BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 274/07 Verk374ndet am: 8. Juli 2008 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 286 B Zur "Harmlosigkeitsgrenze" bei einer Frontalkollision (Fortf374hrung des Senatsurteils vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - VersR 2003, 474 ff.). BGH, Urteil vom 8. Juli 2008 - VI ZR 274/07 - LG Bautzen AG Kamenz - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2007 im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 10. Juni 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 2. November 2007 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewie-sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger macht aus 374bergegangenem Recht Schadensersatzanspr374-che aus einem Verkehrsunfall der Polizeibeamtin L. geltend. 1 Am 7. Oktober 2003 bog die Beklagte zu 1 mit ihrem bei der Beklagten zu 2 versicherten PKW aus einem Parkplatz kommend auf die daran vorbeif374h-rende Vorfahrtsstra337e ein, ohne auf den von links herannahenden bevorrechtig-ten PKW der Beamtin L. zu achten. Trotz einer Vollbremsung stie337 L. mit der Frontseite ihres Fahrzeugs gegen die linke Seite des PKW der Beklagten zu 1. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist au337er Streit. Die Zeugin L., die vor dem Unfall beschwerdefrei war, suchte am 9. Oktober 2003 wegen 2 - 3 - Nacken- und Kopfschmerzen ihren Hausarzt Dr. G. auf, der wegen der einge-schr344nkten Rotation der Halswirbels344ule eine radiologische Untersuchung ver-anlasste und Tabletten verordnete. Die radiologische Untersuchung erbrachte keinen krankhaften Befund. Am 20. Oktober 2003 suchte L. erneut Dr. G. auf und klagte 374ber fortdauernde Kopfschmerzen, k366rperliche Bewegungsbeein-tr344chtigungen sowie ein andauerndes Unwohlgef374hl. Dr. G. schrieb daraufhin L. bis zum 2. November 2003 arbeitsunf344hig und verordnete physiotherapeutische Behandlungen. Der Kl344ger erbrachte hierf374r Heilf374rsorgeleistungen und zahlte an L. f374r den Zeitraum der Arbeitsunf344higkeit die Dienstbez374ge weiter. Er be-hauptet, L. habe durch den Zusammensto337 ein HWS-Schleudertrauma erlitten und sei dadurch vor374bergehend arbeitsunf344hig geworden. Die Beklagten h344tten deshalb die entstandenen Kosten von insgesamt 1.622,69 200 zu erstatten. Das Amtsgericht hat die Zeugin L. vernommen und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht un-ter Zugrundelegung der Aussage der erneut vernommenen Zeugin L. und des behandelnden Arztes Dr. G. sowie des Inhalts der zum Gegenstand der m374ndli-chen Verhandlung gemachten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen. Es hat die Revision wegen der grund-s344tzlichen Bedeutung der Rechtssache zur Kl344rung der Frage zugelassen, ob auch bei einer Frontkollision die Grunds344tze des Senatsurteils vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - VersR 2003, 474 ff., dem ein Heckansto337 zugrunde lag, Anwendung finden k366nnen. Die Beklagten begehren mit der Revision weiterhin die Abweisung der Klage. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. 4 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die von L. geklagten Be-schwerden auf den Verkehrsunfall zur374ckzuf374hren seien, auch wenn durch den Frontansto337 die Geschwindigkeit des PKW der Zeugin L. nur geringf374gig ge344n-dert worden sei. Die Einholung eines unfallanalytischen und eines biomechani-schen Gutachtens zu der Frage, ob der Unfall generell geeignet gewesen sei, eine HWS-Verletzung hervorzurufen, sei nach den Grunds344tzen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2003 (VI ZR 139/02) nicht erforderlich. Allein der Umstand, dass es bei einem Unfall nur zu einer geringen kollisions-bedingten Geschwindigkeits344nderung gekommen sei ("Harmlosigkeitsgrenze"), schlie337e die tatrichterliche 334berzeugungsbildung nach 247 286 ZPO von der Ur-s344chlichkeit eines Unfalls f374r eine HWS-Verletzung auf der Grundlage konkreter Fallumst344nde nicht aus. Gesicherte medizinische Erkenntnisse zu der Frage, ob und in welcher Weise im Einzelfall Muskelanspannungen und Kopfdrehungen die Entstehung einer HWS-Distorsion beeinflussen k366nnten, fehlten f374r Heck- und Frontanst366337e in gleicher Weise. Stets seien die Umst344nde des Einzelfalles entscheidend. Habe sich der Tatrichter danach die erforderliche 334berzeugung gebildet, seien weitere Begutachtungen entbehrlich. Die Zeugin L. sei durch den Unfall an der Halswirbels344ule verletzt worden und infolge dieser gesund-heitlichen Beeintr344chtigung arbeitsunf344hig geworden. Die Schilderungen der Zeugin L. 374ber ihren Gesundheitszustand seien glaubhaft und vereinbar mit den Bekundungen des behandelnden Arztes Dr. G. 374ber das Ergebnis seiner Unter-suchungen am 9. und 20. Oktober 2003. Auch wenn sich Dr. G. nicht mehr konkret an tastbare Verspannungen im Nackenbereich erinnern k366nne, sei da- - 5 - von auszugehen, dass solche vorgelegen h344tten, obwohl sie in den 344rztlichen Unterlagen nicht dokumentiert worden seien. Dr. G. w374rde nach seinen Anga-ben Tastbefunde, die regelm344337ig bei HWS-Beschwerden auftr344ten, nicht be-sonders dokumentieren. Nur bei fehlenden Verspannungen trotz geklagter Be-schwerden 374berweise er Patienten zum Chirurgen, was bei L. aber nicht ge-schehen sei. II. Das angefochtene Urteil h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. 5 1. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beamtin L. habe bei dem Unfall am 7. Oktober 2003 eine HWS-Distorsion erlitten, l344sst entgegen der Auf-fassung der Revision einen Rechtsfehler nicht erkennen. 6 Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass die Frage, ob sich L. bei dem Unfall 374berhaupt eine Verletzung zugezogen hat, die haftungsbegr374nden-de Kausalit344t betrifft und damit den strengen Anforderungen des Vollbeweises gem344337 247 286 ZPO unterliegt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 4, 192, 196; Senatsurteile vom 11. Juni 1968 - VI ZR 116/67 - VersR 1968, 850, 851; vom 20. Februar 1975 - VI ZR 129/73 - VersR 1975, 540, 541; vom 21. Oktober 1986 - VI ZR 15/85 - VersR 1987, 310 und vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - VersR 2003, 474, 475). Danach hat das Gericht unter Ber374cksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach frei-er 334berzeugung zu entscheiden, ob eine tats344chliche Behauptung f374r wahr oder nicht f374r wahr zu erachten ist. Die nach 247 286 ZPO erforderliche 334berzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumst366337liche Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", was die Revision meint, 7 - 6 - sondern nur einen f374r das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. BGHZ 53, 245, 256; Senatsurteile vom 9. Mai 1989 - VI ZR 268/88 - VersR 1989, 758, 759 und vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - aaO sowie BGH, Urteil vom 18. April 1977 - VIII ZR 286/75 - VersR 1977, 721). Die W374rdigung der Beweise ist grunds344tzlich dem Tatrichter vorbehalten, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gem344337 247 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich nachpr374fen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des 247 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Be-weisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweisw374rdigung also vollst344ndig und rechtlich m366glich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungss344tze verst366337t (st. Rspr. vgl. z.B. BGHZ 160, 308, 317 m.w.N.; Senatsurteil vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 364). Einen solchen Fehler weist die Revision nicht nach. 2. Unter den gegebenen Umst344nden war das Berufungsgericht nicht ver-pflichtet, mittels eines unfallanalytischen und eines biomechanischen Gutach-tens zu kl344ren, ob der Unfall geeignet war, eine HWS-Distorsion bei der Zeugin L. hervorzurufen. Das Berufungsgericht hat sich seine 334berzeugung auf der Grundlage der Bekundungen der Zeugin L. und des behandelnden Arztes Dr. G. gebildet und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Unfall f374r die ge-klagten Beschwerden urs344chlich gewesen ist. Dagegen bringt die Revision kei-ne durchgreifenden Beanstandungen vor. Ihr Einwand, dass die Beschwerden der Zeugin L. nicht objektivierbar seien, kann die tatrichterliche W374rdigung nicht in Frage stellen. Auch soweit sie sich darauf beruft, dass bei geringf374giger Ge-schwindigkeit eine Verletzung der Halswirbels344ule ausgeschlossen sei, bleibt sie erfolglos. 8 a) Der erkennende Senat hat eine "Harmlosigkeitsgrenze" in Form einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeits344nderung f374r ungeeignet erach- 9 - 7 - tet, um eine Verletzung der Halswirbels344ule trotz entgegenstehender konkreter Hinweise auf eine entsprechende Verletzung generell auszuschlie337en (vgl. Se-natsurteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - aaO). Dass bei einem Zusam-mensto337 im Frontbereich andere Erw344gungen gelten m374ssten als bei einem Heckansto337, zeigt die Revision nicht auf. Ebenso fehlt Vortrag der Revision zu gesicherten medizinischen Erkenntnissen, nach denen HWS-Verletzungen bei Unf344llen mit niedriger Ansto337geschwindigkeit und einer bestimmten Anordnung der beteiligten Fahrzeuge zueinander sehr unwahrscheinlich oder gar g344nzlich unm366glich seien (vgl. hierzu Wedig, DAR 2003, 393, 397 ff.). Auch wenn die Bewegungen eines Fahrers bei einer Heck- und bei einer Frontalkollision unter-schiedlich sein k366nnen, kann der Senat mangels Feststellungen nicht aus-schlie337en, dass es bei einer Frontalkollision zu einer Verletzung der Halswirbel-s344ule kommen kann. Die kollisionsbedingte Geschwindigkeits344nderung durch den Zusammensto337 zweier Fahrzeuge ist nicht die einzige Ursache f374r die Ent-stehung eines HWS-Syndroms, vielmehr sind hierf374r eine Reihe weiterer ge-wichtiger Faktoren ausschlaggebend, etwa die konkrete Sitzposition des Fahr-zeuginsassen oder auch die unbewusste Drehung des Kopfes. Deshalb ist eine "Harmlosigkeitsgrenze" der erw344hnten Art auch f374r Verletzungsfolgen aus Fron-talkollisionen ungeeignet. Bei der Pr374fung, ob ein Unfall eine HWS-Verletzung verursacht hat, sind vielmehr stets die Umst344nde des Einzelfalls zu ber374cksich-tigen (Senatsurteile vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - aaO und vom 3. Juni 2008 - VI ZR 235/07 - zur Ver366ff. best.). b) Die Einholung eines unfallanalytischen und biomechanischen Gutach-tens war unter den Umst344nden des Streitfalls entbehrlich. Die Revision zeigt keinen Vortrag vor dem Tatrichter auf, der die Einholung solcher Gutachten er-fordert h344tte. Die Sachverst344ndigen f374r Unfallanalyse und Biomechanik verf374-gen regelm344337ig nicht 374ber die erforderliche medizinische Fachkompetenz, auf die es letztlich f374r die Frage der Urs344chlichkeit des Unfalls f374r die geklagten Be- 10 - 8 - schwerden ankommt (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 2008 - VI ZR 235/07 - zur Ver366ff. best.). Die individuelle Verletzungsm366glichkeit sowie die Art und Schwe-re der Verletzung und deren Verlauf betreffen Fragen, zu deren fachlich kompe-tenter Beurteilung medizinische Kenntnisse erforderlich sind. Ihre Beantwortung muss grunds344tzlich dem medizinischen Sachverst344ndigen vorbehalten bleiben. Vorliegend hat das Berufungsgericht zwar ein medizinisches Gutachten nicht eingeholt. Dies r374gt die Revision jedoch nicht. c) Soweit sie die tatrichterliche W374rdigung der Aussage der Zeugen L. und Dr. G. beanstandet, aufgrund deren sich das Berufungsgericht die erforder-liche 334berzeugung gebildet hat, bleibt sie erfolglos. Neben dem engen zeitli-chen Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Auftreten der Beschwer-den durfte das Berufungsgericht den Umstand entscheidend w374rdigen, dass L. bis zum Unfall beschwerdefrei gewesen ist. Letzteres zieht die Revision nicht in Zweifel. Auch begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsge-richt den Bekundungen des Zeugen Dr. G. neben den Angaben der Zeugin L. eigenst344ndigen Beweiswert beigemessen hat. Welche Bedeutung der medizini-schen Erstuntersuchung nach einem Verkehrsunfall zukommt, ist zwar umstrit-ten. Im Regelfall wird das Ergebnis einer solchen Untersuchung nur als eines unter mehreren Indizien f374r den Zustand des Gesch344digten nach dem Unfall Ber374cksichtigung finden k366nnen (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 2008 - VI ZR 235/07 - Umdruck Bl. 7 z. Ver366ff. best.; M374ller, VersR 2003, 137, 146; ebenso v. Hadeln, NZV 2001, 457 ff.). Die Bekundungen von Dr. G. 374ber die Angaben der Zeugin L. am 9. und 20. Oktober 2003 ihm gegen374ber k366nnten danach f374r sich allein schwerlich zum Beweis der Kausalit344t gen374gen. Jedoch ist im Streitfall neben den bereits geschilderten Indizien zu ber374cksichtigen, dass der Befund der eingeschr344nkten Rotation der Halswirbels344ule am 9. Oktober 2003 auf einer medizinischen Untersuchung der Beweglichkeit des Halses durch Dr. G. beruh-te und nicht nur, wie von der Revision bem344ngelt, auf den Schilderungen der 11 - 9 - Beschwerden durch L. gegen374ber dem erstbehandelnden Arzt Dr. G.. Schlie337-lich durfte das Berufungsgericht einen Tastbefund von Verspannungen im Na-ckenbereich durch Dr. G. aufgrund der nachvollziehbaren Erkl344rung f374r die feh-lende Dokumentierung f374r erwiesen erachten. 12 Die Revision ist deshalb zur374ckzuweisen. 13 3. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: AG Kamenz, Entscheidung vom 26.10.2006 - 3 C 276/06 - LG Bautzen, Entscheidung vom 02.11.2007 - 1 S 132/06 -
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