BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 274/06 vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. November 2006 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage ist nicht kl344rungsbed374rftig. Der Senat hat sich im Urteil vom 13. M344rz 2007 (- VI ZR 216/05 - z. Ver366ff. best.) zur Funktion der Warnblinkanlage nach 247 16 Abs. 2 Satz 2 StVO umfassend ge344u337ert. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungs-beschwerde sind die tats344chlichen Umst344nde des Streitfalls nicht vergleichbar. Auch der Kl344ger bezweifelt nicht, dass die Warnblinklichter auf eine bestehende Gefahrensituation hinwiesen. Hingegen hatte der gesch344digte LKW-Fahrer nach den Fallumst344nden im Verfahren VI ZR 216/05 ohne Veranlassung die Warnblinkanlage eingeschaltet und anschlie337end eine Gefahrenlage geschaffen, indem er ohne Beachtung des ihm entgegenkommenden Fahrzeuges auf der Fahrerseite aus dem Fahrzeug sprang und deshalb vom Gegenverkehr erfasst wurde. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 30.481,84 200 M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Ravensburg, Entscheidung vom 21.12.2005 - 4 O 290/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.11.2006 - 3 U 16/06 -
Full & Egal Universal Law Academy