BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 274/06 Verk374ndet am: 17. Dezember 2008 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 307 Abs. 1 Cb; AVBGasV 247 4 In dem formularm344337igen Erdgassondervertrag eines Gasversorgungsunternehmens mit seinen Kunden ist die Preisanpassungsklausel "Der vorstehende Gaspreis 344ndert sich, wenn eine 304nderung der allgemeinen Ta-rifpreise eintritt." gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam, weil sie hinsichtlich des Umfangs der Preis344nderung nicht klar und verst344ndlich ist und die Kunden deswegen unan-gemessen benachteiligt. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06 - LG Bonn AG Euskirchen - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kl344ger werden das Urteil der 8. Zivilkam-mer des Landgerichts Bonn vom 7. September 2006 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 5. August 2005 abge344ndert. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gegen374ber den Kl344gern vorgenommenen Erh366hungen der Erdgaspreise zum 1. Januar 2005, 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 unwirksam sind. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von einseitig vorgenommenen Gaspreiserh366hungen. Die Beklagte ist ein regionales Gasversorgungsunter-nehmen; sie bezieht das Gas ihrerseits von 374berregionalen Gasversorgungsun-ternehmen. Die Kl344ger sind Eigent374mer eines Hausgrundst374cks in E. . Sie schlossen mit der Beklagten im Mai 2003 einen "Gasversorgungs- 1 - 3 - Sondervertrag" zur Versorgung ihres Wohnhauses mit Erdgas ab. Laut Vertrag betrug der von den Kl344gern zu zahlende Grundpreis 14,50 200/Monat und der zu zahlende Arbeitspreis 3,25 Cent/kWh (jeweils zuz374glich Mehrwertsteuer). In 247 2 Nr. 2 des von der Beklagten vorformulierten Vertrages hei337t es: "Der vorstehende Gaspreis 344ndert sich, wenn eine 304nderung der allge-meinen Tarifpreise eintritt." 247 6 Nr. 1 des Vertrages lautet: "Soweit in diesem Vertrag nicht anderes vereinbart wird, gelten die je-weils g374ltigen "Allgemeinen Bedingungen f374r die Gasversorgung (AVB-GasV)", die wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages sind." 2 Nachdem der Arbeitspreis zun344chst zum 1. Januar 2004 auf 3,15 Cent/kWh gesenkt worden war, erh366hte die Beklagte den Arbeitspreis zum 1. Januar 2005 auf 3,65 Cent/kWh, zum 1. Oktober 2005 auf 4,05 Cent/kWh und zum 1. Januar 2006 auf 4,51 Cent/kWh (jeweils zuz374glich Mehrwertsteuer). In den jeweiligen Mitteilungsschreiben f374hrte die Beklagte zur Begr374ndung der Preiserh366hungen aus, dass die Erdgasbezugspreise gestiegen seien. Mit ihrer Klage haben die Kl344ger die Feststellung begehrt, dass die von der Beklagten ihnen gegen374ber vorgenommene Erh366hung der Erdgaspreise zum 1. Januar 2005 nicht der Billigkeit entspreche und damit unwirksam sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344ger, mit der sie im Wege der Klageerweiterung auch die Feststellung der Unwirksamkeit der Gaspreiserh366hungen zum 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 begehrt haben, ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kl344ger ihre Feststellungsantr344ge weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 4 Die Revision hat Erfolg. I. 5 Das Berufungsgericht (LG Bonn, ZNER 2006, 274 = RdE 2007, 84) hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 6 Die Feststellungsklage sei gem344337 247 256 Abs. 1 ZPO zul344ssig, weil die Kl344ger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Billigkeit der Preiser-h366hungen h344tten. Auch die in der Berufungsinstanz vorgenommene Erweite-rung der Feststellungsklage sei zul344ssig, weil die Voraussetzungen des 247 533 ZPO vorl344gen. Die von der Beklagten durchgef374hrten Preiserh366hungen seien wirksam. Sie beruhten auf 247 2 Nr. 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertra-ges. Die Regelung sei nicht zu beanstanden. Sie sei nicht nach 247247 308, 309 BGB unwirksam. Diese Vorschriften f344nden gem344337 247 310 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Anwendung, weil es sich um einen Vertrag 374ber die Versorgung von Son-derabnehmern mit Gas handele und die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von der hier ma337geblichen AVBGasV abwichen. Denn auch 247 4 Abs. 2 AVBGasV enthalte ein einseitiges Preisanpassungsrecht des Gasversorgungsunternehmens. 7 Die Preisanpassungsklausel sei auch im Rahmen einer Pr374fung nach 247 307 BGB nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die betreffende Klausel kontrollf344hig, da es sich nicht um eine reine Preisbe-stimmung, sondern um eine Preisanpassungsklausel handele. Sie enthalte je-doch keine unangemessene Benachteiligung der Kl344ger. Preisanpassungsklau-seln seien ein geeignetes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts zwi- 8 - 5 - schen Preis und Leistung bei langfristigen Liefervertr344gen. Der Begriff der "all-gemeinen Tarifpreise" sei f374r den Kunden auch hinreichend bestimmt und ver-st344ndlich. Er bezeichne denjenigen Preis, den der Gasversorger unter Ber374ck-sichtigung der in seinem Gesch344ftsbereich anfallenden Preise und Kosten unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Kalkulationsgrunds344tze f374r seine Leistung verlangen m374sse. Daf374r spreche auch, dass die Beklagte die ma337gebliche Re-gelung inhaltlich an den Vorgaben von 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ausgerichtet habe. Die von der Beklagten vorgenommenen Preiserh366hungen seien nach 247 315 Abs. 3 BGB auf ihre Billigkeit zu 374berpr374fen. In 247 2 Nr. 2 des Vertrages sei der Beklagten durch Bestimmung der "allgemeinen Tarife" ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht einger344umt worden, welches aufgrund ihrer fakti-schen Monopolstellung einer Billigkeitskontrolle unterliege. Dieser hielten die Preiserh366hungen stand. Anhand der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen stehe zur 334berzeugung der Kammer fest, dass die Preiserh366hungen allein auf den gestiegenen Bezugskosten der Beklagten beruhten. Die Weitergabe von gestiegenen Bezugskosten an die Kunden sei aus Gesichtspunkten der Billig-keit nicht zu beanstanden. Die Kl344ger h344tten das Zahlenwerk der Beklagten nicht bestritten, sodass kein Anlass zur Einholung eines Sachverst344ndigengut-achtens bestanden habe. Auch der Umstand, dass in den von der Beklagten eingereichten Unterlagen die mit den Vorlieferanten urspr374nglich vereinbarten Basispreise geschw344rzt worden seien, stehe der 334berpr374fbarkeit nicht entge-gen. Die Angabe der Basispreise sei zur Pr374fung der Billigkeit der von der Be-klagten vorgenommenen Preiserh366hungen nicht erforderlich. 9 II. Diese Beurteilung h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 10 - 6 - 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Klage zul344ssig ist. Insbesondere haben die Kl344ger ein rechtliches Inte-resse (247 256 Abs. 1 ZPO) an der Feststellung, dass die ihnen gegen374ber vor-genommenen Gaspreiserh366hungen zum 1. Januar 2005, 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 unwirksam sind. Auf eine Leistungsklage k366nnen sie schon deshalb nicht verwiesen werden, weil das Rechtsschutzziel der hier gegebenen negativen Feststellungsklage mit einer Leistungsklage nicht erreicht werden kann (BGHZ 172, 315, 318). Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die Er-weiterung der Feststellungsklage in der Berufungsinstanz gem344337 247 533 ZPO als zul344ssig angesehen. 11 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, dass die vorgenannten Gaspreiserh366hungen wirksam sind. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die von der Beklagten verwendete Preisanpassungs-regelung in 247 2 Nr. 2 des "Gasversorgungs-Sondervertrages" der Parteien, ei-nem von der Beklagten vorformulierten Vertrag 374ber die leitungsgebundene Versorgung von Sonderkunden mit Erdgas (im Folgenden nur: Sondervertrag), gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam, weil sie nicht klar und ver-st344ndlich ist und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Ein Recht zur einseitigen 304nderung des Gaspreises steht der Beklagten daher nicht zu, sodass die streitigen Preis-erh366hungen schon deshalb unwirksam sind. Auf die Fragen, ob die Preiserh366-hungen einer Billigkeitskontrolle gem344337 247 315 Abs. 3 BGB standhielten, kommt es somit f374r die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. 12 a) Die Preisanpassungsklausel in 247 2 Nr. 2 des Sondervertrages ist als Versorgungsbedingung in dem Vertrag eines Gasversorgungsunternehmens mit Sonderkunden nicht durch 247 310 Abs. 2 BGB der Inhaltskontrolle gem344337 247 307 BGB entzogen (BGHZ 138, 118, 123 zu den Vorg344ngerregelungen in 13 - 7 - 247 23 Abs. 2 Nr. 2 und 247 9 AGBG). Sie unterliegt gem344337 247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 1 und 2 BGB (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 21. September 2005 226 VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335, unter II 1 m.w.N.). 14 b) Die Preisanpassungsklausel ist nicht hinreichend klar und verst344ndlich und benachteiligt die Kunden der Beklagten deshalb unangemessen (247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Nach ihrem Wortlaut 344ndern sich die Gaspreise, "wenn eine 304nderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt". Damit regelt die Klausel zwar die Voraussetzung f374r eine Preis344nderung. Nicht hinreichend klar geregelt ist aber, wie sich die Gaspreise bei Vorliegen der Voraussetzung 344ndern sollen. Unklar ist insbesondere, ob die 304nderung in einem bestimmten Verh344ltnis zur 304nderung der allgemeinen Tarifpreise erfolgen und welches Verh344ltnis dies ge-gebenenfalls sein soll. Die Bestimmung ist in diesem Punkt objektiv mehrdeutig. Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage nicht befasst. Der Senat kann die insoweit notwendige Auslegung selbst nachholen, weil die dazu erforderlichen Feststellungen getroffen und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (BGHZ 16, 71, 81; BGH, Urteil vom 12. Februar 1997 226 V ZR 250/96, WM 1998, 626, unter II 3). Allgemeine Gesch344ftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und ihrem typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verst344n-digen und redlichen Vertragspartnern unter Abw344gung der Interessen der betei-ligten Kreise verstanden werden. Zu pr374fen ist, wie die Allgemeinen Gesch344fts-bedingungen vom angesprochenen Kundenkreis vern374nftigerweise aufgefasst werden durften, wobei von den Verst344ndnism366glichkeiten des durchschnittli-chen Kunden auszugehen ist. Ma337geblich ist in erster Linie der Wortlaut, daneben der Sinn und Zweck und die systematische Stellung der fraglichen Klausel (st. Rspr., BGHZ 77, 116, 118; 167, 64, 69 f.). - 8 - Unter Ber374cksichtigung dieser Grunds344tze ist die Klausel jedenfalls so zu verstehen, dass die Gaspreise sich jeweils in der gleichen Richtung wie die Ta-rifpreise 344ndern sollen, dass also bei einer Senkung der allgemeinen Tarifpreise nur eine Senkung, nicht aber eine Erh366hung des Gaspreises in Betracht kommt und umgekehrt. Auch im Wege der Auslegung l344sst sich aber die Frage nach dem Umfang der jeweiligen Erh366hung oder Senkung nicht hinreichend kl344ren. Insofern kommen zumindest die folgenden Auslegungsm366glichkeiten in Be-tracht: 15 - Eine 304nderung der Tarifpreise wird nominal auf die Sonderkun-denpreise 374bertragen (Beispiel: Bei einer Erh366hung bzw. Senkung der Tarifpreise um 0,5 Cent/kWh werden auch die Sonderkunden-preise um 0,5 Cent/kWh erh366ht bzw. gesenkt.). - Eine 304nderung der Tarifpreise wird prozentual auf die Sonderkun-denpreise 374bertragen (Beispiel: Der Tarifpreis von 5 Cent/kWh wird um 0,5 Cent/kWh 226 also 10% 226 erh366ht bzw. gesenkt; der Sonderkundenpreis betr344gt 4 Cent/kWh, er wird um 10% 226 also 0,4 Cent/kWh 226 erh366ht bzw. gesenkt.). - Bei einer 304nderung der Tarifpreise besteht ein einseitiges Leis-tungsbestimmungsrecht der Beklagten, die Preise f374r Sonderkun-den zu erh366hen (im Falle einer Erh366hung der Tarifpreise) oder zu senken (im Falle einer Senkung der Tarifpreise), ohne dass eine feste rechnerische Bindung an die 304nderung der Tarifpreise be-steht. Auch die Unklarheitenregel des 247 305c Abs. 2 BGB f374hrt nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, denn es l344sst sich schon nicht feststellen, welche Ausle- 16 - 9 - gungsvariante am kundenfreundlichsten ist. So w344re 226 ausgehend von der An-nahme, dass der Sonderkundenpreis niedriger als der Tarifpreis ist 226 bei einer Preiserh366hung die zweite Variante, bei einer Preissenkung aber die erste Vari-ante f374r den Kunden g374nstiger. 17 Die Unklarheit wird nicht durch die Verweisung in 247 6 Nr. 1 des Sonder-vertrages auf die "Allgemeinen Bedingungen f374r die Gasversorgung (AVB-GasV)" beseitigt, die im Zeitpunkt der von der Beklagten vorgenommenen Gas-preiserh366hungen noch Geltung hatten (au337er Kraft getreten am 8. November 2006 nach Art. 4 der Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzan-schlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck vom 1. November 2006, BGBl. I, S. 2477). Aus den Regelungen der Verordnung 374ber Allgemeine Bedingungen f374r die Gasversorgung von Tarifkunden (AVB-GasV) kann sich schon deshalb keine Klarstellung ergeben, weil diese gem344337 247 6 Nr. 1 des Sondervertrages nur gelten, "soweit in diesem Vertrag nichts an-deres vereinbart wird". Der Sondervertrag enth344lt in 247 2 Nr. 2 aber bereits eine Vereinbarung zur Preisanpassung, die sich f374r einen durchschnittlichen Kunden als abschlie337ende Regelung darstellt und nicht erkennen l344sst, dass zu ihrem Verst344ndnis erg344nzend die Bestimmungen der AVBGasV heranzuziehen sein k366nnten. c) Damit fehlt es an einer hinreichend bestimmten Regelung, wie sich der vertraglich vereinbarte Gaspreis bei einer 304nderung der allgemeinen Tarifpreise 344ndern soll. Darin liegt zugleich eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten (247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), weil diese die Berechtigung einer Preis344nderung nicht verl344sslich nachpr374fen k366nnen. Der Beklagten wird es dadurch erm366glicht, das in dem urspr374nglich vereinbarten Gaspreis zum Ausdruck kommende Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung zu ihren 18 - 10 - Gunsten zu ver344ndern (vgl. Senatsurteile vom 21. September 2005, aaO, unter II, und vom 13. Dezember 2006 226 VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054, Tz. 21). 19 d) Dieser Beurteilung l344sst sich, anders als das Berufungsgericht ge-meint hat, nicht entgegenhalten, die Preisanpassungsklausel entspreche dem gesetzlichen Leitbild des 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV. 20 Die AVBGasV hat allerdings ebenso wie die Verordnung 374ber Allgemeine Bedingungen f374r die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie (AVBEltV) eine "Leitbildfunktion im weiteren Sinne". Sie verk366rpert eine Wert-entscheidung, die der Verordnungsgeber im Tarifkundenbereich getroffen hat, und enth344lt somit einen gewichtigen Hinweis auf das, was auch im Vertragsver-h344ltnis mit Sonderabnehmern als angemessen zu betrachten ist. Diese Indiz-wirkung ergibt sich aus der Absicht des Gesetzgebers des AGB-Gesetzes, durch die Regelung in 247 23 Abs. 2 Nr. 2 AGBG weiterhin eine Versorgung der Sonderabnehmer ganz oder teilweise zu den f374r Tarifabnehmer geltenden Be-dingungen zuzulassen. Die damit angestrebte sachliche Gleichbehandlung von Tarif- und Sondervertragskunden beruht auf dem Gedanken, dass Sonderab-nehmer regelm344337ig keines st344rkeren Schutzes bed374rfen als Tarifabnehmer (vgl. zur AVBEltV BGHZ 138, 118, 126 f. unter Hinweis auf BR-Drs. 360/75, S. 42). Dies hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegr374ndung zu 247 310 Abs. 2 BGB, mit dem die Regelung des 247 23 Abs. 2 Nr. 2 AGBG in das B374rgerliche Gesetz-buch 374bernommen worden ist, ausdr374cklich best344tigt und ausgef374hrt, dass es den Versorgungsunternehmen frei stehen m374sse, ihre Allgemeinen Gesch344fts-bedingungen mit Sonderabnehmern entsprechend den Allgemeinen Versor-gungsbedingungen zu gestalten (BT-Drs. 14/6040, S. 160). Gleichwohl bedarf es im Streitfall keiner Entscheidung, ob deswegen ei-ne entsprechend den Regelungen in 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV gestaltete 21 - 11 - Preisanpassungsklausel einer Pr374fung gem344337 247 307 BGB standhielte (vgl. dazu von Westphalen, ZIP 2008, 669, 671 ff.). Denn eine entsprechende 334bernahme dieser Regelungen l344sst sich der von der Beklagten verwendeten Preisanpas-sungsklausel schon deshalb nicht entnehmen, weil 226 wie oben dargelegt 226 kei-ne Klarheit dar374ber besteht, in welcher Weise die Preis344nderungen bei Vorlie-gen der Voraussetzungen zu erfolgen haben. Insbesondere folgt aus der Klau-sel nicht klar und verst344ndlich, ob der Beklagten ein einseitiges Leistungsbe-stimmungsrecht zustehen soll, wie es sich aus 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV er-gibt (BGHZ 172, 315, 320 f.; Senatsurteil vom 19. November 2008 226 VIII ZR 138/07, zur Ver366ffentlichung bestimmt, unter II 2). e) Die unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten wird nicht durch die Einr344umung eines Rechts zur L366sung vom Vertrag ausgeglichen (vgl. insoweit Senatsurteil vom 13. Dezember 2006, aaO, Tz. 27 m.w.N.). Denn gem344337 247 5 des Sondervertrages haben die Kunden 226 abgesehen vom Fall des Wohnungswechsels 226 lediglich ein K374ndigungsrecht zum Ablauf des Abrech-nungsjahres mit einer dreimonatigen K374ndigungsfrist, das erstmals nach Ablauf von 24 Monaten ausge374bt werden kann. 22 Die in 247 6 Nr. 1 des Sondervertrages enthaltene Verweisung auf die AVBGasV f374hrt nicht zu einer anderen Beurteilung. Zwar kann der Kunde ge-m344337 247 32 Abs. 2 AVBGasV unter anderem dann das Vertragsverh344ltnis mit zweiw366chiger Frist auf das Ende des der 366ffentlichen Bekanntgabe folgenden Monats k374ndigen, wenn sich die allgemeinen Tarife 344ndern. Es ist indessen unklar (247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), ob 247 32 Abs. 2 AVBGasV angesichts der be-reits in 247 5 des Sondervertrages getroffenen K374ndigungsregelung anwendbar und gegebenenfalls im Falle einer Preis344nderung gem344337 247 2 Nr. 2 des Vertra-ges einschl344gig ist. 23 - 12 - 3. Der Beklagten ist auch nicht im Wege der erg344nzenden Vertragsaus-legung ein Preis344nderungsrecht zuzubilligen. 24 25 Sind Allgemeine Gesch344ftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil ge-worden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag grunds344tzlich nach 247 306 Abs. 1 BGB im 334brigen wirksam und richtet sich sein Inhalt gem344337 247 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. Dazu z344hlen zwar auch die Bestimmungen der 247247 157, 133 BGB 374ber die erg344nzende Vertragsauslegung (BGHZ 90, 69, 75 zu der Vorg344ngerregelung in 247 6 Abs. 2 AGBG). Eine erg344nzende Ver-tragsauslegung kommt aber nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Weg-fall einer unwirksamen Klausel entstehende L374cke nicht durch dispositives Ge-setzesrecht f374llen l344sst und dies zu einem Ergebnis f374hrt, das den beiderseiti-gen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung tr344gt, sondern das Vertragsgef374ge einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (BGHZ 90, 69, 77 f.; 137, 153, 157). Das ist hier nicht der Fall. Gem344337 247 5 Nr. 2 des Sondervertrages steht der Beklagten das Recht zu, sich nach zweij344hriger Vertragsdauer mit einer K374ndigungsfrist von drei Mona-ten zum Ende eines Abrechnungsjahres vom Vertrag zu l366sen. Wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, so f374hrt dies nicht ohne weiteres zu einem unzumutbaren Ergebnis (vgl. BGH, Ur-teil vom 29. April 2008 226 KZR 2/07, WuW/E DE-R 2295, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 176, 244 bestimmt - Erdgassondervertrag, Tz. 33). 26 III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu ent-scheiden, da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). Auf die Antr344ge der Kl344- 27 - 13 - ger ist festzustellen, dass die ihnen gegen374ber vorgenommenen Erh366hungen der Gaspreise zum 1. Januar 2005, 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 un-wirksam sind. Soweit die Kl344ger auch die Feststellung begehren, dass die Er-h366hungen nicht der Billigkeit entsprechen (und damit unwirksam sind), bedarf es dar374ber keines gesonderten Ausspruchs. Die Kl344ger wollen die streitigen Preiserh366hungen nicht gegen sich gelten lassen und haben deshalb Feststel-lungsklage erhoben; dabei haben sie sich auch auf die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel gest374tzt. Mit der Feststellung der Unwirksamkeit der Preiserh366hungen haben die Kl344ger ihr Klageziel in vollem Umfang erreicht. Dass die Unwirksamkeit auf dem Fehlen einer wirksamen Preisanpassungs-klausel beruht, sodass offen bleiben kann, ob die Preiserh366hungen einer Billig-keitskontrolle gem344337 247 315 Abs. 3 BGB standhielten, 344ndert daran nichts. Ball Wiechers Hermanns Dr. Hessel Dr. Achilles Vorinstanzen: AG Euskirchen, Entscheidung vom 05.08.2005 - 17 C 260/05 - LG Bonn, Entscheidung vom 07.09.2006 - 8 S 146/05 -
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