ECLI:DE:BGH:2016:110116BIVZR275.15. 0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 275 /1 5 vom 11. Januar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 11. Januar 201 6 beschlossen: D ie Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I 25. Zivilkammer - vom 2 4 . April 201 5 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klägerseite zurück ge wi e sen. Der Streitwert für das Re visionsverfahren wird auf Gründe: Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO z u- rückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorli e- gen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 18. November 2015 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen. 1 - 3 - Der Schriftsatz des Kläge rvertreters vom 7. Dezember 2015 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen. Soweit dort darauf hingewiesen wird, die Revision sei auf die E u- roparechtswidrigkeit des Policenmodells insgesamt gestützt, begründet dies im Stre itfall nicht die Pflicht zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, da es auf diese Frage hier nicht entscheidungse r- heblich ankommt. Wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss näher au s- geführt hat, wäre es d. VN, der trotz Belehrung darüber, dass er den Ve r- trag nicht zustande kommen lassen musste, diesen bis zum Widerspruch 10 Jahre durchgeführt hat, wegen widersprüchlichen Verhaltens ve r- wehrt, sich bei unterstellter Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Police n- modells auf eine Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen. Die Frage e i- ner möglichen Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union in e i- nem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten der Versicherung s- nehmer festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht. Entgegen der Ansicht der Revision sind die Maßstäbe für die Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben in der Rechtsprechung des G e- richtshofs der Europäischen Union auch geklärt (siehe im Einzelnen S e- natsurteil vom 16. Juli 2014 IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 41 f.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. März 2015 1 BvR 3280/14, j u- ris Rn. 31 ff. m.w.N.) und die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verha l- tens steht in Fällen wie dem vorliegenden in Einklang mit dieser Rech t- sprechung (vgl. Senatsurteil aaO; vgl. auch B VerfG aaO). Soweit die Revision geltend macht, es sei unionsrechtlich ung e- klärt, ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürften, berührt 2 3 4 - 4 - dies zwar das Gebot der praktischen Wirks amkeit. Der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung di e- ser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nation a- len Gerichte ein missb räuchliches Verhalten auch nach der Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (BVerfG aaO Rn. 32 m.w.N.). Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträc h- tigt auch angesichts der besonderen Umstände des S treitfalles die pra k- tische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versich e- rungsnehmer über ihr Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages s i- cherzustellen, werden auch hier nicht berührt, denn entscheidend ist im Streitfall, dass d. VN trotz dem geltenden nationalen Recht entspreche n- der ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nic ht zustande kommen zu lassen, diesen gleichwohl in Voll - 5 - 5 - zug gesetzt und ihn über viele Jahre durchgeführt ha t (vgl. ergänzend Senatsurteil vom 10. Juni 2015 IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 13 f.). Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 24.06.2014 - 261 C 30341/13 - LG München I, Entscheidung vom 24.04.2015 - 25 S 15112/14 -
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