ECLI:DE:BGH:2018:170718UVIZR275.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 275/17 Verkündet am: 17. Juli 2018 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 305c, 307 (Bg) (Parallelsach e zu VI ZR 274/17) BGH, Urteil vom 17. Juli 2018 - VI ZR 275/17 - LG Coburg AG Coburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17 . Juli 201 8 durch den Vorsitzenden Richter Galke, d i e Richter in von Pentz , de n Rich ter Offenloch , d i e Richter in Dr. Roloff und de n Richter Dr. Allgayer für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landg e- richts Coburg vom 30. Juni 2017 wird auf Kosten der Klägerin z u- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine sogenannte Verrechnungsstelle, die über die Erlaubnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen verfügt, nimmt den beklagten Kraf t- fahrzeughaftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall auf Ersatz restlicher Sachverständigenkosten aus (doppelt) abgetretenem Recht in Anspruch. Am 21 . Juni 2016 wurde das Fahrzeug de r Geschädigten bei einem Ve r- kehrsunfall, für den die Beklagte zu 100% einstandspflichtig ist, beschädigt. Noch am selben Tag beauftragte d ie Geschädigte das Ingenieurbüro S. & P. (im Folgenden: Sachverständiger) mit der Erstellung eines Schadensgutac h- tens. D er dabei vo n der Geschädigten und vom Sachverständigen unterzeic h- nete, für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte und vom Sachverständig en 1 2 - 3 - beziehungsweise der Klägerin gestellte " Gutachtenauftrag " enthielt unter and e- rem folgende Klauseln: " Abtretung und Zahlungsanweisung Zur Sicherung des Sachverständigenhonorars in der o. g. Angelege n- heit trete ich meinen Anspruch auf Erstattung des Sachverständige n- honorars gegen den F ahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honora r- anspruchs einschließlich der Mehrwertsteuer für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens erfüllungshalber an den SV ab. Auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichte ich. Zugleich weise ich hie r- mit die Anspruchsgegner unwiderruflich an, den Forderungsbetrag aus der Rechnung des SV unmittelbar durch Zahlung an den SV oder den von ihm genannten Gläubiger zu begleichen. Der SV ist berec h- tigt , d iese Abtretung den Anspruchsgegner n gegenüber offen zu legen und die erfüllungshalber abgetretenen Ansprüche gegenüber den A n- spruchsgegnern im eigenen Namen geltend zu machen. Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des SV aus diesem Vertrag gegen mich nicht berührt. Diese können nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Sch ä- diger zu jeder Zeit gegen mich geltend gemacht werden. Im Gege n- zug verzichtet der SV dann jedoch Zug um Zug gegen Erfüllung auf di e Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern. Über die Vergütungsansprüche des SV im Zusammenhang mit der im vorliegenden Schadenfall entfalteten Tätigkeit darf ich keine Vergle i- che abschließen. [Unterschrift Geschädigter] Weiterabtretung zur Geltendmachung an Verrechnungsstelle [Klägerin] den vorstehend an ihn abg e- tretenen Anspruch inkl. aller Nebenrechte und Surrogate zur Abtr e- tung an. Der SV verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. - 4 - Jegliche Zahlung darf ausschließlich an die Verrechnungsstelle erfo l- gen! [Unterschrift Sachverständiger] " Am 23 . Juni 2016 stellte der Sachverständige de r Geschädigten für seine Leistungen 480,40 " Die Ansprüche aus dieser Liquidation sind (weiter) abgetreten an die [Klägerin] . " Die Beklagte regulierte insoweit einen Betrag in Höhe von 407 Restbetrag von 73 , 40 nebst Zinsen ist Gegenstand der Klage. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugela s- senen Revision begehrt di e Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtl i- chen Urteils. Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit entscheidungserheblich - im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, we il ihr der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch nicht wirksam abgetreten worden sei. D as gesamte Abtretungsklauselwerk sei u n- wirksam, weil es d ie Geschädigte unangemessen benachteilige. Denn es könne dazu führen, dass d i e Geschädigte vom Sachverstä ndigen auf volle Honora r- zahlung abzüglich der von der gegnerischen Versicherung geleisteten Zahlung 3 4 5 6 - 5 - in Anspruch genommen werde, sie aber keine vertraglich durchsetzbare Mö g- lichkeit habe, wieder Inhaber in des von ih r an den Sachverständigen abgetret e- nen Sch adensersatzanspruchs zu werden, um von der Beklagten Zahlung zu verlangen, sie also auf dem Betrag " sitzen bleibe " . Zwar sehe die " Abtretung und Zahlungsanweisung " bei lebensnaher Auslegung vor, dass d i e Geschädigte gegenüber dem Sachverständigen nur Zug u m Zug gegen Rückabtretung des Schadensersatzanspruchs zur Zahlung verpflichtet sei. Zu einer solchen Rüc k- abtretung sei der Sachverständige nach der - von Anfang an beabsichtigten und auf dem Formular vorgesehenen - Weiterabtretung des Schadensersatza n- spruc hs an die Klägerin aber nicht mehr in der Lage. II. Das Berufungsurteil hält der revision srechtlichen Überprüfung stand. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen , dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert ist, weil ihr die streitgegenst ändliche Forderung nicht wir k- sam abgetreten worden ist. Es fehlt bereits an einer wirksamen (Erst - )Abtretung der streitgegenständlichen Forderung vo n der Geschädigten an den Sachve r- ständigen. 1. Die im Gutachtenauftrag enthaltene Klausel " Abtretung und Z ahlung s- anweisung " , bei der es sich nach den dem Berufungs urteil zugrundeliegenden Feststellungen um eine vom Sachverständigen de r Geschädigten gestellte Al l- gemeine Geschäftsbedingung handelt, ist - wie die Revisionserwiderung zutre f- fend aufzeigt - jedenfal ls wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot g e- mäß § 307 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 BGB unwirksam . Sollte sich aus der von der Revision in Bezug genommenen Senatsentscheidung vom 17. Oktober 2017 (VI ZR 527/16, BeckRS 2017, 133503 Rn. 13) sowie den dazu ergang enen P a- 7 8 - 6 - rallelentscheidungen vom 24. Oktober 2017 (VI ZR 504/16, NJW 2018, 455 Rn. 22; - VI ZR 514/16, BeckRS 2017, 133512 Rn. 22; - VI ZR 515/16, BeckRS 2017, 133519 Rn. 22 ) anderes ergeben, hält der Senat daran nicht fest . a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BG B kann sich eine unangemessene B e- nachteiligung des Vertrags partners auch daraus ergeben, dass eine Besti m- mung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsb e- dingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darz u- stellen. Er muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beu r- teilungsspielräume entste hen. Andererseits soll der Vertragspartner ohne fre m- de Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird ( vgl. BGH, Urteil e vom 22. März 2018 - IX ZR 99/17, ZIP 2018, 882 Rn. 34 ; vom 25. Februar 2016 - VII ZR 156/13, NJW 2016, 1575 Rn. 31; jeweils mwN). Maßgeblich sind dabei die Ve r- ständnis - und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden ( vgl . nur BGH, Urteil e vom 5. Oktober 2017 - III ZR 56/17, NJW 20 18, 534 Rn. 27 ; vom 25. Februar 2016 - VII ZR 156/13, aaO; vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 15; Erman/Roloff, BGB, 15. Aufl . , § 307 Rn. 21; MüKoBGB/Wurmnest, 7. Aufl . , § 3 0 7 Rn. 62; jeweils mwN). b) Diesen Anforderungen wird die Kla usel " Abtretung und Zahlungsa n- weisung " nicht gerecht. Unklar im dargestellten Sinne ist die Klausel dabei schon deshalb, weil aus ihr für den als durchschnittlichen Kunden angespr o- chenen (durchschnittlichen) Unfallgeschädigte n nicht hinreichend deutlich wi rd, welche Rechte ihm gegenüber dem Sachverständigen zustehen sollen, wenn der Sachverständige nach " zur Sicherung " und " erfüllungshalber " erfolgter 9 10 - 7 - (Erst - ) Abtretung des Schadensersatzanspruchs den ihm nach der Klausel ve r- bleibenden vertraglichen Honorara nspruch geltend macht. Zwar sieht Satz 7 der Klausel für diesen Fall vor, der Sachverständige verzichte " dann jedoch Zug um Zug gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den A n- spruchsgegnern " . Diese Regelung ist aber schon sprachlich missg lückt. Denn ihr - für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in erster Linie relevante r (vgl. nur Senatsurteile vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 504/16, NJW 2018, 455 Rn. 22; - VI ZR 514/16, BeckRS 2017, 133512 Rn. 22; - VI ZR 515/16, BeckRS 2017, 133519 Rn. 22; vom 17. Oktober 2017 - VI ZR 527/16, BeckRS 2017, 133503 Rn. 22; jeweils mwN) - Wort laut legt nahe, der Sachve r- ständige habe bei Inanspruchnahme de r Geschädigten gege nüber den Schul d- nern der Schadensersatzforderung, also gegenüber Schädiger und Kraftfah r- zeughaftpflichtversicherer , auf die Schadensersatzforderung zu verzichten , w o- von d ie Geschädigte freilich keinen Nutzen hätte . Zu den vom Berufungsgericht gefundenen Auslegungsergebnis, mit dem Verzicht " auf die Rechte aus der A b- tretung gegenü ber den Anspruchsgegnern " sei in Wahrheit eine Verpflichtung zur Rückabtretung der Schadensersatzforderung an d i e Geschädigte gemeint, führen erst interessenbezogene Erwägungen, die so von einem durchschnittl i- chen Unfallgeschädigten jedenfalls unter Berück sichtigung des gesamten vom Sachverständigen im Streitfall verwendeten Klauselwerks (vgl. zur Bedeutung des Gesamtklauselwerks im Rahmen von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nur BGH , Urteil vom 25. Februar 2016 - VII ZR 156/13, NJW 2016, 1575 Rn. 31 ) nicht erwartet werden können. E i n solches Verständnis der Klausel wird aus Sicht eines durchschnittlichen Unfallgeschädigten nämlich auch dadurch in Frage gestellt , dass der Schadensersatzanspruch nach der auf demselben Formular ersichtlichen Klausel über die " Weiterabt retung zur Geltendmachung an Ve r- rechnungsstelle " gar nicht beim Sachverständigen verbleiben, sondern von di e- sem an die Verrechnungsstelle (Klägerin) weiterabgetreten werden soll. - 8 - c) Die damit intransparent geregelte Frage, was mit der vo n der Gesch ä- digt en an den Sachverständigen abgetretenen Schadensersatzforderung g e- schehen soll, wenn der Sachverständige nach der Abtretung seinen vertragl i- chen Honoraranspruch gegen d i e Geschädigte geltend macht, steht in unmitte l- barem inhaltlichen Zusammenhang mit der " zur Sicherung " und " erfüllungsha l- ber " erfolgten Forderungsabtretung selbst. Die dargestellte Intransparenz führt deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Unwirksamkeit der gesamten Kla u- sel über die " Abtretung und Zahlungsanweisung " . d) § 307 Abs. 3 BGB steht der Unwirksamkeit der Klausel nicht entg e- gen. Nach dieser Vorschrift gilt - unter anderem - § 307 Abs. 1 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Recht s- vorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen verei nbart we r- den. Im Streitfall greift die Vorschrift aber bereits deshalb nicht, weil sie - wie § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB zeigt - nach ihrem Zweck eine Verständlichkeits - und Transparenzprüfung von vornherein nicht ausschließen soll (vgl. BGH, Urteile vom 12. O ktober 2007 - V ZR 283/06, NJW - RR 2008, 251 Rn. 13; vom 26. O k- tober 2005 - VIII ZR 48/05, BGHZ 165, 12, 20 f.; Palandt/Grüneberg, 77. Aufl. , § 307 Rn. 42). Ohne Belang für die Frage der Transparenz der im Streitfall zu beurteilenden Klausel ist schließlich , dass d ie Geschädigte im Falle einer Sich e- rungsabtretung der Schadensersatzforderung an den Sachverständigen ohne ausdrückliche Regelung zur Zahlung nur Zug - um - Zug gegen Rückübertragung der Forderung verpflichtet gewesen wäre. 2. Ob die Klausel über di e " Abtretung und Zahlungsanweisung " auch aus weiteren Gründen in ihrer Gesamtheit unwirksam ist, kann dahinstehen. Nicht abschließend zu beurteilen braucht der erkennende Senat damit insbesondere , ob die Klausel in ihrer insoweit nach § 305c Abs. 2 BGB ma ß- 11 12 13 14 - 9 - geblichen kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. nur BGH, Urteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, NJW 2009, 2051 Rn. 11; vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19; vom 20. Dezember 20 0 7 - III ZR 144/07, NJW 2008, 987 Rn. 9; Erman/Roloff, BGB, 15. Aufl. , § 305 c Rn. 28 ) d i e Geschädigte als Vertragspartner in des Sachverständigen auch deshalb unangemessen benac h- teiligt, weil sie - wie der Klauselwortlaut nahelegt - den Sachverständigen bei Geltendmachung seines vertraglichen Honoraranspruchs nur zu m Anspruch s- verzicht gegenüber der Schädigerseite verpflichtet e . Dies wäre denkbar, weil d i e Geschädigte von einem solchen Verzicht keinen Vorteil hätte , sie also das noch offene Honorar zahlen müsste, ohne sich ihrerseits dann an den Schäd i- ger oder dessen Haftpflichtversicherer wenden zu können . Eben so wenig muss abschließend entschieden werden, ob und in we l- cher Weise sich die in Satz 3 der Klausel enthaltene " Anweisung " an die A n- spruchsgegner, den Forderungsbetrag aus der Rechnung des Sachverständ i- gen unmittelbar durch Zahlung an den Sachverständigen oder den von ihm g e- nannten Gläubiger zu begleichen, auf die Wirksamkeit der Klausel auswirkt . E s erscheint jedenfalls nicht fernliegend, in dieser Regelung eine den Schadense r- satzanspruch der Geschädigten b etreffende Einwilligung nach § 365 Abs. 2, § 185 BGB in Höhe des vom Sachverständigen abgerechneten Betrags zu e r- blicken. Wäre sie wirksam, ermöglichte sie es dem Schädiger beziehungsweise dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, den in der Rechnung des Sachve r- ständigen ausgewiesenen Betrag an den Sachverständigen mit Tilgungswi r- kung auch für den Schadensersatzanspruch de r Geschädigten zu bezahlen . Da das vom Sachverständigen abgerechnete Honorar nicht notwendigerweise in volle r Höhe nach § 249 BGB ersta ttungsfähig ist (vgl. nur Senatsurteil vom 21. Juni 2016 - VI ZR 475/15, DAR 2016, 646 Rn. 16 ) u nd deshalb den nach Satz 1 der Klausel an den Sachverständigen abgetretenen " Anspruch auf E r- stattung des Sachverständigenhonorars " auch übersteigen kann, könnte dies zu 15 - 10 - einer die Schadensposition " Sachverständigenkosten " übersteigenden Tilgung der Schadensersatzforderung der Geschädigten führen. Die Regelung könnte deshalb überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB sein und eine unang e- mes sene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen. Galke von Pentz Offenloch Roloff Allgayer Vorinstanzen: AG Coburg, Entscheidung vom 09.11.2016 - 12 C 1504/16 - LG Coburg, Entscheidung vom 30.06.2017 - 33 S 134/16 -
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