BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 275/06 vom 11. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung gegen die Vers344umung der Begr374ndungsfrist f374r die Nichtzulassungsbeschwerde gew344hrt. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. November 2006 wird zur374ckgewie-sen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erforderlich (247 543 Abs. 2 ZPO). Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht den Vortrag des Beschwerdef374hrers zum Bau der Kellertreppe nebst dazu einge-reichter Erkl344rung seiner geschiedenen Ehefrau im Schriftsatz vom 1. Juni 2006 unter Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG unbe-r374cksichtigt gelassen hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das Urteil hierauf beruht (vgl. BGH, Urt. v. 11. Februar 2003, XI ZR 153/02, WM 2003, 702, 703 sowie Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., 247 544 Rdn. 17 d), dass also die ange-fochtene Entscheidung zugunsten des Beschwerdef374hrers ausge-fallen w344re, wenn das Berufungsgericht bei der Feststellung, ob dessen bauliche Investitionen die H344lfte des Sachwerts des 374ber-lassenen Geb344udes 374berschreiten (247 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG), die Aufwendungen f374r die Kellertreppe ber374ck-sichtigt h344tte. Der Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). - 3 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 275.534 200. Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 26.04.2002 - 1 O 820/99 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.11.2006 - 5 U 89/02 -
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