BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 275/08 vom 12. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1, ZPO 247 544 Abs. 7 Wird ein Sachverst344ndiger, ohne dass er vorher ein den Parteien zur kritischen W374r-digung zug344ngliches schriftliches Gutachten erstattet hat, in der m374ndlichen Ver-handlung zu schwierigen Sachfragen ausf374hrlich geh366rt, muss jeder Partei Gelegen-heit gegeben werden, nach Vorliegen des Protokolls 374ber die Beweisaufnahme zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Gibt die Stellungnahme Anlass zur weiteren tats344chlichen Aufkl344rung, ist die m374ndliche Verhandlung wiederzuer366ffnen. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 - VI ZR 275/08 - OLG K366ln LG Bonn - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2009 durch die Vize-pr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Wellner, Pauge, St366hr und die Richterin von Pentz beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 26. Septem-ber 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gegenstandswert: 184.179,95 200 Gr374nde: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den An-spruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG in entschei-dungserheblicher Weise verletzt, indem es die Ausf374hrungen des Kl344gers im Schriftsatz vom 29. April 2008 nicht in der gebotenen Weise ber374cksichtigt und rechtsfehlerhaft von einer erg344nzenden Begutachtung oder Anh366rung des ge-richtlichen Sachverst344ndigen abgesehen hat. 1 - 3 - a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausf374hrungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Geh366rs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtber374cksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grunds344tzen der Zivilprozessordnung die Ber374cksichtigung erheblicher Beweisantr344ge. Die Nichtber374cksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes verst366337t gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine St374tze fin-det (vgl. BVerfGE 50, 32, 35; 60, 247, 249; NJW 2003, 1655; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 173/03 - VersR 2007, 666; vom 12. Dezember 2007 - IV ZR 178/06 - VersR 2008, 483). 2 b) So verh344lt es sich im Streitfall. Die Nichtzulassungsbeschwerde bean-standet mit Erfolg, dass das Berufungsgericht von einer erg344nzenden Begut-achtung oder Anh366rung des gerichtlichen Sachverst344ndigen abgesehen hat, obwohl der Kl344ger im Schriftsatz vom 29. April 2008 sowohl die Berechnungen des Sachverst344ndigen konkret in Frage gestellt als auch einen Widerspruch zwischen den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen und den vor Ort getroffenen Feststellungen der Polizei aufgezeigt hat. 3 aa) Der Sachverst344ndige, der zuvor kein den Parteien zur kritischen W374r-digung zug344ngliches schriftliches Gutachten erstattet hatte, hat im Rahmen sei-ner erstmaligen Beurteilung des Unfallhergangs in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 3. April 2008 ausgef374hrt, es m374sse davon ausgegan-gen werden, dass sich der Beklagte zu 1 nach vorne bzw. nach vorne rechts orientiert und damit gerechnet habe, den 334berweg problemlos passieren zu k366nnen. Gehe man davon aus, dass der Kl344ger sein Fahrrad 374berbremst habe, was aus sachverst344ndiger Sicht nachvollziehbar sei, sei er innerhalb bzw. un- 4 - 4 - terhalb der Reaktionsdauer des Beklagten zu 1 in dessen Fahrbahn gelangt, so dass dieser keine Unfall vermeidende Reaktion mehr habe einleiten k366nnen. Der Sachverst344ndige hat seiner Beurteilung des Unfallhergangs "nachvollzieh-bare Geschwindigkeiten von ca. 50 km/h im Kollisionsmoment" sowie zwei al-ternative Berechnungen zugrunde gelegt, in denen er von Geschwindigkeiten des Beklagten zu 1 von 48,5 bzw. 50,17 km/h ausgegangen ist. Mit diesen Aus-f374hrungen und Berechnungen wurden die Parteien erstmals in der m374ndlichen Verhandlung konfrontiert, weshalb der Kl344ger ein Schriftsatzrecht zur Stellung-nahme zum Beweisergebnis beantragt und erhalten hat. bb) Im daraufhin eingereichten Schriftsatz vom 29. April 2008 hat der Kl344ger mit n344herer Begr374ndung geltend gemacht, dass sich - ausgehend von der von der Polizei festgestellten Endstellung des Fahrzeugs des Beklagten zu 1, die laut Unfallskizze im Polizeibericht 25 m hinter der Fixpunktlinie in H366he des Ampelmastes liege, und des vom Sachverst344ndigen in seiner ersten Be-rechnung (Geschwindigkeit von 48,5 km/h) ermittelten Anhaltewegs des Be-klagten zu 1 von 30,07 m - der Reaktionspunkt des Beklagten zu 1 mindestens 5 m vor der Fixpunktlinie und damit mindestens 6 m vor dem Radweg befinde. Dies bedeute, dass der Beklagte zu 1 deutlich vor dem Ampelmast und erst recht vor dem Radweg reagiert habe und er den Kl344ger entgegen der Annahme des Sachverst344ndigen vor der Kollision gesehen haben m374sse. Der Beklagte zu 1 habe den Unfall deshalb durch ein Ausweichlenkman366ver nach rechts vermeiden k366nnen. Dar374ber hinaus hat der Kl344ger im Schriftsatz vom 29. April 2008 die vom Sachverst344ndigen seinen Berechnungen zugrunde gelegte Reak-tionsdauer des Beklagten zu 1 und die Bremsverz366gerung konkret in Frage ge-stellt und zum Ausdruck gebracht, dass der vom Sachverst344ndigen ermittelte Anhalteweg von 30,07 m der Mindestanhalteweg sei. Er hat insbesondere be-anstandet, dass nicht ermittelt worden sei, ob der Anh344nger des Beklagten zu 1 5 - 5 - beladen gewesen sei, was er behaupte, und darauf hingewiesen, dass sich der Anhalteweg in diesem Fall verl344ngere. 6 cc) Zu diesen Einwendungen gegen das Gutachten, die nicht von vorn-herein abwegig erscheinen, hat der Sachverst344ndige bisher weder schriftlich noch m374ndlich Stellung genommen. Hat der Beklagte zu 1 aber tats344chlich be-reits einige Meter vor Erreichen des Radwegs gebremst, erscheint die Annah-me des Sachverst344ndigen, der Kl344ger sei innerhalb bzw. unterhalb der Reakti-onsdauer des Beklagten zu 1 in dessen Fahrbahn gelangt, so dass dieser keine Unfall vermeidende Reaktion mehr habe einleiten k366nnen, zweifelhaft. 334ber diese Zweifel durfte sich das Landgericht nicht mit der Begr374ndung hinwegsetzen, den Ausf374hrungen des Kl344gers im nachgelassenen Schriftsatz k366nne schon deshalb nicht gefolgt werden, weil nach dem Ergebnis der Be-weisaufnahme der Kl344ger den Nachweis nicht erbracht habe, dass er selbst im Zeitpunkt der Kollision hinter dem Ampelmast auf seinem Fahrrad sitzend ge-standen habe. Denn abgesehen davon, dass das Landgericht insoweit die Be-weislast verkannt hat - der unstreitig beim Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten zu 1 verletzte Kl344ger muss nicht beweisen, dass er den Unfall nicht mit verur-sacht hat, - hat das Landgericht insoweit verfahrensfehlerhaft eine antizipierte Beweisw374rdigung vorgenommen. Denn die Einholung des Sachverst344ndigen-gutachtens diente gerade der Aufkl344rung des streitigen Unfallhergangs und damit der Frage, ob der Kl344ger im Unfallzeitpunkt hinter dem Ampelmast auf seinem Fahrrad sa337 und auf Gr374nlicht wartete. Soweit das Landgericht die Ein-wendungen des Kl344gers im Schriftsatz vom 29. April 2008 deshalb f374r unerheb-lich gehalten hat, weil die vom Beklagten zu 1 gefahrene Geschwindigkeit nicht feststehe, setzt es sich in unzul344ssiger Weise 374ber den von ihm selbst erkann-ten Umstand hinweg, dass der Sachverst344ndige die vom Kl344ger in seinen Be-rechnungen angenommene Geschwindigkeit zur Grundlage seiner Beurteilung 7 - 6 - gemacht hatte (vgl. die vom Sachverst344ndigen erstellte erste Berechnung). Ab-gesehen davon hat das Landgericht mit dieser Begr374ndung die konkreten Ein-wendungen des Kl344gers gegen die Berechnungen des Sachverst344ndigen, ins-besondere gegen die von ihm angenommene Bremsverz366gerung 374bergangen. Soweit das Landgericht ausf374hrt, der Beklagte zu 1 habe den Unfall auch dann nicht vermeiden k366nnen, wenn er mit der vom Sachverst344ndigen in den Be-rechnungen angenommenen Geschwindigkeit von 48,17 km/h gefahren w344re, nimmt es in unzul344ssiger Weise eine Sachkunde in Anspruch, die es nicht aus-gewiesen hat und f374r die es keine Anhaltspunkte gibt. dd) Unter diesen Umst344nden bedurfte es einer weiteren Aufkl344rung des Sachverhaltes. Das Landgericht h344tte die m374ndliche Verhandlung wiederer366ff-nen m374ssen, um eine ordnungsgem344337e Befassung mit den Einwendungen des Kl344gers im Schriftsatz vom 29. April 2008 zu erm366glichen, und diese dem ge-richtlichen Sachverst344ndigen zur Stellungnahme zuleiten m374ssen. Denn wenn, wie im Streitfall, ein Sachverst344ndiger, ohne dass er vorher ein den Parteien zur kritischen W374rdigung zug344ngliches schriftliches Gutachten erstattet hat, in der m374ndlichen Verhandlung zu schwierigen Sachfragen ausf374hrlich geh366rt wird, muss jede Partei, soll ihr das rechtliche Geh366r nicht verk374rzt werden, Gelegen-heit erhalten, sich nach Vorliegen des Protokolls 374ber die Beweisaufnahme ge-gebenenfalls anderweitig sachverst344ndig beraten zu lassen und zum Beweiser-gebnis Stellung zu nehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 1982 - VI ZR 41/81 - VersR 1982, 371; Senatsurteil vom 3. Juni 1986 - VI ZR 95/85 - VersR 1986, 1079 f.; Musielak/Huber, ZPO, 6. Aufl. 247 411 Rn. 2; Saenger/ Eichele, ZPO, 2. Aufl., 247 411 Rn. 6). 8 ee) Da das Verfahren in erster Instanz verfahrensfehlerhaft war, war das Berufungsgericht an die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil nicht gem344337 247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Es durfte die aufgrund des Gutachtens ge- 9 - 7 - troffenen Feststellungen seiner Entscheidung nicht zugrunde legen, sondern h344tte seinerseits eine erg344nzende Begutachtung veranlassen oder jedenfalls den gerichtlichen Sachverst344ndigen laden m374ssen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Kl344ger in seiner Berufungsbegr374ndung die in der unter-lassenen Befragung des Sachverst344ndigen liegende Verletzung seines rechtli-chen Geh366rs ausdr374cklich ger374gt und eine weitergehende Aufkl344rung beantragt hat. Von einer solchen durfte das Berufungsgericht insbesondere nicht mit der Begr374ndung absehen, die vom Kl344ger im Schriftsatz vom 29. April 2008 ange-stellten Kalkulationen litten daran, dass die vom Beklagten zu 1 gefahrene Ge-schwindigkeit nicht bekannt sei, und nach den Berechnungen des Sachverst344n-digen habe dieser schon dann keine M366glichkeit mehr zu reagieren gehabt, wenn er mit 50,17 km/h gefahren sei. Denn mit dieser Begr374ndung hat sich das Berufungsgericht zum einen unzul344ssigerweise 374ber den Umstand hinwegge-setzt, dass der Kl344ger in seinen Kalkulationen gerade von einer Geschwindig-keit ausgegangen ist, die der Sachverst344ndige seiner Beurteilung zugrunde ge-legt hat (vgl. die vom Sachverst344ndigen erstellte erste Berechnung). Dar374ber hinaus hat das Berufungsgericht mit dieser Begr374ndung die Einwendungen des Kl344gers gegen die Berechnungen des Sachverst344ndigen, insbesondere gegen die zugrunde gelegte Reaktionszeit und die Bremsverz366gerung, 374bergangen. Soweit das Berufungsgericht ausf374hrt, dass sich aus dem Umstand, dass der Zeuge R. noch rechtzeitig habe bremsen k366nnen und nicht ebenfalls den Kl344ger 374berrollt habe, nicht der Schluss ziehen lasse, der Beklagte zu 1 habe den Kl344ger so rechtzeitig gesehen und ein Bremsman366ver eingeleitet, dass ein Verhindern des Unfalles durch Ausweichen noch m366glich gewesen w344re, redu-ziert es den Kl344gervortrag unzul344ssigerweise auf einen Teilaspekt und nimmt im 334brigen eine Sachkunde f374r sich in Anspruch die es nicht ausgewiesen hat und f374r die es keine Anhaltspunkte gibt. - 8 - ff) Die Geh366rsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Aufkl344-rung des Sachverhaltes zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen w344re. 10 11 2. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 12 Entgegen den Ausf374hrungen des Landgerichts in den Entscheidungs-gr374nden seines Urteils, auf die das Berufungsgericht in vollem Umfang zustim-mend Bezug genommen hat, setzt eine Haftung aus 247 7 Abs. 1 StVG nicht vor-aus, dass sich der F374hrer des im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs verkehrs-widrig verhalten hat (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04 - VersR 2005, 992, 993, m.w.N.). Vielmehr gen374gt es, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgepr344gt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06 - VersR 2008, 656; vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04 - aaO, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall, in dem der Kl344ger von dem am Fahrzeug des Beklagten zu 1 angebrachten An-h344nger 374berfahren wurde, zweifellos erf374llt. Die grunds344tzlich gegebene Haf-tung des Halters aus 247 7 Abs. 1 StVG gegen374ber dem nicht ebenfalls aus Ge-f344hrdungshaftung haftenden Gesch344digten ist gem344337 den 247247 9 StVG, 254 BGB nur dann eingeschr344nkt bzw. ausgeschlossen, wenn und soweit der Gesch344dig-te den Unfall nachweislich mit verursacht hat. Die Beweislast f374r den dem Ge- - 9 - sch344digten anzulastenden Verursachungsbeitrag tr344gt dabei der Halter (vgl. Senatsurteil vom 10. Januar 1995 - VI ZR 247/94 - VersR 1995, 357, 358; BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 116/06 - VersR 2007, 1224, 1225). M374ller Wellner Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 02.05.2008 - 15 O 467/07 - OLG K366ln, Entscheidung vom 26.09.2008 - 6 U 104/08 -
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