BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 275/10 vom 5. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision gem344337 247 552a ZPO durch einstimmigen Beschluss zur374ckzuweisen. Gr374nde: 1. Ein Grund f374r die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen Divergenz zugelassen, weil es die Frage, ob ein Mieterh366hungsverlangen in Schriftform abgefasst sein muss, wenn der Mietvertrag eine Schriftformklausel f374r Vertrags344nderungen enth344lt, anders beantwortet hat als eine andere Kammer des Landgerichts Frankfurt am Main. Diese Rechtsfrage ist - nach Erlass des Berufungsurteils - durch das Se-natsurteil vom 10. November 2010 (VIII ZR 300/09, NJW 2011, 295 Rn. 14) in dem auch vom Berufungsgericht entschiedenen Sinne gekl344rt worden. 1 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass das Mieterh366hungsverlangen der Kl344gerin vom 24. April 2009 begr374ndet war. 2 a) Das Berufungsgericht ist verfahrensfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Beklagte das Mieterh366hungsverlangen der Kl344gerin vom 24. April 2009 einschlie337lich des beigef374gten Typengutachtens des Sachverst344ndigen S. vom 16. Januar 2008 erhalten hatte. Denn der Beklagte hat nicht den Erhalt des Mieterh366hungsverlangens in Abrede gestellt, sondern (lediglich) gel- 3 - 3 - tend gemacht, dass er das Mieterh366hungsverlangen mit einem Widerspruch gegen die Mieterh366hung zur374ckgesandt habe und deshalb ohne Akteneinsicht nicht sagen k366nne, ob es sich bei dem Gutachten um das nunmehr im Ge-richtsverfahren vorgelegte, seinem Prozessbevollm344chtigten aus anderen Ver-fahren bekannte Typengutachten vom 16. Januar 2008 gehandelt und ob das Mieterh366hungsverlangen vom 24. April 2009 datiert habe. Die M366glichkeit, dass dem Mieterh366hungsverlangen ein anderes Gutachten als das von der Kl344gerin speziell f374r die Mieterh366hungen der Wohnungen im U. weg in B. H. , zu denen auch die Wohnung des Beklagten geh366rt, erstellte Typengutachten beigef374gt war, war angesichts der Gesamtumst344nde nicht in Betracht zu ziehen. Soweit die Revision auf das nicht von der Kl344gerin, sondern von der A. GmbH verfasste Erinnerungsschreiben vom 16. Juni 2009 verweist, f374hrt auch das zu keiner anderen Beurteilung, denn dieses Schreiben ist aus-dr374cklich im Namen der Kl344gerin verfasst und nimmt auf das Mieterh366hungsver-langen vom 24. April 2009 Bezug. b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass das vorgelegte Typen-gutachten zur Begr374ndung des Mieterh366hungsverlangens der Kl344gerin vom 24. April 2009 gem344337 247 558a Abs. 2 Nr. 2 BGB ausreichte, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 2010 - VIII ZR 122/09, NZM 2010, 576). 4 c) Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch an-genommen, dass das Mieterh366hungsverlangen der Kl344gerin (materiell) begr374n-det war. Denn der Beklagte hat die Behauptung der Kl344gerin, dass sich die von ihr begehrte Miete von 6,78 200 je qm im Rahmen der orts374blichen Vergleichsmie-te hielt, nicht bestritten, sondern ausschlie337lich geltend gemacht, dass ihr Miet-erh366hungsverlangen aus formellen Gr374nden unwirksam sei, weil das zur Be-gr374ndung beigef374gte Typengutachten den Anforderungen des 247 558a Abs. 2 5 - 4 - Nr. 2 BGB nicht gen374ge. Auf das vom Berufungsgericht im Zusammenhang mit der orts374blichen Vergleichsmiete erw344hnte (in einem anderen Verfahren einge-holte) Gutachten kam es deshalb nicht an, so dass es auch nicht entschei-dungserheblich ist, ob dieses Gutachten dem Beklagten zur Verf374gung gestellt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben worden ist. 6 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. B374nger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Bad Homburg, Entscheidung vom 29.01.2010 - 2 C 2167/09 (10) - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.10.2010 - 2-17 S 13/10 -
Full & Egal Universal Law Academy