BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL V ZR 275/12 Verkündet am: 4. April 2014 Lesniak Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja zu III.5., IV BGHR: ja BGB § 251 Abs. 2 Satz 1; § 43 9 Abs. 3 a) Stellen sich die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten als unverhältnism ä- ßig dar, so kann der Käufer von dem Verkäufer nur Ersatz des ma n gelbedingten Minderwerts der Sache verlangen. b) Ob die Kosten unverhältnismäßig sind, ist aufgrund einer umfassenden Wü r digung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der in § 439 Abs. 3 BGB g e- nannten Kriterien festzustellen. c) Bei Grundstückskaufverträgen kann als erster Anhaltspunkt davon ausg e gangen werden, dass die Kosten der Mängelbes eitigung unverhältnismäßig sind, wenn sie entweder den Verkehrswert des Grundstücks in mangelfreiem Zustand oder 200% des mangelbedingten Minderwerts übersteigen. d) Für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Kosten kommt es auf den B e- ginn der Mäng elbeseitigung durch den Käufer an. Stellt sich während deren Au s- führung heraus, dass die Kosten höher als erwartet sind, steht dies einer Ersat z- pflicht nur entgegen, wenn ein wirtschaftlich denkender Käufer die Arbeiten auch unter Berücksichtigung der bere its angefallenen Kosten nicht fortführen würde bzw. fortgeführt hätte. BGH, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12 - KG LG Berlin - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2014 durch die Vorsitzen de Richt erin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Dr. Roth, die R ichterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Kazele für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. Oktober 2012 aufgehoben. Die Sa che wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 29. März 2004 kauften die Klägerin und Dr. V . von den Beklagten ein mit einem Mietshaus bebautes Grundstück zu einem P In dem Kaufvertrag garantierte n d ie Verkäufer, dass der Dachstuhl des Vorderhauses und des Seitenflügels nicht von Holzbock befallen ist und die Beseitigung eines durch ein holzschutztec h- nisches Gutachten festgestellten Anobienbefalls einen Kostenaufwand von Im Übrigen wurde ein A usschluss der Ha f- 1 - 3 - tung für Sachmängel vereinbart. Nach der Übergabe des Grundstücks stellte sich heraus, dass der Dachbereich mit echtem Hausschwamm befallen war. Dr. V . an den die Klägerin ihre Ansprüche abgetreten hatte, nahm die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch , woraufhin zunächst de ren Schadensersatzpflicht dem Grunde nach festgestellt wurde . I n de m B e- tragsverfahren wurden die Beklagten durch Teilurteil vom 28. Juni 2007 zur Zahlung von 89. für Holzbauteile Dachgeschoss, Bal kenanlagen und Dachverband; Sachverständigenkos ten ) verurteilt. Ferner wurde fest gestellt , dass die Bekla g- ten ver pflichtet sind, Dr. V . auch den weit ergehenden Schaden zu ersetzen, der darauf zurückzuführen ist, dass das Haus mit echtem Hausschwamm befa l- len ist und deshalb Sanierungsarbeiten durchgeführt werden müssen. Mit Schlussurteil v om 23. April 2009 wurden die Beklagten zur Zahlung weiterer 45.00 r- kantilen Minderwerts verurteilt . Alle vorgenannten Urteile sind rechtskräftig. Dr. V . trat seine Ansprüche an die Klägerin ab, die die Beklagten auf Zahlung von weitergehendem Schadense rsatz in Anspruch nimmt. Im Rahmen der Schwammbeseitigungsmaßnahmen seien weitere Sanierungskosten in bzw. noch zu erwarten (Sanierung von Wohnungen und Fassade, Mietausfall, Auslagerungs - und Sachverständige n- kosten ; Umsatz steuer für die zwischenzeitlich durchgeführte Sanierung der Holzbauteile ). Diese hätten die Beklagten ebenso zu ersetzen wie vorgerichtl i- Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. D eren Ber u- fung h at das Kammergericht zurückgewiesen. Mit der vo n de m Se nat zugela s- senen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen s ie ihren Klageabweisungsantrag weiter. 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht führt zur Begründung aus, dass si ch die Recht s- kraft des Feststellungsurteils im Vorprozess auf die Klägerin als Rechtsnachfo l- gerin von Dr. V . erstrecke. Die von der Klägerin zur Kausalität und zur Höhe der Sanierungskosten vorgetragenen Tatsachen hätten die Beklagten zwar b e- stritten, d as Bestreiten sei jedoch unerheblich, da angesichts der eingereichten Gutachten, Kostenschätzungen, Mietverträge, Kostenangebote und Rechnu n- gen ein einfaches Bestreiten nicht ausreiche. Es sei auch unerheblich, dass die von der Klägerin verlangten Sanierun gskosten zum überwiegenden Teil wegen der erforderlichen Sanierung des Gebäudes ohnehin anfallen würden. Es ha n- dele sich um einen Fall der Doppelkausalität, bei welchem ein Schaden durch zwei Ursachen hervorgerufen werde, welche beide im Rechtssinne kausal se i- Schwammsanierung keine Werterhöhung eintrete. Schließlich sei die Ersat z- pflicht der Beklagten nicht unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit b e- schränkt. Der Zeitwert des bebauten Grun dstücks mit Schwammbefall liege bei 507.202 i- r- teilt worden . D ies liege ca. 6 % über dem anzunehmenden Verkehrswert und sei hinzunehmen. Die vo n de m Bundesgerichtsho f bezüglich der Regulierung von Kfz - Schäden entwickelte Begrenzung, wonach die Wiederherstellungsko s- ten die der Ersatzbeschaffung um bis zu 30% übersteigen dürfen, gelte auch hier. I I. Die se Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 5 6 - 5 - 1. Zutreffend ist allerdings , dass d ie Verpflichtung der Beklagten zur Za h- lung von Schadensersatz nach § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB über den bisher zugesprochenen Betrag hinaus wegen des r echtskräftigen Teilurteils vom 28. Juni 2007 feststeht. Da nach haben sie de n weiteren Sch a- den zu ersetzen, welche r darauf zurückzuführen ist , dass das Objekt mit ec h- tem Hausschwamm befallen ist und deshalb Sanierungsarbeiten durchgeführt werden müssen. Die Rechtskraft dieses Urteils, da s Dr. V . geg en die Bekla g- ten erstritten hat, wirkt gemäß § 325 Abs. 1 ZPO auch zugunsten der Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1983 III ZR 184/81, NJW 1983, 2032). 2. D as Berufungsgericht behandelt jedoch rechtsfehlerhaft die von der Klägerin zur Schadens höhe vorgetragenen Tatsachen als unstreitig. a) Dieser Gesichtspunkt unterliegt gemäß § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO der Prüfung des Senats, obwohl insoweit keine Revisions rüge erhoben wo rde n ist . Überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an ein wirksam es Bestre i- ten und behandelt es deswegen einen Vortrag fehlerhaft als unstreitig, liegt ein materiell - rechtlicher Fehler vor , der von Amts wegen zu berücksichtigen ist (Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 22. Aufl., § 557 Rn. 30; Musielak/Ball, ZPO, 10. Aufl. § 557 Rn . 18; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 II ZR 95/93, NJW 1995, 130 , 131 ). b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren die Beklagten nicht gehalten, den Vortrag der Klägerin zur Höhe des Schadens substantiiert zu bestreiten. aa) Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich eine Partei allerdings grundsät z- lich über die vo n de m Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Sie darf sich also, wenn der Gegner seiner Erklärungslast nachgekommen ist , nicht mit e i- nem bloßen Bestreiten begnügen, sondern muss erläutern, von welchem Sac h- verhalt sie ausgeht (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 138 Rn. 8a). Der U m- 7 8 9 10 11 - 6 - fang der erforderlichen Substantiierung richtet sich dabei nach dem Vortrag der darlegungsbelasteten Partei (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 II I ZR 146/10, NJW 2011, 1509 Rn. 20; Urteil vom 15. Juni 2000 I ZR 55/98, NJW - RR 2000, 1635, 1638; Urteil vom 3. Februar 1999 VIII ZR 14/98, NJW 1999, 1404 f. j e- weils mwN). Je detaillierter dieser ist, desto höher ist die Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 2 ZPO. Ob ein einfaches Bestreiten als Erklärung gemäß § 138 Abs. 2 ZPO ausreicht oder ob ein substantiiertes Bestreiten erforderlich ist, hängt somit vo n de m Vortrag der Gegenseite ab (Zöller/Greger , ZPO, 30. Aufl., § 138 Rn. 8a). Etwas anderes gilt h ingegen dann, wenn eine Partei einen Vortrag mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO bestreiten kann. N ach dieser Vorschrift ist die Erklärung einer Partei mit Nichtwissen über Tatsachen zulässig, die w e- der eigene Handlung en noch Gegenstand ihrer eigenen Wa hrnehmung gew e- sen sind. Weitere Voraussetzung ist, dass die Partei für die jeweiligen Tats a- chen nicht darlegungs - und beweisbelastet ist (BGH, Urteil vom 2. Juli 2009 III ZR 333/08, NJW - RR 2009, 1666 Rn. 14 mwN). Die Zulässigkeit einer so l- chen Erklärung schließt die Verpflichtung der Partei zu substantiiertem Bestre i- ten aus (BGH, Urteil vom 7. Juli 1988 III ZR 111/87, NJW - RR 1989, 41, 43). Dies gilt unabhängig von der Substantiierung des gegnerischen Vortrags. Auch ein detaillierter Vortrag, der sich et wa auf ein Privatgutachten oder andere U n- terlagen stützt, kann wenn die Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO vo r- liegen mit bloßem Nichtwissen bestritten werden. Eine Pflicht, eigene Ermit t- lungen anzustellen, um im Einzelnen auf den gegnerischen Vortra g eingehen zu können, besteht nicht. Ebenso darf ein Vortrag, welcher plausibel und nah e- liegend erscheint, mit Nichtwissen bestritten werden, ohne dass die bestreite n- de Partei Anhaltspunkte dafür aufzeigen muss, dass der Vortrag falsch sein könnte (BGH, Ur teil vom 8. Juli 2009 VIII ZR 314/07, NJW 2009, 2894 Rn. 23; Urteil vom 14. Juli 2010 VIII ZR 327/07, RdE 2010, 384 Rn. 20 ; anders nur bei 12 - 7 - eine vom 15. Juni 2000 I ZR 55/98, NJW - RR 2000, 1635, 1638). Eine Grenze b e- steht nur insoweit, als für das Gericht und den Gegner der Umfang des Bestre i- tens erkennbar sein muss (BGH, Urteil vom 11. Juli 1972 VI ZR 21/71, VersR 1972, 945, 948; vgl. auch Senat, Urteil vom 18. Juli 2003 V ZR 2 75/02, WM 2004, 193, 195 mwN). bb ) Nach diesen Grundsätzen durften die Beklagten den klägerischen Vortrag zur Kausalität und zur Höhe der Sanierungskosten gemäß § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestreiten. Der derzeitige Zustand des veräußerten Miet s- hau ses, die aufgrund des Schwammbefalls bereits durchgeführten und noch erforderlichen Arbeiten sowie die behaupteten Mietausfälle, Einlagerungskosten sowie Gutachter - und Architektenkosten unterliegen nicht der eigenen Wah r- nehmung der Beklagten. Dies gilt au ch für die in den von der Klägerin vorgele g- ten Privatgutachten wiedergegebenen Tatsachen . Es besteht keine Verpflic h- tung der Beklagten , sich mit den Privatgutachten auseinanderzusetzen und d e- ren Fehlerhaftigkeit aufzuzeigen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 20 09 VIII ZR 314/07, NJW 2009, 2894 Rn. 23; vom 14. Juli 2010 VIII ZR 327/07, RdE 2010, 384 Rn. 20). Dass der Umfang ihr es Bestreitens unklar geblieben wäre, hat das Berufungsgericht gerade nicht festgestellt. Im Gegenteil ergibt sich a us dem Beru fungsur teil , dass die Beklagten umfassend die Erforderlic h- keit der von der Klägerin behaupteten Arbeiten aufgrund des Schwammbefalls ebenso bestritten haben wie die hierfür anzusetzenden Beseitigungskosten . Weiterhi n haben sie auch die geltend gemachten Folgeschä den in Abrede g e- stellt. 3. Rechtsfehlerhaft geht das Berufungsgericht zudem davon aus, dass eine ohnehin erforderliche Sanierung des erworbenen Grundstücks für den U m- fang der Ersatzpflicht der Beklagten ohne Bedeutung ist. 13 14 - 8 - a) Hinsichtlich der als Ma ngelfolgeschäden geltend gemachten Mietau s- fälle und der Auslagerungskosten kann es insoweit schon an der Kausalität der mangelhaften Leistung für die entstandenen und noch entstehenden Kosten fehlen. N ach allgemeinen Grundsätzen ist es Sache der Klägerin d arzulegen und zu beweisen, dass diese Kosten durch den Schwammbefall bedingt sind und nicht wie von den Beklagten behauptet bereits im Rahmen der parallel erfolgenden Komplettsanierung des Gebäudes anfallen. Entgegen der Auffa s- sung des Berufungsgericht s kommt hier eine Korrektur der sine - qua - non - Formel unter dem Gesichtspunkt der Doppelkausalität nicht in Betracht. aa) Eine Doppelkausalität wird angenommen, wenn zwei Umstände e i- nen Schaden verursachen und jeder für sich allein ausgereicht hätte, den ga n- zen Schaden zu verursachen. Dann sind beide Umstände als ursächlich zu b e- handeln (Senat, Urteil vom 7. Mai 2004 V ZR 77/03, NJW 2004, 2526, 2528; BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 VIII ZR 339/11, NJW 2013, 2018 Rn. 27 mwN). Dafür ist nicht erforderl ich, dass die Schädigung durch zwei verschied e- ne Personen erfolgt. Es genügt, wenn eine Person zwei Ursachen setzt, welche jede für sich den vollen Schaden herbeigeführt hätte (Senat, Urteil vom 7. Mai 2004 V ZR 77/03, NJW 2004, 2526, 2528; BGH, Urteil v om 20. Februar 2013 VIII ZR 339/11, NJW 2013, 2018 Rn. 27). Auch steht der Annahme einer Doppelkausalität nicht entgegen, dass sich der Geschädigte das Verhalten des einen Schädigers im Verhältnis zum anderen Schädiger als eigenes anrechnen lassen muss ( BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 VIII ZR 339/11, NJW 2013, 2018 Rn. 26 f.). In all diesen Fällen besteht ein Bedürfnis für eine wertungsm ä- ßige Korrektur der Äquivalenztheorie, um zu verhindern, dass von zwei schäd i- genden Ereignissen letztlich keines zu e iner Haftung führt. bb) Anders liegt es jedoch, bei dem Verhältnis einer von außen geset z- ten möglichen Schadensursache und einer eigenen Handlung des Geschädi g- ten. Hier geht es nicht darum, dass die Anwendung der Äquivalenztheorie auf 15 16 17 - 9 - zwei mögliche Sch adensursachen zu einer sachwidrigen Verneinung jeglicher Haftung führen würde. Vielmehr muss in diesen Fällen unter Anwendung des im Ansatz subjektbezogenen Schadensbegriffs (vgl. Senat, Urteil vom 26. Se p- tember 1997 V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 304; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991 VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369) festgestellt werden, inwieweit sich eine schädigende Handlung bei dem Geschädigten überhaupt nachteilig au s- gewirkt hat. Einer wertenden Korrektur der Äquivalenztheorie bedarf es hier nicht. cc) War die Komplettsanierung des gekauften Mietshauses ohnehin e r- forderlich und von den Käufern geplant, beruhen die damit verbundenen Kosten nicht auf einem weiteren schädigenden Ereignis, welches neben die mangelha f- te Leistung der Beklagten tritt. Ind em die Klägerin die Schwammsanierungsa r- beiten im Rahmen dieser Arbeiten ausführen ließ und damit weitere Mietausfä l- le sowie Ein - und Auslagerungskosten vermied, genügte sie lediglich ihrer Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB. b) Im Übrigen übersieht das Berufungsgericht , da s s die Ersatzpflicht der Beklagten entfallen kann, wenn die Klägerin durch diese eigene Aufwendungen erspar en würde . aa) Sofern die zur Behebung des Mangels erforderlichen Arbeiten von den Käufern auch bei einer mangelfreien Leistung durchgeführt worden wären, ist dies unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsaus gleichung zu berücksichtigen. Nach dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot soll der Geschädigte nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde (BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83 Rn. 18 mwN; vgl. Senat, Urteil vom 25. Januar 2013 V ZR 118/11, NJW - RR 2013, 825 Rn. 11). Im Kaufrecht führt dies dazu, dass der Käufer einer mangelhaften Sache grun d- sätzlich nic ht besser stehen darf, als er bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung 1 8 19 20 - 10 - stünde (Senat, Urteil vom 25. Januar 2013 V ZR 118/11, NJW - RR 2013, 825 Rn. 13, 16). Schadensmindernd zu berücksichtigen sind jedoch nur solche Vo r- teile, deren Anrechnung mit dem jeweili gen Zweck des Ersatzanspruchs übe r- einstimmt, so dass sie dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unbillig entlastet. Vor - und Nachteile müssen bei wertender Betrachtung gleic h- sam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein (Senat, Urteil vom 17. Oktober 2003 V ZR 84/02, NJW - RR 2004, 79 , 80 ; BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83 Rn. 18 mwN). Diese Voraussetzungen liegen regelmäßig vor, soweit der Geschädigte durch die Schadensbeseitigung eigene Aufwendungen erspart (Stauding er/Schiemann, BGB [2005], § 249 Rn. 168; Bamberger/Roth/ Schubert, BGB, 3. Aufl., § 249 Rn. 137 mwN; P a- landt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., vor 249 Rn. 93; Lange/Schiemann, Schaden s- ersatz, 3. Aufl., S. 503 f.). bb) Im vorliegenden Fall führt die Beseitigung des Sch wam mbefalls nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, dass auch Sanierungsarbeiten durchgeführt wer den, welche ohnehin geplant waren. Die dadurch ersparten eigenen Aufwendungen muss sich die Klägerin von den Mängelbeseitigung s- kosten, welc he den gesamten zur Mängelbeseitigung erforderlichen Betrag u m- fassen, abziehen lassen. Der Vorteilsausgleich beruht auf dem Gedanken von Treu und Glauben ( § 242 BGB ) und erfordert eine wertende Betrachtung (BGH, Versäumnisurteil vom 1. August 2013 VII ZR 75/11, NJW 2013, 3297 , Rn. 22, BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83 Rn. 18 mwN). Für die Klägerin wäre es ein unverdienter Vorteil, wenn sie die ohnehin vorgeseh e- nen Sanierungsarbeiten teilweise auf Kosten der Beklagten durchführen könnte. cc) Die Darlegungs - und Beweislast für ersparte Aufwendungen der Kä u- fer, welche nach dem Vorgesagten anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind, tragen die Beklagten (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2003 V ZR 84/02, NJW - RR 2004, 79, 81). Di e Klägerin trifft jedoch eine sekundäre Darl e- 21 22 - 11 - gungslast, da die Beklagten außerhalb des von ihnen darzulegenden Gesch e- hensablaufs stehen und der Klägerin nähere Angaben zumutbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 KZR 75/10, NJW 2012, 928 Rn. 71; BGH , Urteil vom 31. Mai 2010 II ZR 30/09, NJW 2010, 2506 Rn. 26). Die Klägerin ist deswegen gehalten, die für die Berechnung des Vorteilsausgleichs durch die Beklagten erforderlichen Tatsachen vorzutrag en (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2010 II ZR 30/09, NJ W 2010, 2506 Rn. 26). 4 . Das Berufungsgericht lehnt s- f ehlerhafter Begründung ab . Ein solcher kommt in Betracht, soweit die Kosten der Schwammbeseit i- gung nach dem Vorstehenden ersatzfähig sind, also nicht für M aßnahmen a n- fallen, welche von den Käufern im Rahmen einer ohnehin vorgesehenen S ani e- rung durchgeführt werden sollten , und zu einer Wertsteigerung des Grun d- stücks führen. Das Berufungsgericht verkennt bei seinem Hinweis auf das Tei l- ur teil vom 28. Juni 2007 und ein dort in Bezug genommenes Sachverständ i- gengutachten , wonach durch die Schwammsanierungsarbeiten am Dach keine Werterhöhung eintrete, den Kern des Vorbringens der Beklagten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Schwammbefall gerade n icht auf das Dachgebälk beschränkt, sondern hat sich vom Dach über alle Etagen bis in den Keller ausgebreitet. Unter anderem müssen zur Schwammbeseitigung auch Küchen und Bäder zer stört und wieder aufgebaut sowie Elektro - , Klem p- ner - und Fliesenarbeiten dur chgeführt werden. Dass es dadurch zu einer Wer t- steigerung kommen kann, liegt auf der Hand und kann mit der Argumentation des Berufungsgerichts, welche sich nur auf das Dachgebälk bezieht, nicht in Abrede gestellt werden. 23 24 - 12 - 5. Das Berufungsgericht vernei nt schließlich auch die Unverhältnism ä- ßigkeit der als Schadensersatz begehrten weiteren Mängelbeseitigungskosten mit rechtsfehlerhafter Begründung. a) Allerdings geht es stillschweigend zutreffend davon aus, dass die B e- klagten sich mit diesem Einwand ge gen die Klageforderung trotz des gegen sie ergangenen Feststellungsurteils vom 28. Juni 2007 verteidigen können. aa) Zwar führt die Rechtskraft eines Feststellungsurteils, in dem die Schadensersatzpflicht einer Partei festgestellt worden ist, dazu, dass Einwe n- dungen, die sich auf Tatsachen stützen, welche schon im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen haben, nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, soweit sie das Bestehen des festgestellten Anspruchs betreffen (BGH, Urteil vom 28. Juni 2005 VI ZR 108/04, NJWRR 2005, 1517 f. mwN). Das gilt aber nur, soweit es um die grundsätzliche Verpflichtung des Schuldners zum Ersatz des Schadens geht; die Frage, ob und in welcher Höhe ein Schaden eingetreten ist, wird von der Rechtskraft eines vora usgegangenen Festste l- lungsurteils nicht erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2005 VI ZR 108/04 , aaO ; Urteil vom 19. Mai 1988 VII ZR 11/87, WM 1988, 1280). bb) Auch unter anderen Gesichtspunkten steht die Rechtskraft des Fes t- stellungsurteils der Ge ltendmachung der Haftungsbegrenzung nicht entgegen. Die hier in Betracht kommende Begrenzung ist nicht untrennbar mit dem Ha f- tungsgrund verwoben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. Januar 1979 VI ZR 199/77, NJW 1979, 1046, 1047 ). Ferner kann dem Feststellungs urteil weder in Bezug auf die Art der Schadensberechnung noch in Bezug auf die Frage einer Begrenzung der Schadensersatzpflicht hinsichtlich der nunmehr geltend g e- machten Schadenspositionen eine Bindungswirkung entnommen werden. Die Bindungswirkung des Feststellungsurteils ergibt sich aus dem U m- fang der Rechtskraft. Diese reicht gemäß § 322 Abs. 1 ZPO so weit, wie über 25 26 27 28 29 - 13 - den Feststellungsantrag entschieden worden ist. Der Inhalt des Urteils und damit der Umfang der Rechtskraft sind in erster Linie der Urt eilsformel zu en t- nehmen. Nur wenn die Urteilsformel allein nicht ausreicht, um den Rechtskraf t- gehalt der Entscheidung zu erfassen, sind Tatbestand und Entscheidung s- gründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, ergänzend heranzuzi e- hen (BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 I ZR 135/05, NJW 2008, 2716 Rn. 13 mwN). Nach dem Tenor des Feststellungsurteils sind die Beklagten verpflichtet, der Klägerin die weiteren Schäden zu ersetzen, welche darauf zurückzuführen sind, dass das Objekt mit echtem Haussch wamm befallen ist und deshalb S a- nierungsarbeiten durchgeführt werden müssen. Die Urteilsformel ist mit d ies er Formulierung allgemein gehalten und bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine bestimmte Art der Schadensberechnung Bestandteil des Ausspruchs se in sollte. Dies gilt auch unter Einbeziehung des in der Entscheidungsformel ve r- wandten Begriffs der Sanierungsarbeiten. Hiermit wird lediglich die Einstand s- pflicht der Beklagten für bestimmte weitere Schäden festgestellt, jedoch nicht ausgesprochen, dass s ie auch sämtliche weiteren Mängelbesei tigungskosten zu tragen haben. Auch den Entscheidungsgründen kann nicht entnommen werden, dass sich das Gericht mit einer höhenmäßigen Begrenzung des Sch a- densersatzanspruchs der Käufer befasst hat und diese Frage entsc hieden werden sollte. b) Das Berufungsgericht geht weiterhin im Ansatz zutreffend davon aus, dass die zur Mängelbeseitigung erforder lichen Kosten im Rahmen des sog e- nannten kleinen Schadensersatzes nach § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1 Satz 1 BG B als Schaden geltend gemacht werden können. aa) Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung richtete sich der Anspruch des Käufers, der den kle i- 30 31 32 - 14 - nen Schadensersatz wählte, auf Ausgleich des Wertunterschieds zwisch en der mangelfreien und der ma ngelhaften Sache (§ 463 BGB alter Fassung ). Der Käufer hatte keinen Anspruch auf Beseitigung des Mangels und somit au ch keinen unmittelbar auf Ersatz der Mä ngelbeseitigungskosten gerichteten Sch a- densersatzanspruch. Zwar konnte er regelmäßig die Höhe des zu ersetzenden Min derwerts auf Grundlage der Mä ngelbeseitigungskosten ermitteln. Hierbei handelte es sich jedoch lediglich um eine Berechnungsmethode. Blieb die mangelbedingte Wertminderung der Sache deutlich hinter den Kosten f ür die Herstellung der zugesicherten Eigenschaft zurück und war diese Abweichung zu erklären, konnte der Käufer nur Ersatz des Minderwerts der Sache verla n- gen (Senat, Urteil vom 1 6. November 2007 V ZR 45/07, NJW 2008, 436 , 437 ; Beschluss vom 10. Juni 1998 V ZR 324/97, NJW 1998, 2905; Urteil vom 23. Juni 1989 V ZR 40/88, BGHZ 108, 156, 160 f. ). bb) Nach § 437 Nr. 1, § 439 Abs. 1 BGB in der nunmehr geltenden Fa s- sung hat der Käufer bei Vorliegen eines Mangels hingegen einen Anspruch auf Nacherfüllung (Senat, Urteil vom 15. Juni 2012 V ZR 198/11, BGHZ 193, 326 Rn. 32), welche nach seiner Wahl in Form der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache erf olgen kann. Unterbleibt die Nache r- füllung und steht dem Käufer ein Schadensersatzanspruch zu, so kann er im Rahmen des kleinen Schadensersatzes Ausgleich des mangelbedingten Mi n- derwerts oder Ersatz der Mängelbeseitigungskosten verlangen (vgl. Senat, U r- teil vom 15. Juni 2012 V ZR 198/11, BGHZ 193, 326 Rn. 31; zum Werkve r- tragsrecht BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 VII ZR 179/11, NJW 2013, 370 Rn. 10 mwN). c ) Wie es sich auf den Schadensersatzanspruch auswirkt, wenn die zur Mängelbeseitigung erforderlic hen Kosten unverhältnismäßig sind, ist höchs t- ric h terlich bislang nur für das Werkvertragsrecht (§ 635 Abs. 3 BGB) entschi e- 33 34 - 15 - den (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 VII ZR 179/11, NJW 2013, 370 Rn. 12). Richtigerweise führt dies auch bei einem Kaufvertrag, de r - wie der hier zu beurteilende Vertrag - nicht von der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie erfasst wird, dazu, dass der Schadensersatzanspruch auf de n mangel bedingten Mi n- derwert der Sache beschränkt ist. aa) Auszugehen ist davon, dass ein Anspruch des Käufe rs auf Sch a- densersatz wegen Mängel der Kaufsache auch dann gegeben ist , wenn der Verkäufer zu Recht nach § 439 Abs. 3 BGB einwendet, sie nicht beseitigen z u müssen, weil dies nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Geset z- geber wollte auch für d iesen Fall einen Schadensersatzan spruch statt der Lei s- tung unter den Voraussetzungen von § 280 Abs. 1, § 281 BGB eröffnen. Das ergibt sich aus § 440 BGB, wonach es zur Entstehung des Schadensersatza n- spruchs grundsätzlich einer Fristsetzung nicht bedarf, we nn der Käufer die Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 BGB verweigert (BT - Drucks. 14/4060, S. 232; vgl. zum Werkvertragsrecht: BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 VII ZR 179/11, NJW 2013, 370 Rn. 8). bb) Der Schadensersatzanspruch ist aber in entsprechender Anwend ung des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB auf den Ersatz des mangelbedingten Minderwerts der Kaufsache beschränkt . Grund ist der mit § 439 Abs. 3 BGB beabsichtigte Schutz des Verkäufers (siehe BT - Drucks. 14/6040, S. 232) . Der Verkäufer, der die Mängelbeseitigu ng wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern darf, kann nicht im Wege des Schadensersatzes verpflichtet sein , diese Kosten zu tragen . Der Umstand, dass der Schadensersatzanspruch anders als der Nac h- erfüllungsanspruch ein Vertretenmüssen des Verkäuf ers vo raussetzt, führt zu keiner anderen Beurteilung . Im Werkvertragsrecht entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei der Beurteilung der Unve r- hältnismäßigkeit nach § 635 Abs. 3 BGB das Verschulden des Unternehmers zu berücksichtigen ist ( BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 VII ZR 179/11, NJW 35 36 - 16 - 2013, 370 Rn. 12 mwN ). Für das Kaufrecht gilt nichts anderes. Hat der Verkä u- fer den Mangel zu vertreten, so ist dies in die nach § 439 Abs. 3 BGB vorz u- nehmende Abwägung einzustellen . cc) E ine B eschränkung des Schadensersatzes auf eine Erstattung der Mängelbeseitigungskosten in Höhe eines angemessenen Betrages kommt nicht in Betracht . Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dies zwar für die Fälle des Verbrauchsgüterkaufs im Wege der Rech tsfortbildung zur Herstellung eine s richtlinienkonforme n Ergebnisses angenommen (BGH, Urteil vom 21. D e- zember 2011 VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 35, 54). Die Voraussetzu n- gen für eine derartige Beschränkung der Ersatzpflicht sind im vorliegenden Z u- samm enhang jedoch nicht gegeben. Bei dem hier in Rede stehenden Vertrag handelt es sich weder um einen Verbrauchsgüterkauf noch ist eine Regelung s- lücke gegeben. Kann der Verkäufer die Nachbesserung nach § 439 Abs. 3 BGB verweigern, ist es folgerichtig, ihn sch adensersatzrechtlich nicht für einen Teil der Mängelbeseitigungskosten einstehen zu lassen, sondern den Schadense r- satz auf die Höhe der Differenz des Wert es der Kaufsache in mangelfreiem und in mangelhaft em Zustand zu beschränken ( zum Werkvertragsrecht BGH , Urteil vom 11. Oktober 2012 VII ZR 179/11, NJW 2013, 370 Rn. 12 ; vgl. auch Urteil vom 27. November 2009 LwZR 11/09, NZM 2010, 442 Rn. 11 f. ). d ) Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerhaft davon aus, dass Mänge l- beseitigungskosten erst dann als unv erhältnismäßig anzusehen sind, wenn sie 130% des Verkehrswerts des mangelfreien Grundstücks übersteigen. aa) Die für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB maßgebenden Kriterien entsprechen jenen, die bei der nach § 439 Abs. 3 BGB gebotenen Prüfung des unverhältnismäßigen Nacherfü l- lungsaufwands heranzuziehen sind ( vgl. zu § 635 Abs. 3 BGB : BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 VII ZR 179/11, NJW 2013, 370 Rn. 12). Voraussetzung für 37 38 39 - 17 - die vo n de m Verkäufer nach § 439 Abs . 3 Satz 3 BGB zu er hebende Ein rede ist , dass die Mängelbeseitigung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Die s kann sich aus dem Vergleich zu r Nachlieferung als zweite Nacherfü l- lungsmöglichkeit ergeben (relative Unverhältnismäßigkeit) oder daraus , dass die Mängelbeseitigung für sich allein betrachtet unverhältnismäßige Kosten verursacht (absolute Unverhältnismäßigkeit). Da die Nachlieferung im vorli e- genden Fall nicht möglich ist, kommt nur eine absolute Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung in Be tracht, welche hier dazu führen würde, dass der Verkäufer die Nacherfüllung insgesamt ver weigern k önnte (vgl. § 439 Abs. 3 Satz 3 H alb s atz 2 BGB). § 439 Abs. 3 Satz 2 BGB hebt als bei der Prüfung der Unverhältnismäßigkeit zu berücksichtigende Umstände den Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels hervor. Unerheblich ist danach der Kaufpreis, so dass ein vo n de m Käufer erzielter günstiger Kaufpreis nicht dazu führt, dass die Grenze der Unverhältnismäßigkeit der Nacherfü l- lungsk osten früher erreicht wird, als dies bei einem höheren, dem Wert der S a- che in mangelfreiem Zustand entsprechenden Kaufpreis der Fall wäre (OLG Karlsruhe, NJW - RR 2009, 777 , 779 ; OLG Braunschweig, NJW 2003, 1053, 1054; Ball, NZV 2004, 217, 223). bb ) Vers chiedentlich wird für die Feststellung der Unverhältnismäßigkeit an den Wert der Kaufsache in mangelfreiem Zustand angeknüpft und hier von ausgehen d der Versuch unternommen, Grenzwerte zu bilden. So werden etwa 150% des Wertes der Sache in mangelfreie m Zust and und 200% des auf den Mangel zurückzuführenden Minderwerts genannt (Bitter/Meidt, ZIP 2001, 2114 , 2121 f. ) ; w ird einer dieser Grenzwerte überschritten, so soll der Verkäufer, der den Mangel nicht zu vertreten hat, die Nacherfüllung verweigern dürfen . An dere wollen die absolute Grenze der Unverhältnismäßigkeit bei 100% des Wertes der mangelfreien Sache ansetzen und diese je nach dem Grad des Vertrete n- müssens erhöhen. In Betracht gezogen wird dabei eine Grenze von 130% bis 40 - 18 - 15 0 % ( vgl. Reinking, ZfS 2003, 57 , 62; H uber, N JW 2002, 1004, 1008; Tiedtke/ Schmitt, DStR 2004, 2060, 2064 ). Teilweise wird die Grenze beim mangelb e- dingten Minderwert gezogen und diese bei Verschulden des Verkäufers erhöh t (Schultz, Zu den Kosten der Nacherfüllung beim Kauf, 2005, 182 ff .). Beim Stückkauf wird aus der Beschränkung der Leistungspflicht des Verkäufers in § 275 Abs. 2 BGB hergeleitet, dass der Verkäufer die Nacherfüllung verweigern kann, wenn deren Kosten den Minderungsbetrag übersteigen (Ackermann, JZ 2002, 378, 382 ff. ). I st der Käufer wahlweise zur Geltendmachung des großen Schadensersatzes berechtigt, wird vertreten, dass die den Aufwand für eine Ersatzbeschaffung übersteigenden Mängelbeseitigungskosten nur liquidiert werden könn t en, wenn ein besonderes Interesse an der H erstellung der Ma n- gelfreiheit gerade an dem einmal geleisteten Objekt besteh e (MünchKomm - BGB/Ernst, 6. Aufl., § 281 Rn. 130; ähnlich Erman/Westermann, BGB, 13. Aufl., § 281 Rn. 30; NK - BGB/Dauner - Lieb, 2. Aufl., § 281 Rn. 30). Zum Teil wird die Festlegung v on Grenzwerten ab gelehnt und jeweils auf die Gesamtumstände des Einzel falls verwies en (Graf von Westphalen in Henssler/Graf von Westph a- len, Praxis der Schuldrechtsreform, 2. Aufl., § 439 Rn. 27; Haas in Haas/Medicus/Rolland/Schäfer/Wendtland, Das neue Schu ldrecht, 2002, Kap i- tel 5 Rn. 158; Jakobs in Dauner - Lieb/Konzen/Schmidt, Das neue Schuldrecht, 2002, S. 384, 3 86). cc ) Letztere Ansicht entspricht im Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. B ei der Prüfung, ob eine absolute Unverhältnism äßi g- keit der Nacherfüllung vorliegt, ist eine Bewertung aller Umstände des Einze l- falls erforderlich . Starre Grenzwerte können diese umfassende Interessena b- wägung nicht ersetzen. Allerdings bieten Grenzwerte in Form einer Faustregel einen ersten Anhaltspunk t und dienen damit der Rechtssicherheit ( vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2009 VIII ZR 70/08, NJW 2009, 1660 Rn. 15). Bei Grundstückskaufverträgen kann als erster Anhaltspunkt davon ausgegangen 41 - 19 - werden, dass ein Anspruch auf Nacherfüllung wegen unverhäl tnismäßi ger Ko - sten dann verweigert werden kann, wenn sie entweder den Verkehrswert des Grundstück s in mangelfreie m Zustand oder 200% des mangelbedingten Mi n- derwerts übersteigen. (1) Ausgangspunkt ist § 439 Abs . 3 Satz 2 BGB , der für die Prüfung der U nverhältnismäßigkeit den Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels hervor hebt (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2009 VIII ZR 70/08, NJW 2009, 1660 Rn. 15). (a) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Kosten e i- ner Kraftfahrzeugreparatur bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes ersat z- fähig sind, ist auf den vorliegenden Regelungszusammenhang nicht zu übertr a- gen. Sie beruht im Wesentlichen auf der Anerkennung eines besonderen Inte g- ritätsinteresses des geschädigten Eig entümers eines Kraftfahrzeuges, das nur durch die Reparatur des ihm vertrauten Fahrzeuges befriedigt werden kann (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991 VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 371; Urteil vom 15. Februar 2005 VI ZR 70/04, NJW 2005, 1108, 1109). Demgege nüber ist im Rahmen der unmittelbaren Anwendung des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei Gebäudeschäden (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1987 VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 326 ; vgl. auch Urteil vom 5. April 1990 III ZR 213/88, NJ W - RR 1990, 1303, 1305; OLG Düsseldorf, MDR 2012, 85; OLG Bamberg, ZfS 2011, 445 , 446 ; OLG Frankfurt am Main, OLGR 2006, 16, 17; OLG Hamm, OLGR 1998, 358, 361 ), Bodenkontaminationen (BGH, Urteil vom 27. November 2009 LwZR 11/09, NZM 2010, 442 Rn . 16 ) oder der Beschädigung von Bäumen und Gehölz en (Senat, Urteil vom 25. J a- nuar 2013 V ZR 222/12, BGHZ 196, 111 Rn. 5 mwN) aufgrund der das Sch a- densrecht beherrschenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf die Gesam t- bewertung von Gebäude und Grundstück als sic h wechselseitig beeinflussende Wertfaktoren abzustellen ist. In diesen Fällen wird regelmäßig der Verkehrswert 42 43 - 20 - des Grundstücks als Grenze angesehen, bis zu der Schadensersatz verlangt werden kann. Auch wenn sich die Rechtsprechung zu Beschädigung en eines G rundstücks auf einen Schadensersatzanspruch wegen Lieferung einer ma n- gelhaften Immobilie grundsätzlich nicht übertragen lässt (vgl. Senat, Urteil vom 13. Juni 2012 V Z R 198/11, BGHZ 193, 326 Rn. 31), ist ein solcher Rückgriff im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB ausnahmsweise zulässig und auch geboten . Übersteigen die notwendigen Au f- wendungen zur Mängelbeseitigung den Verkehrswert des Grundstücks in ma n- gelfreie m Zustand , stehen sie grundsätzlich in keinem wirtschaftlich vernü nft i- gen Verhältnis mehr zu dem dadurch herbeigeführten Erfolg. I n einem solchen Fall widerspräche es Treu und Glauben (§ 242 BGB), dessen besondere Au s- prägungen § 251 Abs. 2 Satz 1, § 439 Abs. 3 BGB darstellen, wenn der Käufer diese Aufwendungen dem Verkäu fer in Form der Mängelbeseitigung anlasten könnte (vgl. zum Schadensersatzrecht: BGH, Urteil vom 27. November 2009 LwZR 11/09, NZM 2010, 442 Rn. 21 ; Urteil vom 23. Mai 2006 VI ZR 259/04, NJW 2006, 2399, 2401; Urteil vom 26. November 1975 VII ZR 31/74 , NJW 1976, 235, 236). (b) Der Verkehrsw ert de s Grundstücks in mangelfreiem Zustand bietet jedoch nicht stets einen geeigneten Anhaltspunkt . Liegen Mängel vor, die sich beispielsweise nur auf das Gebäude, nicht aber auf Grund und Boden auswi r- ken oder d ie nur einen Teil des Gebäudes betreffen, stellt d er W ert des mange l- freien Grundstücks unter Umständen kein ausreichendes Kriterium zur Begre n- zung der Mängelbeseitigungskosten unter dem Gesichtspunkt der Unverhäl t- nismäßigkeit dar. Da § 439 Abs. 3 Satz 2 BG B auf die Bedeutung des Mangels abstellt und diese sich in dem mangelbedingten Minderwert des Grundstücks nieder schlägt, bildet auch dieser Wert ein en geeignete n Anhaltspunkt für eine Eingrenzung . Mängelbeseitigungskosten , die mehr als 200% des mangelb e- din gten Minderwerts betragen, werd en in der Regel nicht mehr als verhältni s- 44 - 21 - mäßig an zu sehen sei n (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2009 VIII ZR 70/08, NJW 2009, 1660 Rn. 15 f.). (2) Allerdings geben die genannten W erte nur einen ersten Anhaltspunkt für die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung. Maßgeblich bleibt eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Bei dieser ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit der Verkäufer den Mangel zu ve r- treten hat. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, das s bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen ( BGH, Urteil vom 23. Mai 2006 VI ZR 259/04, NZM 2010, 442 Rn. 24; Senat, Urteil vom 2. Oktober 1987 V ZR 140/86, NJW 1988, 699, 700 ; Urteil vom 21. Juni 1974 V ZR 164/7 2, BGHZ 62, 388, 394 ) oder sonstigem schweren Verschulden (Senat, Urteil vom 24. A p- ril 1970 V ZR 97/67, NJW 1970, 1180, 1181; BGH, Urteil vom 26. Oktober 1972 VII ZR 181/71, BGHZ 59, 365, 368) dem Schuldner auch sonst unve r- hältnismäßige Aufwendungen zu zumuten s ind . Wie weit dies im Einzelfall g e- hen kann, bedarf ebenso wenig der Entscheidung wie die Frage, ob ein beso n- deres Interesse des Käufers an der Nacherfüllung zu berücksichtigen ist. Die Beklagten haften vorliegend nicht wegen des arglistig en Verschweigens eines Mangels; auch ist ein besonderes Interesse der Klägerin an einer Nacherfüllung weder festgestellt noch geltend gemacht worden. dd) Ausgehend von den bisherigen Feststellungen des Berufungsg e- richts, wonach das Gesamtobjekt im Zus tand des Befalls mit echtem Hau s- b- jekts ohne Hausschwammbefall bei ( mindestens ) kommt erns t- haft in Betracht, dass die Mängelbeseitigungskosten den mangelbedingten Minderwert von mehr als 200% übersteigen und damit unverhältnismäßig sind. 45 46 - 22 - I II . Da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, muss das Ber u- fungsurteil aufgehoben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird nach Feststellung der grundsätzlich ersatzf ä- higen Mängelbeseitigungskosten zu prüfen haben, ob diese unverhältnismäßig sind, so dass der Schadensersatzanspruch auf den mangelbedingten Minde r- wert begre nzt ist. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Schadensersatzpflic h- tige im Rahmen des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB das Prognoserisiko zu tragen hat (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 251 Rn. 9; Bamberger/Roth/Schubert, BGB, 3. Aufl., § 251 Rn. 12; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991 VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 370). F ür die Beurteilung der Unverhältnism ä- ßigkeit der Kosten kommt es auf den Beginn der Mängelbeseitigung durch den Käufer an. Stellt sich während deren Ausführung heraus, dass die K osten höher als erwartet sind , s teht dies einer Ersatzpflicht des Verkäufers für die gesamten 47 48 - 23 - Mängelbeseitigungskosten nur entgegen, wenn ein wirtschaftlich denkender Käufer die Arbeiten auch unter Berücksichtigung der bereits angefallenen Ko s- ten nicht fortfüh ren würde bzw. fortgeführt hätte. Stresemann Lemke Roth Brückner Kazele Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.03.2011 - 5 O 464/09 - KG, Entscheidung vom 22.10.2012 - 20 U 92/12 -
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