BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 276/06 Verk374ndet am: 28. September 2007 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 744, 745, 1010; WEG 247 15 Haben Bruchteilseigent374mer oder Wohnungseigent374mer vereinbart, dass sie r344um-lich abgegrenzte Teile des gemeinschaftlichen Grundst374cks allein, also unter Aus-schluss der 374brigen Eigent374mer, als Garten nutzen d374rfen, k366nnen auf das dadurch entstandene nachbarliche Verh344ltnis die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften des Nachbarrechts entsprechend angewendet werden. BGH, Urt. v. 28. September 2007 - V ZR 276/06 - LG D374sseldorf AG D374sseldorf - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Klein und Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landge-richts D374sseldorf vom 7. Dezember 2006 wird auf Kosten des Kl344-gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Wohnungseigent374mer in einer Reihenhausanlage. Hin-ter den H344usern befindet sich eine Gartenfl344che, die nicht zu dem gemein-schaftlichen Eigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes geh366rt, son-dern im Bruchteilseigentum der Wohnungseigent374mer steht. 1 Mit notariell beurkundeter Vereinbarung vom 9. Juli 1985 wurde den ein-zelnen Bruchteilseigent374mern jeweils ein r344umlich abgegrenzter Teil der Gar-tenfl344che zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Bez374glich einer davon nicht er-fassten Fl344che vereinbarten die Bruchteilseigent374mer am 21. Oktober 2001 die Zuweisung bestimmter Teile ebenfalls zur alleinigen Nutzung. Die den Parteien 2 - 3 - zugeteilten Grundst374cksfl344chen liegen nebeneinander. Sie werden durch einen Zaun getrennt. Der Kl344ger verlangt von den Beklagten die Beseitigung verschiedener Anpflanzungen, die auf der ihnen zugeteilten Fl344che nahe der dem Kl344ger zu-gewiesenen Fl344che stehen. Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, sechs Konife-ren, eine Koreatanne und eine Tanne zu entfernen sowie einen Fliederstrauch auf maximal 2,5 m herunterzuschneiden. Das Landgericht hat die Verurteilung der Beklagten auf die Entfernung von drei ca. 1 m bis 1,5 m hohen Koniferen reduziert. 3 Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kl344ger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Die Beklagten beantragen die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Vorschriften des Nach-barrechtsgesetzes f374r Nordrhein-Westfalen (NachbG NW) auf das Rechtsver-h344ltnis der Parteien entsprechend anzuwenden. Zwar gebe es zwischen den zur ausschlie337lichen Nutzung zugewiesenen Fl344chen keine Grenze im Sinne des Nachbarrechtsgesetzes; aber faktisch stelle sich die Situation so dar, als nutzten die Reihenhauseigent374mer die jeweils hinter ihren H344usern befindlichen Fl344chen wie Alleineigent374mer. Deshalb k366nne der Kl344ger - ohne Mitwirkung der 5 - 4 - 374brigen Miteigent374mer - von den Beklagten nach 247247 1004 BGB, 41 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b NachbG NW die Entfernung der drei Koniferen verlangen, welche am n344chsten zu den Reihenh344usern st374nden, weil diese B344ume den vorgeschrie-benen "Grenzabstand" nicht einhielten. Ein Anspruch des Kl344gers auf Entfer-nung der 374brigen Koniferen, der Koreatanne und der Tanne sowie auf Zur374ck-schneiden des Fliederbusches sei nach 247 47 Abs. 1 Satz 1 NachbG NW ausge-schlossen, weil innerhalb der sechsj344hrigen Ausschlussfrist nach dem Anpflan-zen dieser Geh366lze keine Beseitigungsklage erhoben worden sei. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 6 II. 1. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass der einzelne Miteigen-t374mer den Abwehranspruch nach 247 1004 BGB gegen die 374brigen Miteigent374mer zwar nicht gem344337 247 1011 BGB in Ansehung der ganzen Sache, wohl aber auf Grund seines Teilrechts geltend machen kann (Senat, BGHZ 116, 392, 394 f. m.w.N.). 7 2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die weitere Annahme des Be-rufungsgerichts, dass die Vorschriften 374ber Grenzabst344nde f374r Pflanzen des Nachbarrechtsgesetzes f374r Nordrhein-Westfalen (247247 40 ff. NachbG NW) ent-sprechend anwendbar sind. 8 a) Bei der Wohnungseigent374mergemeinschaft ist es nahezu unbestritten, dass bei Streitigkeiten zwischen Wohnungseigent374mern 374ber die Bepflanzung unmittelbar benachbarter Gartenteile, an denen jeweils einem der Eigent374mer ein Sondernutzungsrecht zusteht, nachbarrechtliche Vorschriften entsprechen- 9 - 5 - de Anwendung finden; danach sind in diesen F344llen auch die in dem jeweiligen Bundesland geltenden nachbarrechtlichen Bestimmungen 374ber die Grenzab-st344nde von B344umen und Str344uchern und ihren R374ckschnitt sowie 374ber Aus-schlussfristen f374r die Geltendmachung von Beseitigungsanspr374chen heranzu-ziehen (vgl. BayObLG WE 1988, 23; ZMR 1988, 23; KG ZMR 1996, 149; OLG K366ln ZMR 1997, 47, 48; OLG Hamm ZMR 2003, 372; OLG M374nchen OLG-Report 2006, 213; Staudinger/Bub [2005], 247 22 WEG Rdn. 145; Weitnauer, WEG, 9. Aufl., 247 15 Rdn. 27; Horst, Rechtshandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., Rdn. 2041; Schmid, DWE 1987, 74, 76; a.A. KG WE 1987, 197). Das folgt dar-aus, dass auf Grund der Aufteilung der im Gemeinschaftseigentum stehenden Gartenfl344che durch die Einr344umung von Sondernutzungsrechten zwischen den Wohnungseigent374mern als Nutzungsberechtigten im Hinblick auf die Gartenbe-pflanzung eine 344hnliche Interessenlage wie zwischen Grundst374cksnachbarn besteht. b) F374r die hier bestehende Bruchteilseigent374mergemeinschaft gilt grund-s344tzlich nichts anderes. Die Benutzung der Gartenfl344che durch die Eigent374mer ist u.a. wie folgt geregelt: "Die einzelnen Hausg344rten sind durch eine einheitli-che Anpflanzung von Liguster- oder Hainbuchenhecken, H366he rd. 170 cm, ab-zugrenzen." Das ergibt sich aus einer als Anlage zu den Kaufvertr344gen, mit de-nen die Eigent374mer im Jahr 1983 (auch) die Gartenfl344che erworben haben, ge-nommenen Vorgabe der unteren Denkmalbeh366rde vom 14. Dezember 1982. Daraus und aus dem Umstand, dass sp344ter r344umlich abgegrenzte Teile der Gartenfl344che den Bruchteilseigent374mern durch die Gew344hrung des Allein-gebrauchs (247247 744, 745, 1010 BGB) zur alleinigen Nutzung 374berlassen wurden und zumindest die den Parteien zugewiesenen Fl344chen inzwischen durch einen Zaun voneinander getrennt werden, ergibt sich, dass die Bruchteilseigent374mer im Hinblick auf "ihre" Teilfl344chen tats344chlich wie Alleineigent374mer angesehen 10 - 6 - werden sollen. Deshalb besteht zwischen ihnen ein nachbarschafts344hnliches Verh344ltnis, welches die entsprechende Anwendung nachbarrechtlicher Vor-schriften rechtfertigt. 3. Ohne Erfolg r374gt die Revision, dass das Berufungsgericht auch die Vorschrift in 247 47 Abs. 1 Satz 1 NachbG NW f374r entsprechend anwendbar h344lt, nach welcher der Anspruch auf Beseitigung einer Anpflanzung, mit der ein ge-ringerer als der in den 247247 40 bis 44 und 46 NachbG NW vorgeschriebene Grenzabstand eingehalten wird, ausgeschlossen ist, wenn der Nachbar nicht binnen sechs Jahren nach dem Anpflanzen Klage auf Beseitigung erhoben hat. 11 a) Es gibt keine Anhaltspunkte daf374r, dass diese Regelung mit dem Sinn und Zweck des Gemeinschaftsverh344ltnisses, in welchem sich die Bruchteilsei-gent374mer befinden, nicht vereinbar ist. Zwar m366gen unter dem Gesichtspunkt, dass die zur alleinigen Nutzung zugewiesenen Fl344chen gemeinschaftliches Ei-gentum aller Bruchteilseigent374mer sind und demgem344337 den Bindungen des Gemeinschaftsverh344ltnisses unterliegen, f374r das Verh344ltnis der Bruchteilseigen-t374mer untereinander grunds344tzlich weitergehende R374cksichtnahmepflichten gel-ten als im allgemeinen Nachbarrecht. Das ist jedenfalls f374r gleichgelagerte Kon-flikte zwischen den Mitgliedern einer Wohnungseigent374mergemeinschaft aner-kannt (BayObLGZ 2002, 82, 88; BayObLG WE 1988, 23; OLG K366ln ZMR 1997, 47, 48; OLG Hamm ZMR 2003, 372, 373). Aber hier ist die Anlegung eines sol-chen strengen Ma337stabs nicht gerechtfertigt. Denn mit der gegenseitigen Ein-r344umung des Alleingebrauchs haben die Eigent374mer nicht nur zu erkennen ge-geben, dass sie die Rechtsverh344ltnisse an der Gartenfl344che tats344chlich wie die an einem real geteilten Grundst374ck ansehen, sondern damit zugleich auf ihre Befugnis nach 247 743 Abs. 2 BGB verzichtet, die gesamte Fl344che insoweit zu benutzen, als nicht der Mitgebrauch der 374brigen Eigent374mer beeintr344chtigt wird. 12 - 7 - Da andere Nutzungsbeschr344nkungen weder von den Parteien vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, ergeben sich f374r die Bruchteilseigent374mer aus dem Gemeinschaftsverh344ltnis - anders als bei der Wohnungseigent374mergemein-schaft (vgl. 247 14 WEG) - keine Pflichten, die 374ber diejenigen zwischen Eigent374-mern benachbarter Grundst374cke hinausgehen. b) Die entsprechende Anwendung der Vorschrift in 247 47 Satz 1 NachbG NW kann - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht mit der 334berle-gung verneint werden, darin sei eine landesrechtliche materielle Ausschlussfrist enthalten, die im Bundesrecht nicht vorgesehen sei (ebenso f374r die Wohnungs-eigent374mergemeinschaft OLG Hamm ZMR 2003, 372, 373). Diese Ansicht ver-kennt, dass das Bundesrecht nicht nur keine Ausschlussfrist f374r die Geltendma-chung eines auf die Beseitigung von grenznahen Anpflanzungen gerichteten Anspruchs vorsieht, sondern auch keine Grenzabst344nde f374r B344ume und Pflan-zen vorgibt. Gleichwohl unterliegen Grundst374ckseigent374mer den solche Rege-lungen enthaltenden Landesnachbarrechtsgesetzen. Wenn aber - wie hier - deren Vorschriften auf das Verh344ltnis von Bruchteilseigent374mern, denen der Alleingebrauch an r344umlich abgegrenzten Fl344chen des gemeinschaftlichen Grundst374cks einger344umt ist, entsprechend angewendet werden k366nnen, gibt es keinen Grund daf374r, die Regelung 374ber die Ausschlussfrist davon auszuneh-men. 13 4. Ein Anspruch des Kl344gers auf Zur374ckschneiden der Geh366lze, deren Beseitigung er wegen Fristablaufs nicht mehr verlangen kann, unter dem Ge-sichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverh344ltnisses in Verbindung mit Treu und Glauben (vgl. Senat, BGHZ 157, 33, 37) scheidet von vornherein aus. Der Kl344ger hat n344mlich nicht vorgetragen, dass die Folgen des H366henwachs-tums der beanstandeten Anpflanzungen die Nutzung der ihm zugewiesenen 14 - 8 - Fl344che so stark beeintr344chtigen, dass ein 374ber die nachbarrechtliche Sonderre-gelung in 247 47 Satz 1 NachbG NW hinausgehender billiger Ausgleich der wider-streitenden Interessen zwingend geboten erscheint. 5. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die R374ge der Revision, das Berufungsge-richt habe den Anspruch des Kl344gers auf Beseitigung der Koreatanne fehlerhaft als nach 247 242 BGB ausgeschlossen angesehen. Diese Begr374ndung in dem Berufungsurteil ist f374r die insoweit erfolgte Abweisung der Klage unerheblich, weil das Berufungsgericht zuvor rechtsfehlerfrei auch diesen Beseitigungsan-spruch wegen Ablaufs der Ausschlussfrist (247 47 Satz 1 NachbG NW) verneint hat. Auf die gegen die zus344tzliche Entscheidungsbegr374ndung erhobenen Ein-w344nde kommt es deshalb nicht an. 15 - 9 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 16 Kr374ger Klein Lemke Stresemann Roth Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 31.08.2005 - 232 C 2751/03 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 07.12.2006 - 21 S 400/05 -
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