BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 275/05 Verk374ndet am: 21. Dezember 2006 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB 247 779 Abs. 1 Zur Frage, unter welchen Umst344nden im Rahmen einer Generalbereinigung in einen Vergleich eingestellte Einzelpositionen Vergleichsgegenstand mit der Folge gewor-den sind, dass ein sie betreffender Irrtum die Wirksamkeit des Vergleichs nicht im Sinne von 247 779 Abs. 1 BGB in Frage stellt. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 275/05 - OLG Celle LG Verden - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. November 2005 wird kosten-pflichtig zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Vergleichs. 1 Die Kl344gerin beauftragte mit Vertrag vom 7. M344rz 2001 eine aus der Be-klagten und der zwischenzeitlich in Insolvenz gefallenen M.-GmbH bestehende ARGE (im Folgenden nur noch: Beklagte) mit der Errichtung einer Werkstatt mit B374ro und Sozialr344umen. Der Vertrag sah die erg344nzende Geltung der VOB/B sowie eine Vertragsstrafe bei "334berschreitung von Vertragsfristen" durch die Beklagte vor. 2 Nach der Abnahme des Bauwerks kam es zwischen den Parteien zu er-heblichen Meinungsverschiedenheiten. Sie schlossen im Oktober 2003 einen Vergleich, nach dem die Beklagte an die Kl344gerin noch 7.107,68 200 zahlen sollte. Neben anderen Positionen wurde dabei eine von der Kl344gerin geltend gemach- 3 - 3 - te Vertragsstrafe zur H344lfte mit ber374cksichtigt. Die Vergleichssumme wurde nicht bezahlt. 4 Das Landgericht hat der auf Zahlung von 7.107,68 200 gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich ihre vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der sie weiter-hin Klageabweisung begehrt. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist nicht begr374ndet. 5 I. Das Berufungsgericht f374hrt aus, der Vergleich sei nicht nach 247 779 Abs. 1 BGB unwirksam. Zwar k366nnte zweifelhaft sein, ob die Vertragsstrafe wirksam vereinbart worden sei. Verbindliche Ausf374hrungstermine k366nnten dem Vertrag nicht entnommen werden. Auch werde die Vertragsstrafe nach dem Vertrag f344llig, ohne dass die Beklagte sich in Verzug befinden m374sse. Die Par-teien seien jedoch davon ausgegangen, dass die Vertragsstrafe wirksam ver-einbart und verwirkt sei. Dabei handele es sich um einen Rechtsirrtum, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zur Unwirksamkeit des Vergleichs f374hre. Wegen dieser Frage werde die Revision zugelassen. 6 - 4 - II. 7 Das Berufungsurteil h344lt der rechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis stand. Auf die Zulassungsfrage kommt es nicht an. Der Vergleich ist unabh344ngig von dieser Frage wirksam. Bei den Parteien lag kein beachtlicher Irrtum im Sinne von 247 779 Abs. 1 BGB vor. 8 1. Die Erw344gungen, mit denen das Berufungsgericht die Wirksamkeit des Vergleichs bejaht, treffen nicht zu. Nach 247 779 Abs. 1 BGB ist ein Vertrag, durch den der Streit oder die Un-gewissheit der Parteien 374ber ein Rechtsverh344ltnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), unwirksam, wenn der nach seinem In-halt als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht ent-spricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein w374rde. 9 Der Bundesgerichtshof hat den reinen Rechtsirrtum im Rahmen des 247 779 Abs. 1 BGB nicht als erheblichen, die Unwirksamkeit des Vergleichs be-gr374ndenden Irrtum angesehen (Urteile vom 24. September 1959 - VIII ZR 189/58, NJW 1959, 2109 und vom 7. Juni 1961 - VIII ZR 69/60, NJW 1961, 1460). Dem hat sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen (Beschluss vom 26. November 1973 - VI B 36.73, DVBl. 1974, 353). Diese Rechtsprechung hat in der Literatur Kritik erfahren (vgl. Staudinger/Marburger (2002), Rdn. 71 und M374nchKommBGB/Habersack, 4. Aufl., Rdn. 64 je zu 247 779 BGB). Hierzu muss der Senat nicht Stellung nehmen. Denn die Frage, ob die Parteien die Vertragsstrafe, die entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wegen der er-g344nzenden Geltung der VOB/B nicht verschuldensunabh344ngig ausgestaltet ist (vgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 432/00, BGHZ 149, 283; vom 8. Juli 2004 - VII ZR 231/03, BauR 2004, 1611 = NZBau 2004, 613 = ZfBR 10 - 5 - 2004, 790 und vom 30. M344rz 2006 - VII ZR 44/05, BauR 2006, 1128 = NZBau 2006, 504 = ZfBR 2006, 465), wirksam vereinbart haben, ist keine reine Rechts-frage. Dies gilt schon deshalb, weil nach dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen, unter Beweis gestellten Vortrag der Kl344gerin der 1.Oktober 2001 w344hrend der Bauausf374hrung als verbindlicher Fertigstellungstermin vereinbart wurde. Ob diese Behauptung zutrifft, ist in erster Linie eine Frage tats344chlicher Feststellungen. 2. Ein Irrtum der Parteien dar374ber, ob die Vertragsstrafe wirksam verein-bart und ob sie verwirkt war, ist deshalb unbeachtlich, weil er nicht eine Grund-lage des Vergleichs, sondern dessen Gegenstand selbst betraf. Das Beru-fungsurteil stellt sich daher im Ergebnis als richtig dar, so dass die Revision zu-r374ckzuweisen ist, 247 561 ZPO. 11 a) 247 779 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass sich die Parteien 374ber tats344chli-che Gegebenheiten geirrt haben, die sich au337erhalb des Streits oder der Un-gewissheit befanden. Ein Irrtum 374ber Umst344nde, die der Vergleich gerade be-heben soll, die mithin Gegenstand des Vergleichs sein sollen, f374hrt nicht zur Anwendung des 247 779 Abs. 1 BGB und ist unbeachtlich (BGH, Urteile vom 8. Dezember 1999 - I ZR 230/97, NJW 2000, 2497; vom 14. Januar 1998 - XII ZR 113/96, BGHR BGB 247 779 Abs. 1 Schiedsgutachtenvergleich 1 und vom 18. Juni 1986 - IVb ZR 47/85, NJW-RR 1986, 1258). 12 b) Die Vertragsstrafe war in diesem Sinne Gegenstand des Vergleichs. 13 Es ist nicht entscheidend, dass die Parteien 374bereinstimmend davon ausgingen, die Vertragsstrafe sei wirksam vereinbart und sei auch verwirkt, und dass auch der von der Kl344gerin berechnete Gesamtbetrag der Vertragsstrafe als solcher nicht im Streit war. Denn die Parteien beabsichtigten eine General-bereinigung. Mit dem Vergleich sollte eine abschlie337ende Regelung hinsichtlich 14 - 6 - aller gegenseitiger Anspr374che aus der Abwicklung des Vertrags vom 7. M344rz 2001 getroffen werden. Auf Seiten der Kl344gerin standen dabei vor allem die An-spr374che auf Mietausfallschaden und auf Vertragsstrafe, auf Seiten der Beklag-ten der Restwerklohnanspruch im Raum. Es spricht manches daf374r, dass in einem solchen Fall alle in den Vergleich einflie337enden Positionen im Sinne von 247 779 Abs. 1 BGB Gegenstand des Vergleichs sind und sie auch dann nicht zu den au337erhalb des Streits oder der Ungewissheit liegenden Umst344nden geh366-ren, wenn 374ber einzelne Positionen oder einzelne Elemente einer Position zwi-schen den Parteien kein Streit herrscht. Dar374ber muss der Senat nicht entscheiden. Jedenfalls war hier die Ver-tragsstrafe durch den Vergleich dem Streit entzogen worden. Auch wenn die Parteien 374bereinstimmend davon ausgingen, dass die Vertragsstrafe wirksam vereinbart war und dass sie verwirkt war, herrschte doch Streit, ob und in wel-cher Weise sie in den Vergleich einzustellen sei. Die Beklagte vertrat die Mei-nung, die Vertragsstrafe sei auf die weiteren Schadensersatzpositionen anzu- 15 - 7 - rechnen. Die Kl344gerin wies das zur374ck. Im Rahmen der angestrebten Gesamt-bereinigung sollte dieser Streit beigelegt und das Problem "Vertragsstrafe" ins-gesamt gel366st werden. Das geschah im Wege gegenseitigen Nachgebens in der Weise, dass die Vertragsstrafe im Vergleich zur H344lfte ber374cksichtigt wurde. Dressler Hausmann Wiebel Kniffka Bauner Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 23.09.2004 - 7 O 78/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 10.11.2005 - 5 U 209/04 -
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