BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 275/02 Verkündet am: 18. Juli 2003K a n i k,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja BGB § 197 a.F.a) Der Anspruch aus § 988 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährung nach § 195BGB a.F.b)Nach § 988 BGB herauszugebende Gebrauchsvorteile stellen auch dann keinewiederkehrenden Leistungen i.S.d. § 197 BGB a.F. dar, wenn sie nach dem ob-jektiven Mietzins zu berechnen sind.c) Der Begriff der wiederkehrenden Leistungen in § 258 ZPO einerseits und § 197BGB a.F. andererseits ist wegen der unterschiedlichen Zielsetzungen beider Vor-schriften nicht deckungsgleich. - 2 -BGH, Urt. v. 18. Juli 2003 - V ZR 275/02 - OLG Naumburg LG Halle/Saale - 3 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 18. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier undDr. Schmidt-Räntschfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. Juni 2002 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin er-kannt worden ist.Die Berufung des Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewie-sen, daß der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin116.534,43 nrn % über dem Diskont-satz der Deutschen Bundesbank für den Zeitraum vom 2. Juni1998 bis zum 31. Dezember 1998, 5 % über dem Basiszinssatznach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz für den Zeitraum vom1. Januar 1999 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 und inHöhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem1. Januar 2002 zu zahlen.Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.Von Rechts wegen - 4 -Tatbestand: Der Beklagte nutzte vom 1 Januar 1991 bis zum 15. Dezember 1997 einehemals volkseigenes Grundstück. Das Grundstück stand bis zum 3. Oktober1990 in der Rechtsträgerschaft des Ministeriums des Innern der DDR. Das In-nenministerium des Landes S. hatte das Grundstück am 14. Dezember 1990dem Rechtsvorgänger des Beklagten zur mietweisen Nutzung für das Ver-kehrs- und Einwohnermeldeamt angeboten. Der Landrat des Rechtsvorgän-gers des Beklagten hatte das Vertragsformular zwar unterzeichnet, aber aufeine Anlage verwiesen, in der eine Zahlung von Mietzins abgelehnt wurde,weil die Zweite Vorläufige Anordnung über das Melde-, Ausweis- und Paßwe-sen im Land S. die Auslegung zulasse, daß die Überlassung unentgeltlich er-folge. Das Grundstück wurde in Besitz genommen und für die Kfz-Zulassungsstelle genutzt. Mietzins wurde nicht gezahlt und nicht gefordert.Das Grundstück wurde zwischenzeitlich der Klägerin zugeordnet, die eineNutzungsentschädigung in Höhe von 116.534,46 nr "!#%$&Beklagte beruft sich unter anderem auf Verjährung.Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Be-rufungsgericht hat sie bis auf einen Teilbetrag von 12.950,74 !#')(*n+r,$Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. - 5 -Entscheidungsgründe: I.Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin der geltend ge-machte Anspruch aus § 988 BGB nur teilweise zu. Der Beklagte sei nicht zumBesitz des Grundstücks berechtigt. Ein Mietvertrag sei nicht zustande gekom-men, weil der Beklagte und das Land S. über den wesentlichen Punkt der Ent-geltlichkeit oder Unentgeltlichkeit nicht einig geworden seien. Für den Zeit-raum vom 1. Januar 1991 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 sei der An-spruch verjährt, weil auf ihn die Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. von vierJahren anzuwenden sei. Für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum Ablaufdes 15. Dezember 1997 sei der Anspruch nur teilweise begründet. Die Kläge-rin sei dem Vortrag des Beklagten, die Kellerräume seien von der Polizei ge-nutzt worden, nicht substantiiert entgegen getreten. Die Forderung sei deshalbum einen Teilbetrag von monatlich 527,04 DM (= 269,47 -,./10r2rzen.II.Dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Klage ist invollem Umfang begründet. Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt.1. Der Beklagte ist, wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgegangenist, auf Grund von § 988 BGB verpflichtet, der Klägerin den Wert seiner Nut-zung des Grundstücks der Klägerin zu ersetzen. - 6 -Das streitgegenständliche Grundstück stand seit dem 3. Oktober 1990nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages als Finanzvermögen im Ei-gentum der Klägerin. Der Beklagte war zur Nutzung dieses Grundstücks nichtberechtigt. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungendes Berufungsgerichts ist ein Miet- oder ein Leihvertrag zwischen dem Land S.und dem Beklagten nicht zustande gekommen. Das Land S. hätte dem Be-klagten aber auch bei wirksamem Abschluß eines solchen Vertrags kein Rechtzum Besitz gegenüber der Klägerin verschaffen können. Das Grundstückstand in der Rechtsträgerschaft des Ministeriums des Inneren der DDR. Diesbegründete weder auf Grund von § 6 VZOG (jetzt: § 8 VZOG) noch aus einemanderen Gesichtspunkt die dafür erforderliche Verfügungsbefugnis des LandesS..Da der Beklagte den Besitz unentgeltlich erlangt hat, schuldet er derKlägerin nach bereicherungsrechtlichen Regeln die Herausgabe der vorRechtshängigkeit gezogenen Nutzungen. Dies umfaßt nach §§ 100, 818Abs. 2 BGB den Wertersatz für die durch die Eigennutzung erlangtenGebrauchsvorteile.2. Der Wert der Nutzung beträgt, worüber zwischen den Parteien Einig-keit besteht, 2.729,60 DM im Monat. Dies ergibt bei einer unstreitigen Nut-zungsdauer von 83,5 Monaten einen Betrag von 227.921,60 DM (=116.534,46 -$3&4n"'r6578!'#n9#''#';:'?:'';5/)@A/#'r#' n"=>9auch nicht um den als solchen unstreitigen Betrag von monatlich 527,04 DMfür die anteilige Nutzung der Kellerräume zu kürzen. Der Beklagte hat zwarunter Beweisantritt behauptet, die Kelleräume des Anwesens seien von einerPolizeistation genutzt worden. Das wäre aber nach § 988 BGB nur erheblich, - 7 -wenn der Beklagte in Ansehung der Kellerräume nicht als Besitzer anzusehenwäre. Das hat er entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht hinrei-chend substantiiert dargelegt. Die Klägerin hat vorgetragen, daß der Beklagtedas Grundstück insgesamt genutzt hat. Unstreitig ist zwischen den Parteien,daß der Beklagte das Objekt im Zuge der Trennung der polizeilichen von denordnungsbehördlichen Aufgaben übernehmen sollte und nach dem beabsich-tigten, aber nicht zustande gekommenen Vertrag auch einschließlich der Kel-lerräume übernehmen wollte. Dieser Sachverhalt schließt zwar Teilbesitz derPolizeiverwaltung an den Kellerräumen des Gebäudes nicht von vornhereinaus. Voraussetzung hierfür ist aber nach §§ 865, 854 BGB, daß die Sachherr-schaft über diese Räume allein von der Polizeiverwaltung und nicht von demBeklagten ausgeübt wird. Dazu hat der Beklagte nichts vorgetragen.3. Der Anspruch ist auch nicht verjährt.a) Die Verjährungsfrist richtet sich nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1EGBGB nach dem seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsrecht. Da-nach beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt nach§ 199 Abs. 1 BGB in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist unddie Klägerin von den den Anspruch begründenden Umständen und der Persondes Schuldners Kenntnis erlangt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht er-langt. Wann das war, bedarf hier keiner Entscheidung. Bei vor dem 1. Januar2002 entstandenen Ansprüchen beginnt die (neue) Verjährungsfrist nachArt. 233 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB nicht vor dem 1. Januar 2002, wenn sie zu-vor einer längeren Verjährungsfrist unterlagen. So liegt es hier. - 8 -b) Der Anspruch aus § 988 BGB unterlag bis zum Ablauf des31. Dezember 2001 der damals geltenden regelmäßigen Verjährung mit einerFrist von 30 Jahren nach § 195 BGB a.F. (BGH, Urt. v. 26. November 1953,IV ZR 139/53, LM Nr. 2 zu § 989 BGB; RGZ 117, 423, 425; OLG Karlsruhe,NJW 1990, 719; OLG Naumburg (2. Zivilsenat), VIZ 2001, 42, 43; Pa-landt/Bassenge, BGB, 61. Aufl., § 988 Rdn. 1; Staudinger/Peters, BGB [1995],§ 195 Rdn. 48; für §§ 987, 989, 990 BGB auch Erman/W. Hefermehl, BGB,10. Aufl., § 195 Rdn. 4; Soergel/Niedenführ, BGB, 13. Aufl., § 195 Rdn. 19).Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (vgl. auch KG VZM 2002, 563)kam die vierjährige Verjährungsfrist aus § 197 BGB a.F. nicht zur Geltung.Zwar hat der Bundesgerichtshof diese Verjährungsfrist auf einen Berei-cherungsanspruch angewandt, der sonst der früheren regelmäßigen Verjäh-rungsfrist von 30 Jahren gemäß § 195 BGB a.F. unterlag (BGHZ 68, 307,310). Dies beruhte aber auf dem Umstand, daß der Bereicherungsanspruchmit dem Entschädigungsanspruch des Vermieters aus § 557 BGB a.F. (jetzt§ 546a BGB) konkurrierte, für den die kurze Verjährung galt. In dieser Situati-on war es notwendig, den durch die kurze Verjährung erstrebten Rechtsfriedennicht durch eine längere Verjährungsfrist für konkurrierende Ansprüche zugefährden. Hier ist es aber zu einem Vertragsverhältnis gerade nicht gekom-men. Der Anspruch aus § 988 BGB konkurriert deshalb auch nicht mit einemAnspruch, der einer kurzen Verjährung unterliegt, sondern steht alleine.Die Rechtsprechung hat die kurze Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F.darüber hinaus auch auf Ansprüche auf Rückabwicklung von Leistungen aufGrund von gescheiterten oder sonst rückabzuwickelnden Verträgen ange-wandt (BGHZ 48, 125, 127; 57, 191, 196; 72, 229, 233 f.; 86, 313, 318; Urt. v.14. Mai 2002, X ZR 144/00, BGH-Report 2003, 84, 87). Dies betraf aber An- - 9 -sprüche der Parteien aus dem gescheiterten oder rückabzuwickelnden Ver-trag. Hier geht es demgegenüber um den Anspruch eines an dem nichtzustandegekommenen Vertrag nicht beteiligten Dritten.Auch der mit § 197 BGB a.F. verfolgte Zweck, eine Ansammlung rück-ständiger wiederkehrender Leistungen und ein übermäßiges, möglicherweiseexistenzbedrohendes Anwachsen von Schulden zu verhindern, rechtfertigtkeine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift. Denn anders als der An-spruch aus § 558 BGB (jetzt: § 546a BGB), der auf die Zahlung der verein-barten Miete als Entschädigung für die Vorenthaltung des Besitzes gerichtetist, geht der Anspruch aus § 988 BGB nicht auf fortlaufende Leistungen, son-dern auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen. Er wird als solcher zwarnach fortlaufenden Leistungen, nämlich den tatsächlich gezahlten Mieten oderim Falle der Eigennutzung nach dem objektiven Mietzins, berechnet, ist da-durch aber seinem Inhalt nach noch nicht auf eine regelmäßig zu erbringendeLeistung gerichtet. Darin unterscheidet er sich von dem Bereicherungsan-spruch des Kreditnehmers auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Kredit-kosten (vgl. hierzu BGHZ, 98, 174, 182 f.; 112, 352, 354) oder von dem Berei-cherungsanspruch auf Herausgabe von Zinsnutzungen bzw. auf Rückzahlungüberzahlter Zinsen (vgl. BGH, Urt. v. 15. Februar 2000, XI ZR 76/99, NJW2000, 1637), bei dem die ungerechtfertigte Bereicherung jeweils durch dierechtsgrundlose Leistung von Ratenzahlungen gewissermaßen ratenweiseeingetreten ist.c) Der Anwendung des § 195 BGB a.F. steht schließlich nicht entgegen,daß der Bundesgerichtshof auf die Geltendmachung von Ansprüchen aufkünftige Nutzungsentschädigung aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis - 10 -(§§ 987 ff., 812 ff. BGB) § 258 ZPO angewandt hat (Urt. v. 20. Juni 1996,III ZR 116/94, MDR 1996, 1232). § 258 ZPO einerseits und § 197 BGB a.F.andererseits verfolgen unterschiedliche Zwecke. Während § 258 ZPO vermei-den will, daß mehrere Rechtsstreitigkeiten mit identischem Sachverhalt geführtwerden müssen, um eine Titulierung der künftig fällig werdenden Ansprüchezu erreichen (MünchKomm-ZPO/Lüke, 2. Aufl., § 258 Rdn.1; Musielak/Förste,ZPO, 3. Aufl., § 258 Rdn. 1), soll die kurze Verjährungsfrist des § 197 BGBa.F., wie ausgeführt, verhindern, daß sich unübersehbare Zahlungsrückständeaufbauen. Diese unterschiedliche Zielsetzung führt u.a. dazu, daß nicht alle§ 197 BGB a.F. unterfallenden Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen von§ 258 ZPO erfaßt werden. Diese Vorschrift gilt nur für einseitige Ansprüche,nicht aber für Ansprüche aus einem Gegenseitigkeitsverhältnis (BGH, Urt. v.10. Juli 1986, IX ZR 138/85, NJW 1986, 3142; MünchKomm-ZPO/Lüke, aaO§ 258 Rdn. 9; Musielak/Förste, aaO § 258 Rdn. 2). Auf Miet- und Pachtzinsenfindet § 258 ZPO deshalb keine Anwendung. Anders kann es bei Ansprüchenaus § 564a BGB liegen, wenn man sie als einseitige Ansprüche begreift (dafür:MünchKomm-ZPO/Lüke, wie vor; dagegen Musielak/Förste wie vor). Das be-deutet aber auch, daß nicht alle Ansprüche, deren künftig (sicher) fällig wer-dende Teile nach § 258 ZPO eingeklagt werden könnten, allein deshalb derkurzen Verjährung des § 197 BGB a.F. unterliegen. Entscheidend ist vielmehr,ob die Motive, die dieser Verjährungsfrist zugrunde liegen, auch für den be-troffenen Anspruch gelten. Die Motive für die kurze Verjährung des § 197 BGBa.F. treffen beim Anspruch aus § 988 BGB aber gerade nicht zu.4. Der Klägerin ist es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht ver-wehrt, sich auf ihre - unverjährten - Ansprüche zu berufen. Die Klägerin istzwar nach Feststellung ihres Eigentumsrechts im Jahre 1993 mehrere Jahre - 11 -untätig geblieben. Dieses Zeitmoment allein vermag ihr aber das Recht, diegesetzlichen Ansprüche geltend zu machen, nicht zu nehmen. Hinzutretenmüssen vielmehr besondere Umstände, die im Einzelfall die Geltendmachungeines Anspruchs als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. nur BGHZ 67, 56, 68;BGH, Urt. v. 17. März 1994, X ZR 16/93, NJW-RR 1995, 106, 109; Urt. v.18. Januar 2001, VII ZR 416/99, MDR 2001, 746; Urt. v. 14. November 2002,VII ZR 23/02, MDR 2003, 207; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 242Rdn. 95). Solche Umstände hat der Beklagte nicht vorgetragen.5. Der Zinsanspruch ergibt sich gemäß § 286 Abs. 2 BGB a.F. aus demZahlungsverzug des Beklagten. Er ist auch der Höhe nach begründet. Die Klä-gerin hat ihn im Klagantrag mit 5 % über dem Diskont- und Basiszinssatz be-ziffert und mit dem Hinweis auf die vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 34BHO, die in der hier maßgeblichen Fassung des Erlasses des Bundesministe-riums der Finanzen vom 21. Mai 1973 im MinFinBl. 1973 S. 190 veröffentlichtsind, schlüssig vorgetragen. Danach haben die Behörden der Bundesfinanz-verwaltung ihre gesetzliche Pflicht zur Erhebung aller erzielbaren Einnahmen(§ 34 BHO) in der Weise umzusetzen, daß sie im Verzugsfalle den Zins for-dern, der für Kredite des Bundes anfallen. Ein solcher Verzugszins kann auchabstrakt berechnet werden (BGH, Urt. v. 17. April 1977, II ZR 77/77, LM Nr. 7zu § 288 BGB; Urt. v. 26. Oktober 1983, IVa ZR 21/82, NJW 1984, 371, 372).Dem ist der Beklagte nur mit dem Vorbringen, "die Zinsen werden sowohl demGrunde als auch der Höhe nach bestritten", entgegen getreten. Das ist nichtmehr als eine weitgehend inhaltsleere Floskel, der sich nicht entnehmen läßt,was neben den Zinsen noch angegriffen werden soll. Ein solches Vorbringenist unerheblich (Senat, Urt. v. 27. Juli 2001, V ZR 221/00, Umdruck S. 6, inso-weit in BGH-Report 2001, 955 nicht abgedruckt). Allerdings war die Urteils- - 12 -formel neu zu fassen, weil die gesetzliche Diskont- und Basiszinssatzumstel-lung nicht genau beachtet wurde. Der Diskontsatz ist durch § 1 des Diskont-satz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) schon mit Wir-kung vom 1. Januar 1999 kraft Gesetzes durch den Basiszinssatz nach diesemGesetz abgelöst worden und dieser wiederum nach Art. 229 § 7 Abs. 1EGBGB mit Wirkung vom 1. Januar 2002 an kraft Gesetzes durch den Basis-zinssatz nach § 247 BGB. - 13 -IV.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.Wenzel Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch
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