BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 275/09 vom 28. M344rz 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. M344rz 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und St366hr und die Rich-terin von Pentz beschlossen: Die Anh366rungsr374ge vom 25. Februar 2011 gegen den Senatsbe-schluss vom 1. Februar 2011 wird auf Kosten der Beklagten zu-r374ckgewiesen. Gr374nde: Die gem344337 247 321a ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Ge-h366rsr374ge ist nicht begr374ndet. 1 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gr374nden der Entscheidung ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begr374ndung des Be-schlusses, mit dem es 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, abse-hen, wenn diese nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizu-tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser M366glichkeit hat der Senat Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung 374ber die Zur374ckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der Anh366rungsr374ge der Beklag- 2 - 3 - ten als 374bergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang gepr374ft, ihm aber keine Gr374nde f374r eine Zulassung der Revision entnehmen k366nnen. 3 Bei der Abw344gung, die sich auch aus dem vom Berufungsgericht in Be-zug genommenen landgerichtlichen Urteil ergibt, ist das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher W374rdigung davon ausgegangen, dass der Kl344ger auf dem ver366ffentlichten Bild trotz des die Au-genpartie verdeckenden schwarzen Balkens erkennbar ist und es sich mithin um eine identifizierende Berichterstattung handelt. Unter diesen Umst344nden entsprechen die Auffassung des Berufungsgerichts, im Rahmen der Abw344gung sei das besondere Schutzbed374rfnis des im Zeitpunkt der Tat und der Ver366ffent-lichung jugendlichen Straft344ters zu ber374cksichtigen, und die von ihm vorge-nommene Abw344gung den Wertungen des Jugendgerichtsgesetzes (vgl. 247247 1, 48, 109 Abs. 2 JGG), des Pressecodex 2007 (Nr. 8.1, 8.3, 13.3) und der Richt-linie zu 247 48 JGG. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundes-verfassungsgerichts, nach der die Namensnennung, Abbildung oder sonstige - 4 - Identifizierung eines Straft344ters keineswegs immer zul344ssig ist und dies insbe-sondere bei jugendlichen Straft344tern nicht der Fall sein wird (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 20 mwN). Galke Wellner Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 13.03.2009 - 324 O 703/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.08.2009 - 7 U 36/09 -
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