ECLI:DE:BGH:2015:181115BIVZR275.15. 0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 275 /1 5 vom 18 . Novem ber 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 18. Novem ber 201 5 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klä gers gegen das Urteil des Landgerichts München I 25. Zivilka m- mer - vom 2 4 . April 201 5 gemäß § 552a Satz 1 ZPO z u- rückzuweisen. Die Parteien erhal ten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge ei ner Lebens versicherung mit Berufsunfähigkeits z usatzversicherung . Diese wurde aufgrund eines A n- trags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. September 200 3 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen 1 - 3 - Fassung (im Folgenden § 5a V VG a.F.) abgeschlossen. In der Folge zahlte d. VN die Versicherungsprämien. Mit Schreiben vom August 201 3 erklärte d. VN u.a. den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F., hilfsweise die Kündi gung. Der Versicherer akzeptierte das Schreiben als Kündigung und zahl te einen Rückkaufswert aus. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbra u- cherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und eine schriftliche Belehr ung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN, soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse, Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückk aufswerts . Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i- derspruch noch erklärt werden können. I I. Das Amts gericht hat die Klage abgewiesen, das Land gericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bere i- cherung verneint . D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrun d geleis tet. Er sei ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden und der Versicherungsvertrag sei wirksam z u- 2 3 4 5 - 4 - stande gekommen. Die Regelung des Policenmodells verstoße nicht g e- gen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren hinsichtlich des Bereicherungsanspruchs we i- ter. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision mit Rücksicht auf die Frage zugelassen, ob das Policenmodell als solches europarechtsko n- form ist und ob hierzu eine Vorabentsch eidung des Gerichtshofs der E u- ropäischen Union eingeholt werden muss . Die se Frage stellt sich hier j e- doch nicht. a) Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versic herungsbedingungen, eine Verbraucherinformation und eine s o- wohl formell als auch inhaltlich ordnungsgemäße Widerspruchsbele h- rung. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 14 - tägigen Wide r- spruchsfrist erklärte er den Widerspruch nicht. b) Ob solcher maßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers i- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG, VersR 6 7 8 9 10 - 5 - 2 015, 69 3 Rn. 30 ff.), k ann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revis i- on begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sche i- det bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nic ht entscheidungse r- heblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemei n- schaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben w e- gen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf d essen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einze l- nen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32 - 42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest ve rtraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruch s- frist ließ er bei Vertragsschluss 2003 ungenutzt verstreichen. Er zahlte in der Folge 10 Jahre die Versicherungsprämien. Die jahrelangen Prämie n- zahlungen des bereits 200 3 über die Möglichkeit, den Vert rag nicht z u- stande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Di e- se vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar. - 6 - 2. Aus den dargelegten Gründen hält das Be rufungsurteil jede n- f alls im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG München, Entscheidun g vom 24.06.2014 - 261 C 30341/13 - LG München I, Entscheidung vom 24.04.2015 - 25 S 15112/14 - 11
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