BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIV ZR 276/01 vom2. Oktober 2002in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, denRichter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulfam 2. Oktober 2002beschlossen:Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf283.714,87 554.898,06 DM) festgesetzt.Der Wert der Klage ist - im Hinblick auf die nur teilweiseeingetretene Erledigung - mit der Hälfte des vom Beru-fungsgericht mit 106.996,50 DM angenommenen Kosten-interesses zu bemessen (= 53.498,25 DM). Der Wert derWiderklage der Beklagten zu 1) beträgt 251.399,81 DM,derjenige der Widerklage des Beklagten zu 2)250.000 DM. Über die hilfsweise erklärten Aufrechnungenist im Revisionsverfahren keine der Rechtskraft fähigeEntscheidung ergangen. Sie bleiben für die Wertbemes-sung daher unberücksichtigt (§ 19 Abs. 3 GKG).Terno Seiffert Ambrosius Wendt Dr. Kessal-Wulf
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