BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 276/05 vom 12. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 15. Dezember 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gegenstandswert: 83.105,01 200 Gr374nde: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG. 1 - 3 - 2. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft von einer Anh366rung des HNO - Sachver-st344ndigen Prof. Dr. S. abgesehen hat. 2 3 Die Nichtzulassungsbeschwerde verweist zu Recht darauf, dass das Be-rufungsgericht bei der Ablehnung einer Anh366rung des Sachverst344ndigen das Senatsurteil BGHZ 159, 254 nicht ausreichend ber374cksichtigt hat. Nach diesem Urteil k366nnen sich aus einer fehlerhaften Rechtsanwendung konkrete Anhalts-punkte f374r Zweifel an der Richtigkeit und Vollst344ndigkeit der Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts ergeben, die eine erneute Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht gebieten (247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Einem erstmals in zweiter Instanz gestellten Antrag auf Anh366rung eines Sachverst344ndigen ge-m344337 247247 402, 397 ZPO hat das Berufungsgericht stattzugeben, wenn er ent-scheidungserhebliche Gesichtspunkte betrifft, die das Gericht des ersten Rechtszuges aufgrund einer fehlerhaften Beurteilung der Rechtslage 374bersehen hat. Hier hat das Berufungsgericht zwar gesehen, dass das Landgericht we-gen der Nichtanwendung des 247 287 ZPO einen Rechtsfehler begangen haben kann. Rechtsfehlerhaft hat es aber aufgrund einer eigenen W374rdigung der erst-instanzlich eingeholten Sachverst344ndigengutachten die 334berzeugung gewon-nen, dass die Kl344gerin auch nach den gem344337 247 287 ZPO geringeren Anforde-rungen an die 334berzeugungsbildung im Ergebnis den ihr obliegenden Nachweis einer haftungsausf374llenden Kausalit344t nicht gef374hrt hat. Das vom Berufungsge-richt ma337geblich herangezogene orthop344dische Sachverst344ndigengutachten hat daf374r keine ausreichende Grundlage geboten. Der orthop344dische Sachver-st344ndige ist n344mlich bei seinem Gutachten davon ausgegangen, dass Vollbe-weis gef374hrt werden m374sse; hinsichtlich einer Verschlimmerung der vorbeste-henden degenerativen Ver344nderungen hat er 374berdies den sozialrechtlichen 4 - 4 - Ma337stab einer richtungweisenden Verschlimmerung zugrunde gelegt. Zudem hatte bereits das Landgericht nicht ausreichend ber374cksichtigt, dass der ortho-p344dische Sachverst344ndige nur eine Begutachtung auf seinem Fachgebiet vor-genommen hat. Dies war ihm aufgrund des Beweisbeschlusses des Landge-richts auferlegt. Demgem344337 hat er an verschiedenen Stellen seines Gutachtens ausdr374cklich darauf abgestellt, dass auf orthop344dischem Fachgebiet keine Be-eintr344chtigung vorliege, die mit ausreichender Sicherheit auf das Unfallgesche-hen zur374ckgef374hrt werden k366nne. Er hat ausdr374cklich darauf hingewiesen, dass er keine Ausf374hrungen dazu machen k366nne, inwieweit seine Einsch344tzung sich auf das Fachgebiet Hals-Nasen-Ohren auswirke und dass hinsichtlich des HNO-Bereichs, insbesondere auch hinsichtlich der Abgrenzbarkeit zu Be-schwerden, welche auf degenerativen Ver344nderungen beruhten, auf den HNO-Sachverst344ndigen verwiesen werden m374sse. Unter diesen Umst344nden w344re es schon im erstinstanzlichen Verfahren erforderlich gewesen, von Amts wegen den HNO-Sachverst344ndigen zum ortho-p344dischen Sachverst344ndigengutachten Stellung nehmen zu lassen und den vom orthop344dischen Sachverst344ndigen zugrunde gelegten Beweisma337stab zu hinterfragen. Jedenfalls h344tte das Gericht die Kl344gerin gem344337 247 139 Abs. 2 ZPO vor Erlass seines Urteils darauf hinweisen m374ssen, dass nach seiner Auf-fassung den Ausf374hrungen des HNO-Sachverst344ndigen wegen der abweichen-den Ausf374hrungen im orthop344dischen Gutachten nicht zu folgen sei, damit die Kl344gerin dazu Stellung nehmen und gegebenenfalls die Anh366rung des HNO-Sachverst344ndigen beantragen konnte. 5 3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsurteil auf der Nichtbeachtung dieser Umst344nde und der durch die Nichtanh366rung des HNO-Sachverst344ndigen gegebenen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht, war das Urteil aufzuheben und die Sache 6 - 5 - an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Im weiteren Verfahren wird zu beachten sein, dass die Sachverst344ndigen den richtigen Beweisma337stab des 247 287 ZPO zugrunde legen und den Unterschied zwischen dem sozialrechtli-chen und dem f374r die zivilrechtliche Haftung ma337gebenden Kausalit344tsma337stab beachten (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04 - VersR 2005, 945, 946). M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 18.07.2005 - 1 O 550/02 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 15.12.2005 - 13 U 1649/05 -
Full & Egal Universal Law Academy