BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 274/06 Verk374ndet am: 20. Mai 2009 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja MB/KT 94 247 1 (3) In der Krankentagegeldversicherung ist Ma337stab f374r die Pr374fung der Arbeitsunf344-higkeit der bisher ausge374bte Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung. Daher kann der Versicherer den Versicherten nicht darauf verweisen, unter Kapitalein-satz eine Weiterf374hrung seiner bisherigen T344tigkeit unter ge344nderten Bedingun-gen zu erm366glichen. BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - IV ZR 274/06 - OLG Schleswig LG Itzehoe - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richte-rin Harsdorf-Gebhardt auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Mai 2009 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 16. Zi-vilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesge-richts in Schleswig vom 12. Oktober 2006 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als der Antrag der Kl344-gerin auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 102.679,84 200 nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozent-punkten 374ber dem Basiszinssatz aus 32.489,62 200 seit dem 18. Juli 2003 und aus 70.190,22 200 seit dem 12. Dezember 2005 abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, die als selbst344ndige Werbekauffrau seit 1999 einen Beschaffungsservice f374r Werbemittel betreibt, hielt bei der Beklagten ei-ne Krankentagegeldversicherung, der die Allgemeinen Versicherungsbe- 1 - 3 - dingungen f374r die Krankentagegeldversicherung in der Fassung der Mus-terbedingungen 1994 des Verbandes der Privaten Krankenversicherung (MB/KT 94) nebst Tarifbedingungen der Beklagten zugrunde lagen. Sie verlangt von der Beklagten f374r die Zeit vom 2. Dezember 2002 bis ein-schlie337lich 30. November 2004 Krankentagegeld in H366he von insgesamt 103.193,68 200, wobei sie noch offene Versicherungsbeitr344ge in Abzug bringt. Seit einem Treppensturz am 2. Februar 2002 leidet die Kl344gerin an Schmerzen im Bereich der rechten Schulter, vor allem beim Anheben und Tragen von schwereren Lasten; 344rztlich diagnostiziert wurde ein Im-pingementsyndrom (Schulterengpasssyndrom). Die Beklagte zahlte nach Vorlage 344rztlicher Arbeitsunf344higkeitsbescheinigungen das vereinbarte Krankentagegeld von 171,28 200 t344glich bis einschlie337lich 1. Dezember 2002 und stellte dann ihre Zahlungen ein. 2 Im Juli 2003 beauftragte die Beklagte ein Detektivunternehmen mit der 334berpr374fung, ob die Kl344gerin trotz der ihr attestierten Arbeitsunf344hig-keit einer beruflichen T344tigkeit nachgehe. Zwei Mitarbeiter dieses Unter-nehmens nahmen Kontakt zu der Kl344gerin auf und gaben unter falschem Namen vor, als Kunden bzw. f374r Kunden Interesse an den von ihr ange-botenen Werbemitteln zu haben. Die Kl344gerin pr344sentierte den Detekti-ven bei drei verabredeten Treffen im August und September 2003 ihre Werbemittel. Daraufhin erkl344rte die Beklagte mit Schriftsatz vom 22. Ok-tober 2003 und weiterem Schriftsatz vom 27. November 2003 die fristlo-se K374ndigung der Krankentagegeldversicherung mit der Begr374ndung, dass die Kl344gerin beruflich t344tig geworden sei und gleichzeitig Kranken-tagegeld gefordert habe. 3 - 4 - 4 Die Kl344gerin hat vorgetragen, sie sei ausschlie337lich im Au337en-dienst ihres Betriebes t344tig gewesen und habe Kunden mit zwei 25 kg schweren Musterkoffern und einer 15 kg schweren Reisetasche mit Mus-tern besucht, die Werbemittel pr344sentiert, zum Kauf angeboten und Be-stellungen entgegengenommen. Dazu sei sie aufgrund ihrer Schulterbe-schwerden nicht mehr in der Lage, weil sie die Koffer und die Tasche nicht mehr aus dem Kofferraum ihres Cabrios heben und zu den Kun-denbesuchen tragen k366nne. Das Landgericht hat die Klage unter anderem insoweit abgewie-sen, als die Kl344gerin einen Anspruch auf Krankentagegeld in H366he von 32.489,62 200 f374r den Zeitraum vom 2. Dezember 2002 bis zum 30. Juni 2004 geltend gemacht hat. Die Berufung der Kl344gerin, mit der sie ihre Forderung auf 103.193,68 200 erh366ht hat, ist erfolglos geblieben. Diesen Zahlungsantrag verfolgt die Kl344gerin mit ihrer Revision weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Kl344gerin hat 374berwiegend Erfolg und f374hrt zur weitgehenden Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckver-weisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht eine vollst344ndige Arbeitsunf344higkeit der Kl344gerin nicht fest, auch wenn davon auszugehen sei, dass die Kl344gerin nahezu ausschlie337lich im Au337endienst mit der Ak-quisition in der von ihr beschriebenen Art und Weise befasst gewesen sei. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum es der Kl344gerin nicht m366glich 7 - 5 - und zumutbar gewesen sein solle, die konkrete Trage- und Hebelast durch nahe liegende, einfache Ma337nahmen zu verringern, etwa durch Verwendung von Trolleys. Problematisch sei bei einem Schultereng-passsyndrom nach den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen allerdings das Anheben von Lasten von 10 bis 20 kg in der Armvorhaltebewegung, wie sie beim Heben der Musterkoffer aus dem Kofferraum oder dort hin-ein vorkomme. Dem k366nne die Kl344gerin aber zumutbar dadurch begeg-nen, dass sie sich ein Fahrzeug ohne Ladekante, etwa einen Kombi, an-stelle ihres Cabrios mit hoher Ladekante anschaffe. Damit lie337e sich die problematische Armvorhaltebewegung vermeiden; zudem lie337en sich die Koffer auch mit dem linken Arm leichter hinein- oder herausheben. F374r den Zeitraum ab dem 1. November 2003 habe die Kl344gerin auch deshalb keine Krankentagegeldanspr374che mehr, weil die Beklagte den Vertrag mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt wirksam fristlos gek374ndigt habe. Ein wichtiger Grund f374r eine fristlose K374ndigung ergebe sich dar-aus, dass die Kl344gerin versucht habe, f374r die drei Tage, an denen sie die Pr344sentationstermine mit den Detektiven wahrgenommen habe, Kranken-tagegeldleistungen zu erlangen. 8 II. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 9 1. Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin einen Anspruch auf Krankentagegeld zu Unrecht mit der Begr374ndung versagt, sie h344tte die Trage- und Hebelast durch Umgestaltung ihrer Musterkoffer verringern und das Anheben von Lasten in der Armvorhaltebewegung durch An-schaffung eines anderen Fahrzeugs ohne Ladekante vermeiden k366nnen. Damit hat das Berufungsgericht von der Kl344gerin eine dem Wesen der 10 - 6 - Krankentagegeldversicherung fremde Umorganisation der Arbeitsabl344ufe verlangt. a) In der Krankentagegeldversicherung setzt der Eintritt eines Ver-sicherungsfalles neben der medizinisch notwendigen Heilbehandlung ei-ne in deren Verlauf 344rztlich festgestellte Arbeitsunf344higkeit voraus (247 1 (2) Satz 1 MB/KT 94). Arbeitsunf344higkeit liegt gem344337 247 1 (3) MB/KT 94 vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche T344tigkeit nach medizini-schem Befund vor374bergehend in keiner Weise aus374ben kann, sie auch nicht aus374bt und keiner anderen Erwerbst344tigkeit nachgeht. Diese Defini-tion der Arbeitsunf344higkeit kn374pft an die konkrete berufliche T344tigkeit der versicherten Person und nicht allgemein an ihre beruflichen M366glichkei-ten an. Dementsprechend bemisst sich die Arbeitsunf344higkeit nach der bisherigen Art der Berufsaus374bung, selbst wenn der Versicherte noch andere T344tigkeiten aus374ben kann (Pr366lss in Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. 247 1 MB/KT 94 Rdn. 6 m.w.N.). Daher ist der Versicherer nicht berechtigt, den Versicherungsnehmer auf so genannte Vergleichsberufe oder gar sonstige, auf dem Arbeitsmarkt angebotene Erwerbst344tigkeiten zu ver-weisen (Senatsurteile vom 9. Juli 1997 - IV ZR 253/96 - VersR 1997, 1133 unter II 2 b; vom 25. November 1992 - IV ZR 187/91 - VersR 1993, 297 unter II 1). Dies gilt auch dann, wenn der Versicherte mindestens 50 % der von seinem Berufsbild allgemein umfassten T344tigkeiten noch aus374ben kann; sofern ihm die bisherige Berufsaus374bung v366llig unm366glich geworden ist, muss er sich nicht darauf verweisen lassen, eine seinen verbliebenen beruflichen F344higkeiten entsprechende andere Arbeit auf-zunehmen (Senatsurteil vom 25. November 1992 aaO; Pr366lss aaO m.w.N.). Hingegen ist der Versicherte nicht arbeitsunf344hig, wenn er ge-sundheitlich zu einer - wenn auch nur eingeschr344nkten - T344tigkeit in sei-nem bisherigen Beruf imstande geblieben ist (Senatsurteil vom 25. No- 11 - 7 - vember 1992 aaO). Ob der Versicherte seinem Beruf nicht mehr in der bisherigen Ausgestaltung nachgehen kann, ist durch einen Vergleich der Leistungsf344higkeit, die f374r die bis zur Erkrankung konkret ausge374bte T344-tigkeit erforderlich ist, mit der noch verbliebenen Leistungsf344higkeit fest-zustellen (Pr366lss aaO Rdn. 7 m.w.N.). b) Das Berufungsgericht hat bei seiner Vergleichsbetrachtung zwar ber374cksichtigt, wie die Au337endienstt344tigkeit der Kl344gerin vor ihrem Unfall tats344chlich gestaltet war, ihr aber eine andere Arbeitsorganisation abver-langt. Damit hat es au337er Acht gelassen, dass Ma337stab f374r die Pr374fung der Arbeitsunf344higkeit der bisherige Beruf in seiner konkreten Auspr344-gung ist. Mit Blick darauf kann der Versicherer den Versicherten nicht darauf verweisen, durch Umorganisation seiner Arbeitsabl344ufe, notfalls mit dem dazu erforderlichen Kapitaleinsatz, die Voraussetzungen f374r die Wiederaus374bung seines Berufs zu schaffen. Ob und inwieweit der Versi-cherte nach Treu und Glauben gehalten ist, 374ber die medizinische Be-handlung hinaus an der Wiederherstellung seiner Arbeitsf344higkeit aktiv mitzuwirken, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls ist er nicht ge-zwungen, seine berufliche T344tigkeit durch Austausch oder Ver344nderung der bislang eingesetzten Arbeitsmittel neu zu organisieren. F374r die Be-rufsunf344higkeitsversicherung hat der Senat bereits entschieden, dass sich der Versicherte eine nachtr344glich entstandene Umorganisations-m366glichkeit nicht zu seinem Nachteil anrechnen lassen muss, wenn er diese durch eine eigene Anstrengung geschaffen hat, zu der er dem Ver-sicherer gegen374ber weder aufgrund einer vertraglich vereinbarten Oblie-genheit noch aufgrund seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet war. Eine solche 374berobligationsm344337ige Anstrengung liegt z.B. vor, wenn der Versicherte durch Kapitaleinsatz sein Unternehmen erweitert (Se-natsurteil vom 28. April 1999 - IV ZR 123/98 - VersR 1999, 958 unter II 2 12 - 8 - b). Dies gilt erst recht f374r die Krankentagegeldversicherung, die nur auf die bisherige Berufst344tigkeit des Versicherten abstellt und eine Verwei-sung auf andere Erwerbst344tigkeiten nicht kennt. Auch bei der Krankenta-gegeldversicherung w344re es unbillig, dem Versicherer, der an dem un-ternehmerischen Risiko des Versicherten nicht beteiligt ist, Leistungs-freiheit zu gew344hren, wenn der Versicherte seinen Betrieb nicht anders gestaltet. Ebenso wenig kann der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Krankentagegeld frei werden, wenn der Versicherte nicht seine T344tigkeit durch einen - unter Umst344nden mit erheblichem Kapital-aufwand verbundenen - Austausch der Arbeitsmittel ver344ndert. Demnach kann die Beklagte der Kl344gerin nicht anlasten, dass die-se nicht ihr Cabrio, mit dem sie zu den Pr344sentationsterminen fuhr, ge-gen einen anderen PKW mit niedrigerer Ladekante tauschte und die Musterkoffer nicht durch kleinere Koffer oder Trolleys ersetzte. Ob dem Versicherten im Einzelfall eine Ver344nderung seiner Arbeitsmittel zumut-bar ist, wenn der Versicherer die ihm daf374r entstehenden Kosten 374ber-nimmt, kann dahinstehen. Mit einem entsprechenden Angebot ist die Be-klagte weder vor noch nach der Leistungseinstellung an die Kl344gerin he-rangetreten. 13 2. Unabh344ngig von der Frage der Arbeitsunf344higkeit der Kl344gerin durfte die Beklagte f374r den Zeitraum ab dem 1. November 2003 die Kran-kentagegeldzahlung nicht deshalb verweigern, weil sie die fristlose K374n-digung des Vertrages erkl344rt hatte. Denn ein K374ndigungsgrund lag nicht vor. 14 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass den Parteien eines Versicherungsvertrages grunds344tzlich ein Recht zur 15 - 9 - K374ndigung aus wichtigem Grund nach 247 314 Abs. 1 Satz 1 BGB zusteht. Diese Bestimmung, die das aus dem Gebot von Treu und Glauben entwi-ckelte K374ndigungsrecht aus wichtigem Grund abgel366st hat, geh366rt zu den gesetzlichen Bestimmungen 374ber das au337erordentliche K374ndigungsrecht, auf die 247 14 (2) MB/KT 94 ausdr374cklich verweist (Senatsurteil vom 18. Juli 2007 - IV ZR 129/06 - VersR 2007, 1260 Tz. 13). b) Die Erw344gungen, mit denen das Berufungsgericht der Beklagten ein Recht zur au337erordentlichen K374ndigung des Krankentagegeldversi-cherungsvertrages zugebilligt hat, k366nnen selbst im Rahmen der nur ein-geschr344nkt m366glichen revisionsrechtlichen Nachpr374fung (vgl. Senatsur-teil vom 18. Juli 2007 aaO Tz. 14 m.w.N.) nicht als tragf344hig angesehen werden. 16 aa) Ein wichtiger Grund zur au337erordentlichen K374ndigung setzt gem344337 247 314 Abs. 1 Satz 2 BGB voraus, dass Tatsachen vorliegen, die dem K374ndigenden unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalls und unter Abw344gung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar machen. Im Hinblick auf die soziale Funktion der privaten Krankenversicherung ist anerkannt, dass ein wichtiger Grund zur au337erordentlichen K374ndigung erst dann gegeben ist, wenn der Versi-cherungsnehmer in besonders schwerwiegender Weise die Belange des Versicherers seinem Eigennutz hintanstellt. Das ist vor allem dann der Fall, wenn er sich Versicherungsleistungen erschleicht oder zu erschlei-chen versucht (Senatsurteile vom 18. Juli 2007 aaO Tz. 16; vom 3. Ok-tober 1984 - IVa ZR 76/83 - VersR 1985, 54 unter II 2, jeweils m.w.N.). Wie der Senat in seinen genannten Entscheidungen ausgef374hrt hat, er-weckt derjenige, der Krankentagegeld wegen Arbeitsunf344higkeit verlangt und dem Versicherer zwar die Arbeitsunf344higkeit mitteilt, nicht aber den 17 - 10 - Umstand, dass er seinen Beruf ungeachtet der Arbeitsunf344higkeit prak-tisch voll aus374bt, den unzutreffenden Eindruck, er k366nne seine berufliche T344tigkeit nicht aus374ben und 374be sie auch nicht aus. Damit t344uscht der Versicherungsnehmer Umst344nde vor, die eine Leistungspflicht des Versi-cherers ergeben und erschleicht sich diese Versicherungsleistungen (Se-natsurteile vom 18. Juli 2007 aaO Tz. 17; vom 3. Oktober 1984 aaO un-ter II 3). bb) Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass die Kl344ge-rin an den drei Tagen, an denen sie den von der Beklagten beauftragten Detektiven ihre Werbemittel pr344sentierte, beruflich t344tig wurde und sich vertragswidrig verhielt, indem sie dennoch gegen374ber der Beklagten Ar-beitsunf344higkeit geltend machte. Bei der Bewertung, ob T344tigkeiten zur Berufsaus374bung geh366ren, kommt es auf das Berufsbild an, das sich aus der bis zum Eintritt des Versicherungsfalles konkret ausge374bten T344tigkeit der versicherten Person ergibt (Senatsurteil vom 18. Juli 2007 aaO Tz. 19 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat die Pr344sentation der Werbemit-tel zutreffend ihrer Au337endienstt344tigkeit zugerechnet. Dabei ist es uner-heblich, dass der erste Kontakt mit den von der Beklagten eingeschalte-ten Detektiven durch diese, nicht von der Kl344gerin veranlasst wurde. Entscheidend ist, dass die Kl344gerin bei den fraglichen Pr344sentationster-minen ihre 374bliche berufliche T344tigkeit entfaltete. Der Annahme einer tat-s344chlichen Berufsaus374bung steht auch nicht entgegen, dass die Kl344gerin nur geringf374gig beruflich t344tig wurde. Von der Regelung des 247 1 (3) MB/KT 94 wird - wie der Senat in seinem Urteil vom 18. Juli 2007 (aaO Tz. 24 ff.) entschieden hat - jede berufliche T344tigkeit erfasst. Eine ein-schr344nkende Auslegung des Merkmals der Nichtaus374bung des Berufs dahingehend, dass nur T344tigkeiten von bestimmter Art und gewissem Umfang den Krankentagegeldanspruch entfallen lassen k366nnen, hat der 18 - 11 - Senat ausdr374cklich abgelehnt. Vielmehr gen374gen jedwede auch gering-f374gige T344tigkeiten, die dem Berufsfeld des Versicherungsnehmers zuzu-ordnen sind (Senatsurteil vom 18. Juli 2007 aaO Tz. 26). cc) Auch wenn die Kl344gerin dadurch ihre vertraglichen Pflichten verletzte, dass sie der Beklagten ihre Berufst344tigkeit im Rahmen der drei Pr344sentationstermine verschwieg, ist der Beklagten die Fortsetzung der Krankentagegeldversicherung bis zum 30. November 2004 jedenfalls nicht unzumutbar. Das Berufungsurteil l344sst die gebotene wertende Be-trachtung, bei der nach 247 314 Abs. 1 Satz 2 BGB alle Umst344nde des Ein-zelfalles zu ber374cksichtigen und die beiderseitigen Interessen abzuw344-gen sind, vermissen. 19 (1) Aus welchen Gr374nden der Beklagten die Fortsetzung des Ver-sicherungsvertrages unzumutbar gewesen sein soll, hat das Berufungs-gericht nicht ausgef374hrt. Allein der Umstand, dass die Kl344gerin in einem Zeitraum, f374r den sie von der Beklagten Krankentagegeld verlangt, ihrer beruflichen T344tigkeit an drei Tagen nachgegangen ist, gen374gt hierf374r nicht. Zwar liegt ein erheblicher Vertrauensbruch nahe, wenn der Versi-cherte seinen Beruf nicht nur im Rahmen von - hier nicht anzunehmen-den - Arbeitsversuchen aus374bt und sich nicht nur auf gelegentliche for-melle T344tigkeiten wie das Unterzeichnen vorgefertigter Schriftst374cke be-schr344nkt (Senatsurteil vom 18. Juli 2007 aaO Tz. 32). Allerdings hat das Berufungsgericht nicht ber374cksichtigt, dass nach den getroffenen Fest-stellungen die Kl344gerin lediglich an drei Tagen und jeweils nur f374r kurze Zeit (90 Minuten, 45 Minuten, 30 Minuten) beruflich t344tig wurde. Eine weitergehende Berufsaus374bung ist in den Tatsacheninstanzen nicht fest-gestellt worden. Der Kl344gerin kann daher nicht vorgeworfen werden, voll 20 - 12 - berufst344tig gewesen zu sein und gleichwohl von der Beklagten Kranken-tagegeld gefordert zu haben. (2) Im 334brigen hat das Berufungsgericht fehlerhaft nicht ber374ck-sichtigt, dass die Beklagte zu der Zeit, als die von ihr beauftragten De-tektive sich mit der Kl344gerin trafen, die Zahlungen von Krankentagegeld l344ngst eingestellt hatte. Auch wenn ein au337erordentliches K374ndigungs-recht nicht zwingend ein vollendetes Erschleichen von Versicherungs-leistungen voraussetzt, sondern auch bei einem Versuch des Erschlei-chens begr374ndet sein kann, ist die Leistungseinstellung bei der gebote-nen wertenden Betrachtung zu ber374cksichtigen. Mit der Leistungseinstel-lung trotz weiterhin bescheinigter Arbeitsunf344higkeit bringt der Versiche-rer zum Ausdruck, er halte den Versicherten dennoch f374r arbeitsf344hig. Deshalb kann er nicht mehr uneingeschr344nkt darauf vertrauen, der Ver-sicherte werde seine Berufst344tigkeit in keiner Weise aus374ben. Der Weg-fall des Krankentagegeldes begr374ndet - dem Versicherer erkennbar - f374r den Versicherten die Notwendigkeit, auf anderem Wege f374r seinen Le-bensunterhalt zu sorgen. Auch wenn der Versicherungsnehmer seinen Anspruch f374r berechtigt h344lt, kann der Versicherer von ihm nicht erwar-ten, dass er sich bis zum Abschluss eines - im Ausgang ungewissen - Rechtsstreits jeglicher Aus374bung seiner Berufst344tigkeit enth344lt. Hinzu kommt, dass die nachteiligen Auswirkungen einer Vertragsverletzung f374r einen Versicherer regelm344337ig nicht eintreten, wenn Versicherungsleis-tungen - wie auch hier - nicht erbracht wurden (Senatsurteil vom 18. Juli 2007 aaO Tz. 34). 21 (3) Weiterhin hat das Berufungsgericht nicht beachtet, dass die Beklagte die Erkenntnisse zur tats344chlichen Berufsaus374bung der Kl344ge-rin durch unzul344ssigen Einsatz der von ihr beauftragten Detektive als 22 - 13 - Testkunden gewonnen und sich daher selbst unredlich verhalten hat. Dass sie vor dem Einsatz der Detektive tats344chliche Anhaltspunkte f374r eine Berufsaus374bung der Kl344gerin hatte, behauptet die Beklagte selbst nicht. Allein die von ihr vorgebrachten Zweifel an der Arbeitsunf344higkeit der Kl344gerin lie337en nicht darauf schlie337en, dass die Kl344gerin ihren Beruf aus374bte. Mangels eines entsprechenden Verdachts ist die Beauftragung der Detektive, selbst wenn diese nicht mit verwerflichen Mitteln auf die Kl344gerin einwirkten, als auf die Verschaffung eines K374ndigungsgrundes gerichtet und damit als unlauter anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 18. Juli 2007 aaO Tz. 36). III. Soweit die Kl344gerin die Zahlung von Krankentagegeld in H366he von insgesamt 513,84 200 f374r die drei Tage, an denen sie die fraglichen Pr344sentationstermine wahrnahm, begehrt, ist ihr Zahlungsantrag von den Vorinstanzen zu Recht abgewiesen worden. Im 334brigen ist der Rechts-streit bez374glich dieses Antrags noch nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsgericht wird sich unter Ber374cksichtigung der unter II 1 darge-legten Grunds344tze erneut damit zu befassen haben, ob die Kl344gerin in dem streitgegenst344ndlichen Zeitraum durchgehend vollst344ndig arbeitsun-f344hig in dem Sinne war, dass sie ihrem Beruf in seiner bis zu ihrer Er-krankung ausge374bten Weise nicht mehr nachgehen konnte. Dabei wird es wiederum - ggf. nach erg344nzender sachverst344ndiger Beratung - zu be-r374cksichtigen haben, welche Gewichte die Kl344gerin nach ihrer Erkran-kung noch anheben und tragen konnte. Die in diesem Zusammenhang von der Kl344gerin erhobene Verfahrensr374ge, dass der von ihr als sachver-st344ndiger Zeuge benannte Dr. J. nicht geh366rt worden sei, hat der Senat gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet (247 564 Satz 1 ZPO). 23 - 14 - 24 Weiterhin hat das Berufungsgericht nicht gekl344rt, ob die Kl344gerin - wie die Beklagte geltend gemacht hat - seit dem 15. Juni 2003 berufs-unf344hig i.S. von 247 15 lit. b MB/KT 94 war. Schlie337lich hat es sich nicht mit dem Einwand der Beklagten auseinandergesetzt, dass es sich bei der B. Klinik, in der die Kl344gerin f374r die Zeit vom 20. M344rz bis 30. April 2003 station344r behandelt wurde und aufgrund der Bewilligung der Bundesversicherungsanstalt f374r Angestellte medizinische Leistungen zur Rehabilitation erhielt, um eine gemischte Anstalt handele und eine deshalb erforderliche vorherige Leistungszusage i.S. von 247 4 (9) Satz 1 MB/KT 94 fehle. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 18.10.2005 - 3 O 269/03 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 12.10.2006 - 16 U 65/05 -
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