BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 276/02Verkündet am: 11. Juli 2003K a n i k,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3950/92; MGVO § 7 Abs. 2 aDem Verpächter darf eine - flächengebundene oder flächenlose - Milchreferenz-menge nach Beendigung des Pachtverhältnisses nur dann zurückübertragen wer-den, wenn er aktiver Milcherzeuger ist oder dies unmittelbar nach der Rückübertra-gung wird.BGH, Urt. v. 11. Juli 2003 - V ZR 276/02 - OLG Oldenburg LG Oldenburg - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 11. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntschfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Oldenburg vom 4. Juli 2002 wird auf Kosten des Klägerszurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Mit Vertrag vom 29. Oktober 1990 verpachtete der Kläger dem Beklag-ten Ackerland und Weideflächen befristet bis zum 31. März 2001. Außerdemvereinbarten die Parteien die Übernahme einer Milchquote von 164.980 kgdurch den Beklagten gegen Zahlung eines jährlichen Pachtzinses in Höhe von32.900 DM. Die Milchquote (Referenzmenge) wurde später auf 157.160 kg ge-kürzt.Mit gerichtlich protokolliertem Vergleich vom 8. Dezember 1995 kamendie Parteien dahin überein, daß die Pachtflächen zum 31. März 1996 an denKläger zurückgegeben werden sollten. Hinsichtlich der Referenzmenge verein-barten die Parteien die unveränderte Fortsetzung des Pachtvertrags. - 3 -Nach Vertragsablauf am 31. März 2001 erklärte der Beklagte gegenüberdem Kläger mit Schreiben vom 25. April 2001 die Übernahme der Referenz-menge gemäß § 12 Abs. 3 Zusatzabgabenverordnung (ZAbgVO vom12. Januar 2000, BGBl. I S. 27). Am 7. Mai 2001 zahlte der Beklagte an denKläger 184.020,40 DM.Der Kläger meint, der Beklagte sei aufgrund des Pachtvertrags zurRückgabe der Referenzmenge verpflichtet. Mit seiner Klage hat er den Be-klagten auf Abgabe der Erklärung in Anspruch genommen, daß ihm die Refe-renzmenge nicht mehr zustehe; weiterhin hat er von dem Beklagten den Wider-ruf der Übernahmeerklärung verlangt und hilfsweise die Feststellung beantragt,daß diese Erklärung unwirksam ist; schließlich möchte der Kläger festgestelltwissen, daß ihm der Beklagte den wegen verspäteter Rückgabe der Referenz-menge entstehenden Schaden zu ersetzen hat. Das Landgericht hat die Klageabgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner Revi-sion, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinenKlageanspruch in vollem Umfang weiter.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht verneint Ansprüche des Klägers auf Rückübertra-gung der Referenzmenge und auf Schadenersatz. Es meint, der Beklagte habeseine aus dem Pachtvertrag folgende Verpflichtung zur Rückgabe der Refe-renzmenge nicht schuldhaft verletzt. Vielmehr habe er in wirksamer Weise vonseinem Übernahmerecht gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 ZAbgVO Gebrauch ge- - 4 -macht. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung bestündennicht. Die Ausübung des Übernahmerechts sei auch nicht mißbräuchlich er-folgt, denn der Beklagte habe das Ziel des Verordnungsgebers, die dauerhafteVerfügbarkeit der Referenzmengen in der Hand der aktiven Milcherzeuger si-cherzustellen, verwirklicht. Darüber hinaus habe der Kläger gemäß § 12 Abs. 4Nr. 3 ZAbgVO die Möglichkeit gehabt, die Übernahme der Referenzmengedurch den Beklagten zu verhindern, wenn er seine Stellung als Geschäftsführereines landwirtschaftlichen Unternehmens in Polen aufgegeben hätte und selbstaktiver Milchproduzent geworden wäre.Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.II.1. Mit seiner auf die Abgabe verschiedener Willenserklärungen, hilfs-weise auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Übernahmeerklärung ge-richteten Klage verfolgt der Kläger das Ziel, die dem Beklagten überlasseneReferenzmenge zurückzuerhalten. Hierauf hat der Kläger jedoch unabhängigvon der Geltendmachung des in § 12 Abs. 3 ZAbgVO geregelten Übernahme-rechts durch den Beklagten keinen Anspruch. Zwar war der Beklagte aufgrunddes zwischen den Parteien geschlossenen Pachtvertrags vom 29. Oktober1990 in Verbindung mit dem gerichtlichen Vergleich vom 8. Dezember 1995 ansich verpflichtet, die Referenzmenge nach Beendigung des Pachtverhältnissesam 31. März 2001 zurückzugewähren (§§ 581 Abs. 2, 556 Abs. 1 BGB a.F.).Die Erfüllung dieser privatrechtlichen Verpflichtung war dem Beklagten jedochaus Gründen, die im öffentlichen Recht, insbesondere im europäischen Ge- - 5 -meinschaftsrecht liegen, unmöglich, so daß er von seiner Leistungspflicht freigeworden ist (§ 275 Abs. 1 BGB a. F.). Da der Beklagte das Leistungshindernisnicht zu vertreten hat, ist er dem Kläger auch nicht zum Schadenersatz ver-pflichtet (§§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB a. F.).2. Die rechtliche Zuordnung einer verpachteten Referenzmenge bei Be-endigung des Pachtvertrags ist in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG)Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zu-satzabgabe im Milchsektor (ABl. L 405 vom 31. Dezember 1992, S. 1) geregelt.Danach werden in den Fällen, in denen bei der Beendigung landwirtschaftli-cher Pachtverträge eine Verlängerung zu gleichartigen Bedingungen nichtmöglich ist oder ein rechtlich gleichgelagerter Fall vorliegt und zwischen denBeteiligten keine Vereinbarung getroffen wurde, die verfügbaren Referenz-mengen der betreffenden Betriebe nach den von den Mitgliedstaaten festge-legten oder festzulegenden Bestimmungen unter Berücksichtigung der berech-tigten Interessen der Beteiligten ganz oder teilweise auf die Erzeuger übertra-gen, die sie übernehmen. Diese nach Art. 249 Abs. 2 Satz 2 des EG-Vertrages(EG in der Fassung des Vertrages von Amsterdam, BGBl. 1998 II S. 386, vor-mals Art. 189 Abs. 2 Satz 2 EG) in jedem Mitgliedstaat unmittelbar geltendeBestimmung, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1256/99 des Rates vom17. Mai 1999 (ABl. L 160 vom 26. Juni 1999, S. 73) keine Änderung erfahrenhat, ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Juni 2002 inder Rechtssache Thomsen so auszulegen, daß bei der Beendigung eineslandwirtschaftlichen Pachtvertrags über einen Milchwirtschaftsbetrieb die voll-ständige oder teilweiseÜbertragung der daran gebundenen Referenzmenge auf den Verpächter nurdann möglich ist, wenn dieser die Eigenschaft eines Erzeugers im Sinne des - 6 -Art. 9 lit. c der Verordnung Nr. 3950/92 (aaO) hat oder im Zeitpunkt der Been-digung des Pachtvertrags die verfügbare Referenzmenge auf einen Drittenüberträgt, der diese Eigenschaft besitzt; dabei reicht es für die Zuteilung derrelevanten Referenzmengen an die Verpächter aus, daß sie bei Pachtvertrags-ende nachweisen, konkrete Vorbereitungen dafür zu treffen, in kürzester Zeitdie Tätigkeit eines Erzeugers auszuüben (EuGH, Urt. v. 20. Juni 2002, Rs. C-401/99, Thomsen, Slg. 2002, I-5775; ebenso OVG Schleswig, RdL 2002, 330,331; VG Oldenburg, RdL 2003, 80, 81). Zwar ist der Europäische Gerichtshofin der vorgenannten Entscheidung von dem in Art. 7 Abs. 1 der VerordnungNr. 3950/92 (aaO) enthaltenen Grundsatz der Flächenbindung der Referenz-mengen ausgegangen, der auch nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1256/99(aaO) vorbehaltlich einer abweichenden Regelung durch die Mitgliedstaaten(Art. 8a lit. b der Verordnung Nr. 3950/92 [aaO]) weitergilt. Wie sich aus denEntscheidungsgründen ergibt, kann jedoch für die nach Art. 8, 4. Spiegelstrichder Verordnung Nr. 3950/92 (aaO) alter Fassung in Verbindung mit § 7 Abs. 2ader Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGVO in der Fassung der Bekannt-machung vom 21. März 1994, BGBl. I S. 586) zulässige flächenlose Überlas-sung von Referenzmengen nichts anderes gelten (Günther, AgrarR 2002, 305,307). Denn aus dem allgemeinen Sinn und Zweck der Regelung über die Zu-satzabgabe für Milch folgt, daß einem Landwirt eine Referenzmenge nur danneingeräumt werden kann, wenn er die Eigenschaft eines Milcherzeugers hat(EuGH, aaO, Slg. 2002, I-5775, Rdn. 32; ebenso EuGH, Urt. v. 15. Januar1991, Rs. C-341/89, Ballmann, Slg. 1991, I-25 Rdn. 9; EuGH, Urt. v. 20. Juni2002, Rs. C-313/99, Mulligan, Slg. 2002, I-5719 Rdn. 30). Dies schließt dieRückübertragung einer verpachteten Referenzmenge auf einen Verpächterohne Erzeugereigenschaft in den Fällen der flächengebundenen und auch derflächenlosen Verpachtung aus. Gerade wenn die Referenzmenge zum alleini- - 7 -gen Gegenstand des Pachtvertrags gemacht worden ist, besteht die Gefahr,daß sie der Verpächter nach erfolgter Rückübertragung nicht zur Erzeugungoder Vermarktung von Milch, sondern dazu verwendet, aus ihr sei es durcherneute Verpachtung, sei es durch Veräußerung - einen finanziellen Vorteil zuziehen. Dies zu verhindern, ist Hauptziel des Art. 7 Abs. 2 der VerordnungNr. 3950/92 (EuGH, aaO, Slg. 2002, I-5775 Rdn. 45; vgl. auch EuGH, Urt. v.13. April 2000, Rs. C-292/97, Karlsson, Slg. 2000, I-2737 Rdn. 57; EuGH, aaO,Slg. 2002, I-5719 Rdn. 30). Es kann in jedem Fall nur dann erreicht werden,wenn der die Referenzmenge zurücknehmende Verpächter selbst aktiverMilcherzeuger ist, dies unmittelbar nach der Rückübertragung wird oder diezurückgewährte Referenzmenge unverzüglich einem aktiven Milcherzeugerüberläßt.3. Auch aus den zur Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen Be-stimmungen über das System der zusätzlichen Abgabe für Milch erlassenennationalen Rechtsvorschriften ergibt sich, daß eine flächenlos verpachteteReferenzmenge nur dann auf den Verpächter zurückübertragen werden kann,wenn dieser aktiver Milcherzeuger ist.Die Anforderungen an eine flächenlose Übertragung von Referenzmen-gen sind in § 7 Abs. 2a MGVO geregelt. Danach kann der Milcherzeuger einemanderen Referenzmengen ohne Übergang des entsprechenden Betriebes oderder entsprechenden Fläche mit Wirkung für mindestens zwei Zwölfmonatszeit-räume durch schriftliche Vereinbarung übertragen oder überlassen, wenn derErwerber der Referenzmenge Milch oder Milcherzeugnisse an einen Käuferliefert. Diese Vorschrift ist trotz der Ersetzung der Milch-Garantiemengen-Verordnung durch die Zusatzabgabenverordnung mit Wirkung vom 1. April - 8 -2000 weiter einschlägig, weil § 12 Abs. 2 ZAbgVO für die Abwicklung laufenderPachtverträge unter anderem auf sie verweist. Sollte die Zusatzabgabenver-ordnung, wie die Revision meint, insgesamt wegen eines Verstoßes gegen dasZitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG nichtig sein (verneinend BVerwG, Urt.v. 20. März 2003, 3 C 10/02, bislang nicht veröffentlicht), beträfe dies auch diein § 30 ZAbgVO angeordnete Aufhebung der Milch-Garantiemengen-Verordnung, die dann weiterhin anwendbar wäre. Es bliebe somit auch in die-sem Fall dabei, daß die Rückübertragung der flächenlosen Referenzmenge nuran einen Milcherzeuger erfolgen kann. Insoweit kommt es auf die Verfas-sungsmäßigkeit der Zusatzabgabenverordnung nicht an.4. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichtswar der Kläger bei Beendigung des mit dem Beklagten geschlossenen Pacht-vertrags kein Milcherzeuger im Sinne von Art. 9 lit. c der VerordnungNr. 3950/92 (aaO), da er weder einen Betrieb im geographischen Gebiet derGemeinschaft bewirtschaftete noch Milch oder Milcherzeugnisse direkt anVerbraucher verkaufte bzw. an Abnehmer lieferte. Der Kläger beabsichtigte selbst unter Berücksichtigung seines Vortrags in der Berufungsinstanz in demnicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26. Juni 2002 - auch nicht, seine Tätig-keit als Geschäftsführer eines landwirtschaftlichen Betriebs in Polen alsbaldaufzugeben und in kürzester Zeit die Tätigkeit eines Milcherzeugers aufzu-nehmen; konkrete Vorbereitungen hierfür hatte er nicht getroffen. Ob die Rück-übertragung der Referenzmenge auf den Verpächter möglich ist, wenn diesersie zum nächsten Übertragungstermin über die Verkaufsstelle an einen aktivenMilcherzeuger veräußern will (§§ 8 ff. ZAbgVO), ist zweifelhaft, weil es sichhierbei um eine rein kommerzielle Verwertung der Referenzmenge handelte,die verhindert werden soll (Günther, AgrarR 2002, 305, 308). Da der Kläger - 9 -jedoch eine entsprechende Absicht nicht behauptet hat, bedarf diese Frage imvorliegenden Fall keiner Entscheidung.5. Damit kam eine Rückübertragung der Referenzmenge auf den Klägernach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3950/92 (aaO) und nach § 7 Abs. 2aSatz 3 Nr. 1 MGVO (i.V.m. § 12 Abs. 2 ZAbgVO) nicht in Betracht, weil er diehierfür erforderlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Beendigung desPachtvertrags nicht erfüllte. Eine dem entgegenstehende vertragliche Verein-barung, wie sie die Revision dem gerichtlichen Vergleich vom 8. Dezember1995 gegebenenfalls im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ent-nimmt, ist nichtig. Denn beide Vorschriften sind Verbotsgesetze im Sinne von§ 134 BGB, weil es mit ihrem Sinn und Zweck unvereinbar wäre, die entgegen-stehende rechtsgeschäftliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen(vgl. BGHZ 93, 264, 267; zu einem gesetzlichen Verbot aus dem Recht der Eu-ropäischen Union vgl. Senat, Urt. v. 4. April 2003, V ZR 314/02, VIZ 2003, 340,341 f.). Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob der Beklagte von demin § 12 Abs. 3 ZAbgVO geregelten Übernahmerecht wirksam Gebrauch ge-macht hat oder ob diese Vorschrift verfassungswidrig ist, kommt es somit nichtan. - 10 -III.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.Wenzel TropfKlein Lemke Schmidt-Räntsch
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