BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 275/13 Verkündet am: 30. April 2014 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 280, 437, 439, 441; EGRL 44/1999 Art. 3, Art. 8 a) § 439 Abs. 2 BGB erfasst verschuldensunabhängig auch Sachverständigenko s- ten, die einem Käufer entstehen, um die Ursache der Mangelerscheinungen des Kaufgegenstandes aufzufinden und auf diese Weise zur Vorbereitung eines die N acherfüllung einschließenden Gewährleistungsanspruchs die Verantwortlichkeit für den Mangel zu klären. b) Stehen der Mangel und die Mangelverantwortlichkeit des Verkäufers fest, besteht der Erstattungsanspruch für die "zum Zwecke der Nacherfüllung" aufgewa ndten Sachverständigenkosten auch dann fort, wenn der Käufer später zur Minderung übergeht. BGH, Urteil vom 30. April 2014 - VIII ZR 275/13 - LG Koblenz AG Andernach - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2014 durch die Richterin Dr. Milger als Vorsitzende, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider , die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Kosziol für Recht erkannt: Die von der Streithelferin der Beklagten geführte Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 2 0 . August 2013 wird zurückgewiesen. Die Streithelferin ha t die Kosten des Revisionsverfahrens zu tr a- gen . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger kauften im Herbst 2009 bei der Beklagten, die unter anderem mit Bo denbelägen handelt , Massivholzfertigp arkett , das s ie anschließend durch einen Schreiner in ihr Wohnhaus einbauen ließen . Diese r ging dabei nach einer von der Beklagten mitgelieferten Verlegea nleitung vor , die von der Streithelferin der Beklagten als der H e rstellerin des Parketts stammte . In der Folgezeit traten an dem verlegten Parkett V e rwölbungen und andere Veränderungen wie etwa ein Schrumpfen in Randbereichen auf . Die von den Klägern erhobene Mänge l- rüge wie s die Beklagte nach Rücksprache mit der Streith elferin zurück, weil die Veränderungen nach deren Einschätzung auf einer zu geringe n Raumfeuchte beruhten . Die Kläger beauftragten daraufhin einen Privatsachverständigen mit der Begutachtung der Mangelerscheinungen und wandten dafür an Sachverst ändigenhonorar auf . Als Gutachtensergebnis stellte sich heraus, dass 1 - 3 - d ie Veränderungen des Bodenbelages auf eine in diesem Fall ungeeignete , in der mitgelieferten Verlegea nleitung so aber als zulässig und möglich empfohl e- ne Art der Verlegung zurückzuführen war . Hierauf gestützt , begehrten die Kl ä- ger anschließend eine Minderung des Kaufprei ses um 30 Prozent . Der auf Rückerstattung des Minderungsbetrags , auf Ersatz der für die Einholung des Privatgutachtens aufgewandten Kosten sowie auf Freistellung der Klä ger von vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichteten Klage hat das Amt s- gericht nur hinsichtlich des Minderungsbetrags stattgegeben. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht ihn en auch den Ersatz der Sachverständige n- kosten nebst Zinsen zugesprochen . In soweit erstrebt die Streithelferin der B e- klagten mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Wiederhe r- ste l lung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat , soweit für das R evisionsverfahren von Int e- resse, zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: D ie Kläger könnten eine Erstattung der der Höhe nach unstreitigen Sachverständigenkosten zwar mangels eines der Beklagten zurechenbaren Herstellerverschulden s nicht als Schadensersatz beanspruchen. Ihnen stehe ein solcher Anspruch aber gemäß § 439 Abs. 2 BGB zu. N ach diese r Vorschrift müsse der Verkäufer entsprechend den darin umgesetzten Wertungen des Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlament s und des Rates 2 3 4 5 - 4 - vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12; im Folgenden: Richtl i- nie) die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen ungeac h- tet der Frage tra gen, ob er den Mangel verschuldet habe und ob der Käufer a n- schließend tatsächlich Nacherfüllung und nicht etwa Minderung verlange. Zu diesen Aufwendungen zählten auch die geltend gemachte n Sachve r- ständigenkosten. D a s ergebe sich aus der Rechtsprechung d es Bundesg e- richtshofs (Urteile vom 23. Januar 1991 - VIII ZR 122/90; vom 17. Februar 1999 - X ZR 40/96) , wonach der zur Nachbesserung Verpflichtete verschuldensu n- abhängig zugleich die Kosten für die Erstellung von Gutachten zu tragen habe, soweit diese zur Auffindung des zu beseitigenden Mangels erforderlich seien. Denn ein Nachbesserungsverlangen setze voraus, dass die Schadensursache festgestellt sei. Diese Sichtweise stehe zudem im Einklang mit der Auslegung der Richtlinie durch den Gerichtshof der Europ äischen Union (Urteil vom 16. Juni 2011 - C - 65/09), nach der die dem Verkäufer auferlegte V erpflicht ung , den vertragsgemäßen Zustand des Verbrauchsguts unentgeltlich und ohne e r- hebliche Unannehmlichkeiten zu bewirken, den Verbraucher auch vor drohe n- den fin anziellen Belastungen schützen solle , welche ihn davon abhalten kön n- ten, seine Ansprüche geltend zu ma chen. De m Anspruch aus § 439 Abs. 2 BGB stehe nicht entgegen , dass die Kläger nach Vorlage des Gutachtens nicht Nacherfüllung verlangt h ätten , so n- dern z ur Minderung ( § 437 Nr. 2, § 441 BGB) übergegangen seien. Ob und welche Gewährleistungsrechte sinnvollerweise gelten d gemacht werden kön n- ten, könne ein Käufer erst entscheiden, wenn feststehe, ob ein Mangel vorliege , worauf er zurückzuführen sei und auf we lche Weise und mit welchem Aufwand er beseitigt werden könne. Da die Beklagte die Mangelerscheinungen einer u n- zureichenden Raumfeuchte, also der Risikosphäre der Kläger, zugeordnet und 6 7 - 5 - damit das Vorliegen eines Mangels bestritten habe, sei d ie Einholung de s Gu t- achtens aus der maßgeblichen ex ante - Sicht der Kläger erforderlich gewe sen . Nach dem E rgebnis des Gutachtens habe sich der durch die fehlerhafte Verl e- geanleitung bedingte Mangel zudem bestätigt und wäre die Beklagte zum Au s- bau des mangelhaften Bodenbe lags sowie zum mangelfreien Einbau eines E r- satzbelags auf ihre Kosten beziehungsweise bei absolut unverhältnismäßigen Kosten einer solchen Ersatzlieferung zur Kostenerstattung in Höhe eines a n- gemessenen Betrags verpflichtet gewesen ; da bei wären ihr verschu ldensun a b- hängig zugleich die K osten für das eingeholte Sachverständigengutachten zur Last gefallen. Wenn sich der Käufer in dieser Lage für eine den Verkäufer eher noch begünstigende Minderung entscheide , würde es ihn unangemessen b enachte i- lig en , wenn ma n ihm eine Erstattung der Sachverständigenkosten, die nach ihrem Sinn und Zweck offensichtlich auch bereits vor Durchführung der Nache r- füllung anfallen könnten, nur deshalb versagen wollte, weil er aufgrund der durch das Gutachten gewonnenen Erkenntnisse - hier sogar nach verweigerter Nacherfüllung - die Minderung gewählt habe. Dies folge nicht nur aus der Sy s- tematik der Gewährleistungsrechte , sondern auch aus dem in der Richtlinie verschiedentlich zum Ausdruck gekommenen Gebot, dem Käufer bei Ausübung sein er Gewährleistungsrechte keine erheblichen Unannehmlichkeit en zu bere i- ten. Umgekehrt werde der Verkäufer durch die Kostentragung nicht unang e- messen benachteiligt, da es angesichts seines Bestreitens eines Mangels nicht unbillig sei, ihm die zur Klärung der Schadensursache erforderlichen Kosten aufzu er l egen. 8 - 6 - II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass den Klägern ein verschuldensunabhängig er Anspruch aus § 439 Abs. 2 BGB auf Erstattung der Kosten des Privat gutachten s zu steht . 1. § 439 Abs. 2 BGB bestimmt, dass der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport - , Wege - , Arbeits - und Materialkosten zu tragen hat. Ob und unter welchen Voraussetzungen d a- runter auch Kosten fallen, die der Käufer durch Einholung eines Sachverständ i- gengutachtens zur Feststellung des Vorliegens eines Mangels aufwendet, hat der Senat bislang noch nicht entschieden. Er hat in anderem Zusammenhang lediglich ausgesprochen , dass es sich hierbei um eine Kostentragungsregelung mit Anspruchscharakter handelt, welche die von Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 der Richtlinie geforderte Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung gewährleisten sol l, d a- bei aber keine Rückschlüsse auf sonstige Rechte und Pflichten der Kaufve r- tragsparteien zulässt (Senatsurteil vom 1 3. April 2011 - VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 23 ff., 37). Außerdem hat der Senat klar gestellt, dass die Vo r- schrift, nach d er der Kä ufer A nspruch auf Übernahme der " zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen " durch den Verk äufer hat, in zeitl i- cher Hinsicht voraus setzt , dass sich der Vollzug des Kaufvertrags bei Entst e- hung der Aufwendungen im Stadium der Nacherfüllung gemä ß § 439 Abs. 1 BGB befindet ( Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, BGHZ 177, 224 Rn. 9 ), und dass solche zum Zwecke der Nacherfüllung getätigten Aufwendu n- gen nur dann vom Verkäufer zu tragen sind , wenn tatsächlich ein Mangel vo r- 9 10 11 - 7 - liegt (vgl. Senat surteil vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, WM 2006, 1355 Rn. 21). 2. Im Schrifttum ist umstritten, o b zu den zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, die § 439 Abs. 2 BGB zu Gunsten des Käufers ersatzf ä- hig stellt, auch Aufwendungen zählen , die - wie hier nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts - nötig sind, um die Ursache der Mange l- erscheinungen aufzufinden und auf diese Weise zur Vorbereitung eines die Nacherfüllung einschließenden Gewährleistungsanspruchs die Verant wortlic h- keit für den Mangel zu klären. a) Teilweise wird angenommen, dass § 439 Abs. 2 BGB keine A n- spruchsgrundlage bilde für Aufwendungen des Käufers , die lediglich der Vorb e- reitung von Gewährleistungsansprüchen dienten ; derartige Aufwendungen se i- e n, da sie mit der Behebung des M angels nicht zusammenhingen, nur auf der Grundlage von § 280 Abs. 1 BGB ersatzfähig (MünchKommBGB/Westermann, 6. Aufl., § 439 Rn. 15; BeckOK - BGB/Faust, Stand März 2011, § 439 Rn. 21 f.). Überwiegend wird jedoch die Auffassung v ertreten, dass darunter auch Au f- wendungen zur Klärung einer unklaren Mängelursache fielen, weil das damit verbundene Kostenr isiko grundsätzlich dem Verkäufer zugewiesen sei ( Sta u- dinger/Matusche - Beckmann, BGB, Neubearb. 2014, § 439 Rn. 16, 90; P a- landt/Weide nkaff, BGB, 73. Aufl., § 439 Rn. 11; Jauernig/Berger, BGB, 15. Aufl., § 439 Rn. 37; Erman/Grunewald, BGB, 13. Aufl., § 439 Rn. 7; jurisPK - BGB/Pammler, 6. Aufl., § 439 Rn. 51; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. 757 f. ; Martis, MDR 2011, 1 218, 1 2 2 3 f. ). b) L etztgenannte , de r Senatsrechtsprechung zum früheren Recht (S e- natsurteil v om 23. Januar 1991 - VIII ZR 122 /90, BGHZ 113, 251, 261) entspr e- chende Ansicht verdient den Vorzug. 12 13 14 - 8 - aa) § 439 Abs. 2 BGB stellt entgegen Faust (aaO Rn. 21 ) eine eige n- ständige Anspruchsgrundlage dar (Senatsurteile vom 1 3. April 2011 - VIII ZR 220/10, aaO Rn. 37; vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, aaO Rn. 9) . Der Wor t- laut lässt es ohne Weiteres zu, darunter auch die zur Klärung der Mangelurs a- che erforderlichen Sachvers tändigenkosten zu fassen . Denn letztere werden mit der Zielrichtung, dem Käufer die Durchsetzung eines daran anknüpfenden Nacherfüllungsanspruchs zu ermöglichen, und damit " zum Zwecke der Nache r- füllung " aufgewandt . bb) Dieses Verständnis spiegelt sich b ereits in der Entstehungsgeschic h- te der Norm wider. Denn es war die Absicht des Gesetzgebers, mit Schaffung des § 439 Abs. 2 BGB den auf das vereinbarte Nachbesserungsrecht bezog e- nen, ansonsten aber weitgehend wortlautidentischen bisherigen § 476a Satz 1 B GB aF zu übernehmen und darin aufgehen zu lassen (BT - Drucks. 14/6040, S. 205, 231). Für diesen war durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 23. Januar 1991 - VIII ZR 12 2 /90, aaO; vom 17. Februar 1999 - X ZR 40/96, NJW - RR 1999, 813 unte r II ; ähnlich auch schon BGH, Urteil vom 22. März 1979 - VII ZR 142/78, WM 1979, 724 unter I 3 ) geklärt, dass es sich um eine eigenständige, von einem Verschulden des Verkäufers unabhä n- gige Anspruchsgrundlage des Käufers auf Erstattung seiner notwendigen A u f- wendungen handelt . Dazu zählen auch Kosten, die für ein die Schadensurs a- che untersuchendes und d er Vorbereitung der Nachbesserung dienendes Gu t- achten aufgewandt werden. Dass der Gesetzgeber von de m so geprägten Normverständnis abrücken wollte, ist nicht ersichtlich. cc) Zu Unrecht geht die Revision davon aus , dass die in Art. 3 Abs. 2 der Richtli nie aufgeführten Rechtsbehelfe k eine verschuldensunabhängige Haftung für die in § 439 Abs. 2 BGB genannten Aufwendungen zuließen , sondern dass es dazu einer in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie angesprochenen Verschuldensha f- 15 16 17 - 9 - tung bed ü rfe . Diese Sichtweise verkennt nicht nur den gegenüber den sonst i- gen Rechten und Pflichten der Kaufvertragsparteien eigenständigen Anspruchs - charakter des § 439 Abs. 2 BGB und die hier mit ver bundene Absicht des nati o- nalen deutschen Gesetzgebers, mit dieser Norm die von Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 der Richtlinie geforderte Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung verschu l- densunabhängig zu gewährleisten (BT - Drucks. 14/6040, S. 231; vgl. dazu auc h Senatsurteil vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 50) . Sie lässt auch außer Acht, dass der deutsche Gesetzgeber , nicht gehindert g e- wesen wäre, die Richtlinie durch die Übernahme der in § 476a Satz 1 BGB aF vorgefundenen Regelung übers chießend um zu setz en, ohne dabei auf die von der Revision angenommenen gesetzessystematischen Grenzen zu stoßen . Denn Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie hat es - wie in Erwägungsgrund 24 eigens he r- vorgehoben ist - den Mitgliedstaaten freigestellt, im Anwendungsbe reich der Richtlinie strengere Bestimmungen zu erlassen oder aufrechtzuerhalten, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen. Das schließt es ein, den nach bisherigem Recht gemäß § 476a Satz 1 BGB aF für das vertraglich vereinbarte Nach besserungsrecht enthaltenen Schutzstandard beizubehalten und auf das gesetzliche Nacherfüllungsrecht gemäß § 439 Abs. 1 BGB ausz u- dehnen. 3. D em Ersatzanspruch der Kläger aus § 439 Abs. 2 BGB steht - anders als die Revision meint - nicht entgegen, dass s ie nach der Erstellung des Pr i- vatgutachtens nicht mehr gemäß § 439 Abs. 1 BGB Nacherfüllung verlangt, sondern den Kaufpreis gemäß § 441 BGB gemindert haben. Dies ändert nichts daran, dass die angefallenen Sachverständigenkosten jedenfalls zum Zeitpunkt ihr er für den Ersatzanspruch maßgeblichen Entstehung nach den unangegriff e- nen Feststellungen des Berufungsgerichts zumindest auch zum Zwecke der Nacherfüllung als dem anderen Gewährleistungsrechten vorgeschalteten G e- währleistungsrecht aufgewandt worden sind u nd aus damaliger Sicht zur Kl ä- 18 - 10 - rung der Ursache des Mangels und seiner Zurechnung erforderlich waren (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 61/11, WM 2012, 1189 Rn. 28, zu § 670 BGB) . Ob derartige Aufwendungen anschließend tatsächlich zu einer (erfolgre i- chen) Nacherfüllung führen, ist für den zuvor bereits wirksam entstandenen E r- satzanspruch ohne Bedeutung (jurisPK - BGB/Pammler, aaO Rn. 50). Das gilt insbesondere auch dann, wenn der Verkäufer - wie hier nach den unangegriff e- nen Feststellungen des Berufungs gerichts geschehen - anschließend weiterhin jegliche Mängel bestritten hat und deshalb der Käufer eine Nacherfüllung auch im Falle einer Fristsetzung unter keinen Umständen erwarten konnte , so dass für ihn gemäß § 437 Nr. 2, § 440, § 323 Abs. 2 Nr. 1, § 44 1 Abs. 1 BGB der letztlich eingeschlagene Weg zur Kaufpreisminderung eröffnet war. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol Vorinstanzen: AG Andernach, Entscheidung vom 01.02.2013 - 62 C 947/11 - LG Koblenz, Entscheidung vom 20.08.2013 - 6 S 58/13 -
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