BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 275/07 Verk374ndet am: 24. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 554 Abs. 2 und 3 a) Der Anschluss einer mit einer Gasetagenheizung ausgestatteten Mietwohnung an das aus Anlagen der Kraft-W344rme-Kopplung gespeiste Fernw344rmenetz ist eine Ma337nahme zur Einsparung von Energie, die der Mieter nach 247 554 Abs. 2 Satz 1 BGB grunds344tzlich zu dulden hat. b) Die Pflicht zur Mitteilung der zu erwartenden Mieterh366hung (247 554 Abs. 3 BGB) bezieht sich nur auf die aufgrund von Modernisierungsma337nahmen zu erwartende Mieterh366hung nach 247 559 BGB und nicht auf eine etwa m366gliche Erh366hung der Vergleichsmiete nach 247 558 BGB. BGH, Urteil vom 24. September 2008 - VIII ZR 275/07 - LG Berlin AG Sch366neberg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das am 14. September 2007 verk374ndete Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung der Kl344gerin in einem Mehrfami-lienhaus in Berlin. Das Geb344ude ist Teil einer in den 1920er Jahren erbauten Wohnanlage; das Rohrleitungssystem f374r Kaltwasser und Schmutzwasser wur-de seitdem nicht erneuert. Die Wohnungen verf374gen 374ber Gasetagenheizun-gen. 1 Mit Schreiben vom 15. August 2005 k374ndigte die Kl344gerin an, dass in den B344dern und K374chen der Wohnungen ab dem 16. November 2005 "Moder-nisierungs- und Instandsetzungsma337nahmen" durchgef374hrt werden sollten. Als geplante Ma337nahmen waren in dem Schreiben insbesondere aufgef374hrt der 2 - 3 - Anschluss des Geb344udes und der einzelnen Wohnungen an das Fernw344rme-netz mit zentraler Warmwasserversorgung, die Erneuerung der Rohrleitungen f374r Kaltwasser und Schmutzwasser im gesamten Geb344ude, der Einbau eines Installationsschachtes in Bad und K374che f374r die neuen Rohrleitungen (Heizung, Warm- und Kaltwasser, Schmutzwasser), der Einbau einer Raumsparwanne im Bad, die Neuverfliesung des Bades sowie die Installation von Warm- und Kalt-wasserz344hlern in Bad und K374che. Die Beklagte erkl344rte sich nicht bereit, die Ma337nahmen in ihrer Wohnung zu dulden. Die Kl344gerin hat die Beklagte auf Duldung der Arbeiten in Anspruch ge-nommen. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, lediglich die Installation eines Einhebelmischers in der K374che zu dulden; hinsichtlich der weitergehen-den Bauma337nahmen hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Auf die Beru-fung der Kl344gerin hat das Landgericht der Klage durch Vers344umnis- und Schlussurteil vom 2. M344rz 2007 im Wesentlichen stattgegeben; den Einspruch der Beklagten hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil zur374ckgewie-sen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklag-te die Abweisung der Klage nur noch hinsichtlich der im Tenor des Vers344umnis- und Schlussurteils als Modernisierungsma337nahmen aufgef374hrten Bauma337nah-men (insbesondere Anschluss des Geb344udes an das Fernw344rmenetz mit zentraler Warmwasserversorgung, Kalt- und Warmwasserz344hler in Bad und K374che, Verlegung einer Unterputzleitung mit Fehlstromschutzschalter und neue Verfliesung der W344nde des Bades); soweit die Beklagte zur Duldung von In-standsetzungsarbeiten verurteilt worden ist (insbesondere Erneuerung der Kalt- und Schmutzwasserleitungen sowie Einbau einer Raumsparbadewanne), nimmt die Beklagte dies hin. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 4 Die Revision hat keinen Erfolg. I. 5 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, ausgef374hrt: 6 Die Kl344gerin k366nne gem344337 247 554 Abs. 2 BGB die Duldung des Anschlus-ses der Heizung und der Warmwasserversorgung in der Wohnung der Beklag-ten an die Fernw344rmeversorgung verlangen. Zwar begr374nde der Anschluss an das Fernw344rmenetz regelm344337ig keine Wohnwertverbesserung, wenn die betref-fenden R344umlichkeiten bereits mit einer Gasetagenheizung ausgestattet seien. Dem Anwendungsbereich des 247 554 Abs. 2 Satz 1 BGB unterfielen indes auch Ma337nahmen zur Einsparung von Energie, wie sie durch den Anschluss der Wohnung an das Fernw344rmenetz bewirkt werde. Dies f374hre zu einer Ersparnis an Prim344renergie im Verh344ltnis zu der Erzeugung von W344rme f374r Heizung und Warmwasser durch die in der Wohnung vorhandene Gasetagenheizung. Die Ersparnis an Prim344renergie sei darauf zur374ckzuf374hren, dass das Fernw344rme-netz 374berwiegend aus Anlagen der Kraft-W344rme-Kopplung gespeist werde. Hie-raus ergebe sich nach DIN V 4701-10: 2001-02 ein durchschnittlicher Prim344r-energiefaktor von 0,7, der bei der Gasetagenheizung bei 1,1 liege. Es komme nicht darauf an, ob f374r die Beheizung der Wohnung tats344chlich weniger Energie verbraucht werde. Es k366nne auch dahinstehen, ob sich die von der Beklagten zu tragenden Kosten verringerten und insbesondere unter Ber374cksichtigung einer Mieterh366hung wirtschaftlich seien. Denn der Gesetzgeber habe im volks-wirtschaftlichen Interesse an einer Modernisierung des Wohnungsbestandes - auch zum Zwecke der Energieeinsparung - von einer begrenzenden Regelung bewusst abgesehen. Auch die Einsparung (nur) von Prim344renergie mit ihren - 5 - begrenzten Ressourcen werde nach den umweltpolitischen Interessen des Ge-setzgebers im Interesse der Allgemeinheit vom Duldungsanspruch nach 247 554 Abs. 2 Satz 1 BGB erfasst. 7 Eine nicht zu rechtfertigende H344rte sei f374r die Beklagte mit dem An-schluss der Wohnung an die Fernw344rmeversorgung nicht verbunden. In finan-zieller Hinsicht habe die Kl344gerin auf einen Modernisierungszuschlag nach 247 559 BGB verzichtet. Ohne Erfolg mache die Beklagte geltend, dass sich eine H344rte aus einer etwa nach 247 558 BGB m366glichen Mieterh366hung ergebe. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift des 247 554 Abs. 2 BGB erforderten die Mitteilung einer theoretisch m366glichen Mieterh366hung nach 247 558 BGB. Die Modernisierung des Bades sei wohnwerterh366hend. Ein hoher und durchgehender Fliesenspiegel im Bad bestehe als vermieterseitige Ausstattung noch nicht. Der Umstand, dass die Beklagte im Jahr 1998 das Bad bis zu einer H366he von 2,30 Meter verfliest und mit einer verblendeten Badewanne ausge-stattet habe, bleibe au337er Betracht, weil den Modernisierungsma337nahmen nur der vermieterseitig geschaffene Zustand der Wohnung gegen374berzusetzen sei. Die Kl344gerin habe hinsichtlich des mittlerweile abgewohnten Umbaus durch die Beklagte nicht auf R374ckbauanspr374che verzichtet. 8 II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand, so dass die Revision zur374ckzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenom-men, dass die Beklagte verpflichtet ist, die im Tenor des Vers344umnis- und Schlussurteils vom 2. M344rz 2007 als Modernisierungsma337nahmen aufgef374hrten Bauarbeiten in der Mietwohnung zu dulden. Der Anschluss der Wohnung an das aus Anlagen der Kraft-W344rme-Kopplung gespeiste Fernw344rmenetz ist eine Modernisierungsma337nahme, zu deren Duldung die Beklagte nach 247 554 Abs. 2 9 - 6 - BGB verpflichtet ist. Bei den noch strittigen weiteren Arbeiten handelt es sich zum Teil ebenfalls um Modernisierungsma337nahmen (Kalt- und Warmwasser-z344hler in Bad und K374che, Verlegung einer Unterputzleitung mit Fehlstrom-schutzschalter im Bad) und im 334brigen (neue Verfliesung der W344nde des Ba-des) um Instandsetzungsarbeiten, die infolge der von der Beklagten zu dulden-den Modernisierungs- und Instandsetzungsma337nahmen im Bad notwendig werden und deshalb von der Beklagten ebenfalls zu dulden sind. 1. Entgegen der Auffassung der Revision steht der Duldungspflicht der Beklagten, soweit es um Modernisierungsma337nahmen geht, die Bestimmung des 247 554 Abs. 3 BGB nicht entgegen. 10 Nach 247 554 Abs. 3 BGB hat der Vermieter dem Mieter bei Modernisie-rungsma337nahmen im Sinne des 247 554 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht nur n344here An-gaben zu den Ma337nahmen selbst, sondern auch die (dadurch) zu erwartende Mieterh366hung sp344testens drei Monate vor Beginn der Ma337nahmen mitzuteilen. Diesen Anforderungen gen374gt das Schreiben der Kl344gerin vom 15. August 2005; es enth344lt in der Anlage 8 die erforderlichen Angaben zur - von der Kl344-gerin damals noch beabsichtigten - Mieterh366hung nach 247 559 BGB. Dies stellt auch die Revision nicht in Frage. 11 Die Revision meint aber, das Duldungsverlangen der Kl344gerin gen374ge seit dem im Berufungsverfahren erkl344rten Verzicht der Kl344gerin auf eine Mieter-h366hung nach 247 559 BGB nicht mehr den Anforderungen des 247 554 Abs. 3 Satz 1 BGB, weil die Kl344gerin nicht dargelegt habe, ob und in welcher H366he aufgrund der Modernisierungsma337nahmen anstelle einer Mieterh366hung nach 247 559 BGB etwa eine Mieterh366hung nach 247 558 BGB zu erwarten sei; darin lie-ge ein Versto337 gegen die Mitteilungspflicht nach 247 554 Abs. 3 Satz 1 BGB, der 12 - 7 - zur Folge habe, dass die Beklagte die avisierten Modernisierungsma337nahmen insgesamt nicht zu dulden habe. Damit dringt die Revision nicht durch. 13 Die Pflicht nach 247 554 Abs. 3 Satz 1 BGB zur Mitteilung der zu erwarten-den Mieterh366hung bezieht sich nur auf die aufgrund von Modernisierungsma337-nahmen m366gliche Mieterh366hung nach 247 559 BGB und nicht auf eine etwaige Erh366hung der Vergleichsmiete nach 247 558 BGB. Dies ergibt sich aus dem Sachzusammenhang zwischen der Pflicht des Mieters, Modernisierungsma337-nahmen nach vorheriger Ank374ndigung zu dulden (247 554 Abs. 2 und 3 BGB), und der Berechtigung des Vermieters, die Miete aufgrund solcher Ma337nahmen - unabh344ngig von der Vergleichsmiete (247 558 BGB) - um einen bestimmten Prozentsatz der Baukosten zu erh366hen (247 559 BGB). a) Bei den Bestimmungen in 247 554 Abs. 2 und 3 BGB einerseits und 247 559 BGB andererseits handelt es sich um korrespondierende Regelungen, die zum Gegenstand haben, ob der Mieter zur Duldung von Modernisierungs-ma337nahmen verpflichtet ist und der Vermieter aufgrund solcher Ma337nahmen zu einer Erh366hung der j344hrlichen Miete um einen absoluten Betrag von 11 % der f374r die Wohnung aufgewendeten Kosten berechtigt ist. Dementsprechend hat der Vermieter in dem Erh366hungsverlangen gem344337 247 554 Abs. 3 Satz 1 BGB nur den nach 247 559 BGB zu errechnenden Erh366hungsbetrag darzulegen, den er zu verlangen beabsichtigt. Damit gen374gt der Vermieter seiner Mitteilungspflicht. 14 Eine nach Durchf374hrung der Modernisierung etwa m366gliche Erh366hung der Vergleichsmiete nach 247 558 BGB ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht Gegenstand der Mitteilungspflicht. Dies kommt insbe-sondere darin zum Ausdruck, dass bei einer fehlenden Mitteilung 374ber die zu erwartende Mieterh366hung eine Sanktion nur hinsichtlich des Modernisierungs-zuschlags nach 247 559 BGB vorgesehen ist (247 559b Abs. 2 Satz 2 BGB), nicht 15 - 8 - aber hinsichtlich einer m366glichen Mieterh366hung nach 247 558 BGB, die nicht den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des 247 554 Abs. 2 BGB und damit auch nicht in formeller Hinsicht der Mitteilungspflicht nach 247 554 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegt. Daran, dass sich die Mitteilungspflicht nach 247 554 Abs. 3 Satz 1 BGB nur auf den Modernisierungszuschlag nach 247 559 BGB und nicht auf die Ver-gleichsmiete nach 247 558 BGB bezieht, 344ndert sich nichts dadurch, dass der Vermieter - wie hier die Kl344gerin - auf eine Mieterh366hung nach 247 559 BGB ver-zichtet. b) Dies entspricht auch den Vorl344uferbestimmungen in 247 541b BGB und 247 3 MHG, denen gegen374ber die Neuregelung der 247247 554, 559 BGB hinsichtlich der Mitteilungspflicht keine sachliche 304nderung gebracht hat. 16 Zur Mitteilungspflicht nach 247 541b Abs. 2 BGB ist aus den Gesetzesma-terialien ersichtlich und entsprach es einhelliger Auffassung, dass im Duldungs-verlangen als zu erwartende Mieterh366hung (nur) der nach den Grunds344tzen des 247 3 MHG (bzw. bei preisgebundenem Wohnraum nach den verschiedenen Preisvorschriften) zu berechnende absolute Erh366hungsbetrag anzugeben ist (BT-Drs. 9/2079, S. 13; BayObLGZ 2000, 321, 324 m.w.N.). Dementsprechend wurde ein Ank374ndigungsschreiben den Anforderungen des 247 541b BGB auch dann gerecht, wenn es ausdr374cklich mitteilte, dass die vorgesehene Ma337nahme keine Mieterh366hung nach 247 3 MHG nach sich zieht (BayObLG aaO). Angaben zu einer theoretisch m366glichen Erh366hung der Vergleichsmiete wurden im Hin-blick auf 247 541b BGB nicht verlangt (vgl. BayObLG aaO). 17 Hinsichtlich der Mitteilungspflicht hat sich an dieser Rechtslage durch die Neuregelung der 247247 554, 559 BGB nichts ge344ndert (vgl. BT-Drs. 14/4553, S. 49 f.). Dementsprechend ist in den Gesetzesmaterialien nicht die Rede da-von, dass die Mitteilung nach 247 554 Abs. 3 Satz 1 BGB - anders als nach der 18 - 9 - fr374heren Regelung des 247 541b Abs. 2 BGB - nunmehr etwa (auch) Angaben zu einer etwaigen Erh366hung der Vergleichsmiete nach 247 558 BGB zu enthalten h344tte. Solche Angaben sind damit nach wie vor nicht Gegenstand der Mitteilung nach 247 554 Abs. 3 Satz 1 BGB, und zwar auch dann nicht, wenn der Vermieter auf eine Mieterh366hung nach 247 559 BGB verzichtet. 19 2. Die Beklagte ist verpflichtet, den Anschluss ihrer Wohnung an das aus Anlagen der Kraft-W344rme-Kopplung gespeiste Fernw344rmenetz und die damit verbundenen Arbeiten im Bad und in der K374che ihrer Wohnung zu dulden. Hierbei handelt es sich, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, um eine Ma337nahme zur Einsparung von Energie (247 554 Abs. 2 Satz 1 BGB). a) Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, dass der Anschluss der Wohnung an das aus Anlagen der Kraft-W344rme-Kopplung gespeiste Fernw344r-menetz nach derzeitigem Erkenntnisstand zu einer Ersparnis an Prim344renergie im Verh344ltnis zur Erzeugung von W344rme f374r Heizung und Warmwasser durch die in der Wohnung vorhandene Gasetagenheizung f374hrt. Diese Tatsachenfest-stellung wird von der Revision nicht angegriffen und ist damit f374r das Revisions-verfahren bindend (247 559 Abs. 2 ZPO). 20 b) Die Revision ist der Auffassung, eine Duldungspflicht nach 247 554 Abs. 2 Satz 1 BGB bestehe f374r die Beklagte nach dem revisionsrechtlich zu-grunde zu legenden Sachverhalt gleichwohl nicht. Da das Berufungsgericht of-fen gelassen habe, ob mit dem Anschluss an die Fernw344rmeversorgung nicht nur eine Einsparung an Prim344renergie, sondern auch eine Einsparung der in der Wohnung verbrauchten Endenergie verbunden w344re, sei revisionsrechtlich davon auszugehen, dass dies nicht der Fall sei. Zur Duldung des Anschlusses an die Fernw344rmeversorgung sei die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Energieeinsparung aber nur dann verpflichtet, wenn f374r die Beheizung ihrer 21 - 10 - Wohnung tats344chlich weniger Endenergie verbraucht werde; die blo337e Einspa-rung an Prim344renergie reiche nicht aus. Damit dringt die Revision nicht durch. 22 Unabh344ngig davon, ob mit dem Anschluss der Mietsache an ein aus An-lagen der Kraft-W344rme-Kopplung gespeistes Fernw344rmenetz (auch) eine Ver-ringerung des Endenergieverbrauchs verbunden ist, handelt es sich hierbei um eine Ma337nahme zur Einsparung von Energie im Sinne des 247 554 Abs. 2 Satz 1 BGB. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte und dem aus den Geset-zesmaterialien ersichtlichen Zweck der Vorschrift und entspricht auch der in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum 374berwiegend vertrete-nen Auffassung (LG Berlin, GE 1997, 491; NJW-RR 2001, 1590; GE 2005, 1193; GE 2007, 849; LG Hamburg, NZM 2006, 536; Lammel, Wohnraummiet-recht, 3. Aufl., 247 554 Rdnr. 48; Staudinger/Emmerich, BGB (2006), 247 554 Rdnr. 19; Soergel/Heintzmann, BGB, 13. Aufl., 247 554 Rdnr. 8; Kinne in: Kin-ne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 5. Aufl., 247 554 Rdnr. 74; M374nchKommBGB/Bieber, 5. Aufl., 247 554 Rdnr. 18; Heilmann, jurisPK-BGB, 3. Aufl., 247 554 Rdnr. 12; Schmid, Mietrecht, 247 554 Rdnr. 22; Wilcken, NZM 2006, 521 ff.; W. Lorenz in: Bl374mmel/Bl366meke, Die Modernisierung und In-standsetzung von Wohnraum, 3. Aufl., S. 165; vgl. auch Sternel, NZM 2001, 1058, 1059; aA LG Berlin, GE 1988, 731; LG Hamburg, WuM 2002, 375; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 9. Aufl., 247 554 BGB Rdnr. 152; Meyer-Harport, NZM 2006, 524 ff.). Ob der Mieter nach 247 554 Abs. 2 Satz 1 BGB auch andere Ma337nahmen zu dulden hat, mit denen (lediglich) Prim344rener-gie eingespart wird, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. aa) Eine Verpflichtung des Mieters, den Anschluss der Mietsache an ein aus Anlagen der Kraft-W344rme-Kopplung gespeistes Fernw344rmenetz zu dulden, war erstmals im Gesetz zur F366rderung der Modernisierung von Wohnungen und von Ma337nahmen zur Einsparung von Heizenergie in der Fassung der Bekannt- 23 - 11 - machung vom 12. Juli 1978 (BGBl. I, S. 993; im Folgenden: Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz - ModEnG) normiert. Im Katalog des 247 4 Abs. 3 ModEnG war die "304nderung von zentralen Heizungs- und Warmwasseranlagen innerhalb des Geb344udes f374r den Anschluss an die Fernw344rmeversorgung, die 374berwiegend aus Anlagen der Kraft-W344rme-Kopplung 205 gespeist wird," als Beispiel f374r "bauliche Ma337nahmen, die nachhaltig Einsparungen von Heizener-gie bewirken (energiesparende Ma337nahmen)," ausdr374cklich genannt; diese Ma337nahme hatte der Mieter nach 247 20 ModEnG - vorbehaltlich einer unzumut-baren H344rte - zu dulden. Die Duldungspflicht bezog sich nach der Gesetzesbe-gr374ndung nicht nur auf die 304nderung zentraler Heizungs- und Warmwasseran-lagen, sondern auch auf "Stockwerksheizungen" (BT-Drs. 8/1692, S. 10) wie etwa Gasetagenheizungen. Die F366rderung heizenergiesparender Ma337nahmen aus 366ffentlichen Mit-teln und die auf solche Ma337nahmen bezogene Duldungspflicht des Mieters wa-ren nach dem Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz nicht von einer Verminderung des Endenergieverbrauchs und einer entsprechenden Energie-kostenersparnis f374r den Mieter abh344ngig; es ging nach der Gesetzesbegr374n-dung ganz allgemein darum, dass der Volkswirtschaft auch in Zukunft Energie in ausreichender Menge und zu angemessenen Preisen zur Verf374gung steht (aaO, S. 1). Dass diese Zielsetzung nicht auf eine Verminderung des Endener-gieverbrauchs beschr344nkt war, sondern auch die Einsparung des Verbrauchs von Prim344renergie umfasste, geht aus dem Hinweis auf die "begrenzten Res-sourcen" hervor (aaO). Auf dieser Zielsetzung beruhte die gesetzlich ausdr374ck-lich geregelte Pflicht des Mieters zur Duldung des Anschlusses eines Geb344udes an eine aus Anlagen der Kraft-W344rme-Kopplung gespeiste Fernw344rmeversor-gung, auch wenn in den Gesetzesmaterialien zu 247 4 Abs. 3 ModEnG der Begriff der Prim344renergie noch nicht verwendet wird. 24 - 12 - bb) An der aus dem Allgemeininteresse abgeleiteten Pflicht des Mieters zur Duldung der in 247 4 Abs. 3 ModEnG aufgef374hrten Ma337nahmen zur Einspa-rung von Heizenergie hat sich in der Folgezeit nichts ge344ndert. Die Duldungs-pflicht des Mieters wurde im Zuge sp344terer Gesetzes344nderungen 374ber das Mo-dernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz hinaus auf andere Bereiche aus-geweitet, zu keinem Zeitpunkt aber dahin eingeschr344nkt, dass die Ma337nahmen des 247 4 Abs. 3 ModEnG wie etwa der Anschluss der Mietsache an ein aus An-lagen der Kraft-W344rme-Kopplung gespeistes Fernw344rmenetz etwa nicht mehr vom Mieter zu dulden w344ren. 25 (1) Die Pflicht des Mieters zur Duldung der Ma337nahmen des 247 4 Abs. 3 ModEnG wurde durch das Gesetz zur Erh366hung des Angebots an Mietwohnun-gen vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1912) aus 247 20 ModEnG in das B374r-gerliche Gesetzbuch 374bertragen und war zun344chst in 247 541b BGB geregelt. Damit verbunden war eine Erweiterung der Duldungspflicht auf nichtsubventio-nierte Energiesparma337nahmen, nicht jedoch eine Einschr344nkung hinsichtlich der in 247 4 Abs. 3 ModEnG aufgef374hrten Ma337nahmen; die Gesetzesbegr374ndung nahm ausdr374cklich auf den Katalog des 247 4 Abs. 3 ModEnG Bezug (BT-Drs. 9/2079, S. 10). Der Anschluss an ein aus Anlagen der Kraft-W344rme-Kopplung gespeistes Fernw344rmenetz war damit vom Mieter auch nach 247 541b BGB - in den Grenzen der in dieser Vorschrift enthaltenen H344rteklausel - weiterhin zu dulden. Die sp344tere Beendigung der 366ffentlichen F366rderung von Energiespar-ma337nahmen nach dem Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz und die damit einhergehende Aufhebung dieses Gesetzes 344ndern nichts an der 247 541b BGB zugrunde liegenden Intention des Gesetzgebers, dass der Mieter Ma337nahmen im Sinne des 247 4 Abs. 3 ModEnG weiterhin zu dulden hat; mit der Neuregelung des 247 541b BGB wurde gerade eine Erweiterung dieser Pflicht bezweckt, indem solche Ma337nahmen unabh344ngig von ihrer Subventionierung sollten zu dulden sein (aaO). 26 - 13 - (2) Auch die im Zuge der Mietrechtsreform eingef374hrte Neuregelung des 247 554 BGB brachte insoweit keine 304nderung. Mit ihr wurde die Duldungspflicht des Mieters auf Ma337nahmen zur Einsparung aller Arten von Energie erweitert (BT-Drs. 14/4553, S. 49). Als Beispiele f374r diese Erweiterung werden in der Ge-setzesbegr374ndung Stromeinsparungsma337nahmen angef374hrt (aaO); eine Ein-schr344nkung der bereits nach 247 541b BGB bestehenden Pflicht des Mieters zur Duldung heizenergiesparender Ma337nahmen im Sinne des 247 4 Abs. 3 ModEnG war nicht beabsichtigt. Vielmehr wird hervorgehoben, dass der Inhalt des bishe-rigen 247 541b BGB 374ber die Duldungspflicht des Mieters im Wesentlichen 374ber-nommen wird und lediglich eine Erweiterung auf andere Energiearten "statt bis-her nur Heizenergie" erfolgt, um "Energieeinsparungen insgesamt zu f366rdern" (aaO, S. 49, 58). Dem entspricht auch die gesetzgeberische Zielsetzung der Mietrechtsreform, "volkswirtschaftlich und 366kologisch sinnvolle Modernisie-rungsma337nahmen" zu f366rdern (aaO, S. 2, 36; vgl. auch Senatsurteile vom 3. M344rz 2004 - VIII ZR 149/03, WuM 2004, 285 = NJW 2004, 1738, unter II 2 e bb (2), vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 285/06, NJW 2007, 3122, Tz. 12 ff., und vom 9. April 2008 - VIII ZR 287/06, NJW 2008, 2031, Tz. 11, jeweils zu 247 559 BGB). Ebenso wie in der Gesetzesbegr374ndung zu 247 4 Abs. 3 ModEnG (BT-Drs. 8/1692, aaO) wird auch in der Gesetzesbegr374ndung des Mietrechtsreformge-setzes betont, "dass in Zukunft ein sparsamer Umgang mit Energieressourcen immer n366tiger wird" (BT-Drs. 14/4553, S. 36). Damit ist die Einsparung von Pri-m344renergie durch einen m366glichst geringen Verbrauch fossiler Brennstoffe wei-terhin gesetzgeberisches Ziel. Angesichts dieser auch 366kologische Gesichts-punkte einbeziehenden Begr374ndung der Duldungspflicht des Mieters ist kein Raum f374r die Annahme, dass der bisher nach 247 541b BGB in Verbindung mit 247 4 Abs. 3 ModEnG zu duldende Anschluss der Mietsache an ein aus Anlagen der Kraft-W344rme-Kopplung gespeistes Fernw344rmenetz aufgrund der Neurege- 27 - 14 - lung in 247 554 Abs. 2 Satz 1 BGB etwa keine vom Mieter zu duldende Energie-sparma337nahme mehr darstellen sollte. 28 cc) Sch374tzenswerte Interessen des Mieters stehen dieser Auslegung des 247 554 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht entgegen. Aus der Begr374ndung f374r die Neurege-lung des 247 554 BGB und der korrespondierenden Bestimmung in 247 559 BGB 374ber eine aufgrund von Ma337nahmen nach 247 554 BGB zul344ssige Mieterh366hung geht, wie ausgef374hrt, hervor, dass hierbei volkswirtschaftliche und umweltpoliti-sche Interessen im Vordergrund stehen und nicht das finanzielle Interesse des Mieters etwa an einer Senkung seiner Heizkosten (vgl. auch Senatsurteil vom 3. M344rz 2004, aaO, unter II 2 e bb, zu 247 559 BGB). Dementsprechend sind die Interessen des Mieters bei der Auslegung des Begriffs der energiesparenden Ma337nahmen, die der Mieter nach 247 554 Abs. 2 Satz 1 BGB grunds344tzlich zu dulden hat, nicht zu ber374cksichtigen. Daraus folgt nicht, dass der Mieter gegen-374ber Modernisierungsma337nahmen schutzlos gestellt ist. Die Belange des Mie-ters werden aufgrund einer umfassenden Interessenabw344gung im Rahmen der H344rteklausel des 247 554 Abs. 2 Satz 2 bis 4 BGB gewahrt; damit wird insbeson-dere das finanzielle Interesse des Mieters, vor einer unzumutbaren Erh366hung der Miete oder der Betriebskosten bewahrt zu werden, gesch374tzt (vgl. Senatsur-teil aaO, unter II 2 e bb (4)). Es ist kein Grund daf374r ersichtlich, warum der Mie-ter die Duldung einer 366kologisch und volkswirtschaftlich sinnvollen Ma337nahme zur Energieeinsparung dar374ber hinaus auch dann sollte verweigern d374rfen, wenn seine finanziellen oder sonstigen Interessen nicht in einer Weise ber374hrt sind, welche die Anwendung der H344rteklausel rechtfertigen. c) Die Pflicht der Beklagten zur Duldung des Anschlusses ihrer Wohnung an die Fernw344rmeversorgung ist nicht wegen einer unzumutbaren H344rte nach 247 554 Abs. 2 Satz 2 bis 4 BGB ausgeschlossen. 29 - 15 - Die Beurteilung, ob eine Modernisierungsma337nahme im Sinne des 247 554 Abs. 2 Satz 1 BGB f374r den Mieter oder dessen Familie eine nicht zu rechtferti-gende H344rte bedeuten w374rde, obliegt dem Tatrichter, der aufgrund einer umfas-senden W374rdigung aller Umst344nde des Einzelfalles die Interessen der Beteilig-ten gegeneinander abzuw344gen hat (Staudinger/Emmerich, aaO, Rdnr. 28; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, aaO, Rdnr. 186 ff.; M374nchKomm/Bieber, aaO, Rdnr. 23). Das Berufungsgericht ist unter Ber374cksichtigung der von der Beklag-ten geltend gemachten Nachteile zu der Auffassung gelangt, dass der An-schluss des Geb344udes und der Wohnung an die Fernw344rmeversorgung f374r die Beklagte keine unzumutbare H344rte bedeutet. Diese tatrichterliche W374rdigung ist frei von Rechtsfehlern. 30 Auf eine unzumutbare H344rte wegen einer f374r die Beklagten nicht tragba-ren Mieterh366hung beruft sich die Beklagte im Revisionsverfahren nicht mehr. Eine Unzumutbarkeit unter finanziellem Gesichtspunkt kommt auch nicht mehr in Betracht, nachdem die Kl344gerin im Berufungsverfahren auf eine Mieterh366-hung nach 247 559 BGB verzichtet hat. Auf eine theoretisch m366gliche Mieterh366-hung nach 247 558 BGB kommt es, wie das Berufungsgericht mit Recht ange-nommen hat, im Rahmen der H344rteklausel des 247 554 Abs. 2 BGB nicht an. In-soweit gilt nichts anderes als f374r die Mitteilungspflicht nach 247 554 Abs. 3 BGB. 31 Vergeblich macht die Revision geltend, die Umstellung auf Fernw344rme bedeute f374r die Beklagte deshalb eine unzumutbare H344rte, weil die Beklagte die Heizungsanlage dann nicht mehr - wie bei der Gasetagenheizung - nach Belie-ben in Betrieb nehmen k366nne. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Vor-bringen auseinandergesetzt, es jedoch f374r nicht durchgreifend erachtet. Dies ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Soweit die Revision vorbringt, die Fernw344rmeversorgung verm366ge das altersbedingt erh366hte W344rmebed374rfnis der 32 - 16 - Beklagten nicht ausreichend zu befriedigen, handelt es sich um neuen Sachvor-trag, der im Revisionsverfahren nicht zu ber374cksichtigen ist (247 559 Abs. 1 ZPO). 33 3. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Duldung einer Neuverflie-sung der W344nde des Bades mit der Begr374ndung verurteilt, hierbei handele es sich um eine Modernisierungsma337nahme im Hinblick auf den Wohnkomfort, weil ein hoher und durchgehender Fliesenspiegel im Bad als vermieterseitige Ausstattung noch nicht bestanden habe; die von der Beklagten im Jahr 1998 vorgenommene Verfliesung des Bades habe bei der Beurteilung nach 247 554 Abs. 2 Satz 1 BGB au337er Betracht zu bleiben. Die Revision greift die Ausf374h-rungen des Berufungsgerichts mit der Begr374ndung an, f374r die Duldungspflicht nach 247 554 Abs. 2 Satz 1 BGB komme es bei Ma337nahmen zur Verbesserung der Mietsache nicht auf den urspr374nglichen, sondern auf den gegenw344rtigen Zustand der Mietsache an; vom Mieter mit Zustimmung des Vermieters durch-gef374hrte Verbesserungsma337nahmen seien deshalb bei der Beurteilung, ob eine Modernisierungsma337nahme vorliege, zu ber374cksichtigen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Standpunkt des Berufungsgerichts oder die Auffassung der Revision zutrifft. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Nachdem die Beklagte durch das insoweit rechtskr344ftige Vers344umnis- und Schlussurteil des Landgerichts vom 2. M344rz 2007 bereits verurteilt worden ist, die Entfernung der alten Bade-wanne und den Einbau einer neuen Raumsparbadewanne zu dulden, wird die von der Beklagten im Jahr 1998 vorgenommene Verfliesung des Bades infolge dieser Bauma337nahmen auf einer nicht unerheblichen Fl344che ohnehin zerst366rt. Erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird die vorhandene Verfliesung des Ba-des dar374ber hinaus durch weitere Arbeiten, welche die Beklagte aufgrund des Sach- und Streitstands im Revisionsverfahren ebenfalls zu dulden hat (insbe-sondere Verlegung einer Unterputz-Leitung f374r einen Fehlstromschutzschalter, 34 - 17 - Unterputz-Sp374lkasten f374r die Toilette, Einbau von Installationssch344chten f374r Warm- und Kaltwasser, Abwasser und Heizung). Bei dieser Sachlage kommt es auf die Frage, ob eine Neuverfliesung des Bades - f374r sich genommen - eine Ma337nahme zur Verbesserung der Mietsache im Sinne des 247 554 Abs. 2 Satz 1 BGB w344re, nicht an. Denn infolge der umfangreichen Bauarbeiten im Bad, wel-che die Beklagte zu dulden hat, muss die Verfliesung der W344nde des Bades zwangsl344ufig erneuert werden. Die Neuverfliesung des Bades stellt damit ledig-lich eine Folgema337nahme dar, die aufgrund der von der Beklagten zu dulden-den Instandsetzungs- und Modernisierungsma337nahmen im Bad notwendig wird und deshalb von der Beklagten nach 247 554 Abs. 1 und 2 BGB ebenfalls zu dul-den ist. 4. Hinsichtlich des Warmwasserz344hlers im Bad beanstandet die Revision nur, dass die vom Berufungsgericht im Tenor seines Vers344umnis- und Schluss-urteils vom 2. M344rz 2007 in Bezug genommene Skizze, aus der sich die Lage des Warmwasserz344hlers im Bad ergeben soll, der Urteilsausfertigung nicht bei-gef374gt war. Dieser Einwand ist, worauf die Revisionserwiderung mit Recht hin-weist, im Vollstreckungsverfahren und nicht mit der Revision gegen des ange-fochtene Urteil vom 14. September 2007 geltend zu machen; er ist im Erkennt-nisverfahren ohne Bedeutung (vgl. BGHZ 94, 276, 291 f.). Das Berufungsge-richt war im 334brigen berechtigt, im Tenor seines Urteils vom 2. M344rz 2007 auf eine Skizze zur Lage des anzubringenden Warmwasserz344hlers Bezug zu neh-men (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 1989 - X ZB 8/87, MDR 1989, 909). Entgegen der Auffassung der Revision ist aus der Skizze, die dem Verk374n- 35 - 18 - dungsprotokoll vom 2. M344rz 2007 beigef374gt war, die Warmwasserleitung, an die der Z344hler angebracht werden soll, zweifelsfrei ersichtlich. Ball Wiechers Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Vorinstanzen: AG Berlin-Sch366neberg, Entscheidung vom 09.06.2006 - 109a C 555/05 - LG Berlin, Entscheidung vom 14.09.2007 - 63 S 207/06 -
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