BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 275/06 vom 31. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 31. Januar 2008 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 5. Dezember 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des R374geverfahrens hat der Beklagte zu tra-gen. Gr374nde: Die gem344337 247 321a ZPO statthafte und fristgerecht erhobene Anh366-rungsr374ge hat in der Sache keinen Erfolg. 1 Der Beklagte wirft dem Senat - wie schon zuvor dem Berufungsge-richt - vor, wesentlichen Prozessstoff au337er Acht gelassen und so bei der Urteilsfindung insbesondere sich nicht ausreichend mit dem Umstand auseinandergesetzt zu haben, dass die Dauertestamentsvollstreckung wegen "faktischer Unt344tigkeit" bzw. "Amtsaufgabe" der Testamentsvoll-strecker im Jahr 1981 endg374ltig geendet habe. Die damit auch ger374gte "neue und endg374ltige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den 2 - 3 - Bundesgerichtshof selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - in juris dokumentiert) ist jedoch nicht gegeben. Der Senat hat - wie auch die Anh366rungsr374ge nicht verkennt - diese Umst344nde insgesamt erwogen, sie aber - wie bereits das Berufungsge-richt - als unerheblich angesehen, weil sie nicht geeignet sind, die ange-ordnete (Dauer-)Testamentsvollstreckung zu beseitigen oder zu verwir-ken (Urteilsumdruck Tz. 31). Diese eigene Beurteilung des Senats - mithin die Ber374cksichtigung des Parteivorbringens - wird entgegen der Auffassung der Anh366rungsr374ge auch nicht 374ber die Bezugnahme auf die entsprechenden Ausf374hrungen in den Instanzurteilen in Frage gestellt. Der Vorwurf der Anh366rungsr374ge, das Landgericht habe sich mit den Rechtsfolgen der von ihr herangezogenen genannten Umst344nde gerade nicht besch344ftigt, trifft nicht zu. 3 Wie die Anh366rungsr374ge selbst zitiert, hat das Landgericht nur da-hingestellt sein lassen, ob einzelne Amtsinhaber ihre Stellung auch au-337erhalb einer f366rmlichen Abberufung nach 247 2227 Abs. 1 BGB verwirken k366nnen bzw. ob das Streitgericht dies in eigener Kompetenz feststellen d374rfe (LGU 31). Es hat jedoch anschlie337end im Einzelnen zutreffend ausgef374hrt, dass sich weder aus dem Verhalten einzelner Amtsinhaber noch aus einer etwaigen Unwirksamkeit ihrer jeweiligen Ernennung ein Ende der angeordneten Dauervollstreckung ergebe. Deswegen sei der Verweis auf die "faktische Unt344tigkeit" bzw. "die Amtsaufgabe" der Kl344-ger bzw. ihrer Vorg344nger im Testamentsvollstreckeramt in den Jahren von 1981 bis 1994 unbehelflich. Der Senat hat durch seine Bezugnahme in 334bereinstimmung mit den Vorinstanzen ebenso zugrunde gelegt, dass die geltend gemachten Umst344nde die Frage nicht ber374hren, ob der Nach- 4 - 4 - lass noch einer rechtlichen Sonderbindung unterliegt oder nicht (LGU 32). Ein Geh366rsversto337 scheidet nach alledem aus. 5 Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.02.2006 - 28 O 487/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 28.09.2006 - 12 U 54/06 -
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