BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 276/08 Verk374ndet am: 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 558a Abs. 1, 2 Nr. 1 Nimmt der Vermieter zur Begr374ndung seines Mieterh366hungsverlangens auf einen Mietspiegel Bezug und ist dieser gegen eine geringe Schutzgeb374hr von jedermann bei den 366rtlichen Mieter- und Vermietervereinigungen erh344ltlich, bedarf es einer Bei-f374gung des Mietspiegels nicht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. April 2009, VIII ZB 7/08, WuM 2009, 352; Urteil vom 12. Dezember 2007, VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573, Tz. 15). BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 276/08 - LG Krefeld AG Krefeld - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 30. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 24. September 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Mieterh366hung. 1 Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Kl344gerin in K. . Mit Schreiben vom 2. August 2007 forderte die Kl344gerin von den Beklagten die Zu-stimmung zu einer Erh366hung der monatlichen Nettomiete von 375 200 auf 450 200 mit Wirkung ab dem 1. November 2007. Zur Begr374ndung des Erh366hungsver-langens nahm die Kl344gerin Bezug auf den Mietspiegel der Stadt K. . 2 - 3 - Da die Beklagten der Mieterh366hung nicht zustimmten, machte die Kl344ge-rin ihr Verlangen gerichtlich geltend. Das Amtsgericht hat der Klage stattgege-ben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil aufge-hoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Kl344gerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Ur-teils. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht (LG Krefeld, WuM 2008, 672) hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 5 Die Mieterh366hung sei nicht wirksam erkl344rt. Dem Mieterh366hungsverlan-gen habe ein Exemplar des in Bezug genommenen aktuellen Mietspiegels bei-gef374gt werden m374ssen. Da dies unterblieben sei, k366nne auch dahinstehen, ob die im Laufe des Verfahrens nachgeholten Angaben der Kl344gerin insbesondere zu den im Mieterh366hungsverlangen teilweise unleserlichen oder unverst344ndlich abgek374rzten Eintr344gen im 334brigen die Anforderungen an ein formell wirksames Mieterh366hungsverlangen nach 247247 558a, 558b Abs. 3 BGB erf374llten. 6 Zwar sei es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ge-nerell erforderlich, dem Mieterh366hungsverlangen den Mietspiegel beizuf374gen. Dies sei etwa dann nicht der Fall, wenn dieser allgemein zug344nglich sei. F374r den Bereich der Stadt K. sei der Mietspiegel aber nur 374ber den Verein der Haus-, Wohnungs- und Grundeigent374mer und den Mieterverband Niederrhein gegen Zahlung von 3 200 (f374r Mitglieder) und 4 200 (f374r Nichtmitglieder) zu bezie- 7 - 4 - hen. Der Mietspiegel der Stadt K. sei weder im Internet abzurufen noch sei vorgetragen, dass er im Amtsblatt ver366ffentlicht sei. 8 Die Frage, wer die Kosten f374r den Mietspiegel aufzuwenden habe, sei zu Lasten des Vermieters zu entscheiden. Ihm obliege nach 247 558a BGB die Be-gr374ndung und nach dem ausdr374cklichen Wortlaut der Vorschrift die Pflicht zur Erkl344rung des Erh366hungsverlangens. Erfordere die ordnungsgem344337e Erkl344rung einen finanziellen Aufwand, so sei dieser dem Vermieter aufzub374rden. Es sei dem Mieter nicht zumutbar, Geld ausgeben zu m374ssen, um feststellen zu k366n-nen, ob das Erh366hungsverlangen des Vermieters berechtigt sei. II. Diese Beurteilung h344lt einer revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die formelle Wirksamkeit des Mieterh366hungsverlangens nicht daran, dass der Mietspiegel der Stadt K. dem Mieterh366hungsverlangen nicht beigef374gt war. 9 Wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkennt, ist die Beif374-gung eines Mietspiegels regelm344337ig nicht erforderlich, damit ein Mieterh366-hungsverlangen die formellen Voraussetzungen des 247 558a BGB erf374llt. Wie der Senat (Beschluss vom 28. April 2009 - VIII ZB 7/08, WuM 2009, 352, Tz. 6; vgl. auch Senatsurteile vom 11. M344rz 2009 - VIII ZR 74/08, WuM 2009, 293, Tz. 9; vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573, Tz. 15) bereits entschieden hat, bedarf es zur ordnungsgem344337en Begr374ndung eines Mieterh366-hungsverlangens, das auf einen Mietspiegel Bezug nimmt, einer Beif374gung des Mietspiegels jedenfalls dann nicht, wenn dieser allgemein zug344nglich ist. Das ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hier der Fall. 10 Dies setzt nicht voraus, dass der Mietspiegel von der betreffenden Kom-mune kostenlos abgegeben oder zur Einsicht bereitgehalten wird oder 374ber das 11 - 5 - Internet abrufbar ist. Auch ein Mietspiegel, der - wie hier - von privaten Vereini-gungen gegen eine geringe Schutzgeb374hr an jedermann abgegeben wird, ist in diesem Sinne allgemein zug344nglich. In einem solchen Fall ist es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts (so auch: Schmidt-Futterer/B366rstinghaus, Mietrecht, 9. Aufl., 247 558a BGB Rdnr. 34 m.w.N.; M374nchKommBGB/Artz, 5. Aufl., 247 558a Rdnr. 18 m.w.N.) dem Mieter zumutbar, zur 334berpr374fung des Mieterh366hungsverlangens eine geringe Schutzgeb374hr von wenigen Euro auf-zuwenden. III. Mit der gegebenen Begr374ndung kann das Berufungsurteil somit keinen Bestand haben. Es ist daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil es weiterer Feststellungen zur Wirk- samkeit des Mieterh366hungsverlangens bedarf. Die Sache ist daher an das Be-rufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 12 Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Krefeld, Entscheidung vom 29.04.2008 - 12 C 375/07 - LG Krefeld, Entscheidung vom 24.09.2008 - 2 S 28/08 -
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