/Schroe-ter/Kastner, FStrG, 5. Aufl., 247 8 Rn. 35). a) Die Bestimmung des 247 8 Abs. 2a Satz 3 FStrG spricht schon nach ih-rem Wortlaut nicht von einem Nutzer, sondern von einem Erlaubnisnehmer, und setzt deshalb nicht (nur) eine Sondernutzung voraus, sondern auch eine daf374r erteilte Erlaubnis. Fehlt diese - wie vorliegend -, dann bestehen bei Besch344di-gung einer Bundesstra337e keine (vertrags344hnlichen) Schadensersatzanspr374che nach dem Bundesfernstra337engesetz, sondern nur solche nach den allgemeinen Vorschriften. 28 b) Hier lag auch keine Sondernutzung (247 8 Abs. 1 FStrG) vor. Eine sol-che w344re nur dann in Betracht zu ziehen, wenn die Nutzung der Bundesstra337e 374ber den Gemeingebrauch (247 7 FStrG) hinaus erfolgte (247 8 Abs. 1 Satz 1 FStrG) und dieser beeintr344chtigt w374rde oder werden k366nnte (vgl. Steiner, Be-sonderes Verwaltungsrecht, 7. Aufl., S. 795, 800). Das ist hier nicht der Fall. 29 Die Nutzung von Fl344chen au337erhalb der Verkehrsfl344che richtet sich re-gelm344337ig gem344337 247 8 Abs. 10 FStrG ausschlie337lich nach b374rgerlichem Recht (Grupp aaO, 247 8 Rn. 46; Pradel, Entstehung und Entwicklung des Bundesfern-stra337enrechts, Dissertation 2003, Seite 132 ff.). Eine analoge Anwendung von 30 - 11 - 247 8 Abs. 2a FStrG in solchen F344llen scheidet - entgegen der Ansicht der Revi-sion - mangels einer gesetzlichen Regelungsl374cke aus. 31 c) Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Fl344che unter der Br374-cke wegerechtlich Teil der Bundesfernstra337e ist (vgl. 247 1 Abs. 4 FStrG), was der Beklagte bestreitet. Nicht nachgegangen werden muss auch dem Vortrag des Beklagten, der hier in Rede stehende Platz sei 374ber eine seit Jahren gebildete Zuwegung frei zug344nglich gewesen. Tr344fe dies zu, k366nnte es sich - selbst wenn es sich wegerechtlich nicht um eine 366ffentliche Verkehrsfl344che handelte - um eine Fl344che handeln, die jedenfalls tats344chlich der Allgemeinheit zum Verkehr offen stand und auf der verkehrsrechtlich die StVO gelten w374rde (vgl. Grupp aaO, 247 1 Rn. 12; Hentschel, Stra337enverkehrsrecht, 38. Aufl., 247 1 StVO Rn. 13). Soweit nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts unter Beachtung dieser Rechtslage nicht auszuschlie337en ist, dass die Benutzung ei-ner in fremdem Eigentum stehenden Fl344che au337erhalb des Verkehrsraumes ohne eine Erlaubnis durch den Tr344ger der Stra337enbaulast (vgl. Grupp aaO, 247 8 32 - 12 - Rn. 46 a. E) pflichtwidrig gewesen sein k366nnte, bed374rfen die damit zusammen-h344ngenden Fragen unter den Umst344nden des Streitfalles keiner abschlie337en-den Entscheidung. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG M374nster, Entscheidung vom 28.04.2005 - 14 O 40/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 19.10.2005 - 13 U 110/05 -
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