ECLI:DE:BGH:2016:070616BVIIIZR274.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 274/15 vom 7 . Juni 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider , die Richteri n Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers durch einstimm i- gen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: I. 1. Es besteht kein Grund für die Zulassung der Revision (mehr). Denn di e vom Berufungsgericht als grundsätzlich erachtete Frage, welche Anford e- rungen an die Angabe von Betriebskosten in einem Wohnraummietvertrag zu stell en sind, ist jedenfalls durch das - nach Erlass des Berufungsurteils erga n- gene - Senats urteil vom 10. Febru ar 2016 (VIII ZR 137/15, NJW 2016, 1308 Rn. 15 f.) geklärt. Dass diese Entscheidung eine Fallgestaltung betraf, in der es um die Umlage abzurechnender Betriebskosten ging, während hier die Verei n- barung einer Betriebskostenpauschale in Frage steht, ist ohne Bedeutung. D enn in beiden Varianten geht es um den Inhalt einer Vereinbarung, mit der die Betriebskosten dem Mieter auferlegt werden, insbesondere um die von ihr e r- fassten Betr ie bskosten. 2. Die Revision de s Kläger s hat auch keine Aussicht auf Erfolg. D as B e- rufungsgericht hat richtig entschied en, dass der Kläger nicht etwa - wie er 1 2 - 3 - meint - entgegen de m im Mietvertrag vom 1. Oktober 2006 für die Betriebsko s- ten vorgesehenen Betrag vo n monatlich zu zahlen hat. Es ist unschädlich, dass in dem Formularmietvertrag - offenbar versehentlich - sowohl die Variante " Betriebskostenpauschale " als auch die V a- riante " Betriebskostenvorauszahlung " angekreuzt ist und die Betri ebskosten nicht näher bezeichnet sind. Wie der Senat entschieden hat, genügt bei einem Mietvertrag über Wohnraum für eine - auch formularmäßige - Umlage von Betriebskosten, die Vereinbarung, dass der Mieter " die Betriebskosten " zu tragen habe, weil dami t die nach § 556 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der dazu ergangenen Betrieb s- kostenverordnung umlagefähigen Betriebskosten , also sämtliche umlagefäh i- gen Betriebskosten , gemeint sind (Senatsurteil vom 10. Februar 2016 - VIII ZR 137/15, aaO Rn. 15 f., 19 ) . Ob i nsoweit eine Pauschale (die gegebenenfalls nach § 560 Abs. 1, 3 BGB angepasst werden kann) oder aber Vorauszahlungen mit Abrechnungspflicht vereinbart sind, ist ohne Bedeutung. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass sich im Streitfall ein Hinweis auf die B etriebskostenveror d- nung nur im Zusammenhang mit einer Erhöhung einer Pauschale fin det und bei einer etwaige n Ermäßigung einer Betriebskostenpauschale sowie bei der U m- lage nur von " den Betriebskosten " die Rede ist. Dass mit " den Betriebskosten " deshalb in d em einen wie dem anderen Fall etwas an deres gemei nt sein könnte als " sämtliche umlagefähigen Betriebskosten " und die getroffene Regelung deshalb unterschiedlichen Verständnismöglich keit en ernstlich Raum gäbe oder gar zu darüber hinausgehenden Unklarheiten über den Umfang der um lager e- levanten Betriebskosten führte , ist entgegen der Auffassung der Revision nicht ersichtlich . Die auf einer sorgfältigen Auslegung beruhende Würdigung der Vor - instanzen, dass die Parteien eine Betriebskostenpauschale vereinbart haben, 3 4 - 4 - die gegebenenfalls nach § 560 Abs. 1, 2 BGB erhöht oder nach § 560 Abs. 3 BGB gesenkt werden kann, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht angegriffen. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen dre i Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erl e digt worden. Vorinstanzen: AG Pfaffenhofen a. d. Ilm, Entscheidung vom 27.11.2014 - 2 C 726/14 - LG Ingolstadt, Entscheidung vom 24.11.2015 - 21 S 2015/14 - 5
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