BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 275/06 Verk374ndet am: 5. Dezember 2007 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 2198, 2209, 2210 a) Die Fortdauer der Testamentsvollstreckung 374ber 30 Jahre hinaus unterliegt gem344337 247 2210 BGB einer zeitlichen Begrenzung. b) Sind seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen und soll die Verwaltung des Nachlasses nach dem Willen des Erblassers 374ber 30 Jahre hinaus bis zum Tode des Testa-mentsvollstreckers fortdauern, verliert die Anordnung der Dauertestamentsvollstre-ckung ihre Wirksamkeit mit dem Tode des letzten Testamentsvollstreckers, der in-nerhalb von 30 Jahren seit dem Erbfall zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2007 - IV ZR 275/06 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. Dezember 2007 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Teilurteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. September 2006 wird zur374ckge-wiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens ein-schlie337lich der dem Kl344ger zu 3 entstandenen Kosten zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Das Verfahren betrifft die Testamentsvollstreckung 374ber den Nach-lass des am 20. Juli 1951 verstorbenen ehemaligen Kronprinzen Wilhelm Prinz von Preu337en (Erblasser), dem 344ltesten Sohn des 1941 verstorbe-nen ehemaligen Deutschen Kaisers Wilhelm II.. Der Beklagte ist der 344l-teste Sohn des am 25. September 1994 verstorbenen Louis Ferdinand Prinz von Preu337en, der wiederum zweit344ltester Sohn des Erblassers war. Die Kl344ger begehren unter Berufung auf ihr Amt als Testamentsvollstre-cker des Erblassers mit ihrer Klage die Herausgabe von Inventar einer 1 - 3 - vom Beklagten bewohnten Villa, das nach ihrer Behauptung zum Nach-lass geh366rt. Der Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt wider-klagend festzustellen, dass die Anordnung der Dauertestamentsvollstre-ckung des Erblassers 374ber seinen Nachlass mit dem Tode seines zwei-ten Sohnes unwirksam geworden sei. Dem Streit der Parteien um die Dauer der Testamentsvollstreckung liegen zwei letztwillige Verf374gungen des Erblassers aus den Jahren 1938 und 1950 zugrunde. 1938 schloss dieser mit seinem zweiten Sohn unter Beteiligung von Wilhelm II. einen Erbvertrag. Darin wurde Louis Ferdi-nand Prinz von Preu337en zum alleinigen Erben eingesetzt (247 1 Abs. 1 Satz 1) mit verschiedenen Vor- und Nacherbschaftsregelungen unter Einbeziehung der Grunds344tze der "alten Hausverfassung des Branden-burg-Preu337ischen Hauses"; die Erbfolge nach dem Erblasser ist nach wie vor umstritten. Dar374ber hinaus ordnete der Erblasser zur Ausf374hrung seines letzten Willens Testamentsvollstreckung an (247 4). Er legte fest, wer als Testamentsvollstrecker zur Verwaltung des Nachlasses berufen sein sollte (247247 5, 8 Abs. 1 Nr. 3), und traf diesbez374glich in 247 8 Abs. 2 fol-gende Bestimmung: 2 "Die Verwaltung der Testamentsvollstrecker soll solange bestehen, als es das Gesetz zul344337t (BGB 247 2210), also mindestens drei337ig Jahre nach dem Tode des Kronprin-zen, mindestens bis zum Tode des Erben (Nacherben) und mindestens bis zum Tode der Testamentsvollstrecker oder ihrer Nachfolger." In dem 1950 errichteten Testament hielt der Erblasser den Erbver-trag von 1938 aufrecht. Unter Ziffer 6 des Testaments bestimmte er je-doch Folgendes: 3 - 4 - "In Ab344nderung des Paragraphen 5 des Erbvertrages von 1938 werden als Testamentsvollstrecker f374r die Ausf374h-rung des Erbvertrages von 1938 und dieser letztwilligen Verf374gung ernannt: 1).C. H. Graf von H. , 2).Dr. H. J. , 3).Rechtsanwalt F. von S. . Zu Ersatztestamentsvollstreckern ernenne ich: f374r den Testamentsvollstrecker zu 1.): K. von S. , f374r den Testamentsvollstrecker zu 2.): Herrn O. M. , f374r den Testamentsvollstrecker zu 3.): Rechtsanwalt R. Graf von G. . Sind ein oder mehrere Testamentsvollstrecker oder Er-satztestamentsvollstrecker fortgefallen oder erfolgt dies w344hrend der Dauer der Testamentsvollstreckerschaft, so soll der Pr344sident des Deutschen Bundesgerichts auf Vor-schlag der noch vorhandenen Testamentsvollstrecker Er-satztestamentsvollstrecker ernennen." Die vom Erblasser pers366nlich ernannten Testaments- und Ersatz-testamentsvollstrecker sind inzwischen alle weggefallen. Die derzeit am-tierenden Testamentsvollstrecker - der Kl344ger zu 1 (Jahrgang 1940) seit 2004, der Kl344ger zu 2 (Jahrgang 1948) seit 1975 - wurden vom Pr344siden-ten des Bundesgerichtshofes in ihr Amt berufen. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil nur 374ber die Wi- 5 - 5 - derklage entschieden und diese abgewiesen. Mit der hiergegen gerichte-ten Revision erstrebt der Beklagte insoweit die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision ist nicht begr374ndet. 6 I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZEV 2007, 335 ff. abge-druckt ist, hat ausgef374hrt: Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Dauertestamentsvollstreckung nach dem am 20. Mai 1951 (gemeint: 20. Juli 1951) verstorbenen Erblasser nicht beendet. Der Erblasser habe wirksam die Fortdauer der Testamentsvollstreckung kumulativ bis zum Tode des Testamentsvollstreckers oder des Erben angeordnet, und zwar je nachdem, welches dieser Ereignisse zuletzt eintrete. Die Testaments-vollstreckung solle so lange andauern, wie irgend m366glich. Jedenfalls der Beendigungsgrund "Tod des Testamentsvollstreckers" sei bisher nicht eingetreten. Bei ihm komme es auf das Ableben des letzten bei Ablauf der 30-Jahres-Frist des 247 2210 Satz 1 BGB amtierenden Testamentsvoll-streckers an. Da der Kl344ger zu 2 bereits im Jahre 1975 - und damit vor Ablauf der 30-j344hrigen Frist am 20. Juli 1981 - durch Erkl344rung des Pr344-sidenten des Bundesgerichtshofes zum Testamentsvollstrecker bestimmt worden sei, bestehe die Dauertestamentsvollstreckung fort. 7 II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 8 - 6 - 9 1. Das Berufungsgericht geht stillschweigend davon aus, dass ei-nen Streit dar374ber, ob eine Testamentsvollstreckung beendet ist, das Prozessgericht und nicht das Nachlassgericht zu entscheiden hat. Damit befindet es sich in 334bereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofes (BGHZ 41, 23, 28). 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die im Erbvertrag angeordnete Testamentsvollstreckung nach dem Willen des Erblassers so lange wie irgend m366glich andauern solle, und die vom Berufungsge-richt in Bezug genommene W374rdigung des Landgerichts, 247 8 Abs. 2 des Erbvertrages lasse keinen Zweifel daran, dass die Vertragschlie337enden und insbesondere der Erblasser angestrebt h344tten, das "Hausverm366gen" so lange wie irgend m366glich als abgegrenzte Verm366gensmasse rechtlich verselbst344ndigt zu halten, stehen im Einklang mit der Auslegung des Erbvertrages durch den Senat (vgl. BGHZ 140, 118, 129). 10 3. Das weitere Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts, nach dem der Erblasser in 247 8 Abs. 2 des Erbvertrages die Fortdauer der Dauertestamentsvollstreckung bis zum Tod des Erben oder der Testa-mentsvollstrecker angeordnet habe, und zwar je nachdem, welches die-ser Ereignisse zuletzt eintrete, ist - entgegen der von der Revision ver-tretenen Ansicht - ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar kann ein Erblas-ser letztwillig verf374gen, dass die Testamentsvollstreckung endet, wenn - alternativ - entweder der "Tod des Erben" oder der "Tod des Testa-mentsvollstreckers" eingetreten ist (vgl. Crome, System des Deutschen B374rgerlichen Rechts Bd. V Erbrecht [1912] S. 29 Fn. 61 i.V. mit S. 27 Fn. 41). Zwingend ist dies jedoch nicht. Der Erblasser kann vielmehr das 11 - 7 - Ende der Testamentsvollstreckung nach 247 2210 Satz 2 BGB ebenso gut von einer Kombination der genannten Ereignisse abh344ngig machen, so dass ein Ende der Testamentsvollstreckung erst anzunehmen ist, wenn beide Bedingungen erf374llt sind (vgl. Crome aaO). Wie vom Berufungsge-richt und von der Revisionserwiderung zutreffend gesehen, verlangt 247 2210 Satz 2 BGB einem Erblasser, der seinen Nachlass einer m366g-lichst lange dauernden Testamentsvollstreckung unterwerfen will, zum Zeitpunkt der Errichtung seiner letztwilligen Verf374gung nicht die Progno-se ab, ob der vorgesehene Erbe den vorgesehenen Testamentsvollstre-cker 374berlebt oder (eher) dem Testamentsvollstrecker das l344ngere Leben beschieden sein wird. 4. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, dass das Ereig-nis "Tod des Testamentsvollstreckers" im Sinne des 247 2210 Satz 2 BGB und somit das Ende der Dauertestamentsvollstreckung nach 247 2209 Satz 1 BGB so lange nicht eingetreten sind, wie der Kl344ger zu 2 noch lebt, der vom Pr344sidenten des Bundesgerichtshofes im Jahre 1975 und damit vor Ablauf der in 247 2210 Satz 1 BGB normierten Frist von 30 Jah-ren seit dem Erbfall am 20. Juli 1951 zum Testamentsvollstrecker er-nannt worden ist. 12 a) Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Fort-dauer der Testamentsvollstreckung 374ber 30 Jahre hinaus gem344337 247 2210 BGB einer zeitlichen Begrenzung unterliegt. Das ist auch einhellige An-sicht in der Literatur. Zwar k366nnte man bei isolierter Betrachtung des Wortlauts des 247 2210 Satz 2 BGB, wonach der Erblasser anordnen kann, dass die Verwaltung des Nachlasses bis zum Tode des Testamentsvoll-streckers fortdauern soll, in Verbindung mit den 247247 2198 Abs. 1 Satz 1, 13 - 8 - 2199 Abs. 2, 2200 Abs. 1 BGB, die dem Erblasser die M366glichkeit geben, durch einen Dritten, den jeweils amtierenden Testamentsvollstrecker oder das Nachlassgericht Testamentsvollstrecker-Nachfolger ernennen zu lassen (vgl. Zimmermann in M374nchKomm-BGB, 4. Aufl. 247 2199 Rdn. 1), zu der Ansicht gelangen, dass das B374rgerliche Gesetzbuch ei-nem Erblasser erlaube, die Testamentsvollstreckung 374ber seinen Nach-lass gleichsam zu verewigen. Das w374rde jedoch dem Zweck und der Entstehungsgeschichte des 247 2210 BGB nicht gerecht, wie den Protokol-len der Kommission f374r die zweite Lesung des Entwurfs des B374rgerlichen Gesetzbuchs zu entnehmen ist. Denn dort ist festgehalten: "Was dann die Frage angehe, ob eine Testamentsvollstre-ckung, bei der die Verwaltung Selbstzweck sei, zeitlich beschr344nkt werden m374sse, so w374rde die zeitliche Unbe-schr344nktheit einer solchen Testamentsvollstreckung im grellen Widerspruche zu den Gr374nden stehen, aus wel-chen man bei der Nacherbschaft und dem Nachverm344cht-ni337 eine zeitliche Schranke f374r nothwendig erachtet habe, da alle diese Gr374nde auch hier zutr344fen 205 Der Erblasser w374rde 205 ohne zeitliche Schranke in der Lage sein, ohne landesgesetzliche Genehmigung eine Stiftung oder, ohne den landesgesetzlichen Erfordernissen zu gen374gen, ein deutschrechtliches Familienfideikommi337 ins Leben zu ru-fen" (vgl. Spahn in Achilles/Gebhard/Spahn, Protokolle der Kommission f374r die zweite Lesung des Entwurfs des B374rgerlichen Gesetzbuchs Bd. V [1899] S. 308). Zweck und Entstehungsgeschichte des 247 2210 BGB gehen somit eindeutig dahin, die Wirksamkeit der Anordnung einer Dauertestaments-vollstreckung zeitlich zu begrenzen. Bei Festlegung dieser Grenzen darf zwar der einem Erblasser gesetzlich an die Hand gegebene, von ihm grunds344tzlich voll aussch366pfbare Gestaltungsrahmen bei der Ernennung von Testamentsvollstrecker-Nachfolgern nicht au337er Acht gelassen wer- 14 - 9 - den. Es findet sich aber kein Hinweis, dass ihm ausnahmsweise auch die M366glichkeit er366ffnet werden soll, eine auf unbegrenzte Dauer angestreb-te Testamentsvollstreckung umzusetzen. b) Wie diese Grenzziehung gem344337 247 2210 BGB bei vom Erblasser gew374nschten zeitlichen Ausdehnungen einer Testamentsvollstreckung unter Beachtung seiner ihm gesetzlich einger344umten Gestaltungsfreiheit vorzunehmen ist, wird in der Literatur uneinheitlich beurteilt. 15 aa) Die h.M. stellt bei der Frage, wie lange eine Testamentsvoll-streckung im Sinne des 247 2209 Satz 1 BGB dauern k366nne, wenn sie nach dem Willen des Erblassers 374ber 30 Jahre hinaus bis zum Tode des (Er-satz-)Testamentsvollstreckers dauern solle, in Anlehnung an 247 2109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB (Nacherbschaft) und 247 2163 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Verm344chtnis) darauf ab, ob der (Ersatz-)Testamentsvollstrecker zur Zeit des Erbfalls bereits gelebt habe. Wenn dies der Fall sei, k366nne sich sei-ne Verwaltung 374ber den in 247 2210 Satz 1 BGB genannten Zeitraum von 30 Jahren hinaus bis zu seinem Tode erstrecken (247 2210 Satz 2 BGB); wenn nicht, ende die Testamentsvollstreckung sp344testens mit dem Ab-lauf von 30 Jahren nach dem Erbfall oder mit dem Tode des Erben oder des Nacherben (sog. Generationentheorie, vgl. Kipp in Enneccerus/Kipp/ Wolff, Lehrbuch des B374rgerlichen Rechts, 2. Band 3. Abteilung: Das Erbrecht 1. und 2. Aufl. [1911] S. 320; Kipp/Coing, Erbrecht 14. Bearb. [1990] S. 396 f.; Frommhold, Das Erbrecht des B374rgerlichen Gesetz-buchs [1900] Anm. zu 247 2210; Ritgen in Planck, BGB 1. und 2. Aufl. [1902] 247 2210 Anm. 2; Herzfelder in Staudinger, BGB [1902] 247247 2209, 2210 Anm. 2; Dittmann in Staudinger, BGB 10./11. Aufl. [1960] 247 2210 Rdn. 3; Reimann in Staudinger, BGB Neubearbeitung 2003 247 2210 16 - 10 - Rdn. 11; Holtz, Die verwaltende Testamentsvollstreckung der 247247 2209 und 2210 BGB [1907] S. 10 f.; von Maercken, Der Testamentsvollstre-cker mit selbst344ndigem Verwaltungsrecht (247 2209 BGB) [1920] S. 32 f.; Hense in Erman, BGB 3. Aufl. [1962] Anm. zu 247 2210; M. Schmidt in Er-man, BGB 11. Aufl. [2004] 247 2210 Rdn. 3; Bund, JuS 1966, 60, 63 f.; Lange, JuS 1970, 101, 102, 105; M374ller in Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. [1974] 247 2210 Rdn. 2; Damrau in Soergel, BGB 13. Aufl. [2002/2003] 247 2210 Rdn. 2; Brandner in M374nchKomm-BGB 1. Aufl. [1982] 247 2210 Rdn. 6; Zimmermann in M374nchKomm-BGB 4. Aufl. [2004] 247 2210 Rdn. 6; Offergeld, Die Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers [1995] S. 171; Mayer in Bamberger/Roth, BGB [2003] 247 2210 Rdn. 4; Lenzen in Deutscher Erbrechtskommentar [2003] 247 2210 Rdn. 1; Edenfeld DNotZ 2003, 4, 8, 11; Edenhofer in Palandt, BGB 66. Aufl. [2007] 247 2210 Rdn. 3; Schiemann in Pr374tting/Wegen/Weinreich, BGB 2. Aufl. [2007] 247 2210 Rdn. 1; Heilmann in jurisPK-BGB 3. Aufl. [2007] 247 2210 Rdn. 3; Hoeren in Schulze, BGB 5. Aufl. [2007] 247 2210 Rdn. 4; Weidlich in AnwK-BGB 2. Aufl. [2007] 247 2210 Rdn. 6; Lorz in Scherer, M374nchener Anwaltshandbuch Erbrecht 2. Aufl. [2007] 247 19 Rdn. 212). bb) Nach einer anderen in der Literatur vertretenen Auffassung muss der (Ersatz-)Testamentsvollstrecker, wenn die Verwaltung des Nachlasses bis zu seinem Tode dauern und eine Umgehung des Geset-zes verh374tet werden sollen, vor Ablauf von 30 Jahren seit dem Erbfall ernannt sein (sog. Amtstheorie, vgl. Hoffmann in RGRK-BGB 1. Aufl. [1910] 247 2210 Anm. 1; Seyffarth in RGRK-BGB 3. Aufl. [1921] 247 2210 Anm. 1; Buchwald in RGRK-BGB 9. Aufl. [1940] 247 2210 Anm. 1; Kregel in RGRK-BGB 12. Aufl. [1975] 247 2210 Rdn. 2). 17 - 11 - 18 cc) Nach einer weiteren im Schrifttum verbreiteten Ansicht m374sse zur Verhinderung einer zeitlich unbegrenzten Testamentsvollstreckung verlangt werden, dass der (Ersatz-)Testamentsvollstrecker beim Erbfall bereits gelebt habe oder zumindest binnen 30 Jahren nach dem Erbfall zum Testamentsvollstrecker ernannt worden sei (sog. Kombinationstheo-rie, vgl. Rechenmacher in Palandt, BGB 17. Aufl. [1958] 247 2210 Anm. 1; Keidel in Palandt, BGB 20. Aufl. [1961] 247 2210 Anm. 1; Edenhofer in Pa-landt, BGB 42. Aufl. [1983] 247 2210 Anm. 1; Finger in AK-BGB [1990] 247 2210 Rdn. 4; Ebenroth, Erbrecht [1992] S. 430; Lauer, Der Testa-mentsvollstrecker in der Grauzone rechtlicher Befugnisse [1999] S. 143 f.; Reimann in Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvoll-streckung 3. Aufl. [2001] S. 374; Mayer in Mayer/Bonefeld/W344lzholz/ Weidlich, Testamentsvollstreckung 2. Aufl. [2005] S. 158; St374rner in Jau-ernig, BGB 12. Aufl. [2007] 247 2210 Rdn. 1; Winkler, Der Testamentsvoll-strecker 18. Aufl. [2007] S. 84 f.). dd) Schlie337lich wird in der Literatur angenommen, dass zum Zweck der zeitlichen Begrenzung der Testamentsvollstreckung die in 247 2210 Satz 2 BGB zugelassene Verl344ngerung der Frist "bis zum Tode 205 des Testamentsvollstreckers" nur f374r den ersten Testamentsvollstrecker gel-ten k366nne (sog. Primattheorie, vgl. Peiser, Handbuch des Testaments-rechts [1902] S. 226 f. und 2. Aufl. [1907] S. 257 Fn. 91; Unzner in Planck, BGB 3. Aufl. [1908] 247 2210 Anm. 3; Flad in Planck, BGB 4. Aufl. [1930] 247 2210 Anm. 3; Kretzschmar, Das Erbrecht des Deutschen B374r-gerlichen Gesetzbuchs [1910] S. 194; Sasse, Grenzen der Verm366gens-perpetuierung bei Verf374gungen durch den Erblasser [1997] S. 57 f.; O. Schmidt ZEV 2000, 438, 439; Zimmermann, Die Testamentsvollstre-ckung 2. Aufl. [2003] S. 69 f.; Semmler, Die Rechtsmacht des Testa- 19 - 12 - mentsvollstreckers [2006] S. 141 ff.). Vereinzelt wird dar374ber hinaus le-diglich der vom Erblasser selbst namentlich bestimmte Ersatztesta-mentsvollstrecker (247 2197 Abs. 2 BGB) noch in den Anwendungsbereich des 247 2210 Satz 2 BGB mit einbezogen (sog. Primatersatztheorie, vgl. Zimmermann ZEV 2006, 508, 509; Reimann NJW 2007, 3034, 3037). c) Nach 247 2224 Abs. 1 Satz 3 BGB kann ein Erblasser anordnen, dass bei Wegfall eines von mehreren Testamentsvollstreckern eine an-dere Person nach 247 2198 Abs. 1 Satz 1 BGB, 247 2199 Abs. 2 BGB oder 247 2200 Abs. 1 BGB zum (Ersatz-)Testamentsvollstrecker ernannt werden soll (Edenhofer in Palandt, BGB 66. Aufl. [2007] 247 2224 Rdn. 5; Reimann in Staudinger, BGB Neubearbeitung 2003 247 2224 Rdn. 38; Zimmermann in M374nchKomm-BGB 4. Aufl. [2004] 247 2224 Rdn. 21). Indem das Beru-fungsgericht die Verewigung der Testamentsvollstreckung dadurch ver-hindert, dass es die Anwendung eines Testamentsvollstreckererg344n-zungsverfahrens nach den genannten Vorschriften nur bis zum Tode des letzten Testamentsvollstreckers f374r m366glich h344lt, der bei Ablauf der 30-Jahres-Frist des 247 2210 Satz 1 BGB im Amt war, schlie337t es sich der Amtstheorie an. 20 aa) Das 374berzeugt schon deshalb, weil die Amtstheorie nicht nur dem Zweck des 247 2210 BGB, die Wirksamkeit der Anordnung einer Dau-ertestamentsvollstreckung zeitlich zu begrenzen, gerecht wird, sondern dar374ber hinaus die einzige Theorie ist, die sich zwanglos mit dem Wort-laut des 247 2210 Satz 2 BGB vereinbaren l344sst. Soll danach bei entspre-chender Anordnung des Erblassers die Verwaltung des Nachlasses "fort-dauern", kann es nur um die Weiterf374hrung der vom (letzten) Testa-mentsvollstrecker noch innerhalb der 30-Jahres-Frist des 247 2210 Satz 1 21 - 13 - BGB begonnenen Verwaltungst344tigkeit gehen, welche dann mit dessen Tod (ebenfalls) ihr Ende findet. Infolgedessen kommt es entscheidend auf den (oder die) bei Ablauf der 30-Jahres-Frist des 247 2210 Satz 1 BGB amtierenden Testamentsvollstrecker an. bb) Die von der h.M. vertretene Generationentheorie, die f374r die Anwendbarkeit des 247 2210 Satz 2 BGB ma337geblich darauf abstellt, ob der (Ersatz-)Testamentsvollstrecker beim Tode des Erblassers schon ge-lebt hat, und sich dabei an den zur Nacherbschaft in 247 2109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB und zum Verm344chtnis in 247 2163 Abs. 1 Nr. 1 BGB ge-troffenen Regelungen ("wenn 205 ein bestimmtes Ereignis eintritt, und der-jenige, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls lebt") orientiert, kann demgegen374ber zwar die Gesetzesmaterialien inso-weit f374r sich in Anspruch nehmen, als dort zum Ausdruck gebracht ist, dass die zeitliche Unbeschr344nktheit einer Dauertestamentsvollstreckung "im grellen Widerspruche zu den Gr374nden stehen [w374rde], aus welchen man bei der Nacherbschaft und dem Nachverm344chtni337 eine zeitliche Schranke f374r nothwendig erachtet habe" und man einig sei, dass 223die zeitliche Schranke in gleicher Weise zu bestimmen sei wie bei der Nach-erbschaft223 (vgl. Spahn aaO). Auch kann sie sich m366glicherweise darauf st374tzen, dass die Gesetzgebungskommission bei der Aufstellung der Normen - gemeint sind jedenfalls die sp344ter als 247247 2109 Abs. 1, 2163 Abs. 1 BGB Gesetz gewordenen Vorschriften - "ein einheitliches Prinzip" im Auge gehabt habe, nach welchem nach Ablauf von 30 Jahren seit dem Erbfall nur Ereignisse ber374cksichtigt werden, "welche in der zur Zeit des Erbfalls lebenden Generation der Betheiligten eintreten" (vgl. Spahn aaO S. 237 ff., bes. S. 240). 22 - 14 - 23 Allerdings darf - mit dem Berufungsgericht - nicht 374bersehen wer-den, dass 247 2210 BGB in Wortlaut, Aufbau und Struktur deutlich von den 247247 2109, 2163 BGB abweicht. So kann dem Wortlaut des 247 2210 Satz 2 BGB nicht entnommen werden, dass die Verwaltung des Nachlasses nur dann 374ber die 30-Jahres-Frist des 247 2210 Satz 1 BGB hinaus bis zum Tode des Testamentsvollstreckers fortdauern kann, wenn dieser zur Zeit des Erbfalls bereits gelebt hat. Systematisch kommt hinzu, dass 247 2210 Satz 3 BGB - ausdr374cklich nur - die Vorschrift des 247 2163 Abs. 2 BGB f374r entsprechend anwendbar erkl344rt; allein dieser Umstand schlie337t es aus, bei 247 2210 BGB dar374ber hinaus zu einer entsprechenden Anwendbarkeit auch der 247247 2163 Abs. 1 Nr. 1, 2109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB zu gelan-gen. Schlie337lich wurde der urspr374ngliche Ansatz der Gesetzgebungs-kommission, die zeitliche Schranke bei der Dauertestamentsvollstre-ckung in gleicher Weise zu bestimmen wie bei der Nacherbschaft, im weiteren Verlauf der Beratungen nur zum Teil verwirklicht. Denn bei der sp344ter nochmals im Zusammenhang erfolgten Er366rterung der 247247 2109 (damals 247 1813), 2163 (damals 247 1847h) und 2210 (damals 247 1910c) BGB wurde lediglich bestimmt, dass es - wie dann in den 247247 2109 Abs. 2, 2163 Abs. 2 und 2210 Satz 3 BGB auch Gesetz geworden - bei juristischen Personen jeweils bei der 30-j344hrigen Frist sein Bewenden habe (vgl. Gebhard in Achilles/Gebhard/Spahn, Protokolle der Kommis-sion f374r die zweite Lesung des Entwurfs des B374rgerlichen Gesetzbuchs Bd. VI [1899] S. 91 f.). Damit hat die von der h.M. in der Literatur bei na-t374rlichen Personen geforderte zeitliche Koexistenz von Testamentsvoll-strecker(n) und Erblasser keinen Eingang in die Vorschrift des 247 2210 BGB gefunden. 24 - 15 - 25 cc) Dasselbe gilt f374r die von der Primattheorie aufgestellte Voraus-setzung, eine Verl344ngerung der 30-Jahres-Frist des 247 2210 Satz 1 BGB k366nne es nur f374r den ersten Testamentsvollstrecker geben. Auch f374r sie gibt es weder im Wortlaut noch in der Systematik des 247 2210 BGB einen Anhalt. Die gegenteilige Argumentation, nach welcher sich aus den in 247 2210 BGB enthaltenen Worten "des Testamentsvollstreckers" und der fehlenden Verweisung auf 247 2199 Abs. 2 BGB ergebe, dass nur der erste Testamentsvollstrecker und nicht ein Nachfolger gemeint sein k366nne (Zimmermann ZEV 2006, 508, 509), vermag nicht zu 374berzeugen. Denn in den 247247 2201-2209, 2211-2223, 2225-2227 BGB ist ebenfalls nur vom "Testamentsvollstrecker" die Rede und eine Verweisung auf 247 2199 Abs. 2 BGB nicht vorhanden; eine Verweisung auf die 247247 2197 Abs. 2, 2198 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2200 Abs. 1 BGB existiert ebenfalls nicht. Jeder Nachfolger eines Testamentsvollstreckers h344tte also, folgte man dieser Argumentation, keinerlei Aufgaben und Befugnisse (vgl. 247247 2203-2209, 2212 BGB), keinerlei Pflichten (vgl. 247247 2215-2218, 2220 BGB), haftete nicht (vgl. 247247 2219, 2220 BGB), k366nnte nicht k374ndigen (vgl. 247 2226 BGB) und auch nicht entlassen werden (vgl. 247 2227 BGB). Be-reits das zeigt, dass trotz fehlender Verweisung auf die Vorschriften zur Ersatztestamentsvollstreckerbestimmung mit dem Wort "Testamentsvoll-strecker" nicht nur der erste Testamentsvollstrecker gemeint sein kann. Die Primattheorie beachtet dar374ber hinaus nicht hinreichend, dass mit den Nachfolgeregelungen der 247247 2198 ff. BGB eine "Entpersonalisie-rung" stattgefunden hat, indem die M366glichkeit der Nachfolgebestimmung durch au337enstehende Dritte geschaffen und diese insoweit von der Per- 26 - 16 - son des Erblassers gerade abgekoppelt wurde - ein Umstand, der bei der Auslegung des 247 2210 Satz 2 BGB nicht unber374cksichtigt bleiben kann. Der Entstehungsgeschichte des B374rgerlichen Gesetzbuches l344sst sich ein Beleg f374r die Richtigkeit der Primattheorie gleichfalls nicht ent-nehmen. In den Gesetzesmaterialien wird, soweit ersichtlich, nirgends ausschlie337lich nur auf den ersten Testamentsvollstrecker abgestellt. Schlie337lich ist auch nach dem Zweck des 247 2210 BGB keine derart radi-kale, 374ber den Gesetzeswortlaut hinausgehende Beschr344nkung der Reichweite der mit ihm konfligierenden Normen der 247247 2198 Abs. 1 Satz 1, 2199 Abs. 2, 2200 Abs. 1 BGB geboten. 27 dd) Aus denselben Gr374nden verdient auch die Primatersatztheorie keine Zustimmung. Hinzu kommt, dass eine unterschiedliche Behandlung von Ersatztestamentsvollstreckern - je nach dem, ob sie nach 247 2197 Abs. 2 BGB, 247 2198 Abs. 1 Satz 1 BGB, 247 2199 Abs. 2 BGB oder 247 2200 Abs. 1 BGB in ihr Amt gelangt sind - im B374rgerlichen Gesetzbuch ersicht-lich nicht vorgesehen ist. Der Erblasser kann daher beispielsweise einer ihm namentlich bekannten Person besonderes Vertrauen schenken und sie in einer letztwilligen Verf374gung zum (Ersatz-)Testamentsvollstrecker ernennen, er kann aber auch einem ihm bekannten Dritten besonderes Vertrauen entgegenbringen und ihn durch letztwillige Verf374gung zur Be-stimmung der Person des (Ersatz-)Testamentsvollstreckers erm344chtigen. Beides ist in gleicher Weise schutzw374rdig (a.A. Zimmermann aaO). 28 d) Die Wirksamkeit der Anordnung einer Dauertestamentsvollstre-ckung nach 247 2209 Satz 1 BGB ist mithin, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind und die Verwaltung des Nachlasses nach dem Willen 29 - 17 - des Erblassers gem344337 247 2210 Satz 2 BGB bis zum Tode des Testa-mentsvollstreckers fortdauern soll, nach der Amtstheorie zu beurteilen. Da der Kl344ger zu 2 noch innerhalb von 30 Jahren nach dem Erbfall zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde, war somit auf Fortdauer der Tes-tamentsvollstreckung zu erkennen. 5. Ein Versto337 gegen das 334berma337verbot ist darin entgegen der Ansicht der Revision auch mit Blick auf den von ihr geltend gemachten Grundrechtsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu erkennen. Zwar ent-spricht dem Recht des Erblassers zu vererben das Recht des Erben, kraft Erbfolge zu erwerben, so dass der beg374nstigte Erbe jedenfalls vom Eintritt des Erbfalls an den Schutz des Grundrechts genie337t (BVerfG NJW 2000, 2495 f. m.N.). Durch die Anordnung einer erbrechtlich gestat-teten zeitlichen Ausdehnung der Testamentsvollstreckung wird ihm je-doch keine von Art. 14 Abs. 1 GG gesch374tzte Eigentumsposition entzo-gen. Eine Anwartschaft darauf, ohne eine solche Beschr344nkung Erbe zu werden, besteht nicht. Die Sicherung einer Mindestteilhabe am Nachlass sieht das Gesetz allein f374r Pflichtteilsberechtigte durch das Ausschla-gungsrecht gem344337 247 2306 BGB vor. F374r eine Absicherung anderer, nicht pflichtteilsberechtigter Erbbeg374nstigter gibt es - auch aus verfassungs-rechtlicher Sicht - keine Grundlage. 30 6. Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision schlie337lich keinen wesentlichen Prozessstoff au337er Acht gelassen. Ins-besondere hat es, wie seine Ausf374hrungen auf Seite 18 des Berufungs-urteils und die dort in Bezug genommenen Ausf374hrungen auf den Sei-ten 30 ff. des landgerichtlichen Urteils zeigen, ber374cksichtigt, dass die Testamentsvollstrecker von 1981 bis zum Ableben des Vaters des Be- 31 - 18 - klagten im Jahre 1994 ihr Amt (faktisch) nicht ausge374bt haben. Es hat diesen Umstand jedoch zu Recht als unerheblich bezeichnet, weil eine vom Erblasser angeordnete (Dauer-)Testamentsvollstreckung nicht da-durch beseitigt oder "verwirkt" werden kann, dass eingesetzte Testa-mentsvollstrecker eine Zeit lang unt344tig bleiben. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.02.2006 - 28 O 487/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 28.09.2006 - 12 U 54/06 -
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