ECLI:DE:BGH:2018:170718UVIZR274.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 274/17 Verkündet am: 17. Juli 2018 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 305c, 307 (Bg) Eine in ei nem Vertrag über die Erstellung eines Kfz - Schadensgutachtens en t haltene formularmäßige Klausel, nach der der geschädigte Auftraggeber dem Sachverstä n- digen in Bezug auf dessen Honoraranspruch "zur Sicherung" und "erfüllungshalber" seinen auf Ersatz der Sach verständigenkosten gerichteten Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger abtritt, ist (jedenfalls dann) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn die Klausel z u- gleich die Regelung vorsieht "Durch diese Abtretun g werden die Ansprüche des Sachverständigen aus di e- sem Vertrag gegen mich [geschädigter Auftraggeber] nicht berührt. Diese kö n- nen nach e r folgloser außergerichtlicher Geltendmachung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Schädiger zu jeder Zeit gegen m ich geltend gemacht werden. Im G e- genzug verzichtet der Sachverständige dann jedoch Zug um Zug gegen Erfü l- lung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern." und auf demselben Formular eine Weiterabtretung des Schadensersatza n spruchs vom Sachverständigen an einen Dritten (hier: zu Inkassodienstleistu n gen berechtigte Verrechnungsstelle) vorgesehen ist. BGH, Urteil vom 17. Juli 2018 - VI ZR 274/17 - LG Coburg AG Coburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand lung vom 17 . Juli 201 8 durch den Vorsitzenden Richter Galke, d i e Richter in von Pentz , de n Richter Offenloch , d i e Richter in Dr. Roloff und de n Richter Dr. Allgayer für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landg e- richts Coburg vom 30. Juni 2017 wird auf Kosten der Klägerin z u- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine sogenannte Verrechnungsstelle, die über die Erlaubnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen verfügt, nimmt den beklagten Kraf t- fahrzeugh aftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall auf Ersatz restlicher Sachverständigenkosten aus (doppelt) abgetretenem Recht in Anspruch. Am 6. Juni 2016 wurde das Fahrzeug des Geschädigten bei einem Ve r- kehrsunfall, für den die Beklagte zu 100% einstand spflichtig ist, beschädigt. E i- nen Tag nach dem Unfall beauftragte der Geschädigte das Sachverständige n- büro B. GmbH (im Folgenden: Sachverständiger) mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. D er dabei vom Geschädigten und vom Sachverständigen unterzeichn ete, für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte und vom Sac h- 1 2 - 3 - verständig en beziehungsweise der Klägerin gestellte " Gutachtenauftrag " en t- hielt unter anderem folgende Klauseln: " Abtretung und Zahlungsanweisung Zur Sicherung des Sachverständigenhonorars in der o. g. Angelege n- heit trete ich meinen Anspruch auf Erstattung des Sachverständige n- honorars gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honora r- anspruchs einschließlich der Mehrwerts teuer für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens erfüllungshalber an den SV ab. Auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichte ich. Zugleich weise ich hie r- mit die Anspruchsgegner unwiderruflich an, den Forderungsbetrag aus der Rechnung des SV unmitte lbar durch Zahlung an den SV oder den von ihm genannten Gläubiger zu begleichen. Der SV ist berec h- tigt , diese Abtretung den Anspruchsgegner n gegenüber offen zu legen und die erfüllungshalber abgetretenen Ansprüche gegenüber den A n- spruchsgegnern im eigenen Namen geltend zu machen. Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des SV aus diesem Vertrag gegen mich nicht berührt. Diese können nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Sch ä- diger zu jeder Zeit gegen mich geltend gemacht werden. Im Gege n- zug verzichtet der SV dann jedoch Zug um Zug gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern. Über die Vergütungsansprüche des SV im Zusammenhang mit der im vorliegenden Schadenfall entf alteten Tätigkeit darf ich keine Vergle i- che abschließen. [Unterschrift Geschädigter] Weiterabtretung zur Geltendmachung an Verrechnungsstelle [Klägerin] den vorstehend an ihn abg e- tretenen Anspruch inkl. aller Nebenrechte und Surrogate zur Abtr e- tung an. Der SV verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. - 4 - Jegliche Zahlung darf ausschließlich an die Verrechnungsstelle erfo l- gen! [Unterschrift Sachverständiger] " Am 9. Juni 2016 stellte der Sachverständige dem Geschädigten für seine " Die Ansprüche aus der Honorarrechnung sowie alle in Zusamme n- hang mit dieser Beauftragung an uns abgetretenen Schadensersat z- [Kläg e- rin] . Schuldbefreiend kann nur gezahlt werden auf folgendes Konto: " Restbetrag von nebst Zinsen ist Gegenstand der Klage. Das Amtsgericht hat die Beklagte antrag sgemäß zur Zahlung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugela s- senen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgericht l i- chen Urteils. Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit entscheidungserheblich - im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, weil ihr der streitgegenständliche Schadensersatza nspruch nicht wirksam abgetreten worden sei. D as gesamte Abtretungsklauselwerk sei u n- 3 4 5 6 - 5 - wirksam, weil es den Geschädigten unangemessen benachteilige. Denn es könne dazu führen, dass der Geschädigte vom Sachverständigen auf volle H o- norarzahlung abzüglich der v on der gegnerischen Versicherung geleisteten Zahlung in Anspruch genommen werde, er aber keine vertraglich durchsetzbare Möglichkeit habe, wieder Inhaber des von ihm an den Sachverständigen abg e- tretenen Schadensersatzanspruchs zu werden, um von der Beklagt en Zahlung zu verlangen, er also auf dem Betrag " sitzen bleibe " . Zwar sehe die " Abtretung und Zahlungsanweisung " bei lebensnaher Auslegung vor, dass der Geschädi g- te gegenüber dem Sachverständigen nur Zug um Zug gegen Rückabtretung des Schadensersatzanspruc hs zur Zahlung verpflichtet sei. Zu einer solchen Rückabtretung sei der Sachverständige nach der - von Anfang an beabsichti g- ten und auf dem Formular vorgesehenen - Weiterabtretung des Schadense r- satzanspruchs an die Klägerin aber nicht mehr in der Lage. II . Das Berufungsurteil hält der revision srechtlichen Überprüfung stand. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen , dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert ist, weil ihr die streitgegenständliche Forderung nicht wir k- sam abgetreten worden ist. Es fehlt bereits an einer wirksamen (Erst - ) Abtr e- tung der streitgegenständlichen Forderung vom Geschädigten an den Sachve r- ständigen. 1. Die im Gutachtenauftrag enthaltene Klausel " Abtretung und Zahlung s- anweisung " , bei der es sich nach den dem Berufu ngs urteil zugrundeliegenden Feststellungen um eine vom Sachverständigen dem Geschädigten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, ist - wie die Revisionserwiderung z u- treffend aufzeigt - jedenfalls wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot 7 8 - 6 - gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 BGB unwirksam . Sollte sich aus der von der Revision in Bezug genommenen Senatsentscheidung vom 17. Oktober 2017 (VI ZR 527/16, BeckRS 2017, 133503 Rn. 13) sowie den dazu ergangenen P a- rallelentscheidungen vom 24. Oktober 2017 (VI Z R 504/16, NJW 2018, 455 Rn. 22; - VI ZR 514/16, BeckRS 2017, 133512 Rn. 22; - VI ZR 515/16, BeckRS 2017, 133519 Rn. 22 ) anderes ergeben, hält der Senat daran nicht fest . a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene B e- nachteiligung des Ver trags partners auch daraus ergeben, dass eine Besti m- mung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsb e- dingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar u nd durchschaubar darz u- stellen. Er muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beu r- teilungsspielräume entstehen. Andererseits soll der Vertragspartner ohne fre m- de Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird ( vgl. BGH, Urteil e vom 22. März 2018 - IX ZR 99/17, ZIP 2018, 882 Rn. 34 ; vom 25. Februar 2016 - VII ZR 156/13, NJW 2016, 1575 Rn. 31; jeweils mwN). Maßgeblich sind dabei die Ve r- ständnis - und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden ( vgl . nur BGH, Urteil e vom 5. Oktober 2017 - III ZR 56/17, NJW 2018, 534 Rn. 27 ; vom 25. Februar 2016 - VII ZR 156/13, aaO; vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 15; Erman/Roloff, BGB, 15. Auf l. , § 307 Rn. 21; MüKoBGB/Wurmnest, 7. Aufl . , § 30 7 Rn. 62; jeweils mwN). b) Diesen Anforderungen wird die Klausel " Abtretung und Zahlungsa n- weisung " nicht gerecht. Unklar im dargestellten Sinne ist die Klausel dabei schon deshalb, weil aus ihr für den als durchschnittlichen Kunden angespr o- 9 10 - 7 - chenen (durchschnittlichen) Unfallgeschädigte n nicht hinreichend deutlich wird, welche Rechte ihm gegenüber dem Sachverständigen z ustehen sollen, wenn der Sachverständige nach " zur Sicherung " und " erfüllungshalber " erfolgter (Erst - ) Abtretung des Schadensersatzanspruchs den ihm nach der Klausel ve r- bleibenden vertraglichen Honoraranspruch geltend macht. Zwar sieht Satz 7 der Klausel f ür diesen Fall vor, der Sachverständige verzichte " dann jedoch Zug um Zug gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den A n- spruchsgegnern " . Diese Regelung ist aber schon sprachlich missglückt. Denn ihr - für die Auslegung von Allgemeinen Ge schäftsbedingungen in erster Linie relevante r (vgl. nur Senatsurteile vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 504/16, NJW 2018, 455 Rn. 22; - VI ZR 514/16, BeckRS 2017, 133512 Rn. 22; - VI ZR 515/16, BeckRS 2017, 133519 Rn. 22; vom 17. Oktober 2017 - VI ZR 527/16, Be ckRS 2017, 133503 Rn. 22; jeweils mwN) - Wort laut legt nahe, der Sachve r- ständige habe bei Inanspruchnahme des Geschädigten gege nüber den Schul d- nern der Schadensersatzforderung, also gegenüber Schädiger und Kraftfah r- zeughaftpflichtversicherer , auf die Schad ensersatzforderung zu verzichten , w o- von d er Geschädigte freilich keinen Nutzen hätte . Zu dem vom Berufungsg e- richt gefundenen Auslegungsergebnis, mit dem Verzicht " auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern " sei in Wahrheit eine Ve r- pfli chtung zur Rückabtretung der Schadensersatzforderung an den Geschädi g- ten gemeint, führen erst interessenbezogene Erwägungen, die so von einem durchschnittlichen Unfallgeschädigten jedenfalls unter Berücksichtigung des gesamten vom Sachverständigen im Strei tfall verwendeten Klauselwerks (vgl. zur Bedeutung des Gesamtklauselwerks im Rahmen von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nur BGH , Urteil vom 25. Februar 2016 - VII ZR 156/13, NJW 2016, 1575 Rn. 31 ) nicht erwartet werden können. E i n solches Verständnis der Klausel w ird aus Sicht eines durchschnittlichen Unfallgeschädigten nämlich auch dadurch in Frage gestellt , dass der Schadensersatzanspruch nach der auf demselben - 8 - Formular ersichtlichen Klausel über die " Weiterabtretung zur Geltendmachung an Verrechnungsstelle " gar nicht beim Sachverständigen verbleiben, sondern von diesem an die Verrechnungsstelle (Klägerin) weiterabgetreten werden soll. c) Die damit intransparent geregelte Frage, was mit der vom Geschädi g- ten an den Sachverständigen abgetretenen Schadensersatzfor derung gesch e- hen soll, wenn der Sachverständige nach der Abtretung seinen vertraglichen Honoraranspruch gegen den Geschädigten geltend macht, steht in unmittelb a- rem inhaltlichen Zusammenhang mit der " zur Sicherung " und " erfüllungshalber " erfolgten Forderun gsabtretung selbst. Die dargestellte Intransparenz führt de s- halb nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel über die " Abtretung und Zahlungsanweisung " . d) § 307 Abs. 3 BGB steht der Unwirksamkeit der Klausel nicht entg e- gen. Nach dieser Vorschrift gilt - unter anderem - § 307 Abs. 1 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Recht s- vorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart we r- den. Im Streitfall greift die Vorschrift aber b ereits deshalb nicht, weil sie - wie § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB zeigt - nach ihrem Zweck eine Verständlichkeits - und Transparenzprüfung von vornherein nicht ausschließen soll (vgl. BGH, Urteile vom 12. Oktober 2007 - V ZR 283/06, NJW - RR 2008, 251 Rn. 13; vom 26. O k- tober 2005 - VIII ZR 48/05, BGHZ 165, 12, 20 f.; Palandt/Grüneberg, 77. Aufl . , § 307 Rn. 42). Ohne Belang für die Frage der Transparenz der im Streitfall zu beurteilenden Klausel ist schließlich, dass der Geschädigte im Falle einer S i- cherungsabtretun g der Schadensersatzforderung an den Sachverständigen ohne ausdrückliche Regelung zur Zahlung nur Zug - um - Zug gegen Rückübe r- tragung der Forderung verpflichtet gewesen wäre. 11 12 - 9 - 2. Ob die Klausel über die " Abtretung und Zahlungsanweisung " auch aus weiteren Gr ünden in ihrer Gesamtheit unwirksam ist, kann dahinstehen. Nicht abschließend zu beurteilen braucht der erkennende Senat damit insbesondere , ob die Klausel in ihrer insoweit nach § 305c Abs. 2 BGB ma ß- geblichen kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. nur BG H, Urteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, NJW 2009, 2051 Rn. 11; vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19; vom 20. Dezember 20 0 7 - III ZR 144/07, NJW 2008, 987 Rn. 9; Erman/Roloff, BGB, 15. Aufl. , § 305 c Rn. 28 ) den Geschädigten als Vertragsp artner des Sachverständigen auch deshalb unangemessen benachte i- ligt, weil sie - wie der Klauselwortlaut nahelegt - den Sachverständigen bei Ge l- tendmachung seines vertraglichen Honoraranspruchs nur zum Anspruchsve r- zicht gegenüber der Schädigerseite verpflic htet e . Dies wäre denkbar, weil der Geschädigte von einem solchen Verzicht keinen Vorteil hätte , er also das noch offene Honorar zahlen müsste, ohne sich seinerseits dann an den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer wenden zu können . Eben so wenig muss abschließend entschieden werden, ob und in we l- cher Weise sich die in Satz 3 der Klausel enthaltene " Anweisung " an die A n- spruchsgegner, den Forderungsbetrag aus der Rechnung des Sachverständ i- gen unmittelbar durch Zahlung an den Sachverständigen oder de n von ihm g e- nannten Gläubiger zu begleichen, auf die Wirksamkeit der Klausel auswirkt . E s erscheint jedenfalls nicht fernliegend, in dieser Regelung eine den Schadense r- satzanspruch des Geschädigten betreffende Einwilligung nach § 365 Abs. 2, § 185 BGB in H öhe des vom Sachverständigen abgerechneten Betrags zu e r- blicken. Wäre sie wirksam, ermöglichte sie es dem Schädiger beziehungsweise dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, den in der Rechnung des Sachve r- ständigen ausgewiesenen Betrag an den Sachverstän digen mit Tilgungswi r- kung auch für den Schadensersatzanspruch des Geschädigten zu bezahlen . Da 13 14 15 - 10 - das vom Sachverständigen abgerechnete Honorar nicht notwendigerweise in volle r Höhe nach § 249 BGB erstattungsfähig ist (vgl. nur Senatsurteil vom 21. Juni 2016 - VI ZR 475/15, DAR 2016, 646 Rn. 16 ) u nd deshalb den nach Satz 1 der Klausel an den Sachverständigen abgetretenen " Anspruch auf E r- stattung des Sachverständigenhonorars " auch übersteigen kann, könnte dies zu einer die Schadensposition " Sachverständigenkost en " übersteigenden Tilgung der Schadensersatzforderung des Geschädigten führen. Die Regelung könnte deshalb überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB sein und eine unang e- messene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen. Galke von Pentz Offenloch Roloff Allgayer Vorinstanzen: AG Coburg, Entscheidung vom 07.11.2016 - 14 C 1437/16 - LG Coburg, Entscheidung vom 30.06.2017 - 33 S 140/16 -
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