BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 2 76 /1 2 vom 5. Februar 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin nen Dr. Milger und Dr. Hessel, den Richter D r. Achilles sowie die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch ei n- stimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Das Ber u- fungsg ericht hat die Revision zugelassen, weil es der Frage, inwieweit eine U n- terabteilung eines eingetragenen Vereins ihrerseits als (nichtrechtsfähiger) Ve r- ein einzustufen ist, grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat. Diese Frage ist im vorliegenden Rechtsstr eit indes nicht entscheidungserheblich. Denn der Kl ä- gerin steht der gegen den Be klagten geltend gemachte Anspruch auf Zahlung de s re s tlichen Kaufpreis es für die von ihm bestellten Fußballtrikots auch dann zu , wenn es sich bei der Fußballabteilung des MSV M . , wie die Revision geltend macht, nicht um einen nichtrechtsfähigen Verein im Sinne des § 54 BGB handelt. Denn auch in diesem Fall ist der Beklagte d er Klägerin - gemäß § 179 BGB analog - zur Zahlung verpflichtet . § 179 BGB sieht im Interesse der Ve rkehrssicherheit eine Haftung desjenigen vor, der im Rechtsverkehr in fre m- dem Namen ohne entsprechende Vollmacht Geschäfte abschließt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet diese Vorschrift deshalb en t- sprechend e Anwendung , wenn der Vertrete r einen Vertrag namens einer nicht, noch nicht oder nicht mehr existenten Person oder namens einer noch zu b e- nennenden, aber später nicht benannten Person ab schließt (BGH, Urteile vom 1 - 3 - 8. Juli 1974 - II ZR 180/72, BGHZ 63, 45, 48 f. ; vom 20. Oktober 1988 - VII ZR 219/87, BGHZ 105, 283, 285 f. ; vom 20. März 1995 - II ZR 205/94, BGHZ 129, 136, 149 f . ; vom 21. Juli 2005 - IX ZR 193/01, NJW - RR 2005, 1585 un ter II 1 ) . E in solcher Fall liegt auch vor, wenn der H andelnde im Namen ein er unsel b- ständigen Abteilung ein es rechtsfähigen Vereins auftritt , die als solche nicht in Anspruch genommen werden kann , weil sie weder r echtsfähig ist noch eine körperschaftliche Struktur im Sinne des § 54 BGB aufweist . 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufung sgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagte den restlichen Kaufpreis für die von ihm bestell ten Trikots an die Klägerin zu zahlen hat . Dabei konnte es offen lassen, ob die Bestellung de s Beklagten im Namen des Vereins oder im Namen der Fußballabtei lung erfolgt ist. Im erste n Fall haftet der Beklagte nach § 179 Abs. 1 BGB, weil er für den Verein keine Vertretungsmacht besaß, im zweiten Fall nach § 54 Satz 2 BGB (falls es sich bei der Fußballa bteilung um einen nichtrechtsfähige n Verein innerhalb des M SV M . handel t ) oder nach § 179 Abs. 1 BGB analog (falls die Fußballabteilung nur ein unselbständiger Teil des MSV M . ist) . Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich daraus, dass der MSV M . seinen Unterabteilungen regelmäßig finanziel le Mittel zur Ve r- wendung für deren Zwecke zur Verfügung stellt, keine Vollmacht zum A b- schluss von Rechtsgeschäften für den Verein. 2 - 4 - 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Milger Dr. Hess el Dr. Achilles Dr. Fetzer Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Moers, Entscheidung vom 27.03.2012 - 563 C 237/11 - LG Kleve, Entscheidung vom 20.07.2012 - 5 S 50/12 - 3
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